TE Vfgh Erkenntnis 1997/10/2 B2434/95

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art129a Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
Wr UVS-G §4 Abs1
PersFrSchG 1988 Art6

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) durch Entscheidung eines nicht allen Anforderungen an eine "unabhängige Behörde" gemäß dem PersFrSchG 1988 entsprechenden Mitglieds des UVS Wien über die Rechtmäßigkeit einer Festnahme; Erfordernis der Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit des Mitglieds - eines auf Dauer seiner befristeten Zugehörigkeit zum UVS karenzierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien - angesichts der Judikatur des EGMR nicht gegeben

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit ATS 15.510,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 24. März 1994 - im Zuge einer Fahrscheinkontrolle durch eine Bedienstete der Wiener Verkehrsbetriebe - von Organen der Bundespolizeidirektion Wien ohne richterlichen Befehl festgenommen und für rd. vier Stunden angehalten.

2.1. Durch diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erachtete sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art5 EMRK und Art1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit sowie in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK), verletzt und erhob dagegen Beschwerde gemäß Art129a B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien.

2.2. Dieser hat die Beschwerde - durch das auf Grund der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied - mit Bescheid vom 12. Juni 1995 als unbegründet abgewiesen. Begründend wird dazu vor allem folgendes ausgeführt:

"Zur Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit durch die Festnahme am 24.3.1994 gegen 19.00 Uhr.

Gemäß §177 iVm §175 Abs1 Z. 1 und 2 StPO kann von den Organen der öffentlichen Sicherheit festgenommen werden, wer im Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung steht, die mit einer mehr als 6-monatigen Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn er auf frischer Tat betreten wird bzw. ein Fluchtversuch zu besorgen war und wegen Gefahr im Verzug die Einholung eines richterlichen Haftbefehls nicht tunlich ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (etwa B1310/90 vom 30.11.1992 u.a.) den Standpunkt vertreten, daß für die Rechtmäßigkeit der Festnahme alleine ausschlaggebend - unter Bezugnahme auf die vorliegenden subjektiv wahrzunehmenden Fakten durch den Einschreiter - ist, daß das die Festnahme aussprechende Sicherheitsorgan vertretbarerweise davon ausgehen hatte können, daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten ein den Festnahmebestimmungen unterliegendes Delikt begangen hatte. Im Hinblick auf die durch die aufgenommenen Beweise getroffene Sachverhaltsfeststellung war diese Annahme, bezeugt durch drei Beamte, und durch das Landesgericht Wien zu Recht erkannt, jedenfalls gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hatte bereits zum Zeitpunkt des Einschreitens offenkundig durch den gegen den Sicherheitswachebeamten gerichteten Stoß ein gerichtliches Delikt (zumindest dessen Versuch) verwirklicht.

Ungeachtet der Betretung auf frischer Tat lag - im Zusammenhang mit der Besorgung des Fluchtversuches - Gefahr im Verzug vor, als in dem Bereich der U-Bahn, wo die Festnahme ausgesprochen wurde, im Zusammenhalt mit der Gesamtsituation eine unverzügliche Herstellung einer fernmündlichen Verbindung mit dem Untersuchungsrichter auszuschließen war (vgl. hiezu etwa VfSlg 13043). Der Verfassungsgerichtshof hat zur Untunlichkeit betreffend die Einholung eines richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzuge etwa im Erkenntnis VfSlg 12542 ausgesprochen, daß dies im allgemeinen dann gegeben ist, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichts während der Dienst- und Journaldienststunden unverzüglich eine fernmündliche Verbindung nicht hergestellt werden kann.

Die Festnahme war demnach gerechtfertigt.

Die Anhaltung von 18.40 Uhr bis 22.50 Uhr stellt sich für die erkennende Behörde weder als übermäßig lang noch unangemessen im Hinblick auf den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten gerichtlichen Tatbestand dar.

Insbesondere ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die sofortige Freilassung nach Wegfall des Festnahmegrundes nicht verwirklicht worden wäre; hiefür spricht insbesondere auch die Kürze der Anhaltezeit, die Haftzeit von vier Stunden war für die Erstellung der Meldung, nach Identifizierung des Beschwerdeführers unter Aufnahme der Personaldaten, Priorierung, Visitierung, etc. jedenfalls angemessen (vgl. hiezu VfSlg 11371). Unter Berücksichtigung der Festnahmezeit in den Abendstunden und der damit verbundenen administrativ-kriminalpolizeilichen Tätigkeiten erweist sich die Anhaltezeit jedenfalls als notwendig.

Die Dauer der Anhaltung war demnach gerechtfertigt.

Zur Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Schutz vor erniedrigender Behandlung ist auszuführen, daß sich für die erkennende Behörde keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß gegen den Beschwerdeführer einerseits Gewalt (im Zuge der Abführung) in unangemessener Form angewendet worden wäre (Verweis auf die zeugenschaftlichen Aussagen der beiden Ärzte, als auch das amtsärztliche Gutachten) oder daß die Sicherheitswacheorgane den Beschwerdeführer sonst in einer in den Schutzbereich des Art3 EMRK fallenden, herabsetzenden oder demütigenden Art und Weise behandelt hätten. Vielmehr hat das Beweisverfahren gerade verifiziert, daß die bereits in der Beschwerde vage ausgeführte und weder vom Arzt Dr. T.M. als auch der Hausärztin nicht diagnostizierbare Rippenprellung bzw. Lippenverletzung im ha. abgeführten Verfahren keine Bestätigung erfahren konnte.

