Index
16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Bestellung der Mitglieder der Rundfunkkommission; Legitimation einer politischen Partei zur Beschwerdeerhebung gegen einen ablehnenden Bescheid der Rundfunkkommission; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes und der Rundfunkfreiheit durch die Abweisung einer Beschwerde an die Rundfunkkommission wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes durch Äußerungen eines Nachrichtenmoderators in einem Interview mit dem Obmann einer politischen ParteiSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind schuldig, den beteiligten Parteien J K und Dr. H F M zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit je 5.750 S bestimmten Verfahrenskosten sowie der beteiligten Partei J B Verfahrenskosten in der Höhe von 6.000 S zu Handen der Vertreter Rechtsanwälte Dr. G K und Dr. D C jeweils binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) und Dr. J H wandten sich mit einer Beschwerde gemäß §27 Abs1 Z1 lita Rundfunkgesetz (RFG), die am 10. Dezember 1991 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (RFK) einlangte, gegen die Berichterstattung des Österreichischen Rundfunks (ORF), und zwar mit dem Antrag,
"durch Bescheid festzustellen, daß in der Nachrichtensendung Zeit im Bild I am 10. November 1991 (gemeint offenbar in der Sondersendung zur Wiener Landtagswahl am 10. November 1991 in FS 2) durch die Äußerung des Redakteurs J B die in §2 Abs1 Z1 lita, b und c RFG verankerte Verpflichtung des ORF zur Objektivität und Ausgewogenheit der Information insoweit verletzt wurde, als darin vom Redakteur des ORF der Vorwurf erhoben wurde, die FPÖ habe zum ersten Mal seit vielen Jahrzehnten in dem Wahlkampf zur Landtagswahl von Wien am 10. November 1991 die Ausländer zu so etwas wie Unpersonen gemacht und daß seit dem Wahlkampf der FPÖ zur Landtagswahl in Wien zum 10. November 1991 in einem Park in Wien auf jeder Parkbank 'Ausländer raus' steht und auf einigen das Hakenkreuz angebracht sei, wobei durch die Fragestellung des Redakteurs J B behauptet wurde, daß die darin zum Ausdruck gebrachte Ausländerfeindlichkeit und nationalsozialistische Gesinnung auf die politische Einstellung des Herrn Dr. J H und den von ihm zu verantwortenden und von der FPÖ in Wien geführten Wahlkampf zurückzuführen wäre". "durch Bescheid festzustellen, daß in der Nachrichtensendung Zeit im Bild römisch eins am 10. November 1991 (gemeint offenbar in der Sondersendung zur Wiener Landtagswahl am 10. November 1991 in FS 2) durch die Äußerung des Redakteurs J B die in §2 Abs1 Z1 lita, b und c RFG verankerte Verpflichtung des ORF zur Objektivität und Ausgewogenheit der Information insoweit verletzt wurde, als darin vom Redakteur des ORF der Vorwurf erhoben wurde, die FPÖ habe zum ersten Mal seit vielen Jahrzehnten in dem Wahlkampf zur Landtagswahl von Wien am 10. November 1991 die Ausländer zu so etwas wie Unpersonen gemacht und daß seit dem Wahlkampf der FPÖ zur Landtagswahl in Wien zum 10. November 1991 in einem Park in Wien auf jeder Parkbank 'Ausländer raus' steht und auf einigen das Hakenkreuz angebracht sei, wobei durch die Fragestellung des Redakteurs J B behauptet wurde, daß die darin zum Ausdruck gebrachte Ausländerfeindlichkeit und nationalsozialistische Gesinnung auf die politische Einstellung des Herrn Dr. J H und den von ihm zu verantwortenden und von der FPÖ in Wien geführten Wahlkampf zurückzuführen wäre".
