TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/10 L510 2183490-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

ASVG §136 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 136 heute
  2. ASVG § 136 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  3. ASVG § 136 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 136 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  5. ASVG § 136 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. ASVG § 136 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  7. ASVG § 136 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 136 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 136 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 136 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 136 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 136 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 136 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 136 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  15. ASVG § 136 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  16. ASVG § 136 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  17. ASVG § 136 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. ASVG § 136 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. ASVG § 136 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. ASVG § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  21. ASVG § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  22. ASVG § 136 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  23. ASVG § 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. ASVG § 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. ASVG § 136 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  26. ASVG § 136 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  27. ASVG § 136 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  28. ASVG § 136 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  29. ASVG § 136 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  30. ASVG § 136 gültig von 01.08.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L510 2183490-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.12.2017, Zl. KSL/KBM, XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Rezeptgebührenbefreiung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 05.12.2017, Zl. KSL/KBM, römisch 40 betreffend Abweisung des Antrages auf Rezeptgebührenbefreiung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 136 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz iVm Teil 2 der RRZ 2008 und § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 136, Absatz 5, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in Verbindung mit Teil 2 der RRZ 2008 und Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde "bB" bzw. auch OÖGKK) vom 05.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge "BF") vom 16.09.2017 auf Befreiung von der Rezeptgebühr abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine Invaliditätspension in Höhe von €römisch eins.1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde "bB" bzw. auch OÖGKK) vom 05.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge "BF") vom 16.09.2017 auf Befreiung von der Rezeptgebühr abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF eine Invaliditätspension in Höhe von €

1.310,00 beziehe. Der Richtsatz für alleinstehende Personen betrage im Jahre 2017 € 889,84 bzw. für Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen, im Jahre 2017 € 1.023,32. Bei dem am 18.09.2017 eingelangten Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr sei dieser Richtsatz (€ 1.023,32) um € 256,68 überschritten worden.

Nach § 136 Abs. 5 ASVG habe der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen. Der Hauptverband der österreichischen Versicherungsträger habe hierzu Richtlinien aufgestellt (siehe § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG). Nach § 4 Abs. 1 Z 2 der Richtlinien liege eine besondere Schutzbedürftigkeit unter anderem dann vor, wenn das anrechenbare Einkommen des Versicherten den in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteige. § 4 Abs. 1 Z 3 der Richtlinien gebe vor, wenn ein Versicherter an Krankheiten oder Geberechen leide, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstünden, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Z 2 in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteige. Es liege ein Gesamteinkommen von € 1.310,00 vor. Abzüglich des angeführten Richtsatzes gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 in der Höhe von €Nach Paragraph 136, Absatz 5, ASVG habe der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen. Der Hauptverband der österreichischen Versicherungsträger habe hierzu Richtlinien aufgestellt (siehe Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG). Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der Richtlinien liege eine besondere Schutzbedürftigkeit unter anderem dann vor, wenn das anrechenbare Einkommen des Versicherten den in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteige. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Richtlinien gebe vor, wenn ein Versicherter an Krankheiten oder Geberechen leide, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstünden, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Ziffer 2, in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteige. Es liege ein Gesamteinkommen von € 1.310,00 vor. Abzüglich des angeführten Richtsatzes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in der Höhe von €

1.023,32 werde der Grenzbetrag um € 256,68 überschritten. Es folge daher in Anwendung der Richtlinien nach § 4 Abs. 1 Z 2 oder auch nach § 4 Abs. 1 Z 3 in jedem Fall eine Überschreitung des Grenzbetrages. Eine Befreiung von der Rezeptgebühr sei daher nicht möglich.1.023,32 werde der Grenzbetrag um € 256,68 überschritten. Es folge daher in Anwendung der Richtlinien nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder auch nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in jedem Fall eine Überschreitung des Grenzbetrages. Eine Befreiung von der Rezeptgebühr sei daher nicht möglich.

