Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W151 2125592-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, dieser vertreten durch Anna Prost, MA, BA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. XXXX , §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, dieser vertreten durch Anna Prost, MA, BA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2017, Zl. römisch 40 , Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung vom selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen EAST gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am 01.01.1998 geboren, Hazara, unverheiratet und Analphabet. Er habe in XXXX , in der Provinz Ghor in Afghanistan gelebt und habe auf verschiedenen Baustellen gearbeitet, die finanzielle Situation sei schlecht gewesen. Sein Vater sei verstorben, seine Familie bestünde aus seiner Mutter und 6 Geschwistern, sie würden in einem kleinen eigenen Haus auf ihrem Grundstück leben. Vor ca. 2 Monaten wäre er vom Heimatort aus schlepperunterstützt zu Fuß über den Iran in die Türkei und weiter nach Griechenland gereist. Von dort wäre er nach Österreich gelangt.Er sei am 01.01.1998 geboren, Hazara, unverheiratet und Analphabet. Er habe in römisch 40 , in der Provinz Ghor in Afghanistan gelebt und habe auf verschiedenen Baustellen gearbeitet, die finanzielle Situation sei schlecht gewesen. Sein Vater sei verstorben, seine Familie bestünde aus seiner Mutter und 6 Geschwistern, sie würden in einem kleinen eigenen Haus auf ihrem Grundstück leben. Vor ca. 2 Monaten wäre er vom Heimatort aus schlepperunterstützt zu Fuß über den Iran in die Türkei und weiter nach Griechenland gereist. Von dort wäre er nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass in seinem Heimatort Talibananhänger wohnen würden, und er und seine Brüder bereits aufgefordert worden seien, für diese zu kämpfen. Es seien vor ca. 2 Jahren 40 und 70 Leute getötet worden, er habe Angst um sein Leben und habe flüchten müssen.
1.3. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, wann der BF zum Verfahren zugelassen wurde und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt wurde.1.3. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, wann der BF zum Verfahren zugelassen wurde und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt wurde.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 18.03.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Die Einvernahme dauerte 20 Minuten.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, sein Name sei XXXX , er sei 17 Jahre alt. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ledig, schiitischer Hazara, seine Verwandten würden in der Provinz Ghor leben, in Kabul habe er keine Verwandten. Er habe Afghanistan vor 6 Monaten verlassen, da die Taliban ihn und seine Brüder zwangsrekrutieren wollten, sie seien einmal bei ihm vor 9 Monaten zu Hause gewesen, dann nochmals und dann sei er geflohen. Es seien ca. 500 bis 600 Taliban gewesen, die Vorfälle hätten sich im Elternhaus ereignet. Weiter führte der BF aus, dass die Taliban dies am Markt gesagt hätten und nicht zu Hause bei ihm, direkten Kontakt habe es nicht gegeben. Auch in Kabul wäre er nicht sicher, da einen die Taliban überall "besuchen" würden.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, sein Name sei römisch 40 , er sei 17 Jahre alt. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ledig, schiitischer Hazara, seine Verwandten würden in der Provinz Ghor leben, in Kabul habe er keine Verwandten. Er habe Afghanistan vor 6 Monaten verlassen, da die Taliban ihn und seine Brüder zwangsrekrutieren wollten, sie seien einmal bei ihm vor 9 Monaten zu Hause gewesen, dann nochmals und dann sei er geflohen. Es seien ca. 500 bis 600 Taliban gewesen, die Vorfälle hätten sich im Elternhaus ereignet. Weiter führte der BF aus, dass die Taliban dies am Markt gesagt hätten und nicht zu Hause bei ihm, direkten Kontakt habe es nicht gegeben. Auch in Kabul wäre er nicht sicher, da einen die Taliban überall "besuchen" würden.
In Österreich lebe er in der Grundversorgung, er selbst spreche wenig Deutsch und habe einen Deutschkurs besucht.
Laut Niederschrift wurden mit dem BF "Länderfeststellungen" des BFA erörtert und wurde ihm vorgehalten, dass sich aus diesen keine positive Erledigung seines Antrages ergäbe.
1.5. Mit Bescheid vom 01.04.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.10.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. Ferner wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Mit Bescheid vom 01.04.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.10.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG. Ferner wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen [richtig: 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Insbesondere wurde festgestellt, der BF stamme aus Ghor, sei volljährig und Hazara und habe Verwandte in den afghanischen Provinzen, insbesondere auch in Kabul und er habe auch viele Freunde und Bekannte in Afghanistan. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und sei verheiratet und habe drei Kinder.
Die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht feststellbar, es liege keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor und es bestehe in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion - Ghor -, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Glaubhaft wäre auch, dass er als Hilfsarbeiter tätig war. Nicht glaubhaft wäre jedoch, dass er keine Verwandten in Kabul habe, dies, da er "als Person völlig unglaubhaft wäre und auch die Fluchtgeschichte nicht glaubhaft gewesen sei". Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der BF habe während der Befragung erkennbar versucht, dies zu leugnen. Es müsse daher vom BFA daraus geschlossen werden, dass er hierbei nicht die Wahrheit angegeben habe.
Die Angaben, dass er ledig sei und keine Kinder habe, sei glaubhaft gewesen, aus seinen Angaben werde auch geschlossen, dass er gesund und voll arbeitsfähig sei.
Zu den Feststellungen zur Situation in Afghanistan wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dies verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Sein Fluchtgrund sei nicht glaubhaft gewesen.
Rechtlich wurde zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I) zusammengefasst ausgeführt, der BF sei unglaubwürdig gewesen. Aus der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion sei keine Verfolgungsgefahr abzuleiten. Der BF habe über Jahre sich selbst und "womöglich" auch seine Familie ernährt. Er könne in Kabul den Lebensunterhalt bestreiten und Unterkunft finden. Aufgrund seiner Berufstätigkeit habe er die Möglichkeit gehabt soziale Kontakte zu knüpfen, die er im Falle der Rückkehr auch nützen könne um sein Leben in Kabul fortzusetzen. In Kab