Wie der VfGH beispielsweise in Slg 12747 - zum wiederholten Male - festgestellt hat, ist die bloße Anwendung von Körperkraft nicht einem in den Schutzbereich des Art3 MRK fallenden, verpönten Verhalten gleichzustellen. Auch fehlt jedwede Feststellung für eine den einschreitenden Organen zuzurechnende Mißhandlungsabsicht.

Die vom Beschwerdeführer gerügte Entkleidung bis auf die Unterhose ist Ausfluß der einer Festnahme implizierten Visitierung und kann darin keine erniedrigende Behandlung gesehen werden.

Dies wird noch unterstrichen dadurch, daß diese Visitierung von einem männlichen Sicherheitswachebeamten in einem abgeschlossenen Nebenraum vorgenommen worden war; woraus eher die Wahrung der Schicklichkeit denn deren Verletzung abzuleiten ist.

Auch im ausgesprochenen Rauchverbot vermag der Unabhängige Verwaltungssenat Wien keine demütigende oder mit Erniedrigungsabsicht ausgesprochene Anordnung gegen den Beschwerdeführer zu erblicken.

Die Beschwerde war daher in allen drei Beschwerdepunkten als unbegründet abzuweisen."

3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder wegen Verletzung von Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend wird dazu vor allem folgendes ausgeführt:

"Art6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) räumt jedermann einen Anspruch darauf ein, daß seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird. Nach Art83 Abs2 B-VG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Gesetzlicher Richter ist hiebei jener, der nach dem Gesetz zur Entscheidung im konkreten Fall berufen ist, wobei der Schutz des Art83 Abs2 B-VG auch für das Verwaltungsverfahren gilt und daher unter dem Richter im Sinne dieser Bestimmung auch die im konkreten Fall in Betracht kommende Verwaltungsbehörde zu verstehen ist (Klecatsky - Morscher, Bundesverfassungsrecht, E 16 zu Art83 B-VG). Gem. Art87 Abs1 B-VG sind die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.

Unter Berufung auf diesen Grund- und Verfassungsrechtsbestand ist der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten dadurch verletzt, als der angefochtene Bescheid durch das Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien Mag. Dr. H L erlassen wurde. Dies aus folgenden Gründen:

Dr. L gehört im Unabhängigen Verwaltungssenat der Geschäftsabteilung D an, welche nach der internen Geschäftsverteilung zuständig ist für die Behandlung von Maßnahmenbeschwerden, für Angelegenheiten des Sicherheitspolizeigesetzes, für Verwaltungsstrafsachen nach StVO und KFG sowie für Schubhaftsachen, also ausschließlich oder zumindest überwiegend für Angelegenheiten mit Bezug zur Bundespolizeidirektion Wien.

...

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien über eine Maßnahmenbeschwerde gem. Art129 a B-VG entschieden, wobei als belangte Behörde die Bundespolizeidirektion Wien Partei des Verfahrens war.

Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien werden von der Wiener Landesregierung für 6 Jahre unter anderem aus 'Berufsstellungen im Bund' (Art129 b Abs1 B-VG) ernannt. Dr. L war bis zu seiner Ernennung zum Mitglied des UVS Wien Beamter der Bundespolizeidirektion Wien. Er war als Polizeijurist an einem Wiener Bundespolizeikommissariat tätig.

...

Dr. L hält als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Auftrag des Präsidenten des UVS Wien regelmäßige Kontakte zur Bundespolizeidirektion Wien und zu den dieser angehörenden Sicherheitswachebeamten. Er hält wiederholt Besprechungen mit diesen ab. Dr. L ist ferner eingebunden in Schulungsseminare und Veranstaltungen der Sicherheitswachebeamten.

...

Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern wurden vom Verfassungsgesetzgeber eingerichtet, um auch für civil rights im Verwaltungsrecht ein dem Art6 Abs1 MRK entsprechendes Tribunal zu schaffen (vgl. Baumgartner, Die Unabhängigen Verwaltungssenate und der Tribunalbegriff des Art6 EMRK, in ZUV 1/95). Die Tribunalqualität wird dabei maßgeblich von den beiden zentralen Kriterien des Art6 MRK Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestimmt. Die Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber den Parteien des Verfahrens sowie gegenüber der Exekutive muß sowohl hinsichtlich des Gerichts als ganzem als auch hinsichtlich jedes einzelnen Mitglieds garantiert sein (vgl. Matscher, Der Gerichtsbegriff der EMRK, in Baumgärtel-FS (1990), 370). Die Unabhängigkeit des im vorliegenden Fall erkennenden Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist auch an den besonderen und konkreten Umständen zu überprüfen, die in der Person des bescheidverfassenden Mitglieds des UVS gegeben sind.

