Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L504 2184980-1/29E
L504 2184980-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX XXXX.1979 alias XXXX1981 alias XXXX1980 alias XXXX1979 geb., StA. Libanon alias Syrien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zl. XXXX und 16.04.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 römisch 40 .1979 alias XXXX1981 alias XXXX1980 alias XXXX1979 geb., StA. Libanon alias Syrien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2018, Zl. römisch 40 und 16.04.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 idgF, §§ 52, 55, 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57,, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 52, 55, 46, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Der Beschwerde gegen das Einreiseverbot gem. § 53 Abs 3 Z 1 FPGB) Der Beschwerde gegen das Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG
wird insoweit stattgegeben als der Spruch zu lauten hat: Gem. § 53 Abs 2 FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.wird insoweit stattgegeben als der Spruch zu lauten hat: Gem. Paragraph 53, Absatz 2, FPG idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 23.10.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen ersten Angaben nach Staatsangehöriger von Syrien mit muslimischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Lexer stammt.
Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei als Ausreisemotiv an, dass sie als syrischer Staatsangehöriger wegen des Krieges nicht mehr in Syrien leben könne.
Nach Vorhalt von Ungereimtheiten durch das erstbefragende Organ, gestand die bP ein, dass sie in Wirklichkeit eine andere Identität habe und Staatsangehöriger des Libanon sei. Als Fluchtgrund den Libanon betreffend gab sie nunmehr an:
"Ich habe meine Frau geheiratet ohne die Eltern von ihr zu fragen. Außerdem habe ich auch mit ihr Probleme. Ich hätte familiäre Probleme, was die Familie meiner Frau mit mir machen würde, weiß ich nicht."
Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP unmenschliche Behandlung durch die Familie der Ehegattin.
Aus einer Konsultation des BFA mit Ungarn ergab sich, dass die bP dort am 16.09.2011 unter einer anderen Identität und ebenfalls unter der Vorgabe syrischer Staatsangehöriger zu sein, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sich aber danach dem Verfahren entzog.
Beim Bundesamt gab sie im Folgenden im Wesentlichen an, sie habe 2008 im Libanon standesamtlich geheiratet. Sie könne keine Bescheinigungsmittel über ihre Identität und die Eheschließung vorlegen. Ihre Ehegattin und das gemeinsame Kind würden in Deutschland leben. Die bP habe bereits in Deutschland gelebt und sei dort vorbestraft und auch von dort schon in den Libanon abgeschoben worden.
Beim BFA zum Fluchtgrund befragt gab sie an:
"Ich bin aus dem Libanon abgehauen, weil ich meine Frau geheiratet habe ohne das Wissen ihrer Brüder und ihre Brüder sind alle bei der Hisbollah, einer Terrormiliz. Ich bin deshalb geflohen, weil sie nicht einverstanden waren. Sie haben mich dort auch gesucht. Die Hisbollah kontrolliert den ganzen Libanon und auch große Teile von Syrien."
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zugesprochen.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zugesprochen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Libanon gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.
2. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
3. Mit Bescheid vom 16.04.2018 hat das Bundesamt zu obigen offenen Beschwerdeverfahren ein Einreiseverbot nachgereicht. Die Behörde habe nach Erlassung des asylrechtlichen Bescheides von Verurteilungen der bP erfahren.
Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründet wurde dies mit rechtskräftigen Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Zeitraum 2000 bis 2017.Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründet wurde dies mit rechtskräftigen Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Zeitraum 2000 bis 2017.
Dagegen hat die bP ebenfalls innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
4. Am 25.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters eine Verhandlung durch, in der beide Verfahren verbunden wurden. Das BFA blieb entschuldigt fern. Seine nunmehrige Lebensgefährtin wurde als Zeugin einvernommen.
Mit der Ladung wurde die beschwerdeführende Partei auch umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert insbesondere ihre persönliche Ausreisemotivation und sonstigen Rückkehrbefürchtungen soweit als möglich durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, wobei eine umfassende, jedoch demonstrative Aufzählung von grds. als geeignet erscheinenden Unterlagen erfolgte.
Am 17.07.2018 teilte das Bundesamt mit, dass die bP seit 12.07.2018 nicht mehr aufrecht gemeldet ist.
