TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/25 99/20/0466

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, in der Beschwerdesache des DO, geboren am 25. November 1967, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. August 1999, Zl. 201.736/2-V/13/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste seinen Angaben zufolge am 28. November 1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 1999 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 (AsylG), abgewiesen.

Die belangte Behörde vertrat zum einen die Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft seien, zum anderen sah die belangte Behörde aufgrund der seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Ghana geänderten politischen Verhältnisse - selbst bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers - keine (ausreichend) wahrscheinliche Gefährdung einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) als (nunmehr) gegeben an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach dem Vorbringen der Beschwerde und dem Inhalt des mit dieser vorgelegten Bescheides hat der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe darauf gestützt, dass er in Ghana Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Mormonen ("The Church of Jesus Christ of Later Day Saint") sei, diese Religion allerdings wegen eines staatlichen Verbotes nicht habe frei ausüben dürfen. Weiters sei er seit dem Jahr 1989 aktives Mitglied der verbotenen politischen Partei "Help of the Service" gewesen. Diese Partei sei deshalb verboten gewesen, weil ihr Ziel der Sturz der damaligen Regierung unter "Zuhilfenahme der Oppositionsarmee" gewesen sei. Als unmittelbaren Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer angegeben, (nach dem im Bescheid zitierten Datum) "am 20.5.1999" (offensichtlich gemeint: am 20.5.1991) hätte in der Heimatstadt des Asylwerbers eine Zusammenkunft zwischen Mitgliedern seiner Partei und Vertretern der Kirche stattgefunden. Ziel dieser Zusammenkunft wäre gewesen, gemeinsam Pläne zum Sturz der damaligen Regierung auszuarbeiten. Dieses Zusammentreffen wäre offensichtlich verraten worden. Die Polizei wäre mit der Absicht in das Gebäude eingedrungen, die Sitzungsteilnehmer festzunehmen. Dem Beschwerdeführer wäre die Flucht in der Dunkelheit gelungen. Da er gefürchtet hätte, sein Name würde unter Folter preisgegeben, wäre er geflüchtet.

Der Beschwerdeführer hat nach den nicht bestrittenen Feststellungen im vorgelegten Bescheid im Zuge des Verwaltungsverfahrens seine ursprüngliche Aussage, sein Vater sei wegen der Flucht des Beschwerdeführers festgenommen, verurteilt und hingerichtet worden, (in seiner diesbezüglich letzten Aussage in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde) dahingehend abgeändert, dass sein Vater lediglich kurzfristig inhaftiert und verhört worden sei. Ob die daraus gezogene Schlussfolgerung der belangten Behörde, den Angaben des Beschwerdeführers sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, zutrifft, kann dahingestellt bleiben.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde einem Asylwerber Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Wenn die belangte Behörde darauf abstellte, dass aufgrund der seit der Flucht des Beschwerdeführers in Ghana geänderten politischen Verhältnisse für diesen - auch im Falle des Zutreffens seiner (damaligen) Fluchtgründe - keine aktuelle Verfolgungsgefahr (mehr) bestünde, hat sie im Ergebnis Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv angewendet. Diese Bestimmung besagt, dass eine Person, auf die die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt A Z 2 zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt,

"wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt."

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Dazu reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne dieser Bestimmung mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0399).

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde mit den seit dem Jahre 1992 stattgefundenen politischen Veränderungen in Ghana nach dem Inhalt des Bescheides sehr ausführlich auseinander gesetzt und gelangte dabei "aufgrund des vorliegenden umfangreichen Informationsmaterials" zu der Schlussfolgerung,

"dass die erhobenen Veränderungen der politischen und menschenrechtlichen Situation in Ghana bereits über Jahre ein hohes Maß an Stabilität erreicht und im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte zu einem solchen Maß an Rechtsstaatlichkeit geführt haben, dass der Berufungswerber aufgrund dieses Umstandes jedenfalls eine asylrelevante Verletzung seiner durch die Genfer Flüchtlingskonvention geschützten Rechte pro futuro nicht (mehr) zu befürchten hat. Hervorgehoben wird in diesem Zusammenhang, dass für die erkennende Behörde zentral die Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sowie der österreichischen Berufsvertretungsbehörde vor Ort besonderes Augenmerk geschenkt wurde - dies wegen deren hoher fachlicher Qualität sowie wegen der diesen Quellen gerechtfertigterweise zusinnbaren Objektivität - bzw. können seitens der erkennenden Behörde keine Indizien dafür erkannt werden, dass diese objektiven Beweisergebnisse etwa den realen Gegebenheiten im Lande nicht entsprechen".