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass seine Frau im März 2017 eine Gehirnblutung erlitten habe und zufolge des daraus resultierenden Pflegebedarfes (Pflegestufe 4) in ein Alten- und Pflegeheim zugewiesen werden musste. Im abweisenden Bescheid werde von einem Richtsatz von € 889,84 für alleinstehende Personen ausgegangen, welcher in seinem Fall um € 256,68 überschritten werde. Er sei für seine in einem Alten- und Pflegeheim untergebrachte Ehefrau unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltspflicht betrage € 308,90 pro Monat und habe in der Berechnung der bB keine Berücksichtigung gefunden, obwohl ihm dieser Geldbetrag definitiv monatlich nicht zur Verfügung stehe.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass seine Frau im März 2017 eine Gehirnblutung erlitten habe und zufolge des daraus resultierenden Pflegebedarfes (Pflegestufe 4) in ein Alten- und Pflegeheim zugewiesen werden musste. Im abweisenden Bescheid werde von einem Richtsatz von € 889,84 für alleinstehende Personen ausgegangen, welcher in seinem Fall um € 256,68 überschritten werde. Er sei für seine in einem Alten- und Pflegeheim untergebrachte Ehefrau unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltspflicht betrage € 308,90 pro Monat und habe in der Berechnung der bB keine Berücksichtigung gefunden, obwohl ihm dieser Geldbetrag definitiv monatlich nicht zur Verfügung stehe.

Durch diese monatliche Zahlungsverpflichtung werde der Richtsatz von 889,84 € eindeutig unterschritten. Er ersuche um Berücksichtigung dieses Umstandes.

I.3. Mit Schreiben vom 16.01.2018 erfolgte durch die OÖ GKK die Beschwerdevorlage unter Anschluss der Verfahrensakten. In der angeschlossenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen der Bescheidinhalt wiederholt.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 16.01.2018 erfolgte durch die OÖ GKK die Beschwerdevorlage unter Anschluss der Verfahrensakten. In der angeschlossenen Stellungnahme wurde im Wesentlichen der Bescheidinhalt wiederholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene BF lebt in seinem Wohnhaus in XXXX. Seiner Ehefrau wurde nach einer Gehirnblutung im März 2017 und dem daraus resultierenden Pflegebedarf (Pflegestufe 4) ein Heimplatz in einem Alten- und Pflegeheim in XXXX zugewiesen.Der am römisch 40 geborene BF lebt in seinem Wohnhaus in römisch 40 . Seiner Ehefrau wurde nach einer Gehirnblutung im März 2017 und dem daraus resultierenden Pflegebedarf (Pflegestufe 4) ein Heimplatz in einem Alten- und Pflegeheim in römisch 40 zugewiesen.

Die Nettopension 2017 [des BF] ohne Sonderzahlungen belief sich auf monatlich € 1.310,00. Der BF ist für seine Ehefrau unterhaltspflichtig und leistet insoweit Unterhalt im Betrag von €

308,90 pro Monat.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verfahrensakt. Die angeführten Beträge sind unstrittig.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Verfahren, Zuständigkeitrömisch zwei.3.1. Verfahren, Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Zu A)

II.3.2. Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008)römisch zwei.3.2. Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008)

Gemäß § 136 Abs. 5 ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.Gemäß Paragraph 136, Absatz 5, ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.

Nach § 136 Abs. 6 ASVG hat der Versicherungsträger von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.Nach Paragraph 136, Absatz 6, ASVG hat der Versicherungsträger von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.

Gemäß § 31 Abs. 2 Z 3 ASVG obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG obliegt dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger.

Nach § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG sind Richtlinien iSd Abs. 2 Z 3 leg. cit. aufzustellen für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Hauptverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten.Nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG sind Richtlinien iSd Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. aufzustellen für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs-(Herabsetzungs-)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Hauptverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten.

Die auf dieser Grundlage erlassenen Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008), www.avsv.at, lauten auszugsweise:

"1. Teil - Befreiung nach Personengruppen

§ 2. (1) Von Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, darf eine Rezeptgebühr von Gesetzes wegen nicht eingehoben werden. Dies gilt für folgende Krankheiten:Paragraph 2, (1) Von Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, darf eine Rezeptgebühr von Gesetzes wegen nicht eingehoben werden. Dies gilt für folgende Krankheiten:

[...]