1.1.2.1. Die RFK gab dieser Beschwerde mit ihrem Bescheid vom 3. Jänner 1992, Z415/2-RFK/92, nicht Folge.
1.1.2.2. In der Begründung dieses Bescheids wurden einleitend folgende Feststellungen getroffen:
"Anläßlich der Wiener Landtagswahlen brachte der ORF am 10. November 1991 in FS 2 eine Wahlsondersendung unter dem Titel 'Wien hat gewählt', die mit einem kurzen Vorspann begann, in der das vorläufige Wahlergebnis nochmals verkündet wurde, und in der Folge aus neun Interviews mit Vertretern der bei den Wiener Landtagswahlen wahlwerbenden politischen Parteien bestand, die von den Redakteuren S und B geführt wurden. Im Zug dieser Sendung führte J B auch ein Studio-Gespräch mit dem Obmann der FPÖ Dr. J H, das ab 19.48 Uhr live in FS 2 gesendet wurde und folgenden
Inhalt hatte:
B: ... daher weiter im Reigen der Stellungnahmen der Spitzenpolitiker. Als nächster wieder live im Wiener Rathaus, wo er anwesend ist, FPÖ-Bundesparteiobmann J H. Herr Bundesparteiobmann H, können sie mich hören?
H: Ja.
B: Ja. Guten Abend, Herr Dr. H! Ich habe mir lang überlegt, was
frägt man einen so strahlenden Wahlsieger wie sie. Aber dennoch, eine Frage muß sein: Ihre Partei hat in diesem Wahlkampf vor allem mit der Ausländerfrage argumentiert, und sie hat Ausländer zum ersten Mal seit vielen Jahrzehnten in dieser Stadt zu so etwas wie Unpersonen gemacht. Kann man eigentlich sich mit einem solchen Wahlsieg ehrlichen Herzens einverstanden erklären?
H: Das ist ja ein absoluter Unsinn, was Sie hier verzapfen. Und
das ist auf der Linie der Berichterstattung des ORFs in den letzten Wochen, um die sozialistische Mehrheit in Wien zu garantieren. Denn wir Freiheitlichen sagen seit vier Jahren das, was im Grunde genommen auch die SPÖ und vor allem Bürgermeister H Z in den letzten Wahlkampftagen auch von sich gegeben hat. Wir nehmen jederzeit Flüchtlinge mit offenen Armen auf, auch die kroatischen, wie wir das unter Beweis gestellt haben, und auf der anderen Seite sind wir aber dagegen, daß Einwanderer ohne Begrenzung bei uns aufgenommen werden, solange wir 170.000 arbeitslose Österreicher haben und solange 200.000 Österreicher um Wohnungen sich anstellen und jetzt Angst haben müssen, daß die Ausländer, die hier hereinkommen, vor ihnen zum Zug kommen. Und das ist eben eine klare Entscheidung, die wir getroffen haben. Wir machen eine Politik für die Österreicher. Wir sind nicht ausländerfeindlich, aber wir sind inländerfreundlich, und das hat uns auch der Wähler honoriert, und das werden wir auch in Zukunft verstärkt fortsetzen.
B: Bedanke mich vielmals, Herr Dr. H. Vielleicht sollten Sie
noch wissen: Ich gehe seit einem Jahr in einem Park im
6. Bezirk spazieren. Seit Ihre Wahlkampagne begonnen hat, steht dort auf jeder Parkbank 'Ausländer raus' und auf einigen das Hakenkreuz. Herzlichen Dank!
H: Aber es ist die Frage, wer hat also diese Parolen
aufgeschmiert und das - habe ich so das Gefühl - kommt oft von jenen, die gerne einen Konflikt hätten. Wir wollen deutsche und französische Verhältnisse in Österreich verhindern.
B: Ich bedanke mich für die Stellungnahme. So, ich erfahre von
der Regie, daß mittlerweile doch Vizekanzler B am Telefon ist. Guten Abend, Herr Vizekanzler!
Am nächsten Tag brachte J B in der Sendung 'Zeit im Bild' vom 11. November 1991 ab 19.30 Uhr in FS 1 noch folgende Erklärung:
Noch zwei Sätze zu meinem Gespräch mit FPÖ-Obmann Dr. H gestern abend in der Sendung über die Wiener Landtagswahl: Als Nachkomme tschechischer Einwanderer, die vor 1914 in Wien als Arbeitskräfte und Mitbürger willkommen waren, empfinde ich die zunehmende Ablehnung von Ausländern sehr schmerzlich. Ich wollte aber weder Dr. H noch der FPÖ unterstellen, daß sie absichtlich Ausländerfeindlichkeit fördern wollen."
