Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W129 2114363-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl. 820198006-180244685/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl. 820198006-180244685/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins
AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
1.1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Russen an, ist russisch-orthodoxen Bekenntnisses und gab Tschetschenien als Herkunftsstaat und Grosny als Wohnsitz an. Er reiste am 16.02.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.02.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger Russlands und sei am 29.01.2012 mit seinem PKW in Grosny unverschuldet in einen Autounfall verwickelt worden. Sein Unfallgegner, ein Motorradfahrer, sei einen Tag nach dem Unfall verstorben. Daraufhin seien seine Eltern mit den Verwandten des Verstorbenen in Kontakt getreten um einen Konflikt (Blutrache) zu vermeiden. Die Angehörigen des Verstorbenen hätten das angebotene Geld und die Lebensmittel angenommen, doch sei er dennoch von diesen verfolgt worden. Am 04.02.2012 seien die Fenster seiner Wohnung von den Brüdern des Verstorbenen eingeschossen worden und habe ihn sein Vater aufgrund der Lebensgefahr ins Ausland geschickt.
1.2. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.04.2012, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Russisch, er sei in Kasachstan geboren und zur Schule gegangen und im März 2011 nach Tschetschenien übersiedelt. Seine Eltern seien pensionierte Lehrer, sein Vater Tschetschene und seine Mutter Russin. Sie hätten in Grosny zusammen in der XXXX gelebt. Im Zusammenhang mit dem Unfall habe man ihm seinen Führerschein und seine Geburtsurkunde abgenommen, weshalb er diese auch nicht vorlegen könne. Zur Vermeidung von Blutrache seien sein Vater und andere Verwandte nach dem Tod des Unfallgegners zu dessen Verwandten gegangen, um unter Überbringung von Geld und Lebensmittel eine Versöhnung zu erreichen. Offiziell sei dies damit erledigt gewesen, doch hätten die Brüder des Verstorbenen ihm nicht verziehen. Es sei ihm dann nachgestellt und die Fenster der Wohnung beschossen worden. Sein Vater habe gemeint, dass eine Versöhnung nicht möglich sei, da er Christ sei.1.2. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.04.2012, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Russisch, er sei in Kasachstan geboren und zur Schule gegangen und im März 2011 nach Tschetschenien übersiedelt. Seine Eltern seien pensionierte Lehrer, sein Vater Tschetschene und seine Mutter Russin. Sie hätten in Grosny zusammen in der römisch 40 gelebt. Im Zusammenhang mit dem Unfall habe man ihm seinen Führerschein und seine Geburtsurkunde abgenommen, weshalb er diese auch nicht vorlegen könne. Zur Vermeidung von Blutrache seien sein Vater und andere Verwandte nach dem Tod des Unfallgegners zu dessen Verwandten gegangen, um unter Überbringung von Geld und Lebensmittel eine Versöhnung zu erreichen. Offiziell sei dies damit erledigt gewesen, doch hätten die Brüder des Verstorbenen ihm nicht verziehen. Es sei ihm dann nachgestellt und die Fenster der Wohnung beschossen worden. Sein Vater habe gemeint, dass eine Versöhnung nicht möglich sei, da er Christ sei.
Er habe darüber hinaus ein Problem mit seiner christlichen Religionszugehörigkeit, da es ständig komische Gespräche und Aussagen ihm gegenüber diesbezüglich gegeben habe. Sogar seine Cousins hätten keinen weiteren Kontakt mit ihm haben wollen. Ein direktes Problem habe es aber nicht gegeben. Bei Stellenbewerbungen sei er allerdings aufgrund der Angaben zu seinen Eltern wiederholt nach seiner Religion gefragt worden.
Auf Nachfrage des Vernehmenden verweigerte er die Zustimmung zu amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung der Anonymität unter Hinweis auf eine Gefährdung seiner Eltern.
Mit Schreiben vom 08.08.2013 legte der Beschwerdeführer ein Ansuchen des XXXX Oberösterreich zur Bestätigung seines regelmäßigen Trainings in einem Linzer Volleyballverein vor.Mit Schreiben vom 08.08.2013 legte der Beschwerdeführer ein Ansuchen des römisch 40 Oberösterreich zur Bestätigung seines regelmäßigen Trainings in einem Linzer Volleyballverein vor.
