TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/16 L504 2201013-1

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Veröffentlicht am 16.08.2018
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Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L504 2201013-1/4E

L504 2201017-1/6E

L504 2201018-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2018, Zl. 1129828507-161264120,1. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2018, Zl. 1129828507-161264120,

2. XXXXgeb., StA. Irak, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2018, Zl. 1129828507-161264175,2. XXXXgeb., StA. Irak, vertreten römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2018, Zl. 1129828507-161264175,

3. XXXX StA. Irak, vertreten durch XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2018, Zl. 1129824900-161264154,3. römisch 40 StA. Irak, vertreten durch XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2018, Zl. 1129824900-161264154,

zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 AsylG 2005 idgF, §§ 52, 46, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, AsylG 2005 idgF, Paragraphen 52, 46, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführenden Parteien [bP1-bP3] stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann (bP1) sowie seine beiden minderjährigen Söhne (bP2 u. 3), welche ihren Angaben nach Staatsangehörige des Irak mit jesidischem Glaubensbekenntnis sind, der Volksgruppe der Kurden angehören und aus Dohuk stammen.

Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP1 als Ausreisemotiv an: "Wir sind vor dem IS geflüchtet, weil die schon in der Nähe meines Wohnortes waren. Wir Jesiden werden vom IS verfolgt. Weil Krieg im Irak herrscht."

Das Bundesamt sah eine Zuständigkeit Ungarns als gegeben und wies die Anträge gem. § 5 AsylG zurück. Das BVwG hat die Bescheide behoben und die Verfahren in Österreich zugelassen.Das Bundesamt sah eine Zuständigkeit Ungarns als gegeben und wies die Anträge gem. Paragraph 5, AsylG zurück. Das BVwG hat die Bescheide behoben und die Verfahren in Österreich zugelassen.

In der nach Zulassung des Verfahrens erfolgten Einvernahme beim Bundesamt brachte die bP1 zum Ausreisemotiv im Wesentlichen vor:

"Wie ich bereits gesagt habe. Weil ich keine Arbeit gefunden habe und ich hatte auch Angst, dass ich getötet werde, weil ich Jeside bin. Nachgefragt, das ist alles, mehr gibt es nicht."

Die Söhne (bP2 u. 3) hätten die gleichen Fluchtgründe wie die bP1.

Die Anträge der bP1-3 auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.Die Anträge der bP1-3 auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

2. Gegen den genannten Bescheid wurde durch den gewillkürten Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die bP als Jeside einer Verfolgung unterliege.

Die beschwerdeführenden Parteien sind seit 26.06.2018 unbekannten Aufenthaltes und wurden sowohl aus der Grundversorgung als auch im ZMR abgemeldet. Sie haben bis dato weder dem Bundesamt noch dem BVwG einen anderweitigen Aufenthaltsort und Wohnanschrift mitgeteilt.

Nach Aufforderung an den Vertreter dies bekannt zu geben, gab dieser mit Schriftsatz vom 09.08.2018 an, dass dieser selbst nicht wisse wo sich diese aufhalten. Mehrmalige Versuche die Familie zu kontaktieren, seien ergebnislos verlaufen. Die Vollmacht wurde daraufhin mit 09.08.2018 zurückgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien gem § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien gem Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Das Bundesamt traf zur bP1 folgende Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX XXXX und sind XXXX1983 geboren.Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 römisch 40 und sind XXXX1983 geboren.

Sie sind Staatsangehöriger des Iraks, sprechen Kuridsch-Kurmanji, bekennen sich zum

Glauben der Jesiden und gehören der Volksgruppe der Jesiden an.

Sie sind in Dohuk geboren.

Sie haben die Schule besucht.

Sie haben im Irak gearbeitet

Sie waren nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei.

Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat nie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit

oder Ihres Religionsbekenntnisses.

Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat niemals persönlich Probleme mit der Polizei, Behörden

oder Gerichten.

Sie sind unter Umgehung der Grenzkontrolle auf unbekannter Route nach Österreich

eingereist. Der Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich ist nicht erwiesen.

Sie sind gesund und es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich in einem

Gesundheitszustand befinden, welcher die Annahme rechtfertigt, dass Sie dauerhaft

behandlungsbedürftig sind bzw. unter einer Erkrankung leiden, die in Ihrem Heimatland nicht

ausreichend behandelbar wäre.

Sie wären bereit und in der Lage in Österreich jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie das nicht auch im Irak tun könnten.

? Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat einer staatlichen

Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt waren.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat einer Bedrohung

oder Verfolgung durch Dritte ausgesetzt waren.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie persönlich Probleme mit Ämtern, der

Polizei oder Behörden in Ihrem Herkunftsstaat hatten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund Ihres jesidischen Glaubens und

Ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Heimatland einer aktuellen und

unmittelbaren persönlichen, sowie konkreten Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung

ausgesetzt waren.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie von allgemeinen Sicherheitsmängeln im

Irak individuell in höherem Maße betroffen sein sollen, als andere dort aufhältige

Personen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund einer politischen Gesinnung oder

der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Probleme in Ihrem

Herkunftsstaat hatten.

