TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 L516 2195843-1

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L516 2195843-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 08.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 20.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier). Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als unglaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.2.1. Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als unglaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 19.04.2018 zugestellten Bescheid des BFA am 11.05.2018 Beschwerde erhoben und diesen vollumfänglich angefochten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Awan aus der Provinz Punjab sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig und stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt Gujranwala, Provinz Punjab, wo er auch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 lebte. Er besuchte fünf Jahre die Grundschule und arbeitete in der elterlichen Landwirtschaft, als LKW-Fahrer in XXXX, als Maler sowie als Hilfsarbeiter. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Pakistan. Der Vater und ein Bruder sind Landwirte, ein Bruder Transportunternehmer in Islamabad, ein Bruder Möbelpolsterer in Islamabad und ein Bruder Bauarbeiter, eine Schwester Hausfrau. Er telefoniert regelmäßig mit seinem jüngsten Bruder. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen engen sozialen Bindungen. Er hat in Österreich einen Deutschkurs besucht. Er wurde in keinem Verein bzw keiner Organisation in Österreich tätig. Der Beschwerdeführer arbeitet geringfügig als Zeitungszusteller und Küchengehilfe uns bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde (AS 61, 62, 63, 73). Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Bezirksgericht mit Urteil vom 01.08.2017, rechtskräftig seit 05.08.2017, gemäß § 223 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 320,00 verurteilt.1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig und stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt Gujranwala, Provinz Punjab, wo er auch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 lebte. Er besuchte fünf Jahre die Grundschule und arbeitete in der elterlichen Landwirtschaft, als LKW-Fahrer in römisch 40 , als Maler sowie als Hilfsarbeiter. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Pakistan. Der Vater und ein Bruder sind Landwirte, ein Bruder Transportunternehmer in Islamabad, ein Bruder Möbelpolsterer in Islamabad und ein Bruder Bauarbeiter, eine Schwester Hausfrau. Er telefoniert regelmäßig mit seinem jüngsten Bruder. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen engen sozialen Bindungen. Er hat in Österreich einen Deutschkurs besucht. Er wurde in keinem Verein bzw keiner Organisation in Österreich tätig. Der Beschwerdeführer arbeitet geringfügig als Zeitungszusteller und Küchengehilfe uns bezieht Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde (AS 61, 62, 63, 73). Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Bezirksgericht mit Urteil vom 01.08.2017, rechtskräftig seit 05.08.2017, gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 320,00 verurteilt.

1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, ist gesund und arbeitsfähig. Wegen Muskelproblemen am rechten Fuß ist er in ärztlicher Behandlung und nimmt diesbezüglich Kalziumtabletten, ein Vitaminpräparat sowie Schmerzmittel ein (AS 60).

1.4. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, sowie auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (Zentrales Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (GVS), und Strafregister der Republik Österreich (SA)).2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben römisch zwei.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte, sowie auf den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (Zentrales Melderegister (ZMR), Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (GVS), und Strafregister der Republik Österreich (SA)).

2.3. Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, gesund und arbeitsfähig ist und sich lediglich wegen Muskelproblemen am rechten Fuß in ärztlicher Behandlung befindet und er diesbezüglich Kalziumtabletten, ein Vitaminpräparat sowie Schmerzmittel einnimmt, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA und den dabei vorgelegten Medikamenten (AS 60, 113-117). Auch die vom Beschwerdeführer dem BFA vorgelegten medizinischen Befunde - ein Schreiben eines pakistanischen Hospitals vom 15.06.2016, demzufolge der Beschwerdeführer damals viele Verletzungen am ganzen Körper, insbesondere am rechten Bein aufgewiesen habe (AS 85-87); ein Befundbericht über eine in Österreich am 25.08.2017 durchgeführte Sonographie der Halsweichteile und der gesamten Wirbelsäule mit unauffälligem Ergebnis (AS 89 ff); eine Verordnung zur Physiotherapie vom 12.02.2018 aufgrund einer Cervicolumbalgie (Schmerzen der Halswirbelsäule) (AS 107) - lassen sich mit den dargestellten Angaben des Beschwerdeführers in Einklang bringen, weshalb an diesen nicht zu zweifeln war.