1.2.1. Gegen diesen Bescheid der RFK ergriffen die FPÖ und Dr. J H eine gemeinsam ausgeführte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG, in der sie die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, nämlich auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK iVm Art10 EMRK), auf Informationsfreiheit (Art10 EMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG und Art14 EMRK) sowie die Verletzung in Rechten durch Anwendung verfassungswidriger Gesetze behaupten und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehren. 1.2.1. Gegen diesen Bescheid der RFK ergriffen die FPÖ und Dr. J H eine gemeinsam ausgeführte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG, in der sie die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, nämlich auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK in Verbindung mit Art10 EMRK), auf Informationsfreiheit (Art10 EMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art2 StGG und Art14 EMRK) sowie die Verletzung in Rechten durch Anwendung verfassungswidriger Gesetze behaupten und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehren.
1.2.2. Die RFK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
1.2.3. Hingegen brachten die für die streitverfangene Sendung verantwortlichen Bediensteten des ORF, und zwar der Informationsintendant J K, der Hauptabteilungsleiter Dr. H F M und der Leitende Redakteur J B, als Beteiligte des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eine gemeinsame Gegenschrift ein, in der sie für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde eintraten.
J B allein reichte eine weitere Gegenäußerung mit abweichender Begründung, aber im wesentlichen gleichem Antrag nach.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1.1. Die RFK ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach §29 Abs5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug iSd Art144 Abs1 Satz 2 B-VG ist also ausgeschöpft (vgl. zB VfSlg. 8320/1978, 8906/1980, 11062/1986, 11213/1987, 11572/1987, 11670/1988, 12022/1989, 12035/1989, 12086/1989, 12491/1990, 12795/1991; VfGH 24.2.1992 B1108/91, 15.3.1993 B468/91). 2.1.1. Die RFK ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach §29 Abs5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug iSd Art144 Abs1 Satz 2 B-VG ist also ausgeschöpft vergleiche zB VfSlg. 8320/1978, 8906/1980, 11062/1986, 11213/1987, 11572/1987, 11670/1988, 12022/1989, 12035/1989, 12086/1989, 12491/1990, 12795/1991; VfGH 24.2.1992 B1108/91, 15.3.1993 B468/91).
2.1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 7716/1975, 7717/1975, 7718/1975 und 8320/1978 darlegte, ist es nicht ausgeschlossen, daß eine (natürliche oder juristische) Person (so auch eine politische Partei - Art1 §1 Abs4 letzter Satz ParteienG), die eine auf §27 Abs1 Z1 RFG gestützte Beschwerde an die RFK gerichtet hat, durch den ihren Antrag ablehnenden Bescheid der Kommission in (irgend-)einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wird. Sie ist daher legitimiert, gegen den Bescheid der Kommission gemäß Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
2.1.3. Die Prozeßvoraussetzungen treffen (insgesamt) zu (vgl. VfSlg. 12022/1989, 12035/1989, 12086/1989, 12491/1990, 12795/1991; VfGH 24.2.1992 B1108/91, 15.3.1993 B468/91), die Beschwerde ist zulässig. 2.1.3. Die Prozeßvoraussetzungen treffen (insgesamt) zu vergleiche VfSlg. 12022/1989, 12035/1989, 12086/1989, 12491/1990, 12795/1991; VfGH 24.2.1992 B1108/91, 15.3.1993 B468/91), die Beschwerde ist zulässig.
2.2.1. Die Beschwerdeführer wenden ein, daß der hier präjudizielle §25 Abs3 Z2 RFG über die Bestellung der Mitglieder der RFK gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG) und gegen Art13 EMRK (Erfordernis der Einräumung einer wirksamen Beschwerde bei einer nationalen Instanz) verstoße, weil diese Vorschrift die Bundesregierung für je vier der (auf ihren Vorschlag vom Bundespräsidenten zu ernennenden) Kommissionsmitglieder an Besetzungsvorschläge des Zentralbetriebsrats sowie der Hörer- und Sehervertretung binde. 2.2.1. Die Beschwerdeführer wenden ein, daß der hier präjudizielle §25 Abs3 Z2 RFG über die Bestellung der Mitglieder der RFK gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art2 StGG) und gegen Art13 EMRK (Erfordernis der Einräumung einer wirksamen Beschwerde bei einer nationalen Instanz) verstoße, weil diese Vorschrift die Bundesregierung für je vier der (auf ihren Vorschlag vom Bundespräsidenten zu ernennenden) Kommissionsmitglieder an Besetzungsvorschläge des Zentralbetriebsrats sowie der Hörer- und Sehervertretung binde.