Wie oben allgemein ausgeführt ist, ist das bescheidverfassende UVS-Mitglied Dr. L auf Zeit ernannt. Er war bis zu seiner Ernennung Polizeijurist in der Bundespolizeidirektion Wien und wird nach Ablauf seiner Ernennungsdauer mit gewisser Wahrscheinlichkeit in die Dienste der Bundespolizeidirektion Wien zurückkehren. Es ist zumindest keinesfalls auszuschließen, daß Dr. L schließlich wieder bei jener Behörde eingesetzt wird, deren Rechtsakte er zuvor im Rahmen des UVS überprüft hat. In logischer Folge ist damit auch verbunden, daß nicht auszuschließen ist, daß sich das bescheidverfassende UVS-Mitglied bereits vor und während der Bescheidverfassung mit seiner späteren Tätigkeit im Bereich der Bundespolizeidirektion gedanklich befaßt hat und sich von dieser Berufs- und Karriereperspektive hat beeinflussen lassen. Es liegt auf der Hand, daß die Perspektive einer Rückkehr in die Dienste der belangten und vom UVS-Mitglied zu überprüfenden und gegebenenfalls zu kritisierenden Behörde eine objektive und unparteiliche Beurteilung der Rechtssache zu beeinträchtigen in der Lage ist.

Diese objektive Lebensperspektive läßt die persönliche, existenzielle Unabhängigkeit des UVS-Mitgliedes in Zweifel ziehen. Einem Organwalter, der auf Zeit ernannt ist und dessen weitere Verwendung und dienstrechtliche Stellung nach Ablauf des Ernennungszeitraumes ungeregelt ist, fehlt es insoweit an der gebotenen persönlichen Unabhängigkeit. ... Hat man die persönliche Unabhängigkeit als eine wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit der sachlichen Unabhängigkeit erkannt, so ist damit auch diese hier bis hin an die Grenzen ihrer institutionellen Wertlosigkeit in Zweifel zu ziehen (Kobzina, Verwaltungsgerichte und Verwaltungssenate, in ÖJZ 1990, 70).

Diese bloße Möglichkeit genügt schon, um die Tribunalqualität des erkennenden UVS zu untergraben. Es ist hiebei gar nicht mehr von weiterer Bedeutung, daß ferner keinesfalls auszuschließen ist, daß das betreffende UVS-Mitglied in einem persönlichen Bekanntheits-, Kollegen- oder Freundschaftsverhältnis zu beteiligten Personen (Zeugen) der belangten Behörde - dies insbesondere bei Angelegenheiten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - steht. Ganz abgesehen von einer derartigen 'akuten' Befangenheit steht das UVS-Mitglied ohne Zweifel vor der schwierigen menschlichen Situation, wieder mit jenen Beamten zusammenarbeiten zu müssen, deren Entscheidungen er im Rahmen seiner Senatsfunktion eventuell gerügt und aufgehoben hat (vgl. Baumgartner, 13).

Einzuwerfen ist, daß dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem UVS ein subjektives Recht auf Ablehnung des betreffenden UVS-Mitglieds wegen Befangenheit nicht zukommt. Für eine Rüge des hier geltend gemachten Mangels an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Verfahren vor dem UVS bestand aufgrund §7 AVG und mangels einer den §§19, 21 JN und §72 StPO vergleichbaren Bestimmung keine Handhabe.

Die Bedenken hinsichtlich ausreichender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufgrund einer denkbaren dienstrechtlichen Rückkehr in die zuvor zu überprüfende Behörde sind auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben worden. So hat etwa der Gerichtshof im Fall Belilos (EGMR 29.4.1988 Belilos, EuGRZ 1989, 21) die Unabhängigkeit einer Polizeikommission verneint, der ein aus der Polizeidirektion hervorgegangener Beamter angehörte, der berufen werden konnte, dort erneut andere Aufgaben wahrzunehmen. Der EGMR begründete dies folgendermaßen:

'Allerdings sind auch die ausgeübten Funktionen und die interne

Organisation zu berücksichtigen, denn selbst der äußere Anschein

kann von Bedeutung sein ... Die seiner (des Mitglieds der

Polizeikommission) Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen können

versucht sein, in ihm ein Mitglied des Polizeidienstes zu sehen,

der ... mit seinem Kollegen solidarisch ist.' (zit. nach

Baumgartner in ZUV 1/95, 12).

Bei der Prüfung der Tribunalqualität hat es dabei auch gar nicht darauf anzukommen, ob nun tatsächlich eine spätere Tätigkeit in der zu überprüfenden Behörde beabsichtigt ist oder nicht. Diesbezüglich hat der EGMR etwa im Fall Piersack (EGMR 1.10.1982, EuGRZ 1985, 301; zit. nach Baumgartner, 16) eine Verletzung des Art6 MRK schon aus dem Grund angenommen, weil ein Mitglied des Tribunals vorher bei der Staatsanwaltschaft tätig war und mit der zugrundeliegenden Rechtssache zu tun gehabt haben könnte, obwohl dies de facto nicht der Fall war.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die objektive Unparteilichkeit danach zu beurteilen ist, ob in der Person oder im Verhältnis eines Organs gegenüber den Parteien des Verfahrens Umstände gelegen sind, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen. Die institutionellen und sachlichen Voraussetzungen müssen geeignet sein, das Entscheidungsorgan von externen Einflüssen weitestgehend frei zu halten. Es kommt hiebei nach der Spruchpraxis der Straßburger Instanzen auf den äußeren Anschein an (vgl. EGMR 17.1.1970 Delcourt; EGMR 22.10.1984 Sramek; EGMR 28.6.1984 Campbell und Fell).

