Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L504 2162509-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. 1090997901-170691710, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2018, Zl. 1090997901-170691710, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs 1 AVG idgF, 57, 10 AsylG, § 52, 46 FPG, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG idgF, 57, 10 AsylG, Paragraph 52, 46, FPG, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2016 abgewiesen wurde. Der Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2017 Zl.: L504 2143477-1/5E, abgewiesen und ist das Verfahren in weiterer Folge mit 27.01.2017 in Rechtskraft erwachsen. Den ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete sie in ihrer Erstbefragung vom 14.10.2015 wie folgt:
"Ich wurde in meiner Heimatstadt Basra von der schiitischen Miliz persönlich mit dem Tode bedroht, falls ich mich ihnen nicht anschließe und mit ihnen kämpfe. Da ich in Frieden leben möchte und aus Angst um mein Leben, verließ ich meine Heimat."
Bei der Einvernahme beim Bundesamt behaupteten sie im Wesentlichen, sie wäre von Unbekannten bedroht worden, weswegen sie hätten flüchten müssen.
2. Am 12.06.2017 stellte die bP gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen folgendermaßen begründete:
"Es hat sich nichts geändert. Ich habe nach wie vor dieselben Gründe die ich schon bei meinem ersten Asylantrag in Österreich bekanntgegeben habe.
Im Irak habe ich keine Sicherheit. Mein Leben ist im Irak in Gefahr. Meine Eltern, meine Schwester und 2 Brüder sind auch in Österreich und ich möchte auch hierbleiben."
Der Folgeantrag der bP wurde mit Bescheid des BFA nunmehr gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gem. § 10 AsylG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt dass die Abschiebung der bP in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).Der Folgeantrag der bP wurde mit Bescheid des BFA nunmehr gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, gem. Paragraph 10, AsylG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt dass die Abschiebung der bP in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Abs. a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).
Dagegen wurde von den bP durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 15.06.2018 wurde von IOM mitgeteilt, dass die bP am 14.03.2018 gegen Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Irak zurückgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Das Bundesamt traf folgende Feststellungen:
"Zur Person:
Die Identität steht nicht fest.
Ihr physischer und psychischer Zustand stellt sich folgendermaßen dar:
Sie haben in der Einvernahme vom 10.01.2018 angegeben an Nierensteinen zu leiden. Sie hätten in Österreich bereits einen Arzt aufgesucht welcher Sie medikamentös eingestellt hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.
Zu Ihrem Vorverfahren:
Ihr erstes Asylverfahren unter der Zahl 151545975 wurde am 27.01.2017 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt.
Ihr gesamtes Erstverfahren beruhte auf einem nicht glaubhaften Vorbringen.
Zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:
Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens 151545975 entstanden ist.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
In Österreich verfügen Sie über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte:
Sie haben im Verfahren angegeben, Ihre Eltern, zwei Brüder und Ihre Schwester wären in Österreich aufhältig.
Ihrem Vater, XXXX, geb. am XXXX1955, XXXX, wurde weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihr Vater stellte am 09.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.12.2017, ZI.: XXXX zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung Ihres Vaters in den Irak für zulässig erklärt.Ihrem Vater, römisch 40 , geb. am XXXX1955, römisch 40 , wurde weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihr Vater stellte am 09.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.12.2017, ZI.: römisch 40 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung Ihres Vaters in den Irak für zulässig erklärt.
Ihrer Mutter, XXXX geb. am XXXX1956, XXXX, wurde weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihre Mutter stellte am 09.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.12.2017, XXXX zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung Ihrer Mutter in den Irak für zulässig erklärt.Ihrer Mutter, römisch 40 geb. am XXXX1956, römisch 40 , wurde weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihre Mutter stellte am 09.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.12.2017, römisch 40 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung Ihrer Mutter in den Irak für zulässig erklärt.
Ihrer Schwester, XXXX.1989, XXXX wurde weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihre Mutter stellte am 09.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.12.2017, ZI.: XXXX zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung Ihrer Schwester in den Irak für zulässig erklärt.Ihrer Schwester, römisch 40 .1989, römisch 40 wurde weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihre Mutter stellte am 09.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.12.2017, ZI.: römisch 40 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Abschiebung Ihrer Schwester in den Irak für zulässig erklärt.
Ihrem Bruder, AL MALIKI Mohammed, geb. am 02.04.1977, IFA Zahl 1097914704, wurde weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihr Bruder stellte keinen Folgeantrag. Das Verfahren wurde mit 27.01.2017 rechtskräftig in II. Instanz.Ihrem Bruder, AL MALIKI Mohammed, geb. am 02.04.1977, IFA Zahl 1097914704, wurde weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihr Bruder stellte keinen Folgeantrag. Das Verfahren wurde mit 27.01.2017 rechtskräftig in römisch zwei. Instanz.
Ihrem Bruder, XXXX, geb. am XXXX.1985, XXXX wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Ihrem Bruder, römisch 40 , geb. am römisch 40 .1985, römisch 40 wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist alleine auf immer wieder gestellte Asylanträge begründet. Sie sind auf die Unterstützung des Staates angewiesen.
Sie sind spätestens am 01.10.2015 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig.
Ihr Aufenthalt in Österreich erstreckt sich über einen Zeitraum von 01.10.2015 bis in die Gegenwart, wobei Ihre Einreise nach Österreich illegal erfolgte.
Sie sprechen muttersprachlich Arabisch.
In Österreich sind Sie nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen.
Sie sind oder waren in Österreich auch nicht berufstätig.
Sie sind strafrechtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht."
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat traf das Bundesamt Feststellungen auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation. Zusammengefasst ergibt sich daraus keine Lage, die konkret eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei nahe legen würde.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz.
3. Rechtliche Beurteilung
A)
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
Zur Abweisung gem. § 68 Abs. 1 AVGZur Abweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG
1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).
Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).
Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern "hilfsweise" bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen ver