2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof befaßte sich mit dieser Frage bereits in seinem - den Zweitbeschwerdeführer betreffenden - Erkenntnis vom 15. März 1993, B468/91, und vertrat die Meinung, daß Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs3 Z2 RFG nicht bestehen; er hält an dieser Auffassung auch aus der Sicht der vorliegenden Rechtssache fest:
Der Verfassungsgerichtshof hatte schon mehrmals - und zwar in den Erkenntnissen VfSlg. 9887/1983, 11239/1987 und 12598/1991, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf Art7 Abs1 B-VG -
ausgesprochen, daß weisungsfreie Interessenvertreter nicht als persönliches Sprachrohr einer Verfahrenspartei fungieren (vgl. VfSlg. 11912/1988, 12074/1989, 12470/1990). Dies trifft nach dem zitierten Erkenntnis vom 15. März 1993, B468/91, auch auf die mit solchen Interessenvertretern vergleichbaren weisungsfreien Mitglieder der RFK nach §25 Abs3 Z2 RFG zu. Daß der Zentralbetriebsrat etwa aus seiner Mitte oder aus einem Betriebsrat des ORF Personen zur Ernennung vorschlägt, die gemäß §53 Abs1 und §81 Abs1 ArbeitsverfassungsG im ORF beschäftigt sind und zB einem Landesintendanten (§12 Abs4 letzter Satz RFG) und zugleich auch dem - jedenfalls Parteistellung im Verfahren vor der Kommission einnehmenden - Generalintendanten (§12 Abs3 zweiter Satz, §30 Abs1 RFG) unterstellt sein können, läßt das RFG nicht zu: Arbeitnehmer des ORF dürfen der Kommission nämlich überhaupt nicht angehören, ebenso auch nicht freie Mitarbeiter, sofern sie diese Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben (§25 Abs4 Z2 und 3 RFG). Allein schon deswegen kann der Verfassungsgerichtshof die von den Beschwerdeführern unter den Aspekten des Art7 Abs1 B-VG und des Art13 EMRK vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §25 Abs3 Z2 RFG nicht teilen.ausgesprochen, daß weisungsfreie Interessenvertreter nicht als persönliches Sprachrohr einer Verfahrenspartei fungieren vergleiche VfSlg. 11912/1988, 12074/1989, 12470/1990). Dies trifft nach dem zitierten Erkenntnis vom 15. März 1993, B468/91, auch auf die mit solchen Interessenvertretern vergleichbaren weisungsfreien Mitglieder der RFK nach §25 Abs3 Z2 RFG zu. Daß der Zentralbetriebsrat etwa aus seiner Mitte oder aus einem Betriebsrat des ORF Personen zur Ernennung vorschlägt, die gemäß §53 Abs1 und §81 Abs1 ArbeitsverfassungsG im ORF beschäftigt sind und zB einem Landesintendanten (§12 Abs4 letzter Satz RFG) und zugleich auch dem - jedenfalls Parteistellung im Verfahren vor der Kommission einnehmenden - Generalintendanten (§12 Abs3 zweiter Satz, §30 Abs1 RFG) unterstellt sein können, läßt das RFG nicht zu: Arbeitnehmer des ORF dürfen der Kommission nämlich überhaupt nicht angehören, ebenso auch nicht freie Mitarbeiter, sofern sie diese Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben (§25 Abs4 Z2 und 3 RFG). Allein schon deswegen kann der Verfassungsgerichtshof die von den Beschwerdeführern unter den Aspekten des Art7 Abs1 B-VG und des Art13 EMRK vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §25 Abs3 Z2 RFG nicht teilen.