2. Teil - Befreiung wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit

Befreiung ohne Antrag

§ 3. (1) Die nachstehend angeführten Bezieher bestimmter Geldleistungen werden wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet:Paragraph 3, (1) Die nachstehend angeführten Bezieher bestimmter Geldleistungen werden wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet:

[...]

Befreiung über Antrag

§ 4. (1) Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen,Paragraph 4, (1) Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen,

1. wenn ein Bezieher

  • -Strichaufzählung
    einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des § 293 Abs. 4 ASVG (§ 150 Abs. 4 GSVG, § 141 Abs. 4 BSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat bzw.einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des Paragraph 293, Absatz 4, ASVG (Paragraph 150, Absatz 4, GSVG, Paragraph 141, Absatz 4, BSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat bzw.

  • -Strichaufzählung
    eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des § 26 Abs. 6 zweiter Satz PG keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat;eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des Paragraph 26, Absatz 6, zweiter Satz PG keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat;

2. wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; [...]2. wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; [...]

3. wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Z 2 in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.3. wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Ziffer 2, in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.

[...]

(4) Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG), ausgenommen gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) anzurechnende Beträge.(4) Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des Paragraph 292, ASVG (Paragraph 149, GSVG, Paragraph 140, BSVG), ausgenommen gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 149, Absatz 7, GSVG, Paragraph 140, Absatz 7, BSVG) anzurechnende Beträge.

[...]

Befreiung in besonderen Fällen

§ 5. In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte."Paragraph 5, In anderen als den in den Paragraphen 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte."

II.3.3. Befreiung wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit, 2. Teil RRZ 2008römisch zwei.3.3. Befreiung wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit, 2. Teil RRZ 2008

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sehen die aufgrund des § 31 Abs. 5 Z 17 ASVG vom Hauptverband erlassenen, im Internet verlautbarten Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008) in §§ 3 und 4 bestimmte Befreiungstatbestände vor; unter anderem werden gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 RRZ 2008 Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung von der Rezeptgebühr befreit und ist ein Versicherter gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 auf Antrag von der Rezeptgebühr zu befreien, wenn er an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt (VwGH v. 17.10.2012, 2010/08/0158).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sehen die aufgrund des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 17, ASVG vom Hauptverband erlassenen, im Internet verlautbarten Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008) in Paragraphen 3 und 4 bestimmte Befreiungstatbestände vor; unter anderem werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, RRZ 2008 Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung von der Rezeptgebühr befreit und ist ein Versicherter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 auf Antrag von der Rezeptgebühr zu befreien, wenn er an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigt (VwGH v. 17.10.2012, 2010/08/0158).

Die Richtlinien umschreiben entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den §§ 3 und 4 der Richtlinien normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd § 136 Abs. 5 ASVG unwiderleglich vor (VwGH v. 23.05.2012, 2009/08/0097). Unstrittig ist, dass der BF weder eine Ausgleichszulage zu seiner Invaliditätspension bezogen hat noch sonstige Umstände vorliegen, die eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Z 2 RRZ 2008 bedingen würden. Auch die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 war zu verneinen, zumal die Nettopension der bP (2017 monatlich € 1.310,00) den nach dieser Bestimmung maßgeblichen Betrag von 115% des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes (2017 € 1.023,32) stets überstiegen hat.Die Richtlinien umschreiben entsprechend der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG zunächst den für die Befreiung von der Rezeptgebühr in Betracht kommenden Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen. Bei Erfüllung dieser allgemeinen Merkmale, wie sie in den Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien normiert sind, liegt besondere soziale Schutzbedürftigkeit iSd Paragraph 136, Absatz 5, ASVG unwiderleglich vor (VwGH v. 23.05.2012, 2009/08/0097). Unstrittig ist, dass der BF weder eine Ausgleichszulage zu seiner Invaliditätspension bezogen hat noch sonstige Umstände vorliegen, die eine Befreiung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, RRZ 2008 bedingen würden. Auch die Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 war zu verneinen, zumal die Nettopension der bP (2017 monatlich € 1.310,00) den nach dieser Bestimmung maßgeblichen Betrag von 115% des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes (2017 € 1.023,32) stets überstiegen hat.