Mit Schreiben vom 01.04.2014 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Empfehlungsschreiben des XXXXhinsichtlich seiner sportlichen Aktivitäten und ein Schreiben der UNION XXXX vor.Mit Schreiben vom 01.04.2014 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Empfehlungsschreiben des XXXXhinsichtlich seiner sportlichen Aktivitäten und ein Schreiben der UNION römisch 40 vor.
Mit Schreiben vom 21.07.2014 legte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung der Stadt Grosny vom 14.07.2014 lautend auf den Namen des Beschwerdeführers und unter Angabe der WohnadresseXXXX, Grosny, vor.
Mit Schreiben vom 08.09.2014 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über eine psychotherapeutische Behandlung vom 30.04.2014 vor.
1.3. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 15.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, nicht in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie befindlich zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er willigte nunmehr in amtswegige Erhebungen vor Ort durch die Behörde ein. Seine Eltern seien an der Adresse XXXX wohnhaft. Auf Vorhalt, dass er in einer früheren Einvernahme die Adresse seiner Eltern mit XXXX angegeben habe, berichtigte er seine Aussage auf diese Adresse und gab an, die Adressen verwechselt zu haben. Es sei sein Großcousin an der anderen genannten Adresse wohnhaft. Er selbst habe in Grosny immer an der Adresse XXXX gewohnt.1.3. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 15.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, nicht in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie befindlich zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er willigte nunmehr in amtswegige Erhebungen vor Ort durch die Behörde ein. Seine Eltern seien an der Adresse römisch 40 wohnhaft. Auf Vorhalt, dass er in einer früheren Einvernahme die Adresse seiner Eltern mit römisch 40 angegeben habe, berichtigte er seine Aussage auf diese Adresse und gab an, die Adressen verwechselt zu haben. Es sei sein Großcousin an der anderen genannten Adresse wohnhaft. Er selbst habe in Grosny immer an der Adresse römisch 40 gewohnt.
Er lebe von der Grundversorgung und habe bereits einen Deutschkurs besucht.
Die vorgelegte Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers wurde seitens des BFA einer Echtheitsprüfung durch Vorortrecherche unterzogen. Die Befundaufnahme ergab, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Fälschung handle. Die Unterschrift sei gefälscht und unter der Dokumentennummer sei ein anderes Dokument registriert.
An der auf der Bestätigung angegebenen Adresse habe der Beschwerdeführer nie gelebt und sei nie registriert gewesen.
In einer weiteren Einvernahmen vor dem BFA am 28.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Dokumentenüberprüfung vorgehalten und gab er hiezu an:
"Ich habe meine Schwester angerufen, und diese hat mit diese Wohnsitzbescheinigung besorgt. Mit den Eltern kann ich keinen Kontakt aufnehmen, diese sind geschieden. Ich weiß nicht, wie das passieren konnte." (AS 305).
Mit Ausnahme seiner bisherigen Tätigkeit im Rahmen des Volleyballvereins habe er keine privaten Interessen in Österreich, spreche jedoch ein wenig deutsch, lebe aber nach wie vor von der Grundversorgung.
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2015, Zl. 820198006-1459405, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 18 Abs. 1 Zi 3 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2015, Zl. 820198006-1459405, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Zi 3 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien nicht glaubwürdig. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation durch staatliche Organe oder Privatpersonen sei nicht feststellbar gewesen. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er überhaupt je in Tschetschenien gelebt habe und sei daher sein auf Tschetschenien bezugnehmender Fluchtgrund nicht glaubhaft.