Ebensowenig vermag sich der Verfassungsgerichtshof - abermals unter Berufung auf sein Erkenntnis vom 15. März 1993, B468/91 - der Rechtsmeinung der beiden beschwerdeführenden Parteien anzuschließen, daß §7 AVG gleichsam infolge "Ineffektivität" unter dem Blickwinkel des Art7 Abs1 B-VG (iVm der EMRK) verfassungsrechtlich bedenklich sei. Denn gemäß §7 Abs1 AVG hat sich ein Organwalter, wenn ein Befangenheitsgrund vorliegt, von Amts wegen - ohne daß also ein entsprechender Parteiantrag erforderlich wäre - jeder Amtshandlung zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen. Verletzt er diese zwingende gesetzliche Verpflichtung, macht er sich - zB disziplinär - verantwortlich; zudem kann die Mitwirkung befangener Organwalter im Administrativverfahren von den Parteien jederzeit gerügt werden (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, S 193 f. Anm. 3 und 4 zu §7 AVG). Ebensowenig vermag sich der Verfassungsgerichtshof - abermals unter Berufung auf sein Erkenntnis vom 15. März 1993, B468/91 - der Rechtsmeinung der beiden beschwerdeführenden Parteien anzuschließen, daß §7 AVG gleichsam infolge "Ineffektivität" unter dem Blickwinkel des Art7 Abs1 B-VG in Verbindung mit der EMRK) verfassungsrechtlich bedenklich sei. Denn gemäß §7 Abs1 AVG hat sich ein Organwalter, wenn ein Befangenheitsgrund vorliegt, von Amts wegen - ohne daß also ein entsprechender Parteiantrag erforderlich wäre - jeder Amtshandlung zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen. Verletzt er diese zwingende gesetzliche Verpflichtung, macht er sich - zB disziplinär - verantwortlich; zudem kann die Mitwirkung befangener Organwalter im Administrativverfahren von den Parteien jederzeit gerügt werden vergleiche Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, S 193 f. Anmerkung 3 und 4 zu §7 AVG).
2.3.1. Die Beschwerdeführer erachten das Recht nach Art13 EMRK (auf "effektive Durchsetzung der materiellen Grundrechte", und zwar nach der Beschwerdeauffassung des Art10 EMRK) und das Recht nach Art7 Abs1 B-VG (Art2 StGG) der Sache nach dadurch verletzt, daß die beiden nichtrichterlichen Mitglieder der belangten RFK (Dr. G P und Dr. W B) wegen ihrer Tätigkeit in oder ihrer Nähe zu politischen Parteien befangen gewesen seien.
2.3.2. Dem ist zu erwidern, daß die Art13 EMRK relevierende Argumentation der Beschwerde auf einer verfehlten Prämisse beruht, weil nicht einmal die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und die Mitarbeit in einer solchen Gruppierung für sich allein - nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 15.3.1993 B468/91) - einen Befangenheitsgrund herzustellen vermögen (vgl. VwSlg. 2422 A/1952; VwGH 17.2.1972, Z256/71 (Leitsatz: VwSlg. 8171 A/1972)). Für den Beschwerdestandpunkt wäre also grundsätzlich auch dann nichts gewonnen, wenn es - wie vorgebracht - zuträfe, daß die besagten Kommissionsmitglieder Funktionäre (allenfalls Angestellte) einer politischen Partei sind. Weitergreifende, hinlänglich konkretisierte besondere Umstände, die es zweifelhaft erscheinen ließen, ob die nichtrichterlichen Kommissionsmitglieder (etwa wegen ihrer persönlichen Beziehung zu der in Streit stehenden Sache) zu der ihnen gesetzlich aufgetragenen objektiven Entscheidung des Rechtsfalls der Beschwerdeführer gewillt und imstande seien, und die nach Lage des Falls tatsächlich den Anschein einer Befangenheit dieser Organwalter begründen könnten, sind hier aber nicht zu ersehen. Die in der Beschwerdeschrift angestellten hypothetischen Überlegungen allgemeiner Art darüber, wie sich die Kommissionsentscheidung für bestimmte politische Parteien letztlich auswirken mag, und vage Mutmaßungen über eine "generelle Voreingenommenheit" (wohl auch) der Kommissionsmitglieder können solche - eine Befangenheit im zugrundeliegenden Administrativverfahren indizierende und begründende - Fakten nicht ersetzen. Unter diesen Umständen mußte nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob eine Verletzung des Art13 EMRK im konkreten Fall überhaupt in Betracht kommen kann. 2.3.2. Dem ist zu erwidern, daß die Art13 EMRK relevierende Argumentation der Beschwerde auf einer verfehlten Prämisse beruht, weil nicht einmal die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und die Mitarbeit in einer solchen Gruppierung für sich allein - nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 15.3.1993 B468/91) - einen Befangenheitsgrund herzustellen vermögen vergleiche VwSlg. 2422 A/1952; VwGH 17.2.1972, Z256/71 (Leitsatz: VwSlg. 