Auch der Verfassungsgerichtshof bediente sich des Kriteriums Anschein einer Befangenheit, in dem er in einem Erkenntnis prüfte, ob 'weitergreifende, hinlänglich konkretisierte besondere Umstände, die es zweifelhaft erscheinen ließen, ob ... Kommissionsmitglieder wegen ihrer persönlichen Beziehung zu der in Streit stehenden Sache oder zu den am Rechtsstreit beteiligten Parteien zu der ... objektiven Entscheidung gewillt und im Stande seien' gegeben waren. (VfGH 15.3.1993 B468/91 ...)"

3.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt, und die Verwaltungsakten vorgelegt. In der Gegenschrift wird insbesondere folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer war am 24.3.1994 beim Schwarzfahren betreten und aufgrund von Tätlichkeiten mit Sicherheitswacheorganen letztlich wegen Verdachts des Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen worden. Der in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Teil dieser Amtshandlung war vom Landesgericht Wien, zur Zahl 2c E Vr 4708/94, Hv 2779/94, rechtskräftig abgeurteilt worden, wobei der Beschwerdeführer wegen §15, 269 StGB für schuldig befunden worden war.

Gegen das verwaltungsbehördliche Einschreiten wendete sich die am 6.5.1994 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangte Beschwerde, in welcher eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit und eine Verletzung des Grundrechts auf Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geltend gemacht worden war.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte in Angelegenheit dieser Beschwerde am 9.12.1994 und am 3.4.1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und alle übrigen am Verfahren beteiligten Zeugen gehört worden waren.

Am 12.6.1995 war die Beschwerde insgesamt als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Ersatz der Verfahrenskosten auferlegt worden.

Es ist unbestritten, daß das nach der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur Entscheidung zuständige Mitglied bis 28.2.1992 rechtskundiger Bediensteter der Bundespolizeidirektion Wien war. Er ist Vortragender an der Verwaltungsakademie des Landes Wien und trägt unter anderem auch vor Angehörigen der Bundespolizeidirektion Wien im Rahmen von Schulungsseminaren vor. In dieses vom Bundesministerium für Inneres veranstaltete (verfahrensgegenständliche) Seminarprogramm sind auch Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Vortragende eingebunden.

Der Beschwerdeführer bezieht sich bei seiner Argumentation auf das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 29.4.1987, Nr. 20/1986/118/167 (Serie A Nr. 132, Fall Belilos), worin die Unabhängigkeit einer Polizeikommission durch den EGMR verneint worden war. In diesem zit. Fall ging es um die Verhängung einer Verwaltungsstrafe durch einen Polizeibediensteten, welcher in einer Polizeikommission (der Gemeinde von Lausanne/CH) tätig war. Der im Fall Belilos tätige (einzige) Beamte dieser Polizeikommission war außerhalb der Kommissionsarbeit sowohl organisatorisch als auch dienstrechtlich in den Polizeiapparat eingegliedert, weswegen - so der EGMR - 'die Rechtsschutzsuchende berechtigten Anlaß hatte, die strukturelle Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Polizeikommission in Zweifel zu ziehen'.

Eine derartige Konstellation liegt im Beschwerdefall aber nicht vor. Jene Mitglieder, die aus Berufsstellungen im Bund entnommen werden (z.B. ehemalige Polizeibedienstete o. Finanzbedienstete), sind für die Dauer dieser Mitgliedschaft ex lege gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub), wobei die Zeit dieses Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen ist (§75 Abs6 BDG; §29b Abs8 und Abs9 Vertragsbedienstetengesetz 1948). Das bedeutet, daß für den gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft des Bediensteten zu einem unabhängigen Verwaltungssenat die Dienstpflichten zum Bundesdienstgeber ruhen, wobei eine Einflußnahme des Bundes auf Rechte (z.B. die Beförderung und somit die Berufslaufbahn im Bund während ihrer Mitgliedschaft) von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Diese völlige organisatorische als auch institutionelle Trennung vom früheren Dienstgeber (hier die Bundespolizeidirektion Wien) für einen Zeitraum von zumindest sechs Jahren (Bestelldauer) ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien als belangter Behörde ausreichend, die 'strukturelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit' dieser Behörde zu gewährleisten.

Folgte man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, so wäre jedwede Tätigkeit von Mitgliedern an den unabhängigen Verwaltungssenaten der Länder von vornherein mit dem Makel der (Parteilichkeit) behaftet, als alle Mitglieder aus jenem Bereich der Verwaltung entnommen und ernannt wurden, deren Kontrolle ihnen nunmehr übertragen ist; wiewohl - mangels einer definitiven Ernennung auf unbegrenzte Zeit - eine allfällige Rückkehr in den Bereich der Behörden erster Instanz keineswegs ausgeschlossen werden kann.