Am 23.07.2018 wurde von der Polizei mitgeteilt, dass die bP als Beschuldigte wegen Diebstahles von Kupferkabeln geführt wird und sie unsteten Aufenthaltes ist.
Weiters teilte die Polizei mit, dass eine kriminalpolizeiliche Überprüfung ergeben habe, dass die wahre Identität der Bp auf XXXX, XXXX.1979 geb., StA. Libanon, lautet.Weiters teilte die Polizei mit, dass eine kriminalpolizeiliche Überprüfung ergeben habe, dass die wahre Identität der Bp auf römisch 40 , römisch 40 .1979 geb., StA. Libanon, lautet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat zentral durch den Inhalt deR übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der BeschwerdeN sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität steht auf Grund der Überprüfung durch die Polizei fest.
Die bP ist Staatsangehörige des Libanon. Sie ist dort aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Sie hat ungefähr ab dem Jahr 2000 auch mehrere Jahre in Deutschland gelebt, wobei die genauen Zeiträume nicht nachweisbar sind, und wurde dort wiederholt straffällig. Ihren nicht belegbaren Angaben nach kehrte sie 2006 wieder freiwillig in den Libanon wo sie 2008 ihre nun in Deutschland lebende Ehegattin geheiratet hat. 2011 hat sie zuletzt den Libanon verlassen.
Sie stellte nachweislich am 16.09.2011 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz. Dort gab sie an, dass sie syrischer Staatsangehöriger sei. Sie entzog sich dem Verfahren.
Am 24.10.2011 stellte sie nachweislich in der Bundesrepublik Deutschland als libanesischer Staatsangehöriger einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 04.06.2013 negativ entschieden wurde. Ihren Angaben nach wurde sie von Deutschland aus 2014 in den Libanon abgeschoben, wo sie 4 Monate in einer von ihr gemieteten Wohnung gelebt hat.
Sie verfügt im Herkunftsstaat insbesondere noch über eine Tante, die im eigenen Haus lebt. Zu dieser hat die bP Kontakt. Die bP ist in der Lage am Erwerbsleben teilzunehmen und dadurch das zum Leben Notwendige zu erlangen. Sie wird von einer in Deutschland lebenden Schwester finanziell unterstützt.
Durch Befunde nachgewiesene, behandlungsbedürftige Krankheiten wurden nicht festgestellt. Sie behauptet an einer Psychose zu leiden, die mit Medikamente behandelt wird. Deshalb war sie bereits im Libanon in Behandlung. Die bP brachte nicht vor, dass sie diesbezüglich nicht auch im Herkunftsstaat Behandlung erlangen könnte.
Sie ist zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Sie verfügt über gute Deutschkenntnisse. Sie wird der Täterschaft von Diebstahl verdächtigt und ist seit 12.07.2018 unbekannten Aufenthaltes. Sie hat weder dem Bundesamt noch dem BVwG seither ihren Aufenthaltsort und konkrete Wohnanschrift mitgeteilt, somit ihre Mitwirkungsverpflichtung verletzt.
Die bP hat im Juni/Juli 2017 in Österreich die libanesische Staatsangehörige Sahar AL JADOUH, geb. 22.04.1985, kennen gelernt, sich mit dieser am 18.11.2017 verlobt und am XXXX2018 nach islamischem, traditionellen Ritus geheiratet. Eine standesamtliche Eheschließung liegt nicht vor. Auf Grund zuvor langjähriger Aufenthalte in Deutschland verfügt sie - neben arabische Sprachkenntnissen - über sehr gute Deutschkenntnisse. Wegen der Wohnsitzbeschränkung während des Asylverfahrens wohnte die bP zeitlich beschränkt bei ihr. Mit Bescheid vom 16.01.2018 wurde dieser vom Bundesamt der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Im Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS scheinen bei der Bp in der Bundesrepublik folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
1. Betrug, Geldstrafe in der Höhe von 20 Tagessätzen, letzte Tathandlung 29. Mai 2000
2. Betrug bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial-oder Familienleistungen, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Geldstrafe zu 60 Tagessätzen, letzte Tathandlung 25. November 2000
3. Beleidigung, versuchte Nötigung, Geldstrafe zu 50 Tagessätzen, letzte Tathandlung 22. November 2000
4. Beförderungserschleichung, Geldstrafe zu 25 Tagessätzen, letzte Tathandlung 3. August 2000