8171 A/1972)). Für den Beschwerdestandpunkt wäre also grundsätzlich auch dann nichts gewonnen, wenn es - wie vorgebracht - zuträfe, daß die besagten Kommissionsmitglieder Funktionäre (allenfalls Angestellte) einer politischen Partei sind. Weitergreifende, hinlänglich konkretisierte besondere Umstände, die es zweifelhaft erscheinen ließen, ob die nichtrichterlichen Kommissionsmitglieder (etwa wegen ihrer persönlichen Beziehung zu der in Streit stehenden Sache) zu der ihnen gesetzlich aufgetragenen objektiven Entscheidung des Rechtsfalls der Beschwerdeführer gewillt und imstande seien, und die nach Lage des Falls tatsächlich den Anschein einer Befangenheit dieser Organwalter begründen könnten, sind hier aber nicht zu ersehen. Die in der Beschwerdeschrift angestellten hypothetischen Überlegungen allgemeiner Art darüber, wie sich die Kommissionsentscheidung für bestimmte politische Parteien letztlich auswirken mag, und vage Mutmaßungen über eine "generelle Voreingenommenheit" (wohl auch) der Kommissionsmitglieder können solche - eine Befangenheit im zugrundeliegenden Administrativverfahren indizierende und begründende - Fakten nicht ersetzen. Unter diesen Umständen mußte nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob eine Verletzung des Art13 EMRK im konkreten Fall überhaupt in Betracht kommen kann.
2.4.1. Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art10 EMRK und Art7 Abs1 B-VG (iVm Art2 StGG) berufen, ist vorerst festzuhalten, daß der im Verfassungsrang stehende Art10 EMRK nach der gefestigten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (s. VfSlg. 12035/1989; vgl. auch VfSlg. 9909/1983, 10948/1986, 11572/1987, 12822/1991) als Bestandteil des Anspruchs auf freie Meinungsäußerung ua. ein Recht auf Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen verbürgt. Der verfassungsgesetzliche Schutzbereich erstreckt sich dabei auch auf die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen mit Hilfe von Fernseh-Rundfunkanlagen (sogenannte "Rundfunkfreiheit"). 2.4.1. Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art10 EMRK und Art7 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art2 StGG) berufen, ist vorerst festzuhalten, daß der im Verfassungsrang stehende Art10 EMRK nach der gefestigten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (s. VfSlg. 12035/1989; vergleiche auch VfSlg. 9909/1983, 10948/1986, 11572/1987, 12822/1991) als Bestandteil des Anspruchs auf freie Meinungsäußerung ua. ein Recht auf Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen verbürgt. Der verfassungsgesetzliche Schutzbereich erstreckt sich dabei auch auf die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen mit Hilfe von Fernseh-Rundfunkanlagen (sogenannte "Rundfunkfreiheit").
Diese grundrechtlichen Freiheitsverbürgungen sind jedoch in zweifacher Weise eingeschränkt. Zum einen ermächtigt Art10 Abs1 letzter Satz EMRK den Staat, Rundfunk- und Fernsehbetriebe einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen, zum anderen kann gemäß Art10 Abs2 EMRK die Ausübung der Rundfunkfreiheit bestimmten gesetzlichen Beschränkungen unterworfen werden (VfSlg. 9909/1983, 11572/1987, 12035/1989); die Rundfunkfreiheit ist in dem durch das RFG geschaffenen System freilich nur dann gewährleistet, wenn die Möglichkeit zum Empfang und zur Mitteilung (von Nachrichten) angesichts der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme im Rahmen des ORF wirklich besteht (VfSlg. 10948/1986, 12822/1991):
Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde, so auch der RFK, kann dieses nach dem Gesagten unter Gesetzesvorbehalt stehende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Rundfunkfreiheit gemäß Art10 EMRK nach ständiger Rechtsprechung nur dann verletzen, wenn er ohne jede gesetzliche Grundlage erging oder auf einer verfassungswidrigen Norm beruht oder wenn bei seiner Erlassung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage denkunmöglich angewendet, so etwa dem Gesetz ein der Bundesverfassung widersprechender Inhalt fälschlicherweise unterstellt wurde (vgl. zB VfSlg. 9909/1983). Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde, so auch der RFK, kann dieses nach dem Gesagten unter Gesetzesvorbehalt stehende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Rundfunkfreiheit gemäß Art10 EMRK nach ständiger Rechtsprechung nur dann verletzen, wenn er ohne jede gesetzliche Grundlage erging oder auf einer verfassungswidrigen Norm beruht oder wenn bei seiner Erlassung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage denkunmöglich angewendet, so etwa dem Gesetz ein der Bundesverfassung widersprechender Inhalt fälschlicherweise unterstellt wurde vergleiche zB VfSlg. 9909/1983).
