TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 L517 2179088-1

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Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2179088-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter und den fachkundigen LaienrichterXXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 23.10.2017, XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter und den fachkundigen LaienrichterXXXX als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 23.10.2017, römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

15.05.2014 - Ausstellung eines bis 15.05.2014 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H.

13.07.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, Neuausstellung des Behindertenpasses und Zusatzeintragung "Mobilitätseinschränkung" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")13.07.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, Neuausstellung des Behindertenpasses und Zusatzeintragung "Mobilitätseinschränkung" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, "bB")

19.07.2017 - Aktenvermerk der bB

16.10.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 40 v.H., Vorliegen der Gesundheitsschädigung iSv Mehraufwendungen wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit, GdB: 30 v.H.

23.10.2017 - Bescheid der bB / Abweisung des Antrages der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses

01.12.2017 - Beschwerde der bP

11.12.2017 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.

Die bP ist seit 15.05.2014 im Besitz eines bis 31.05.2016 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H.

Am 13.07.2017 stellte die bP den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, Neuausstellung des Behindertenpasses und Zusatzeintragung "Mobilitätseinschränkung".

Laut Aktenvermerk vom 19.07.2017 wurde von der bP telefonisch angegeben, die Zusatzeintragung "Mobilitätseinschränkung" nur als Info hinzugeschrieben zu haben, sie nicht gewusst habe, dass es das nicht gebe und nur den Behindertenpass beantragen wolle.

Ein im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, erstelltes allgemeinmedizinisches Gutachten vom 16.10.2017 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Ein im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, erstelltes allgemeinmedizinisches Gutachten vom 16.10.2017 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"...

Anamnese:

Seit der letzten Begutachtung wurde die rechte Niere entfernt und sie bekam 2015 ein neues Knie links.

Derzeitige Beschwerden:

Es ist mit dem neuen Knie links eine Besserung eingetreten, jedoch ist es nicht mehr so wie vorher. Der Unterschenkel sei manchmal geschwollen.

Sie habe Beschwerden von Seiten beider Hüftgelenke, sie habe die Sorge, dass da jetzt etwas mit den Hüften daherkommen würde.

Schmerzen habe sie auch in der Halswirbelsäule, ausstrahlend in das rechte Schultergelenk. Da habe sie gestern Spritzen bekommen.

Schmerzen habe sie im Bereich des rechten Daumengrundgelenkes, insbesondere rechts. Sie gibt an, dass sie insgesamt Schmerzen im Bewegungsapparat, insbesondere im Rücken, habe. Dadurch sei sie auch in der Mobilität eingeschränkt.

Auf Befragung gibt sie an, dass sie seit ca. 1 Jahr hinke und das komme vom Kreuz.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Thyrex, Thrombo-Ass, Mencord, Daflon. Doxazossin. Bei Bedarf Schmerztabletten.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Vorgutachten Dr. XXXX vom 25.03.2014:Vorgutachten Dr. römisch 40 vom 25.03.2014:

  • -Strichaufzählung
    2011 KTE rechtes Kniegelenk

  • -Strichaufzählung
    arterielle Hypertonie

  • -Strichaufzählung
    Hypothyreose

  • -Strichaufzählung
    1996 TIA

  • -Strichaufzählung
    2011 Z.n. Melanom Oberschenkel links - seither alle 3 Monate Vorsorgeuntersuchungen.

  • -Strichaufzählung
    2011 Operation wegen Karpaltunnelsyndrom links.

  • -Strichaufzählung
    Kniebeschwerden beidseits.

  • -Strichaufzählung
    Rückenbeschwerden.

  • -Strichaufzählung
    Z.n. Melanom.

  • -Strichaufzählung
    Hypertonie.

Arztbrief KH d. XXXX vom 15.07. bis 23.07.2015, DG:Arztbrief KH d. römisch 40 vom 15.07. bis 23.07.2015, DG:

Gonarthrose links - am 15.07.2015 Implantation einer KTEP Attune Femur Größe, Narrow Tibia Größe 5, Rotationsinlay Höhe 5 mm..

