Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2197341-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX.1987, StA.: Kosovo, vertreten durch RA Dr. Christine WOLF in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 .1987, StA.: Kosovo, vertreten durch RA Dr. Christine WOLF in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2018, Zahl G307 2197341-1/2Z ausgesetzte Verfahren wird wieder aufgenommen.römisch eins. Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2018, Zahl G307 2197341-1/2Z ausgesetzte Verfahren wird wieder aufgenommen.
II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.03.2018, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 05.03.2018, wurde dieser anlässlich seiner aktuellen Verurteilung über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde dieser aufgefordert, hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Von dieser Möglichkeit machte der BF bis zur Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides keinen Gebrauch.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 07.05.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 07.05.2018, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Mit Schreiben vom 01.06.2018, beim BFA eingebracht am 04.06.2018, erhob der BF durch die im angeführte Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, den Strafakt XXXX des Bezirksgerichtes XXXX beizuschaffen, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu das angefochtene Erkenntnis (gemeint wohl: der angefochtene Bescheid) aufzuheben und der Erstbehörde neuerlich aufzutragen, eine Entscheidung zu treffen. Zugleich wurde dem Rechtsmittel die Beschwerde gegen den Beschluss des LG XXXX, mit welchem die Wiederaufnahme des gegen den BF rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens abgelehnt wurde, beigefügt.Darin wurde beantragt, den Strafakt römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 beizuschaffen, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu das angefochtene Erkenntnis (gemeint wohl: der angefochtene Bescheid) aufzuheben und der Erstbehörde neuerlich aufzutragen, eine Entscheidung zu treffen. Zugleich wurde dem Rechtsmittel die Beschwerde gegen den Beschluss des LG römisch 40 , mit welchem die Wiederaufnahme des gegen den BF rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens abgelehnt wurde, beigefügt.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 04.06.2019 vorgelegt und langten dort am 05.06.2018 ein.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 25.06.2018, Zahl G307 2197341-1/2Z, wurde das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Wiederaufnahmeverfahrens durch das OLG XXXX ausgesetzt.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 25.06.2018, Zahl G307 2197341-1/2Z, wurde das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Wiederaufnahmeverfahrens durch das OLG römisch 40 ausgesetzt.
6. Mit Schreiben vom 23.07.2018 verständigte das LG XXXX das erkennende Gericht darüber, dass das Oberlandesgericht XXXX (OLG XXXX) der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages des beim LG XXXX anhängig gewesenen Verfahrens mit Beschluss vom 16.07.2018, Zahl XXXX nicht Folge gegeben habe.6. Mit Schreiben vom 23.07.2018 verständigte das LG römisch 40 das erkennende Gericht darüber, dass das Oberlandesgericht römisch 40 (OLG römisch 40 ) der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages des beim LG römisch 40 anhängig gewesenen Verfahrens mit Beschluss vom 16.07.2018, Zahl römisch 40 nicht Folge gegeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist kosovarischer Staatsbürger und geschieden. Er hat kein Vermögen, keine Außenstände und keine Sorgepflichten. In XXXX wohnen ein Onkel und ein Cousin des BF. Die Eltern und 1 Bruder des BF leben nach wie vor in Kosovo, wo der bisherige Lebensmittelpunkt des BF liegt.Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist kosovarischer Staatsbürger und geschieden. Er hat kein Vermögen, keine Außenstände und keine Sorgepflichten. In römisch 40 wohnen ein Onkel und ein Cousin des BF. Die Eltern und 1 Bruder des BF leben nach wie vor in Kosovo, wo der bisherige Lebensmittelpunkt des BF liegt.
Der BF reiste am XXXX.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Mit Bescheid des BFA vom 21.04.2015, Zahl XXXX wurde dieser Antrag gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn für dessen inhaltliche Prüfung für zuständig erklärt. Zugleich wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des BF nach Ungarn angeordnet. Dagegen erhob der BF durch seine damalige RV Beschwerde. Am XXXX.2015 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Mit Beschluss des BVwG vom 08.06.2015, Zahl W153 2106829-1/7E wurde dieser Antrag gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandlos abgelegt.Der BF reiste am römisch 40 .2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Mit Bescheid des BFA vom 21.04.2015, Zahl römisch 40 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und Ungarn für dessen inhaltliche Prüfung für zuständig erklärt. Zugleich wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des BF nach Ungarn angeordnet. Dagegen erhob der BF durch seine damalige Regierungsvorlage Beschwerde. Am römisch 40 .2015 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Mit Beschluss des BVwG vom 08.06.2015, Zahl W153 2106829-1/7E wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandlos abgelegt.