5. Erschleichung von Leistungen, ein Monat Freiheitsstrafe, Datum der letzten Tathandlung 20. November 2001
6. Schwerer Raub, Datum der letzten Tathandlung 26. November 2001, Freiheitsstrafe drei Jahre 14 Tage, teilweise zur Bewährung ausgesetzte Strafe, Ende 24. März 2007
7. Gefährliche Körperverletzung, Freiheitsstrafe acht Monate zur Bewährung ausgesetzte Strafe, Ende 23. November 2008
8. Beleidigung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Bedrohung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tateinheitlich mit versuchter Körperverletzung, Freiheitsstrafe zehn Monate, letzte Tathandlung 02.02.2006
9. Unerlaubte Einreise in Tateinheit mit unerlaubten Aufenthalt, § 52 StGB, § 4 AufenthG, Geldstrafe 90 Tagessätze, letzte Tathandlung 4. April 20169. Unerlaubte Einreise in Tateinheit mit unerlaubten Aufenthalt, Paragraph 52, StGB, Paragraph 4, AufenthG, Geldstrafe 90 Tagessätze, letzte Tathandlung 4. April 2016
10. Unerlaubte Einreise nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass, § 52 StGB, §§3ff AufenthG, Freiheitsstrafe 4 Monate, letzte Tathandlung 18.05.2016, Vollzugsende 16.09.201610. Unerlaubte Einreise nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass, Paragraph 52, StGB, §§3ff AufenthG, Freiheitsstrafe 4 Monate, letzte Tathandlung 18.05.2016, Vollzugsende 16.09.2016
11. Unerlaubte Einreise nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung und erl. Aufenthalt ohne Pass, Freiheitsstrafe 6 Monate, letzte Tathandlung 04.11.2016, Vollzugsende 03.05.2017
In Österreich scheinen im Zeitraum von November 2017 bis Jänner 2018 14 rechtskräftige, verwaltungsstrafrechtliche Bestrafungen als Lenker bzw. Zulassungsbesitzer eines Kfz. wegen Verkehrsdelikte nach der StVO und dem KFG auf: dabei insbesondere
§ 20 Abs 2 StVO, Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit
§ 52 lit a Z 10a StVO, Nichtbeachtung einer durch Beschilderung
kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung
§ 102 Abs 1 KFG iVm 14 Abs 4 KFG, Inbetriebnahme eines Kfz. ohne vorschriftgemäße Beleuchtung sowie weitere 10 Bestrafungen wegen Inbetriebnahme eines nicht den Vorschriften entsprechenden Kfz.Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit 14 Absatz 4, KFG, Inbetriebnahme eines Kfz. ohne vorschriftgemäße Beleuchtung sowie weitere 10 Bestrafungen wegen Inbetriebnahme eines nicht den Vorschriften entsprechenden Kfz.
1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Es ist nicht glaubhaft, dass die bP im Falle einer Rückkehr durch Familienangehörige der vormaligen Ehegattin entscheidungsrelevante Repressalien zu erwarten hätte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.
1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Das BVwG hat ergänzend nachfolgende Quellen im Verfahren herangezogen und zu Gehör gebracht: Konrad-Adenauer Stiftung, Informationen zur Lage syrischer Flüchtlinge im Libanon, 09.10.2017; AI-Amnesty Intanational Report 2017/2018; USDOS- Country Report on Human Rights Practices 2017-Lebanon; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT Country Information Report Lebanon, 23.10.2017.
Zusammengefasst ergibt sich aus den Berichten, dass insbesondere auf Grund der zahlreichen syrischen Flüchtlinge, die das Land aufgenommen hat, es zu einer wirtschaftlich angespannten Lage kommt. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist jedoch gewährleistet. Wenngleich es Mängel im Sicherheitssystem gibt, ist Sicherheitslage im Libanon grundsätzlich stabil. Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP auf Grund ihres Persönlichkeitsprofiles sicherheitsrelevanten Problemlagen ausgesetzt wäre. Es konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass die beschwerdeführende Partei in den Blickpunkt der Hisbollah geraten ist. Abgeschobenen libanesische Staatsangehöriger werden wie alle Einreisenden überprüft. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese deshalb entscheidungsrelevante Repressalien zu erwarten hätten.