Entlassungsbrief KH d. XXXX mit Aufenthalt vom 09.08. bis 10.08.2016, DG:Entlassungsbrief KH d. römisch 40 mit Aufenthalt vom 09.08. bis 10.08.2016, DG:

  • -Strichaufzählung
    V. a. Nebennierenadenom rechts, homroninaktiv.römisch fünf. a. Nebennierenadenom rechts, homroninaktiv.

  • -Strichaufzählung
    Doppelhohlsystem rechte Niere.

  • -Strichaufzählung
    Steatosis hepatis.- Z.n. nevoidem Melanom linker Oberschenkel (Resektion sowie Nachresektion und Sentinel-Lymphknoten-Biopsie 2006.

  • -Strichaufzählung
    Arterielle Hypertonie.

  • -Strichaufzählung
    Z.n. Knieendoprothese bds.

  • -Strichaufzählung
    Z.n. Schilddrüsen-OP

  • -Strichaufzählung
    Allergien: braunes Pflaster, Lovenox.

Röntgen Hüftgelenk links und LWS vom 20.06.2017:

Röntgen linkes Hüftgelenk in zwei Ebenen:

Normale Weite und Kontur der Gelenkspalten. Keine relevanten Coxarthrosezeichen, keine ossären Destruktionen, kein Fraktumachweis. OP-Clips in Projektion auf die linke Leiste bei offenbar Zustand nach Gefäß-OP. Mäßig demineralisierte Knochenstruktur.

Arthrose des linken Sl-Gelenkes. Fibroostosen am Trochanter maior sowie an der Spina

iliaca anterior superior.

**

LWS-Röntgen a.p. seitlich im Stehen, lumbosacraler Übergang:

Verminderte Lendenlordose. Discopathie der gesamten LWS mit Betonung L4-S1. Die Wirbelkörperhöhen und -konturen sind erhalten, die Bogenwurzeln sind abgrenzbar. Deutliche Spondylose praktisch der gesamten LWS, kaudal zunehmend deutliche Facettarthrosen. Mäßig demineralisierte Knochenstruktur.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut.

Ernährungszustand:

übergewichtig.

Größe: 169,00 cm Gewicht: 113,00 kg Blutdruck: 160/60

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf/Hals:

o Sehfähigkeit: nicht relevant vermindert

o Gehör: normale Umgangssprache wird verstanden Haut:

o blande Narbe OSCH nach Melanomentfenrung

Thorax:

o symmetrisch Atemgeräusche: VA

Herz:

o Herztöne: rein Geräusche: fehlen Rhythmus: regelmäßig

Abdomen:

o über Th.-Niveau, weich

o Narben: im Bereich des rechten Mittelbauches eine vertikale Narbe nach Nieren-OP o Druckschmerz: keiner

o Resistenzen: keine

Orthopädischer Status:

Wirbelsäule

Inspektion:

o Frontalebene dorsal: soweit bei Adipositas feststellbar WS im Lot.

o Sagittalebene: regelrechte Krümmung.

Palpitation:

o Kein Klopf-oder Längsstauchungsschmerz

HWS:

o Bewegungsumfang i.d. Rotation ohne wesentliche Einschränkung. o Flexion/Reklination: endlagig eingeschränkt.

BWS/LWS:

o Drehen im Sitzen: ohne wesentliche Einschränkung.

o FBA: beim Vorneüberneigen 0 cm.

o Laseque: neg Bragard: neg

Obere Extremitäten:

Schultergelenke:

o Funktionstest:

Nacken.- Schürzengriff: vollständig

Abduktion/Adduktion: nicht eingeschränkt Ante.-Retroversion: nicht eingeschränkt Rotation: nicht eingeschränkt Ellbogengelenk:

o Extension/Flexion: frei beweglich

Handgelenk:

o Inspektion: unauffällig bzgl. Schwellung, Entzündung, Atrophie

o Extension/Flexion: frei beweglich

o Fingergelenke: FS suffizient bds.; Nagelrand/quere Hohlhandfalte:

0cm bds.

o Kraft beim Händedruck: ohne Einschränkung

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke:

o Extension/Flexion: frei bds

o IR/AR (90° gebeugt): frei bds

Kniegelenke:

o Inspektion: blande Narben nach Knie-Totalendoprothesen, die Kniegelenkskonturen sind bds. verplumpt

o Extension/Flexion: bds endlagig eingeschränkt, mit einer maximalen Flexion von 110 Grad.

o Bänder stabil

Fuß:

o Inspektion: im Bereich des rechten Sprunggelenkes zeigen sich streckseitig sowie an der medialen Seite blande Narben.

o OSPG/USPG: Heben/Senken: insbesondere rechts keine höhergradige funktionelle

Einschränkung.

o Zehengelenke: frei beweglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich

Gangbild: Der Barfußgang im Zimmer ist sicher mit geringem Hinken, die Bodenfreiheit in der Schwungphase bds. ausreichend, der initiale Bodenkontakt erfolgt bds im Fersenbereich, die Abrollbewegung bds unauffällig, Zehenballengang wie auch Fersengang mgl.

Status Psychicus:

o Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert

o Kurzzeitgedächtnis: unauffällig

o Konzentrationsstörungen: keine

o Auffassungsstörung: keine

o Antrieb: keine Antriebssteigerung- oder verminderung feststellbar

o Affektivität: keine Störung der Stimmung, Emotionalität und Befindlichkeit feststellbar

o Denkstörung: keine

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Knietotalenedoprothesen bds.

gegenüber VGA wurde nun auch das linke Knie operiert, das postoperative Ergebnis zufriedenstellend, kein Reizzustand Pos.Nr. 02.05.19 Gdb 30%

2 degenerative WS Veränderungen unverändert zu VGA Pos.Nr. 02.01.02 Gdb 30%

3 Nierenentfernung rechts

wegen Nebennierenadenom; Nierenfunktion li uneingeschränkt Pos.Nr. 08.01.01 Gdb 30%

4 Bluthochdruck

unverändert zu VGA Pos.Nr. 05.01.02 Gdb 20%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Kniebeschwerden sind unter Lfnr 1 führend. Die WS Veränderungen wirken sich zusätzlich neg. auf das Gesamtbild aus und steigern um eine Stufe auf 40%. Die im Übrigen angeführten Leiden, insb. die Entfernung der Niere, steigern wegen geringfügiger Auswirkungen auf das Gesamtbild nicht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Blande Narbe nach Melanom: keine funktionelle Einschränkung

Z.n. SchilddrüsenOP

Z.n. TIA

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Zwischenzeitlich Knie OP li und Nierenentfernung

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Aufgrund Besserung nach Knie OP

[X] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer relevanten Einschränkung der Mobilität führen.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems führen.

Folgende Gesundheitsschädigungen Im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

[X] Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

GdB: 30 v.H.

Begründung:

Z.n. Nierenentfernung

..."

Mit Bescheid vom 23.10.2017 wies die bB den Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.