Der angefochtene Bescheid stützt sich nun auf Vorschriften des RFG, deren Verfassungsmäßigkeit die Beschwerdeführer - von der schon erörterten und als verfassungsrechtlich unbedenklich erachteten Vorschrift des §25 Abs3 Z2 RFG abgesehen - selbst nicht in Zweifel ziehen und gegen die auch der Verfassungsgerichtshof aus der Sicht dieses Beschwerdefalls keine derartigen Bedenken hegt.
2.4.2. Demgemäß bleibt vorerst nur zu prüfen, ob der belangten Behörde eine denkunmögliche Gesetzeshandhabung zur Last fällt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheids heißt es ua. wörtlich:
"... Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 1989, B1701/88, B1847/88 überzeugend dargelegt hat, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß es keine zulässige Darbietung des Rundfunks gibt, die nicht dem grundsätzlichen Gebot der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit des Art1 Abs2 2. Satz des BVG vom 10. Juli 1974, BGBl. 396, unterworfen wäre. Verschieden ist dabei nur das Gewicht, das diesen Grundsätzen in Bezug auf die einzelnen Darbietungen zukommt, und die Art und Weise, wie ihnen im Einzelfall Rechnung getragen werden muß. In diesem Zusammenhang kommt es besonders darauf an, ob es sich um einen Fall der bloßen 'Berichterstattung' im engeren Sinn, also um die Wiedergabe und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen handelt, wie sie zB den Inhalt der regelmäßigen Nachrichtensendungen bilden, oder um ein (Fernseh-)Interview, also eine Sendeform, die aus kontroversieller Rede und Gegenrede besteht. Auch ein solches Interview ist - wenn es auch in der Bestimmung des §2 Abs1 Z1 RFG nicht expressis verbis angeführt ist - nach herrschender Judikatur (VfSlg. 10948/1986) ebenso wie alle anderen Sendeformen grundsätzlich dem Objektivitätsgebot unterworfen. Allerdings muß sich dabei die Aufgabe des Interviewers nicht in der Beisteuerung neutraler Stichworte für Statements des Interviewten erschöpfen, sondern können in allen gewählten Fragen durchaus auch scharf ausgeprägte Standpunkte und provokant-kritische Stellungnahmen 'unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen' iSd §2 RFG einfließen (vgl. Buchner, RfR 1988, 33), da dies dem berechtigten Interesse an offener Wechselrede entspricht und der Befragte dazu sogleich in freier Antwort selbst Stellung nehmen kann. Die dem Befragten eingeräumte Möglichkeit, unmittelbar und frei auf die jeweiligen Fragen des Journalisten zu antworten, ist soweit das wesentliche Kriterium, das ein Interview von einer bloßen Berichterstattung unterscheidet, und vor allem dadurch wird den im Art1 Abs2 BVG-Rundfunk iVm §2 RFG umschriebenen Geboten der 'Meinungsvielfalt' und 'Ausgewogenheit' der Sendung und somit dem Objektivitätsgebot vollauf Rechnung getragen. Dabei ist zu beachten, daß das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung auch des Interviewers nach Art10 EMRK iVm Art13 StGG nicht nur als unproblematisch aufgenommene Meinungen schützt, sondern gerade auch Äußerungen, 'die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen' (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 224), umso mehr also auch Fragen und Behauptungen des Interviewers, die den Interviewten verletzen können. Die Objektivitätsverpflichtung nötigt daher auch ORF-Journalisten bei der Gestaltung von Interviews nicht zum Verzicht auf Äußerung (und damit zur Unterdrückung) der eigenen - auch in Form einer in der Öffentlichkeit vertretenen und übernommenen - Meinung. Dabei können unter den Grenzen der 'Eingriffstatbestände' des Art10 Abs2 EMRK vom Interviewer auch provozierende, schockierende oder störende Meinungen vertreten werden, insbesondere dann, wenn sie vor dem Hintergrund einer politischen Kontroverse im Zusammenhang mit Wahlen an Politiker gerichtet sind. Dazu kommt, daß die Grenzen der