Rechtlich kam die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass eine über sein unglaubhaftes Vorbringen hinausgehende Gefährdungslage im Heimatland nicht hervorgekommen sei. Er sei gesund und arbeitsfähig, der Aufbau einer neuen Existenz nach einer Rückkehr sei ihm zumutbar, zumal im Herkunftsstaat nach eigenen Angaben ein soziales/familiäres Netz bestehe. In seinem Herkunftsstaat bestehe weder ein innerstaatlicher noch ein internationaler Konflikt. Zu Spruchpunkt III. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte hinsichtlich eines unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalts hervorgekommen seien, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht gegeben seien. Er habe keine Familie in Österreich, weshalb kein Eingriff in sein Familienleben bestehe. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich eines bestehenden Privatlebens im Inland und der öffentlichen Interessen habe ergeben, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich im gegenständlichen Fall geringer zu werten waren, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei, wie oben ausgeführt, bei ihm nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen.Rechtlich kam die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass eine über sein unglaubhaftes Vorbringen hinausgehende Gefährdungslage im Heimatland nicht hervorgekommen sei. Er sei gesund und arbeitsfähig, der Aufbau einer neuen Existenz nach einer Rückkehr sei ihm zumutbar, zumal im Herkunftsstaat nach eigenen Angaben ein soziales/familiäres Netz bestehe. In seinem Herkunftsstaat bestehe weder ein innerstaatlicher noch ein internationaler Konflikt. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte hinsichtlich eines unter Paragraph 57, AsylG fallenden Sachverhalts hervorgekommen seien, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht gegeben seien. Er habe keine Familie in Österreich, weshalb kein Eingriff in sein Familienleben bestehe. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich eines bestehenden Privatlebens im Inland und der öffentlichen Interessen habe ergeben, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich im gegenständlichen Fall geringer zu werten waren, als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK sei gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten sei. Dies sei, wie oben ausgeführt, bei ihm nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Dies sei ausführlich geprüft worden und sei schließlich festgestellt worden, dass ihm eine solche Gefahr nicht drohe. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies werde bezüglich seiner Person verneint. § 50 Abs. 3 FPG normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für sein Heimatland nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Dies sei ausführlich geprüft worden und sei schließlich festgestellt worden, dass ihm eine solche Gefahr nicht drohe. Gem. Paragraph 50, Absatz 2, FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies werde bezüglich seiner Person verneint. Paragraph 50, Absatz 3, FPG normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für sein Heimatland nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG genannten Voraussetzungen eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.
1.5. Gegen diesen genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und unter teilweiser Wiederholung des Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund von Blutrache bzw. aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit angegeben habe, weshalb er nach Österreich flüchten habe müssen. Das Verfahren sei mangelhaft geführt worden und habe sich ausschließlich auf die Fälschungsthematik konzentriert. Aufgrund eines hohen Sicherheitsrisikos im Nordkaukasus sei diesem zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Bei der Entscheidung über die Rückkehrverpflichtung seien seine aktive sportliche Tätigkeit vollkommen außer Acht gelassen und seine fortgeschrittenen Deutschkenntnisse nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
1.6. Mit Erkenntnis vom 02.10.2015, W171 2114363-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die vorgelegte Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers seitens des BFA einer Echtheitsprüfung durch Vorortrecherche unterzogen worden sei. Die Befundaufnahme habe ergeben, dass es sich um eine Fälschung handle. Die von ihm vorgelegte Wohnsitzbescheinigung stelle eine Totalfälschung dar, er sei an der angeführten Adresse weder jemals registriert gewesen noch habe er dort je gelebt. Es könne nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus Tschetschenien stamme.
Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zentraler Punkt der Unglaubwürdigkeit das Ermittlungsergebnis betreffend die vorgelegte Wohnsitzbestätigung sei. Eine unbedenkliche Überprüfung habe ergeben, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle. Die Unterschrift des ausstellenden Organs sei gefälscht, die angeführte Dokumentnummer sei tatsächlich einem anderen Dokument zugewiesen worden und der Beschwerdeführer habe an der angegebenen Adresse nie seinen Wohnsitz gehabt. Die Behörde habe daher zu Recht Zweifel an der Richtigkeit der Fluchtgeschichte an sich haben können. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus Tschetschenien sei nicht wahrscheinlich, weil er ansonsten jedenfalls eine echte Wohnsitzbestätigung hätte besorgen können. Damit einhergehend sei die von ihm geschilderte Fluchtgeschichte nicht glaubwürdig. Das Fehlen einer Erklärung zur Fälschung der Wohnsitzbescheinigung dürfe nach Ansicht des Gerichts als Eingeständnis gedeutet werden.