In ihrer dagegen am 01.12.2017 erhobenen Beschwerde führte die bP aus, dass im gegenständlichen Bescheid weder auf die Feststellung des Grades der Behinderung von 50% vom Vorgutachten Bezug genommen, noch über die nach dem Vorgutachten durchgeführten Operationen und Behandlungen, sowie über die begehrte Eintragung "Mobilitätseinschränkung" entschieden worden sei. Es sei weder ihre schriftliche und während der Untersuchung mündlich angegebene eingeschränkte Mobilität erwähnt oder bei der ärztlichen Untersuchung geprüft worden. Es sei im gegenständlichen Bescheid nicht erklärt worden, warum die Operationen und Erkrankungen zu keiner Verschlimmerung der Behinderung bzw. nicht zumindest zu einer Beibehaltung des Grades der Behinderung geführt hätten. Bei der Gesamtmobilität sei nicht auf die von ihr angegebene Einschränkung ihrer Mobilität - schmerzfreies Gehen fast nicht möglich, Gehen nur für Wegstrecken unter 100m schmerzbedingt möglich, Vermeidung des Abwärtsgehens bei Stiegen soweit möglich - eingegangen worden. Die Beweglichkeit der Hüftgelenkte sei nur im Liegen geprüft worden. Die von ihr geschilderte Behandlung beim Hausarzt (Quaddeln, Infusionen, Physiotherapie), vor allem zur Linderung ihrer Beschwerden in der Wirbelsäule, seien mit "Rückenbeschwerden" sehr allgemein erwähnt worden, vor allem die Auswirkungen dieser Beschwerden auf ihre Mobilität, seien nicht erwähnt worden. Völlig fehlen würden die von ihr angegebenen Narbenschmerzen im re. Bauchbereich nach den Nierenoperationen. Sie könne die Versorgung und Bewältigung der Erfordernisse des täglichen Lebens nur unter Schmerzen und aufgrund sorgfältig geplanter sehr kurzer Wegstrecken selbständig durchführen. Die bP stellte die Anträge auf neuerliche ärztliche Begutachtung und Ausstellung eines Behindertenpasses sowie Eintragung der Mobilitätseinschränkung.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 AVG Rz 64).Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 52, AVG Rz 64).

Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten - also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung - einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (vgl VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten - also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung - einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen vergleiche VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).

Zu den einzelnen Beschwerdepunkten wird folgendes erwogen:

1. Der Antrag der bP auf Zusatzeintragung "Mobilitätseinschränkung" wurde mangels Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss L517 2179088-2/2E zurückgewiesen.

2. Zu den von der bP in ihrer Beschwerde angegebenen Narbenschmerzen im re. Bauchbereich nach den Nierenoperationen, welche im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien, wird ausgeführt, dass sich im Gutachten im Untersuchungsbefund unter "Abdomen" folgende Würdigung findet: "[...] Narben: im Bereich des rechten Mittelbauches eine vertikale Narbe nach Nieren-OP Druckschmerz: keiner [...]".

3. Die von der bP angegebene Einschränkung der Mobilität wurde sowohl unter den "Derzeitigen Beschwerden", im "Fachstatus" als auch in der "Gesamtmobilität" und dem "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" an- und einer Bewertung und Beurteilung zugeführt.

4. Die Hüftgelenke und die Frage der Beweglichkeit wurden sowohl in der "Zusammenfassung relevanter Befunde", als auch im Untersuchungsbefund gewürdigt. Wie diese Untersuchung stattfindet - die bP monierte, dass die Beweglichkeit nur im Liegen geprüft worden sei - ist der Fachkompetenz des Sachverständigen zu überlassen.

5. Die Bezugnahme auf das Vorgutachten erfolgte sowohl in der "Anamnese", der "Zusammenfassung relevanter Befunde" und dem "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung", sowie in der "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen" und der "Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung".

6. Die durchgeführten Operationen fanden im Gutachten mehrfach, unter anderem im "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" und der "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen" sowie der "Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung" ihren Niederschlag und wurde die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung auf die Besserung nach der Knie-OP zurückgeführt und damit begründet.

Der allgemeinmedizinische Sachverständige hat sich ausführlich mit den Beschwerdebildern der bP auseinandergesetzt und diese nachvollziehbar und schlüssig einer Würdigung und Beurteilung zugeführt.

Die in der Beschwerde angeführten Beeinträchtigungen wurden vom Sachverständigen in der Anamnese, dem Untersuchungsbefund und dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung gewürdigt.

Dem Vorbringen der bP war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Arzt besitzt eine besondere Sachkunde und Erfahrung auf seinem Fachgebiet, welchem aufgrund seiner Stellung ein hohes Maß an Kompetenz, Objektivität und Glaubwürdigkeit zukommt, die nicht allein durch unsubstantiierte Behauptungen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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