Gemäß § 4 Abs. 4 der Richtlinie gilt als Einkommen das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG, ausgenommen gemäß § 292 Abs. 8 ASVG anzurechnende Beträge. Gemäß § 292 Abs. 3 ASVG ist das Nettoeinkommen, [...], die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.06.1999, Zl.98/08/0422, ausgesprochen hat, knüpft das Gesetz damit zwar nicht im Wege einer ausdrücklichen Verweisung, aber dem Wortlaut nach am Begriff der Einkünfte des § 2 Abs. 2 EStG 1988 an. Das Einkommen des BF umfasst daher seine gesamte Pension. Allfällig zu leistende Unterhaltsbeträge sind davon nicht in Abzug zu bringen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der Richtlinie gilt als Einkommen das Nettoeinkommen nach Maßgabe des Paragraph 292, ASVG, ausgenommen gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG anzurechnende Beträge. Gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist das Nettoeinkommen, [...], die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.06.1999, Zl.98/08/0422, ausgesprochen hat, knüpft das Gesetz damit zwar nicht im Wege einer ausdrücklichen Verweisung, aber dem Wortlaut nach am Begriff der Einkünfte des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 an. Das Einkommen des BF umfasst daher seine gesamte Pension. Allfällig zu leistende Unterhaltsbeträge sind davon nicht in Abzug zu bringen.

Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche aufgrund des § 31 Abs. 5 Z 16 dritter Halbsatz ASVG in § 5 der Richtlinien vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass einer der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 der Richtlinien vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der §§ 3 und 4 der Richtlinien verwirklicht wurden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der wegen einer länger dauernden medikamentösen Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der §§ 3 und 4 der Richtlinien erfüllen.Für die Befreiung in besonderen Fällen, welche aufgrund des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, dritter Halbsatz ASVG in Paragraph 5, der Richtlinien vorgesehen ist, ist es erforderlich, dass einer der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien vergleichbare Situation vorliegt, ohne dass die Tatbestandsmerkmale der Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien verwirklicht wurden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn trotz eines den Richtsatz um mehr als 15 % übersteigenden Einkommens gerade auf Grund der wegen einer länger dauernden medikamentösen Behandlung zu entrichtenden Rezeptgebühren eine soziale Situation eintritt, die jener vergleichbar ist, die auch bei Personen besteht, die die allgemeinen Kriterien der Paragraphen 3 und 4 der Richtlinien erfüllen.

Aus §§ 3 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2 RRZ 2008 ist abzuleiten, dass Personen, die ein höheres als ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen beziehen, grundsätzlich die Rezeptgebühr selbst zu tragen haben. Leidet der Versicherte unter Krankheiten oder Gebrechen, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, ist aber auf Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 eine Befreiung zu gewähren, sofern das Einkommen 115 % des Richtsatzes nicht übersteigt. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass einem Versicherten, der ein höheres Einkommen als 115 % des Richtsatzes hat, grundsätzlich die Tragung der erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zumutbar ist. § 5 RRZ 2008 ermöglicht wiederum, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den §§ 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist dabei zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde (vgl. VwGH vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097).Aus Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2 RRZ 2008 ist abzuleiten, dass Personen, die ein höheres als ein dem Richtsatz entsprechendes Einkommen beziehen, grundsätzlich die Rezeptgebühr selbst zu tragen haben. Leidet der Versicherte unter Krankheiten oder Gebrechen, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, ist aber auf Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 eine Befreiung zu gewähren, sofern das Einkommen 115 % des Richtsatzes nicht übersteigt. Das heißt, es wird davon ausgegangen, dass einem Versicherten, der ein höheres Einkommen als 115 % des Richtsatzes hat, grundsätzlich die Tragung der erfahrungsgemäß mit der betreffenden Krankheit oder dem Gebrechen verbundenen besonderen Aufwendungen zuzüglich der Rezeptgebühr zumutbar ist. Paragraph 5, RRZ 2008 ermöglicht wiederum, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist dabei zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde vergleiche VwGH vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097).