1.7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.05.2016, Ra 2015/19/0257-12, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich zwar im Ergebnis der Beurteilung der Verwaltungsbehörde angeschlossen, wonach das Vorbringen des Revisionswerbers nicht glaubwürdig sei. Dabei habe es sich - ebenso wie das BFA - zentral darauf gestützt, dass die vorgelegte Wohnsitzbestätigung gefälscht sei. Anders als das BFA habe es dies jedoch nicht damit begründet, dass es sich bei der "Anfragenbeantwortung" vom 10. Juni 2015 um das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten eines Sachverständigen handle, dem nicht entgegengetreten worden sei, sondern mit dem Ergebnis einer "unbedenklichen Überprüfung". Das Bundesverwaltungsgericht habe sich ergänzend aber auch darauf gestützt, dass der Revisionswerber keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität habe vorlegen können, obwohl angeblich seine Familie dort wohnhaft sei. Die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers habe es zudem damit begründet, dass die Verwendung falscher und verfälschter Urkunden in Österreich strafrechtlich verboten sei und damit zum Ausdruck komme, dass es sich dabei um einen groben Verstoß gegen die Rechtsordnung handle. Das Bundesverwaltungsgericht habe somit zum einen die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unmaßgeblich ergänzt. Zum anderen sei nicht ersichtlich, ob es die "Anfragenbeantwortung" als ein Sachverständigengutachten oder als ein bloßes Rechercheergebnis qualifiziert habe. Im vorliegenden Fall stehe jedenfalls fest, dass die vom BFA als Gutachten gewertete "Anfragenbeantwortung" ihrem Inhalt nach den Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof an Sachverständigengutachten stelle, nicht gerecht werde. Ein Sachverständigengutachten müsse einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe des Urteiles erschöpfe, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, (nachvollziehbar) erkennen lasse, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde lege, werde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. Der Sachverständige habe im vorliegenden Fall seine Schlussfolgerung, dass es sich bei der Dokumentkopie um eine Fälschung handle, unter anderem auf die Behauptung gestützt, dass die Unterschrift darauf gefälscht sei, ohne näher zu begründen, wie diese Tatsache ermittelt worden sei. Auch sei nicht erkennbar, worin das Gutachten im engeren Sinn, also die Schlussfolgerung, zu deren Gewinnung es besonderer Fachkenntnisse und Erfahrung bedarf, bestehen solle.1.7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.05.2016, Ra 2015/19/0257-12, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich zwar im Ergebnis der Beurteilung der Verwaltungsbehörde angeschlossen, wonach das Vorbringen des Revisionswerbers nicht glaubwürdig sei. Dabei habe es sich - ebenso wie das BFA - zentral darauf gestützt, dass die vorgelegte Wohnsitzbestätigung gefälscht sei. Anders als das BFA habe es dies jedoch nicht damit begründet, dass es sich bei der "Anfragenbeantwortung" vom 10. Juni 2015 um das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten eines Sachverständigen handle, dem nicht entgegengetreten worden sei, sondern mit dem Ergebnis einer "unbedenklichen Überprüfung". Das Bundesverwaltungsgericht habe sich ergänzend aber auch darauf gestützt, dass der Revisionswerber keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität habe vorlegen können, obwohl angeblich seine Familie dort wohnhaft sei. Die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers habe es zudem damit begründet, dass die Verwendung falscher und verfälschter Urkunden in Österreich strafrechtlich verboten sei und damit zum Ausdruck komme, dass es sich dabei um einen groben Verstoß gegen die Rechtsordnung handle. Das Bundesverwaltungsgericht habe somit zum einen die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unmaßgeblich ergänzt. Zum anderen sei nicht ersichtlich, ob es die "Anfragenbeantwortung" als ein Sachverständigengutachten oder als ein bloßes Rechercheergebnis qualifiziert habe. Im vorliegenden Fall stehe jedenfalls fest, dass die vom BFA als Gutachten gewertete "Anfragenbeantwortung" ihrem Inhalt nach den Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof an Sachverständigengutachten stelle, nicht gerecht werde. Ein Sachverständigengutachten müsse einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Eine Sachverständigenäußerung, die sich in der Abgabe des Urteiles erschöpfe, aber weder die Tatsachen, auf die sich das Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, (nachvollziehbar) erkennen lasse, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grunde lege, werde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht. Der Sachverständige habe im vorliegenden Fall seine Schlussfolgerung, dass es sich bei der Dokumentkopie um eine Fälschung handle, unter anderem auf die Behauptung gestützt, dass die Unterschrift darauf gefälscht sei, ohne näher zu begründen, wie diese Tatsache ermittelt worden sei. Auch sei nicht erkennbar, worin das Gutachten im engeren Sinn, also die Schlussfolgerung, zu deren Gewinnung es besonderer Fachkenntnisse und Erfahrung bedarf, bestehen solle.
1.8. Die Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss vom 16.06.2016, E 2233/2015-15 abgelehnt.
Mit Schreiben vom 02.03.2017 legte der B