Die belangte Behörde stützte ihre Sachverhaltsfeststellungen zu den politischen, sozialen und gesellschaftlichen Veränderungen in Ghana, insbesondere die Annahme, es lägen keine Anhaltspunkte für eine "politisch motivierte Verfolgung" ehemaliger Gegner des Militärregimes vor, auf nachstehende Berichte:

Ludwig-Boltzmann-Institut für Menschenrechte, Ergänzungsbericht Ghana, März 1994, Mitteilung des österreichischen Außenministeriums vom März 1997, Ghana Country Report on Human Rights Practices for 1997 des U.S. Department of State, Ghana-Consular Information Sheet des U.S. Department of State vom 3. April 1998, UNHCR Refworld - Country Information Ghana, auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 27. August 1997, weiters auf die Ghana Country Reports on Human Rights Practices für 1995 und 1996 des U.S. Department of State, sowie auf den Amnesty-International-Jahresbericht 1997. Dem Beschwerdeführer sei schließlich in der mündlichen Berufungsverhandlung "ein einschlägiger Bericht des U.S. Department of State" vorgehalten worden, in welchem der hohe Stand der demokratischen Entwicklung in Ghana gewürdigt werde. Des Weiteren heiße es darin, dass es keine Berichte von politischen Verfolgungen mehr gebe. Überdies sei dem

"Antragsteller mitgeteilt (worden), dass auch ein aus dem Jahre 1998 stammender Bericht des State Departments sowie UNHCR dies bestätigen würden. Ebenso hätten die deutschen Behörden die selben Wahrnehmungen gemacht. Des Weiteren wurde der Berufungswerber auf einen nunmehr zugänglichen Bericht des deutschen Außenministeriums betreffend die allgemeine politische Lage in Ghana, Stand November 1998, hingewiesen, welcher die obzitierten geänderten Umstände ebenfalls bestätigt".

Der Beschwerdeführer habe darauf lediglich geantwortet, "dass sich die Regierungen Afrikas nicht um die Gesetze kümmern würden, und der einfache Mann einfach eingesperrt und geschlagen werde".

In der Beschwerde wird nicht konkret bestritten, dass die Annahmen der belangten Behörde zu den geänderten politischen Verhältnissen in Ghana mit dem Inhalt der im Bescheid wiedergegebenen Informationsquellen übereinstimmen.

Die vorliegende Beschwerde besteht in weiten Teilen aus Textbausteinen mit allgemein gehaltenen Ausführungen zu Rechtsfragen des Verfahrensrechtes, deren Bedeutung für den vorliegenden Fall zum Teil nicht erkennbar, zum Teil aber auch eindeutig nicht gegeben ist. Des Weiteren erweist sich etwa der Vorwurf in der Beschwerde, die belangte Behörde habe sich mit den Angaben des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinander gesetzt, weil dieser nie von einer Zusammenkunft "am 20.5.1999" gesprochen habe, als haltlos. Aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich unzweifelhaft ableiten, dass der belangten Behörde, die insoweit lediglich die Angaben des Beschwerdeführers wiedergeben wollte, ein Schreibfehler unterlaufen war. Davon, dass der Beschwerdeführer "am 20.5.1999 im Bundesgebiet aufhältig war", war auch die belangte Behörde ausgegangen.

Der weitere Vorwurf, die belangte Behörde habe keine Sachverhaltsfeststellungen zu den "allgemeinen Zuständen im Heimatland des Beschwerdeführers" getroffen, ist unverständlich, weil die belangte Behörde - wie oben im Wesentlichen wiedergegeben - über mehrere Seiten unter Zitierung der entsprechenden Beweisquellen umfangreiche Sachverhaltsfeststellungen zu der politischen und gesellschaftlichen Veränderung in Ghana getroffen hat. Die Behauptung, die belangte Behörde habe "unvollständige und veraltete" Erkenntnisquellen herangezogen, trifft nicht zu. Die belangte Behörde hat ihren Feststellungen Berichte zugrundegelegt, die die Entwicklung in Ghana bis zum Ende des Jahres 1998 wiedergeben. Wenn die Beschwerde weiters ausführt, der Beschwerdeführer habe sich "in diesem Zusammenhang bemüht, verschiedene aktuelle Informationen über Ghana zu beschaffen" und in weiterer Folge einen "Textausschnitt der West-Africa vom 24.10.1994, BBC Summary of World Broadcast, 26.10.1994" zitiert, wonach es in der nördlichen Region von Ghana "zu verschiedenen Unruhen gekommen" sei (es habe Kämpfe am 1. Februar 1994 zwischen den landlosen Konkombas und drei verbündeten Stämmen gegeben), weshalb die Regierung in dieses Gebiet habe Truppen entsenden müssen, so stützt sich die Beschwerde vielmehr selbst auf Informationen, die einerseits gegenüber den von der belangten Behörde herangezogenen Beweisquellen veraltet sind, zum anderen ist nicht erkennbar, weshalb diese mit den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers nicht zusammenhängenden Umstände auf eine konkrete, asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Ghana hindeuten sollten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ungeachtet der festgestellten wesentlichen Veränderungen in Ghana er aufgrund seiner konkreten Fluchtgeschichte noch einer bis in die Gegenwart reichenden objektiv begründeten Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1999, Zl. 99/20/0159, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die in der Beschwerde aufgestellte allgemeine Behauptung, es könne "keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sich Ghana zu einem demokratischen Staat entwickelt hat, zumal das ehemals diktatorische Regime nunmehr unter dem Deckmantel der Demokratie herrscht", wird durch keine konkreten Hinweise unterstützt und steht mit den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im Widerspruch. Gegen dieses unsubstanziierte Beschwerdevorbringen spricht letztlich auch die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach sein Vater aus dem kurzfristigen Arrest nach seiner Flucht aus Ghana im Jahr 1991 freigelassen worden sei und dieser seither keine weiter gehenden Nachteile erlitten habe.

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 25. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999200466.X00

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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