Diese Möglichkeit ist jedoch vom Verfassungsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehen worden.

Die belangte Behörde verkennt nicht, daß die Optik bei unbefristeten Dienstverhältnissen ungetrübter wäre. In anderen Bundesländern besteht hiefür auch eine gesetzliche Regelung, welche derartige Anfechtungen vorweg als unbegründet erscheinen läßt; verwiesen wird hiebei auf die Bundesländer Oberösterreich, wo die Bestellung der Mitglieder unbefristet erfolgt, und Kärnten und Niederösterreich, wo jedenfalls nach erfolgter Wiederernennung ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliegt.

Selbst die Bestelldauer von sechs Jahren im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist jedoch ausreichend lang und damit unbedenklich: nach der Straßburger Judikatur genügt sogar eine 'Minimalbestelldauer von 3 Jahren', diese Auffassung wird auch vom VfGH geteilt (VfGH vom 7.10.1992, B724/92).

Im letztgenannten Erkenntnis ist im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Landesgrundverkehrsbehörde ausgesprochen worden, daß die Bestellung auf 3 Jahre und selbst die Möglichkeit eines Widerrufs dieser Bestellung keine Bedenken an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bzw. der Tribunalqualität im Sinne des Art6 EMRK ergeben, da die ernannten Mitglieder aufgrund des Gesetzes zusammengesetzt und für zuständig erklärt worden sind (ein Ersatzmitglied ist nur in besonders geregelten Fällen zulässig).

In konsequenter Verfolgung dieser Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof auch in mehreren Erkenntnissen im Zusammenhang mit der Bestellung der Rundfunkkommission zum Ausdruck gebracht, daß er keinerlei Bedenken gegen die Bestellung dieser Mitglieder hegt (vgl. etwa VfSlg. 13338 sowie VfGH vom 27.9.1993, B343/92).

Die belangte Behörde vertritt daher die Auffassung, daß die unabhängigen Verwaltungssenate unter Wahrung der nach Art6 EMRK gebotenen Mindesterfordernisse als rechtsstaatliches Organ zur Kontrolle der Verwaltung institutionalisiert worden sind. Inwieweit im Zuge der ständig laufenden politischen Diskussion eine Verbesserung dieser 'Mindestgarantien' erreicht werden soll, kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein.

Soweit der Beschwerdeführer 'regelmäßige Kontakte zur Bundespolizeidirektion Wien' ins Treffen führt und damit die Vortragstätigkeit des betreffenden Mitgliedes anprangert, so kann darin nicht einmal ansatzweise ein nachvollziehbarer Grund für den Anschein mangelnder Unparteilichkeit dieses Mitgliedes erblickt werden, wurde es doch schon bisher für unbedenklich erachtet, wenn Höchstrichter Vorträge und Seminare für Beamte jener Behörden, die bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes als belangte Behörden beteiligt sind, Schulungen zur Fort- und Weiterbildung abhielten (z.B. im Rahmen der Verwaltungsakademie des Bundes o. der Länder). In gleicher Weise scheint eine ähnlichgelagerte Tätigkeit von Mitgliedern der unabhängigen Verwaltungssenate unbedenklich.

Daß das zuständige Mitglied aber persönlich befangen gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet.

Aus diesem Grunde liegen die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vor."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof geht insbesondere von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist am 24. März 1994 - im Zuge einer Fahrscheinkontrolle durch eine Bedienstete der Wiener Verkehrsbetriebe - von Organen der Bundespolizeidirektion Wien ohne richterlichen Befehl (zum Zwecke der gerichtlichen Strafrechtspflege gemäß §177 iVm §175 StPO) festgenommen und anschließend für rd. vier Stunden angehalten worden.

Das Mitglied des UVS Wien, das über die gemäß §67a AVG dagegen erhobene Beschwerde auf Grund der - von der Vollversammlung beschlossenen, für das Jahr 1994 geltenden - Geschäftsverteilung dieser Behörde zu entscheiden hatte, wurde mit Beschluß der Wiener Landesregierung vom 25. Februar 1992 gemäß Art129b Abs2 B-VG iVm §4 Abs1 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Wirkung vom 1. März 1992 auf die Dauer von sechs Jahren zum Mitglied des UVS Wien ernannt. Im Zeitpunkt dieser Ernennung war der Betreffende als Beamter des Bundes auf Grund eines diesbezüglichen Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 1988 auf eine Planstelle der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe A des höheren Dienstes im Planstellenbereich der Bundespolizei ernannt und war - wie in der Gegenschrift ausgeführt - als rechtskundiger Bediensteter bei der Bundespolizeidirektion Wien tätig. Gemäß (dem damaligen) §3 Abs2 des Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. 52/1990 (nunmehr - inhaltlich unverändert - idF der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. 35/1995 in Geltung), wurde der Betreffende mit Wirksamkeit seiner Ernennung zum Mitglied des UVS Wien auf die Dauer dieser Mitgliedschaft als rechtskundiger Beamter der Verwendungsgruppe A der (Wiener) Dienstordnung 1966 unterstellt, was die Aufnahme in ein befristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ohne Pensionsanwartschaft bedeutet. Als Beamter des Bundes wurde der Betreffende daraufhin gemäß §75 Abs6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 für die Dauer der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub), wobei die Zeit dieses Karenzurlaubes für die Rechte, die von der Dauer des Dienstes abhängen, zu berücksichtigen ist.