zulässigen Kritik bei Politikern weiter gezogen sind als bei Privatpersonen. Anders als diese setzen sich die Politiker unvermeidlich und wissentlich der eingehenden Kontrolle aller ihrer Worte und Taten durch Presse, Rundfunk und die allgemeine Öffentlichkeit aus und müssen daher ein größeres Maß von Toleranz zeigen, insbesondere muß ein Politiker, der es gewöhnt ist, selbst seine Gegner anzugreifen, heftigere Kritik aushalten als andere Personen (s. dazu das Urteil des EGMR im Fall Lingens vom 8. Juli 1986, 12/1984/84/31 in: EuGRZ 1986, 428: dies demnach sogar in Presseberichten, auf die der Betroffene nicht sofort und unmittelbar reagieren kann, umso mehr bei Interviews). "... Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 1989, B1701/88, B1847/88 überzeugend dargelegt hat, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß es keine zulässige Darbietung des Rundfunks gibt, die nicht dem grundsätzlichen Gebot der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit des Art1 Abs2 2. Satz des BVG vom 10. Juli 1974, BGBl. 396, unterworfen wäre. Verschieden ist dabei nur das Gewicht, das diesen Grundsätzen in Bezug auf die einzelnen Darbietungen zukommt, und die Art und Weise, wie ihnen im Einzelfall Rechnung getragen werden muß. In diesem Zusammenhang kommt es besonders darauf an, ob es sich um einen Fall der bloßen 'Berichterstattung' im engeren Sinn, also um die Wiedergabe und Vermittlung von Nachrichten und Reportagen handelt, wie sie zB den Inhalt der regelmäßigen Nachrichtensendungen bilden, oder um ein (Fernseh-)Interview, also eine Sendeform, die aus kontroversieller Rede und Gegenrede besteht. Auch ein solches Interview ist - wenn es auch in der Bestimmung des §2 Abs1 Z1 RFG nicht expressis verbis angeführt ist - nach herrschender Judikatur (VfSlg. 10948/1986) ebenso wie alle anderen Sendeformen grundsätzlich dem Objektivitätsgebot unterworfen. Allerdings muß sich dabei die Aufgabe des Interviewers nicht in der Beisteuerung neutraler Stichworte für Statements des Interviewten erschöpfen, sondern können in allen gewählten Fragen durchaus auch scharf ausgeprägte Standpunkte und provokant-kritische Stellungnahmen 'unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen' iSd §2 RFG einfließen vergleiche Buchner, RfR 1988, 33), da dies dem berechtigten Interesse an offener Wechselrede entspricht und der Befragte dazu sogleich in freier Antwort selbst Stellung nehmen kann. Die dem Befragten eingeräumte Möglichkeit, unmittelbar und frei auf die jeweiligen Fragen des Journalisten zu antworten, ist soweit das wesentliche Kriterium, das ein Interview von einer bloßen Berichterstattung unterscheidet, und vor allem dadurch wird den im Art1 Abs2 BVG-Rundfunk in Verbindung mit §2 RFG umschriebenen Geboten der 'Meinungsvielfalt' und 'Ausgewogenheit' der Sendung und somit dem Objektivitätsgebot vollauf Rechnung getragen. Dabei ist zu beachten, daß das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung auch des Interviewers nach Art10 EMRK in Verbindung mit Art13 StGG nicht nur als unproblematisch aufgenommene Meinungen schützt, sondern gerade auch Äußerungen, 'die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen' (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 224), umso mehr also auch Fragen und Behauptungen des Interviewers, die den Interviewten verletzen können. Die Objektivitätsverpflichtung nötigt daher auch ORF-Journalisten bei der Gestaltung von Interviews nicht zum Verzicht auf Äußerung (und damit zur Unterdrückung) der eigenen - auch in Form einer in der Öffentlichkeit vertretenen und übernommenen - Meinung. Dabei können unter den Grenzen der 'Eingriffstatbestände' des Art10 Abs2 EMRK vom Interviewer auch provozierende, schockierende oder störende Meinungen vertreten werden, insbesondere dann, wenn sie vor dem Hintergrund ei