2. Beweiswürdigung
Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus den unstreitigen Ermittlungsergebnissen, die überwiegend auf Grund der persönlichen Aussagen beruhen bzw. auf Grundlage von als unbedenklich zu erachtenden behördlichen Auskünften aus Deutschland oder der österreichischen Polizei.
Ad 1.1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates
Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP sowie der Zeugin iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach, insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen, weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP sowie der Zeugin iSd Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach, insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen, weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.
Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges wurde nicht angetreten.
Die bP vermochte für das BVwG ihre dargelegte Fluchtgeschichte, nämlich eine Furcht vor drohender Verfolgung durch Familienangehörige der vormaligen Gattin bzw. durch die "Hizbollah", weil sie ohne Zustimmung deren Familie geheiratet habe, nicht glaubhaft machen.
Zentrales Argument für die Nichtglaubhaftmachung ist für das Gericht der Umstand, dass die bP anlässlich der Asylantragstellung in Österreich zuerst angab syrischer Staatsangehöriger zu sein und in Syrien einer entscheidungsrelevanten Gefährdung zu unterliegen. Dies zudem unter Angabe einer falschen Identität.
Hätte die bP tatsächlich im Libanon eine Gefährdung zu erwarten, so wäre der allgemeinen Lebenserfahrung nach zu erwarten, dass sie diese auch angibt und sich nicht auf vage Angaben zur Verfolgung in einem falschen Herkunftsstaat stützt, über den sie de facto kaum etwas weiß.
Dass sie das Vorbringen zuerst auf eine andere Staatsangehörigkeit bzw. einen anderen Herkunftsstaat stützt, legt nahe, dass sie im Libanon nicht wirklich Furcht vor Verfolgung bzw. entscheidungsrelevanter Gefährdung befürchtet, ansonsten sie diese vorgebracht hätte.
Die Erklärung für ihre falschen Angaben, nämlich, dass sie "Angst" gehabt habe die Wahrheit zu sagen ist nicht plausibel und erscheint als reine Schutzbehauptung. Gefragt, was ihr denn im Zuge der Einvernahme dann später plötzlich die Angst genommen habe, gab sie an, dass man sie über Syrien befragt hätte und sie aber nichts über Syrien wisse.
Bereits im Jahr 2011 hat sich die bP schon in Ungarn fälschlich als syrischer Staatsangehöriger ausgegeben, was zudem auch generell auf eine Persönlichkeit hinweist, die keine Scheu hat vor Behörden, trotz Aufforderung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, für die Erlangung eines Aufenthaltstitels über das Asylverfahren wesentliche Angaben tatsachenwidrig darzustellen. Aus ihrem Lebenslauf ergibt sich zudem, dass sie schon äußerst routiniert im Umgang mit europäischen Gerichten und Behörden ist und sich daher durchaus der Belehrung, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, besonders bewusst sein muss.
Das BVwG gelangt nach Durchführung der Verhandlung zweifelsfrei zum Ergebnis, dass die bP den Antrag auf internationalen Schutz nur deshalb stellte, weil sie einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren erlangen wollte und nicht weil sie Schutz vor Verfolgung im Libanon benötigt. Ein Aufenthaltstitel, den sie mangels persönlicher Erfüllbarkeit der Kriterien gem. dem NAG kaum erlangen kann und sie daher rechtsmissbräuchlich auf das AsylG, unter Zugrundelegung falscher Angaben, ausweicht.
Ihren Aussagen nach hat die bP die in Österreich dargelegte Gefährdung durch Familienangehörige der ehemaligen Gattin auch im deutschen Asylverfahren dargelegt und kam das BAMF demnach ebenfalls zum Ergebnis, dass daraus resultierend keine glaubhafte Gefährdung gegeben ist und die bP folglich in den Libanon abgeschoben.
Auf Grund der allgemeinen Lage im Libanon ergibt sich ebenfalls kein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohendes bzw. reales Szenario, wonach Leib und/oder Leben der bP in hier entscheidungsrelevanter Weise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bzw. real gefährdet wäre.
Ad 1.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die bP ist diesen im Rahmen des gewahrten Parteiengehörs nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.
3. Rechtliche Beurteilung
Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter
1. § 3 AsylG1. Paragraph 3, AsylG
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verl