Im Verwaltungsverfahren ergaben sich keine begründeten Hinweise auf eine

Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie sind ein volljähriger, arbeitsfähiger, gesunder Mann.

Sie sprechen die im Irak gängigsten Sprachen auf Mutterspracheniveau.

Sie sind in der irakischen Gesellschaft integriert und haben den Großteil Ihres Lebens im

Irak verbracht.

Sie haben Angehörige im Irak.

Sie sind im Falle einer Rückkehr weder einer Gefährdung durch den Staat Irak

ausgesetzt, noch einer Bedrohung seitens Milizen oder sonstiger Dritter.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Heimatland die

Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die

Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Heimatland in Ihrer Bewegungsfreiheit

eingeschränkt gewesen wären.

Es bedarf keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit.

Sie sind keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt.

Es kann keine (wie auch immer geartete) Gefährdung Ihrer Person im Falle der

Rückkehr in den Irak festgestellt werden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie befinden sich das erste Mal in Österreich.

Sie sind seit 16.09.2016 im Bundesgebiet aufhältig.

Ihr Lebensunterhalt wird von Beginn Ihres Verfahrens an durch öffentliche Mittel

getragen. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Aktuell bewerkstelligen Sie Ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung.

Sie haben mäßige Kenntnisse in der deutschen Sprache.

Ihre gesamte Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet gründet alleine auf

den unsicheren Stand Ihres Asylverfahrens.

Es ist festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der

öffentlichen Ordnung - insbesondere im Rahmen einer geordneten Zuwanderung -

Ihrem privaten Interesse als Antragsteller am Verbleib in Österreich aus Gründen des

Privatlebens überwiegen."

Hinsichtlich der bP2-3 stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass es sich hier um die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder der bP1 handelt und diese mit ihr in Dohuk gelebt hätten. Sie hätten dort die Schule besucht und persönlich dort keine relevanten Probleme gehabt. Sie seien - so wie die bP1 - im Wesentlichen gesund. Eine relevante Gefährdung im Falle der Rückkehr könne nicht festgestellt werden. Familienangehörige würde noch unverfolgt in Dohuk leben.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Auf Grund der vom Bundesamt herangezogenen Berichtslage (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) und unter Berücksichtigung notorischer Umstände, ergibt sich, dass die Mehrzahl der Jesiden im Nordirak, va. Im Gebiet um die Städte Sinjar, Scheikhan und in der Provinz Dohuk siedeln. Seit der Vertreibung des IS ist eine Gefährdung der Jesiden durch diese nicht mehr dergestalt gegeben. Aktuell kann eine Gruppenverfolgung von Jesiden nicht festgestellt werden. Aus der Berichtslage ergibt sich nicht, dass Jesiden im Nordirak nicht das zum Leben unbedingt Notwendige erlangen könnten.

2. Beweiswürdigung

Zur Person der beschwerdeführenden Parteien

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen.

Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Das Bundesamt stützte die Beweiswürdigung zentral auf die persönlichen Angaben der bP1. Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP bilden iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach, insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen, weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.Das Bundesamt stützte die Beweiswürdigung zentral auf die persönlichen Angaben der bP1. Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP bilden iSd Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach, insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen, weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesamt - in der Entscheidung hinsichtlich der bP2-3 verwies sie auf die Beweiswürdigung im Bescheid der bP1 - im Wesentlichen aus:

[...]

In der Erstbefragung am 16.09.2016 nannten Sie als Fluchtgrund knapp und pauschal: "Ich

fand keine Arbeit und die Arbeitgeber wollten mir keine Arbeit in Dohuk geben, weil ich Jeside bin. Nachgefragt, ca. ein Jahr vor der Ausreise, aber ich hatte kein Geld".

In der darauffolgenden Einvernahme am 14.05.2018 hatten Sie die Gelegenheit anhand

offener Fragestellungen Ihren Fluchtgrund ausführlich zu schildern. Sie brachten

gleichbleibend und in einem Satz vor, dass Sie als Jeside nicht mehr im Irak leben könnten.

Sogleich stellt sich die Frage, wie den Aufenthalt Ihre Familienangehörigen und alle anderen

jesidischen Kurden (immerhin um die 400.000 Menschen) im Irak bewerkstelligen können.