2.4. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.4.) waren aus folgenden Gründen zu treffen:2.4. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben römisch zwei.1.4.) waren aus folgenden Gründen zu treffen:

2.4.1. Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentlichen damit, er habe politische Parteien unterstützt und an Kundgebungen teilgenommen. Dann habe er eine Person namens Mustafa kennengelernt. Dieser stamme aus Sindh und sei in illegale Aktivitäten involviert gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihn mehrmals besucht und begleitet. Jener habe ohne Grund mit Leuten gestritten und diesen ihre Grundstücke weggenommen. Der Beschwerdeführer habe nicht mit ihm gemeinsam arbeiten wollen. Mustafa habe Kontakt zu berühmten Politikern gehabt und auch deren Arbeit erledigt, da habe der Beschwerdeführer auch eine Zeit lang mitgemacht. Als er sich geweigert habe, sei er "von ihnen" geschlagen worden. Einmal sei Mustafa dabei anwesend gewesen, beim zweiten Mal nicht. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben gehabt. Er sei drei oder vier Monate "zu ihnen" gerufen und er sei nicht hingegangen. Er sei entführt und gefoltert worden und habe seitdem Probleme mit seinem Fuß. Er sei stationär vier bis fünf Tage im Spital gewesen. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt und sein Bruder habe ihm gesagt, er solle das Land verlassen. Er sei auch nach Lahore gezogen, wo er jedoch gefunden worden sei. Der Beschwerdeführer legte dazu zwei First Information Reports (FIR) sowie medizinische Unterlagen vor (AS 85-117; 75-83).

2.4.2. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vage, konstruiert und unglaubwürdig sei. So habe der Beschwerdeführer angegeben, politische Parteien unterstützt zu haben und an Kundgebungen teilgenommen zu haben. Als er durch das BFA gefragt worden sei, welche Parteien er unterstützt habe, habe er angegeben, dass nur jene Person für die er gearbeitet habe (Mustafa), Kontakt zu den politischen Parteien gehabt habe. Weder habe der Beschwerdeführer den Familiennamen Mustafas gewusst - er habe ihn lediglich Mustafa Bahi genannt, was lediglich "Bruder" bedeute -, noch habe der Beschwerdeführer gewusst, wo er Mustafa getroffen habe. Weiters habe er lediglich angeben können, dass er drei bis vier Jahre für Mustafa gearbeitet habe, eine Jahreszahl habe er diesbezüglich jedoch nicht nennen können. Es sei nicht plausibel, nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Beschwerdeführer drei bis vier Jahre für eine Person gearbeitet haben wolle und weder dessen Familiennamen noch eine Jahreszahl nennen könne, von wann bis wann er für jene Person gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei der Beantwortung ausgewichen. Auch zu den Fragen, wie oft er Mustafa besucht und begleitet habe, habe er ausweichend und ungenau geantwortet. Ebenso habe sich der Beschwerdeführer verhalten, als er danach gefragt worden sei, wie viele Personen jeweils anwesend gewesen seien, wenn er mit Mustafa unterwegs gewesen sei. Auch wenn Mustafa politisch sehr mächtig gewesen sei, sei es nicht nachvollziehbar, dass er, wie es der Beschwerdeführer angegeben habe, mit weiteren vier bis sieben seiner Leute, die Grundstücke anderer Personen "wegnehmen" habe können, ohne - etwa in einer Stadt wie Gujranwala mit fast zwei Millionen Einwohnern - von der Bevölkerung oder der Polizei zur Rechenschaft gezogen zu werden. Durch Nachfragen habe der Beschwerdeführer diese Angaben nicht präzisieren können. Der Beschwerdeführer habe zunächst auch angegeben, gefoltert worden zu sein, gab jedoch auf Nachfrage an, lediglich zwei Mal geschlagen worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe zwei Anzeigen (FIR) vorgelegt, er habe jedoch nicht genau gewusst, was darin geschrieben stand. Bei einer Anzeige habe es um eine solche wegen Schüsse in die Luft anlässlich einer Hochzeit gehandelt, was durchaus üblich sei, und keine Konsequenzen nach sich gezogen habe. Laut der zweiten Anzeige, die der Beschwerdeführer erstattet haben soll, soll der Beschwerdeführer von vier bewaffneten Personen geschlagen und bedroht worden sein, der Beschwerdeführer davon jedoch keine Verletzungen davongetragen haben. Allein deshalb, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, was in den von ihm selbst vorgelegten Anzeigen steht, seien beim BFA Zweifel an der Echtheit der Dokumente entstanden. Dass der Beschwerdeführer von den Männern Mustafas geschlagen worden sei, habe er - zumindest beim ersten Mal - angezeigt, nach der Anzeige habe er jedoch noch ein bis zwei Jahre in Pakistan gelebt. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, wäre dies dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, argumentierte das BFA.