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den bekämpften Bescheid im besonderen "in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinne des Art83 Abs2 B-VG sowie auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht im Sinne des Art6 EMRK und Art87 B-VG verletzt", weil es dem Mitglied des UVS, das den Bescheid erlassen hat, an der durch die genannten bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen gebotenen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemangelt habe. Diese Behauptung wird - auf das Wesentliche zusammengefaßt - wie folgt begründet:

Das bescheidverfassende UVS-Mitglied sei bloß auf Zeit ernannt. Bis zu seiner Ernennung sei es Polizeijurist in der Bundespolizeidirektion Wien gewesen und es werde nach Ablauf seiner Ernennungsdauer mit gewisser Wahrscheinlichkeit wieder in die Dienste der Bundespolizeidirektion Wien zurückkehren. Es sei zumindest nicht auszuschließen, daß der Betreffende schließlich wieder bei jener Behörde eingesetzt werde, deren Rechtsakte er zuvor im Rahmen des UVS überprüft habe. Daher sei auch nicht auszuschließen, daß sich das bescheidverfassende UVS-Mitglied bereits vor und während der Bescheidverfassung mit seiner späteren Tätigkeit im Bereich der Bundespolizeidirektion gedanklich befaßt habe und sich von dieser Berufs- und Karriereperspektive habe beeinflussen lassen. Es liege auf der Hand, daß die Perspektive einer Rückkehr in die Dienste der belangten und vom UVS-Mitglied zu überprüfenden und gegebenenfalls zu kritisierenden Behörde eine objektive und unparteiliche Beurteilung der Rechtssache zu beeinträchtigen in der Lage sei.

Diese objektive Lebensperspektive lasse die persönliche, existenzielle Unabhängigkeit des UVS-Mitgliedes in Zweifel ziehen. Einem Organwalter, der auf Zeit ernannt und dessen weitere Verwendung und dienstrechtliche Stellung nach Ablauf des Ernennungszeitraumes ungeregelt ist, fehle es insoweit an der gebotenen persönlichen Unabhängigkeit.

Schon allein dadurch werde die Tribunalqualität des erkennenden UVS untergraben. Es sei hiebei nicht mehr von weiterer Bedeutung, daß zudem keinesfalls auszuschließen sei, daß das betreffende UVS-Mitglied in einem persönlichen Bekanntheits-, Kollegen- oder Freundschaftsverhältnis zu beteiligten Personen (Zeugen) der belangten Behörde - dies insbesondere bei Angelegenheiten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - stehe. Ganz abgesehen von einer derartigen 'akuten' Befangenheit stehe das UVS-Mitglied ohne Zweifel vor der schwierigen menschlichen Situation, wieder mit jenen Beamten zusammenarbeiten zu müssen, deren Entscheidungen es im Rahmen seiner Senatsfunktion eventuell gerügt und aufgehoben habe.

Bei dieser Argumentation stützt sich der Beschwerdeführer vor allem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 29. April 1988 im Fall Belilos gegen die Schweiz.

Zusammenfassend meint er, daß die objektive Unparteilichkeit danach zu beurteilen sei, ob in der Person oder im Verhältnis eines Organs gegenüber den Parteien des Verfahrens Umstände gelegen sind, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen. Die institutionellen und sachlichen Voraussetzungen müßten geeignet sein, das Entscheidungsorgan von externen Einflüssen weitestgehend frei zu halten. Dabei komme es nach der Spruchpraxis sowohl der Straßburger Instanzen als auch des Verfassungsgerichtshofes auf den äußeren Anschein an.

3. Soweit sich der Beschwerdeführer im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt erachtet, ist ihm folgendes entgegenzuhalten:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde dann verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10374/1985, 11405/1987, 13280/1992). Daß der bekämpfte Bescheid an einem derartigen Fehler leide, ist aber weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen (s. auch VfGH 12.6.1997, B1477/96).

Aber auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im Recht "auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht im Sinne des Art6 EMRK" (inwiefern ein derartiger Anspruch aus Art87 B-VG abzuleiten sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar) ist auszuschließen. Art6 EMRK sieht im hier maßgeblichen Zusammenhang vor, daß

"(j)edermann ... Anspruch darauf (hat), daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat."

Im vorliegenden Fall geht es aber um ein Verfahren betreffend eine Beschwerde gegen einen - freiheitsentziehenden - Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; es ist nicht erkennbar, inwiefern dabei über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" oder über die "Stichhaltigkeit einer gegen (den Beschwerdeführer) erhobenen strafrechtlichen Anklage" zu entscheiden gewesen wäre.