Auf Vorhalt behaupteten Sie, dass diese auch auf eine Gelegenheit zur Ausreise warten

würden. Konkret befragt, inwiefern Sie darauf kommen würden, nicht mehr im Irak leben zu

können, meinten Sie, dass der IS gekommen wäre, befragt gaben Sie an keinen

persönlichen Kontakt mit dem IS gehabt zu haben. Sie führten an, dass Sie den Irak

verlassen hätten, weil Sie keine Arbeit gefunden hätten und als Jeside keine Arbeit

bekommen würden, befragt gaben Sie vor der ermittelnden Behörde an, dass Ihre Ausreise

aus dem Irak auf wirtschaftlicher Natur passierte. Eine Verfolgung beziehungsweise

Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur jesidischen Volksgruppe konnten Sie vor der

ermittelnden Behörde nicht glaubhaft darlegen, entgegen Spricht auch, dass Ihre Frau und

drei Kinder sowie Verwandte von Ihnen nach wie vor in Kahnke im Bezirk Dohuk leben, nicht

bedroht und nicht verfolgt werden, Gegenteiliges haben Sie vor der ermittelnden Behörde

nicht geltend gemacht. Verkannt wird nicht, dass die Sicherheitslage in Ihrer Heimat gänzlich

unproblematisch ist. Aus dem Länderinformationsblatt geht außerdem hervor, dass die

Extremisten des IS Jesiden als "Ungläubige" ansehen. Um Asylrelevanz zu entfalten muss in

Bezug auf die Berufung auf die allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat dargelegt

werden, dass konkret Ihre Situation schlechter ist, als jene der übrigen Bewohner des

Staates. Dies konnten Sie nicht geltend machen. Gegen Ihre Person fanden niemals

Übergriffe statt und Sie kamen mit Ihren angeblichen Verfolgern nie persönlich in Berührung.

Sie stammen aus einer Region, in der vorwiegend jesidische Kurden aufhältig sind und der

IS nicht gegenwärtig ist.

Auf die Fragestellung hin, ob Sie im Irak persönlich bedroht und verfolgt wurden, führten Sie

an, ich wurde im Irak nicht persönlich bedroht und verfolgt. Sodann, stellt sich die Frage

weshalb es Ihrer Familie, sprich Ihre Frau, drei Kinder und Ihre Mutter, möglich ist in dem

von Ihnen angeführten Bedrohungsherd nach wie vor zu leben. Daraufhin gehend wurden

Sie befragt, weshalb es Ihrer Familie möglich ist im Irak zu leben, keine Bedrohung bzw.

Repressalien durch die von Ihnen angeführten Akteuren zu erfahren, denn laut Ihren

Ausführungen stehen Sie mit Ihrer Familie im telefonischen Kontakt und führten an, dass

Ihre Familie nicht bedroht und verfolgt werden, nach wie vor im elterlichen Haus leben, sowie führten Sie an, dass einer Ihrer Brüder Ihrer Mutter Geld aus Deutschland schickt. Befragt gaben Sie an, dass in Kahnke keinen IS gibt, deshalb Ihre Familie dort wieder lebt, jedoch Sie könnten in Kahnke nicht leben, weil Sie dort keine Arbeit bekommen würden.

Laut Länderberichte stellt sich der Norden des Landes als verhältnismäßig ruhig dar. In

Bezug auf Ihren jesidischen Glauben und Ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit geht

aus dem Länderinformationsblatt, sowie aus zweitinstanzlichen Entscheidungen hervor, dass

in Ihrer Heimat aktuell keine Gruppenverfolgung gegen Jesiden oder Kurden festgestellt

werden kann. Eine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung konnten Sie nicht substantiiert

und schlüssig nachvollziehbar geltend machen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen

Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.

Gesamthaft betrachtet stellten Sie als Fluchtgrund ein rein subjektives Empfinden, ein

Unsicherheitsgefühl dar, welches mangels Intensität nicht ausreichen kann, eine aktuelle

Verfolgungsgefahr - konkret auf Ihre Person bezogen - im gesamten irakischen Staatsgebiet

zu begründen. Angemerkt darf werden, dass es für die Asylgewährung nicht auf die

subjektive Einschätzung einer Situation ankommt, sondern darauf, ob nach objektiven

Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung

glaubhaft gemacht wurde. Diese von der höchstgerichtlichen Judikatur verlangten Umstände

konnten Sie nicht darlegen.

Sie sind weder vorbestraft im Heimatland noch in einem anderen Land und verneinten

ausdrücklich jemals persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der

Polizei im Heimatland gehabt zu haben.

Eine konkret gegen Sie gerichtete Bedrohung oder Verfolgung im gesamten kurdischen

Autonomiegebiet oder gar in gesamt Irak konnte aus Ihren sämtlichen Schilderungen nicht

abgeleitet werden. Als Ihre angeblichen Verfolger nannten Sie allgemein den IS, gegen den

der irakische Staat gegenwärtig erfolgreich ankämpft. In Berührung kamen Sie persönlich mit

dem IS nicht. Vergleichsweise ist die Sicherheitslage in Ihre Heimatregion Kurdistan als

stabil anzusehen. Wenn Sie demnach nicht an Ihre Wohnadresse zurückkehren wollen, so

stünde Ihnen die Möglichkeit offen, sich an einen anderen Ort Kurdistans oder des Iraks

niederzulassen.

Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf Ihre Person oder hinsichtlich persönlicher

Merkmale konnten in Summe nicht erkannt werden. Eine staatliche Verfolgung haben Sie in

Ihrem Vorbringen nicht angeführt, eine solche war auch aus dem amtswegigen

Ermittlungsverfahren nicht ersichtlich.

In Ermangelung jeglicher Substantiiertheit Ihres Vorbringens und mangels individueller

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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