2.4.3. In der Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer ein Leben in Pakistan nicht mehr möglich sei, eine Pauschalbegründung, das Vorbringen sei unglaubwürdig und von Vornherein nicht asylrelevant, sei keinesfalls ausreichend. Die Behörde begründe den Befund der Unglaubwürdigkeit damit, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung wirtschaftliche Gründe für die Ausreise vorgebracht habe. Allgemeine Ausführungen, mögen diese auch aktuell sein, seien zur Erfüllung der Pflicht zur Plausibilitätsprüfung regelmäßig nicht genügend. Die Länderfeststellungen hätten keinen besonderen Bezug zu Situation und Vorbringen des Beschwerdeführers, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht mit der Berichtslage verglichen worden, weshalb geeignete Fragen an den Beschwerdeführer gänzlich fehlen würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hätte eine genauere Bearbeitung und Recherche verlangt (AS 230-234).

2.4.4. Mit diesen Beschwerdeausführungen ist der Beschwerdeführer keinem der vom BFA zuvor dargestellten Argumente konkret entgegengetreten. Die Beschwerde enthält lediglich allgemein gehaltene Beanstandungen des Bescheides des BFA, die zum Teil auch unzutreffend sind. So erweist sich der Vorwurf, die Behörde begründe den Befund der Unglaubwürdigkeit damit, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung wirtschaftliche Gründe für die Ausreise vorgebracht habe, als aktenwidrig. Die Beschwerde bezeichnet die Beweiswürdigung des BFA pauschal als unbrauchbar, ohne diese konkret zu bekämpfen und nimmt darüber hinaus nicht die Gelegenheit wahr, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle, nähere und präzisere Angaben zu machen, oder die in der Beweiswürdigung aufgezeigten offenen Fragen zu beantworten.

Soweit die Beschwerde eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und "geeigneten" Länderfeststellungen rügt, ist dem zu entgegnen, dass dem angefochtenen Bescheid zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass und aus welchen Gründen das BFA dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit abgesprochen und es seiner rechtlichen Beurteilung daher nicht zugrunde gelegt hat. Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Ein allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus (VwGH 09.09.2016, Ra 2014/02/0059).

2.4.5. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den soeben dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in schlüssiger, vertretbarer sowie vom Beschwerdeführer letztlich unwidersprochen gebliebener Weise dargelegt wurden. Angesichts dieser Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie bereits das BFA zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm geschilderten Bedrohung gegen seine Person nicht glaubhaft ist.

2.4.6. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten:

Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (Bescheid, Seiten 11-68) sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den letzten drei Jahren jedoch quer durchs Land verbessert. Im April 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der Region Nord-Wasiristan, die auch benachbarte Regionen der FATA miteinbezog und das Ziel hatte, aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Standesgebiete herzustellen (Bescheid, Seite 23). 2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben (Bescheid, Seite 24). Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor (Bescheid, Seite 25). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte, getötet wurden dabei 908 Personen (Bescheid, Seite 25). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind jedoch weiterhin mit vielschichten Herausforderungen konfrontiert (Bescheid, Seite 26). Laut einem lokalen Experten in Pakistan, ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans (Bescheid, Seite 28).

Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem östlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (vgl Bescheid, Seiten 53ff, 60ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers, der in Pakistan fünf Jahre die Schule besuchte sowie in der elterlichen Landwirtschaft, als LKW-Fahrer, als Maler sowie als Hilfsarbeiter gearbeitet hat, ersichtlich.Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem östlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet vergleiche Bescheid, Seiten 53ff, 60ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers, der in Pakistan fünf Jahre die Schule besuchte sowie in der elterlichen Landwirtschaft, als LKW-Fahrer, als Maler sowie als Hilfsarbeiter gearbeitet hat, ersichtlich.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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