Der BF gibt an, seine Ehefrau sei krankheitsbedingt (Gehirnblutung im März 2017) nicht mehr in der Lage gewesen, im gemeinsamen Haus zu wohnen. Zufolge des aus der Krankheit resultierenden Pflegebedarfes (Pflegestufe 4) habe diese einem Alten- und Pflegeheim zugewiesen werden müssen. Der BF sei unterhaltspflichtig für seine Gattin und habe dieser monatlich € 308,90 Unterhalt zu leisten.

Geht man davon aus, dass diese Aufwendungen (€ 308,90 monatlich) im konkreten Fall krankheitsbedingter Natur sind [jedenfalls sind es aber etwaige andere Belastungen], wären diese grundsätzlich geeignet, einen Anwendungsfall des § 5 RRZ 2008 herbeizuführen [in seiner Entscheidung vom 19.12.2007, 2006/08/0327 qualifizierte der VwGH beispielsweise Kosten für eine Zahnbehandlung grundsätzlich als geeignet, bei der Beurteilung nach § 5 RRZ berücksichtigt zu werden], wenn die hierdurch entstandene Mehrbelastung zu einer Situation führen würde, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar wäre.Geht man davon aus, dass diese Aufwendungen (€ 308,90 monatlich) im konkreten Fall krankheitsbedingter Natur sind [jedenfalls sind es aber etwaige andere Belastungen], wären diese grundsätzlich geeignet, einen Anwendungsfall des Paragraph 5, RRZ 2008 herbeizuführen [in seiner Entscheidung vom 19.12.2007, 2006/08/0327 qualifizierte der VwGH beispielsweise Kosten für eine Zahnbehandlung grundsätzlich als geeignet, bei der Beurteilung nach Paragraph 5, RRZ berücksichtigt zu werden], wenn die hierdurch entstandene Mehrbelastung zu einer Situation führen würde, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar wäre.

Bei einer Nettopension von 1.310,00 ergibt sich folglich - unter Abzug der angeführten Aufwendung in Höhe von € 308,90) - ein Betrag von 1.001,10. Das liegt erheblich über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2017 in Höhe von € 889,84 - mangels gesetzlicher Anordnung ist insoweit der Ausgleichszulagenrichtsatz heranzuziehen und nicht der Wert, der 115 % davon entspricht. Für den BF bedeutet das, dass auch bei Heranziehung des § 5 der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr sich keine Situation ergäbe, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd §§ 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar wäre.Bei einer Nettopension von 1.310,00 ergibt sich folglich - unter Abzug der angeführten Aufwendung in Höhe von € 308,90) - ein Betrag von 1.001,10. Das liegt erheblich über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2017 in Höhe von € 889,84 - mangels gesetzlicher Anordnung ist insoweit der Ausgleichszulagenrichtsatz heranzuziehen und nicht der Wert, der 115 % davon entspricht. Für den BF bedeutet das, dass auch bei Heranziehung des Paragraph 5, der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr sich keine Situation ergäbe, die der nach allgemeinen Kriterien umschriebenen besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit iSd Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 vergleichbar wäre.

Da das Einkommen des BF daher über den gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und auch § 4 Abs. 1 Z 3 RRZ 2008 relevanten Beträgen liegt und auch § 5 der RRZ 2008 nicht anwendbar ist, war für den BF eine Befreiung von der Rezeptgebühr nicht möglich. Die Entscheidung der OÖ Gebietskrankenkasse erweist sich daher rechtskonform.Da das Einkommen des BF daher über den gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und auch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, RRZ 2008 relevanten Beträgen liegt und auch Paragraph 5, der RRZ 2008 nicht anwendbar ist, war für den BF eine Befreiung von der Rezeptgebühr nicht möglich. Die Entscheidung der OÖ Gebietskrankenkasse erweist sich daher rechtskonform.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291). Eine Verhandlung wurde nicht beantragt, auch stehen dem Absehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291). Eine Verhandlung wurde nicht beantragt, auch stehen dem Absehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Befreiung, Einkommen, Rezeptgebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L510.2183490.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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