RS OGH 2024/2/13 11Os47/18y; 11Os47/19z; 12Os98/20h (12Os99/20f); 14Os83/21v; 14Os2/22h; 24Ds8/21t;

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Veröffentlicht am 28.08.2018
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Norm

MRK Art6
7.ZPMRK Art2

Rechtssatz

Der unter Gesetzesvorbehalt stehende Art 2 Abs 1 7. ZPMRK gewährt kein generelles (Grund?)Recht auf Beweisaufnahme im Berufungsverfahren. Eine Verletzung von Art 6 MRK liegt nur dann vor,  wenn das Berufungsgericht (bei voller Kognitionsbefugnis in der Schuldfrage) von der Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Nachteil des Angeklagten ohne unmittelbare Beweisaufnahme abweicht.Der unter Gesetzesvorbehalt stehende Artikel 2, Absatz eins, 7. ZPMRK gewährt kein generelles (Grund?)Recht auf Beweisaufnahme im Berufungsverfahren. Eine Verletzung von Artikel 6, MRK liegt nur dann vor,  wenn das Berufungsgericht (bei voller Kognitionsbefugnis in der Schuldfrage) von der Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Nachteil des Angeklagten ohne unmittelbare Beweisaufnahme abweicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132214

Im RIS seit

04.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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