Der BF übte bis dato im Bundesgebiet keine Beschäftigung aus. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an irgendwelchen Krankheiten leidet. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
Der BF eheliche am XXXX.2015 XXXX, geb. am XXXX. Diese Ehe wurde mit Urteil des BG XXXX zu XXXX am XXXX.2017 aufgrund des Verschuldens der klagenden Exfrau des BF geschieden und erwuchs in Rechtskraft.Der BF eheliche am römisch 40 .2015 römisch 40 , geb. am römisch 40 . Diese Ehe wurde mit Urteil des BG römisch 40 zu römisch 40 am römisch 40 .2017 aufgrund des Verschuldens der klagenden Exfrau des BF geschieden und erwuchs in Rechtskraft.
Der BF verfügte vom 17.06.2016 bis 16.05.2017 über einen vom Magistrat der Stadt XXXX ausgestellten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger".Der BF verfügte vom 17.06.2016 bis 16.05.2017 über einen vom Magistrat der Stadt römisch 40 ausgestellten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger".
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aktuell über berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.
Auch konnten keine (weiteren) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden.
Der BF wurde vom LG XXXX zu XXXX vom XXXX.2017 wegen zweifacher Vergewaltigung gemäß §§ 201 Abs 1, 201 Bas. 1, 201 Abs. 2 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Der dagegen an das OLG XXXX erhobenen Berufung wurde mit Urteil vom 16.02.2018, Zahl XXXX dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 6 Jahre herabgesetzt wurde. Die an den Obersten Gerichtshof (OGH) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss desselen vom XXXX.2017, Zahl XXXX zurückgewiesen.Der BF wurde vom LG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2017 wegen zweifacher Vergewaltigung gemäß Paragraphen 201, Absatz eins, 201, Bas. 1, 201 Absatz 2, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Der dagegen an das OLG römisch 40 erhobenen Berufung wurde mit Urteil vom 16.02.2018, Zahl römisch 40 dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 6 Jahre herabgesetzt wurde. Die an den Obersten Gerichtshof (OGH) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss desselen vom römisch 40 .2017, Zahl römisch 40 zurückgewiesen.
Der in Rede stehenden Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF seine Exfrau XXXX Anfang Juli 2016 zwischen der Schulter und dem Hals gepackt, schmerzhaft zugedrückt, sie gewaltsam ins Ehebett gestoßen, festgehalten, mit einem Kleidungstück an den Handgelenken ans Bett gefesselt, sie teilweise mit einem Knie und an den Handgelenken ans Bett gefesselt, teilweise mit den Händen am Knie fixiert, mit einer Hand ihr T-Shirt und den BH nach oben geschoben, ihr ihre Unterhose und Leggings und seine Unterhose ausgezogen, mit seinem erigierten Penis in die Vagina eingedrungen, auf Albanisch gesagt habe, er werde ihr zeigen, was ein richtiger Mann mache" und sie mehrere Minuten penetriert, bis er in ihr ejakuliert und dann von ihr abgelassen wie die Fesseln gelöst habe.Der in Rede stehenden Verurteilung lag der Umstand zugrunde, dass der BF seine Exfrau römisch 40 Anfang Juli 2016 zwischen der Schulter und dem Hals gepackt, schmerzhaft zugedrückt, sie gewaltsam ins Ehebett gestoßen, festgehalten, mit einem Kleidungstück an den Handgelenken ans Bett gefesselt, sie teilweise mit einem Knie und an den Handgelenken ans Bett gefesselt, teilweise mit den Händen am Knie fixiert, mit einer Hand ihr T-Shirt und den BH nach oben geschoben, ihr ihre Unterhose und Leggings und seine Unterhose ausgezogen, mit seinem erigierten Penis in die Vagina eingedrungen, auf Albanisch gesagt habe, er werde ihr zeigen, was ein richtiger Mann mache" und sie mehrere Minuten penetriert, bis er in ihr ejakuliert und dann von ihr abgelassen wie die Fesseln gelöst habe.