Die behauptete Verletzung in den vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten hat sohin nicht stattgefunden.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch auch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid allenfalls in einem sonstigen, von ihm nicht ausdrücklich geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde. Im hier vorliegenden Fall ist dabei vor allem folgendes zu erwägen:

4.1. Art6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lautet:

"(1) Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

(2) Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren Notwendigkeit in angemessenen Abständen durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde zu überprüfen."

Damit wird für alle in Betracht kommenden Fälle des Freiheitsentzuges, somit auch für den hier vorliegenden, ein verfassungsgesetzlicher Anspruch auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme durch "eine unabhängige Behörde" gewährt.

(Art6 PersFrBVG geht insoweit über Art5 Abs4 EMRK hinaus (ähnlich - wenngleich in anderem Zusammenhang - schon VfSlg. 13698/1994), als diese Bestimmung (bloß) "das Recht jedes Inhaftierten auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft durch ein Gericht" garantiert, "welcher Anspruch mit der unbedingten Haftentlassung" entfällt und "bei kurzfristiger, zwei bis drei Tage nicht übersteigender Haft ... dann ... gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seine uneingeschränkte Freiheit wiedererlangt" (Frowein - Peukert, EMRK-Kommentar2, 134f.), was für den hier vorliegenden Fall bedeuten würde, daß kein Anspruch auf die Prüfung des nur etwa vier Stunden dauernden Freiheitsentzuges durch ein Gericht bestünde).

Der Begriff der "unabhängigen Behörde" wird durch das PersFrBVG nicht näher bestimmt. Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch im Hinblick auf die aus den Gesetzesmaterialien hervorgehende Absicht des Verfassungsgesetzgebers davon aus, daß der Begriff der "unabhängigen Behörde" im Sinne des Art6 PersFrBVG gleichzusetzen ist mit jenem des "Tribunal(s) im Sinne des Art6 EMRK" (134 BlgNR 17. GP, 6). Daraus folgt weiters, daß die - insbesondere in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie des EGMR entwickelten - (organisatorischen) Anforderungen, die an ein solches "Tribunal" zu stellen sind, auch für eine "unabhängige Behörde" iS des PersFrBVG gelten.

4.2. Bei einem solchen Verständnis des Art6 PersFrBVG stellt sich aber in der Tat die vom Beschwerdeführer - wenngleich in anderem Zusammenhang - aufgeworfene Frage, ob die belangte Behörde, nämlich das nach der Geschäftsverteilung des UVS Wien im vorliegenden Fall zuständige einzelne Mitglied dieser Behörde, den Anforderungen an ein "unabhängiges und unparteiisches Gericht" iS des Art6 EMRK entspricht.

Mit Blick auf den hier vorliegenden Fall ist dabei vor allem folgendes zu bedenken:

Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 29. April 1988 im Fall Belilos gegen die Schweiz wird in einem vergleichbaren Fall u.a. folgendes ausgeführt (zitiert nach EuGRZ 1989, 21, 24, 30f.; die hier besonders bedeutsamen Aussagen sind im Text hervorgehoben):

"...

Im Kanton Waadt können die Gemeinden ... wenn die Zahl der Bevölkerung 10.000 übersteigt, einem spezialisierten Beamten oder höheren Polizeibeamten die Aufgabe der Verfolgung von Übertretungen übertragen. ...

In Lausanne besteht die Polizeikommission aus einem einzigen Gemeindebeamten. ...

...

Frau Belilos macht der Polizeikommission zum Vorwurf, daß sie von den Polizeibehörden abhängig sei; sie ist mit einem Polizeibeamten besetzt und könne sich daher nur zu Gunsten dieser Behörde entscheiden.

...

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs charakterisiert sich ein 'Gericht' in materieller Hinsicht durch seine Aufgabe als Rechtsprechungsorgan, das auf der Grundlage von Rechtsnormen und als Ergebnis eines ordnungsgemäßen Verfahrens alle seiner Zuständigkeit unterliegenden Fragen zu entscheiden hat ... Es muß auch eine Reihe anderer Bedingungen erfüllen - Unabhängigkeit insbesondere gegenüber der Exekutive, Unparteilichkeit, Dauer des Mandats seiner Mitglieder und Verfahrensgarantien - von denen mehrere im Text des Art6 Abs1 genannt werden ...

   ... Das Gesetz von 1969 über Gemeindestrafen qualifiziert die

Polizeikommission als 'Gemeindebehörde'...

   ...Das Waadtländer Recht ... weist der Polizeikommission eine

richterliche Rolle zu ... Die Ernennung des einzigen Mitglieds

erfolgt durch die Gemeinde, dies allein stellt aber die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der so bestellten Person nicht in Frage, zumal in zahlreichen Vertragsstaaten die Ernennung von Richtern durch die Verwaltung erfolgt.

Das betreffende Mitglied, ein Jurist der Polizeidirektion, ist ein Kommunalbeamter, nimmt aber sein Amt in individueller Eigenschaft wahr und ist dabei keinen Weisungen unterworfen. Er leistet einen Eid, der sich von dem unterscheidet, den Polizeibeamte zu leisten haben, allerdings enthält sein Text keinen Hinweis auf das Erfordernis der Unabhängigkeit. Während der Dauer seines vierjährigen Mandates ist er grundsätzlich unabsetzbar. Außerdem ist seine persönliche Unparteilichkeit im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt worden.

   ... Allerdings sind auch die ausgeübten Funktionen und die

interne Organisation zu berücksichtigen, denn selbst der äußere

Anschein kann von Bedeutung sein ... In Lausanne ist das Mitglied

der Polizeikommission ein aus der Polizeidirektion

hervorgegangener höherer Beamter, der berufen sein kann, dort

erneut andere Aufgaben wahrzunehmen. Die seiner Gerichtsbarkeit

unterworfenen Personen können versucht sein, in ihm ein Mitglied

des Polizeidienstes zu sehen, (das) dessen Hierarchie eingeordnet

und mit seinen Kollegen solidarisch ist. Eine solche Situation

könnte das Vertrauen in Frage stellen, das Gerichte in einer

demokratischen Gesellschaft vermitteln sollten.

Zusammengefaßt läßt sich sagen, daß die Bf. berechtigterweise einige Zweifel hinsichtlich der Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit der Polizeikommission empfinden konnte, so daß diese Kommission insoweit nicht den Anforderungen des Art6 Abs1 genügt."

4.3. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des EGMR zum Begriff des "Tribunals im Sinne des Art6 EMRK" kommt der Verfassungsgerichtshof aber auch im vorliegenden Fall zum Ergebnis, daß das einzelne Mitglied des UVS Wien, das die bekämpfte Entscheidung getroffen hat (wiewohl die Geschäftsverteilung die Entscheidung durch eine anderes Mitglied nicht ausgeschlossen hätte) dem daraus abzuleitenden Erfordernis der "Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit" nicht entspricht:

Zwar ist dieses Organ - ebenso wie jenes, das in dem zitierten Urteil des EGMR zu beurteilen war - bei Besorgung der ihm (gemäß Art129a und 129b B-VG) zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden (Art129b Abs2 erster Satz B-VG; §5 Abs1 UVS-G); ferner hat es vor Antritt seines Amtes die gesetzmäßige - somit auch die unabhängige - und gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten zu geloben (§4 Abs5 UVS-G); schließlich darf es vor Ablauf der - sechsjährigen (§4 Abs1 UVS-G) - Bestellungsdauer nur aus den in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gründen und nur auf Beschluß der Vollversammlung seines Amtes enthoben werden (§6 Abs1 UVS-G; siehe auch Abs2 leg.cit.).

Ebenso trifft aber auch zu, daß es sich bei dem im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufenen einzelnen Mitglied des UVS Wien um einen - wenn man die Diktion des zitierten Urteiles des EGMR hierher überträgt - "aus der Polizeidirektion hervorgegangene(n) höhere(n) Beamte(n handelt), der berufen sein kann, dort erneut andere Aufgaben wahrzunehmen". Somit "können" aber - jedenfalls soweit es, so wie hier, um ein Verfahren geht, in dem die Bundespolizeidirektion Wien Partei ist - "(d)ie seiner Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen ... versucht sein, in ihm ein Mitglied des Polizeidienstes zu sehen, (das) dessen Hierarchie eingeordnet und mit seinen Kollegen solidarisch ist. Eine solche Situation könnte das Vertrauen in Frage stellen, das Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft vermitteln sollten."

Anders als die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, ist der EGMR im zitierten Urteil auch keineswegs davon ausgegangen, daß der "im Fall Belilos tätige (einzige) Beamte dieser Polizeikommission außerhalb der Kommissionsarbeit sowohl organisatorisch als auch dienstrechtlich in den Polizeiapparat eingegliedert" gewesen sei. Maßgeblich war für den EGMR vielmehr, daß das betreffende "Mitglied der Polizeikommission ein aus der Polizeidirektion hervorgegangener höherer Beamter ist, der berufen sein kann, dort erneut andere Aufgaben wahrzunehmen". Daran anknüpfend stellte der EGMR fest, daß die der Gerichtsbarkeit der Polizeikommission unterworfenen Personen versucht sein könnten, "in ihm ein Mitglied des Polizeidienstes zu sehen, der dessen Hierarchie eingeordnet und mit seinen Kollegen solidarisch ist". Dieser "äußere Anschein" wird aber auch im vorliegenden Fall eines auf Dauer seiner bloß befristeten Zugehörigkeit zum UVS karenzierten Beamten des Bundes im Personalstand der Bundespolizeidirektion Wien, der als einzelnes Mitglied des UVS Wien u.a. über die Rechtmäßigkeit der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organwalter eben dieser Behörde zu befinden hat, nicht auszuschließen sein.

Da somit das im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufene Mitglied des UVS Wien nicht allen Anforderungen entsprochen hat, die sich aus dem Begriff der "unabhängigen Behörde" im Sinne des Art6 PersFrBVG ergeben, ist der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in seinem durch die genannte Bestimmung verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden.

Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben.

5. Kosten wurden im beantragten Ausmaß zugesprochen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Betrag sind ATS 2.500,-- an Umsatzsteuer enthalten.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Festnehmung, Unabhängiger Verwaltungssenat, Tribunal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2434.1995

Dokumentnummer

JFT_10028998_95B02434_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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