Ferner wurde ihm darin angelastet, Mitte August 2016 seine Exfrau an der Schulter und am Hals gepackt, schersucht, mit schmerzhaft zugedrückt, sie von hinten an den Haaren gepackt und ihren Kopf rückwärts Richtung Rücken gezogen zu haben, sodass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Dabei habe er sie gleichzeitig aufgefordert, sich die Hose auszuziehen, was sie nicht sogleich getan habe, habe sie zugleich mit Daumen und Zeigefinger im Bereich des Halses gedrückt, sodass sie aufgrund ihres Schmerzes nun ihre Hose etwas unter das Gesäß gezogen habe, habe sie aufgefordert, das Gesäß anzuheben, sie mit den Händen gefesselt und fixiert, versucht, mit seine erigierten Penis in den Anus einzudringen, sodann ein Paar Mal zwischen ihre Pobacken gespuckt, worauf sie Schmerzen empfunden habe, als stäche sie jemand mit dem Messer, habe sodann seinen Penis aus dem Anus gezogen, sei dann noch mindestens vier Mal mit seinem Penis in den Anus eingedrungen, wobei er erst dann von ihr abgelassen habe, als die 4jährige Tochter des Opfers in das Zimmer gekommen sei, wobei die Tat eine posttraumatische Belastungsstörung, sohin eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung des Opfers zur Folge gehabt habe.
Als mildernd wurden dabei die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit, als erschwerend die die Tatbegehung gegen eine Angehörige sowie dessen rücksichtslose und brutale Vorgangsweise gewertet.
Der BF wurde am XXXX.2016 festgenommen, befindet sich seitdem durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und ist der frühest mögliche Zeitpunkt der Entlassung der XXXX.2019. Derzeit ist der BF in der Justizanstalt XXXX untergebracht.Der BF wurde am römisch 40 .2016 festgenommen, befindet sich seitdem durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und ist der frühest mögliche Zeitpunkt der Entlassung der römisch 40 .2019. Derzeit ist der BF in der Justizanstalt römisch 40 untergebracht.
Es wird festgestellt, dass der BF die zugrundeliegenden Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.
Das OLG XXXX begründete die Herabsetzung der Strafe von 12 auf 6 Jahren mit dem bisher untadeligen Lebenswandel und hielt fest, dass sich die Sanktion bei objektiver Abwägung der vom Erstgericht zwar zutreffend dargestellten Strafzumessungsgrundlage angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 5 bis 15 Jahren als bei Weitem zu hoch ausgemessen erweise.Das OLG römisch 40 begründete die Herabsetzung der Strafe von 12 auf 6 Jahren mit dem bisher untadeligen Lebenswandel und hielt fest, dass sich die Sanktion bei objektiver Abwägung der vom Erstgericht zwar zutreffend dargestellten Strafzumessungsgrundlage angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 5 bis 15 Jahren als bei Weitem zu hoch ausgemessen erweise.
Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehr- oder Abschiebehindernissen in Bezug auf den BF und dessen Herkunftsstaat festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Ehescheidung, Familienstand, Einreisezweck, Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet, Nichtfeststellbarkeit berücksichtigungswürdiger familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich, Bindungen zu Kosovo, asylrechtlichem Vorfahren samt Ausgang und vormaligem Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, dem Inhalt der Vorakten, dem Inhalt des den BF betreffenden Auszug aus dem ZMR sowie dem im Akt einliegenden Scheidungsurteil des BF XXXX. Die Existenz von Onkel und Cousin ergibt sich aus der polizeiliche Befragung im Rahmen des 2015 gestellten Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes.2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Ehescheidung, Familienstand, Einreisezweck, Zeitpunkt der Einreise ins Bundesgebiet, Nichtfeststellbarkeit berücksichtigungswürdiger familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich, Bindungen zu Kosovo, asylrechtlichem Vorfahren samt Ausgang und vormaligem Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, dem Inhalt der Vorakten, dem Inhalt des den BF betreffenden Auszug aus dem ZMR sowie dem im Akt einliegenden Scheidungsurteil des BF römisch 40 . Die Existenz von Onkel und Cousin ergibt sich aus der polizeiliche Befragung im Rahmen des 2015 gestellten Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes.
Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten k