Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W235 2194676-1/3E
W235 2194678-1/3E
W235 2194677-1/3E
W235 2194679-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Amman vom 28.03.2018, Zl. Amman-ÖB/KONS/0098/2018, aufgrund des Vorlageantrages vom 29.03.2018 von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , sowie 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 2., 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 25.01.2018, Zl. Amman-ÖB/KONS/0415/2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Amman vom 28.03.2018, Zl. Amman-ÖB/KONS/0098/2018, aufgrund des Vorlageantrages vom 29.03.2018 von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2., 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 25.01.2018, Zl. Amman-ÖB/KONS/0415/2017, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11a FPG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 11 a, FPG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die nunmehrigen Beschwerdeführer - behauptetermaßen eine Mutter (= Erstbeschwerdeführerin) mit ihren drei minderjährigen Kindern (= Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) syrischer Staatsangehörigkeit - stellten am XXXX .08.2016 in elektronischer Form Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG und wurden bei der Vertretungsbehörde am XXXX .11.2016 persönlich vorstellig. Im Antrag auf Einreise vom XXXX .08.2016 wurde vorgebracht, dass es sich bei den Antragstellern um die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , handle, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2016, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson).1.1. Die nunmehrigen Beschwerdeführer - behauptetermaßen eine Mutter (= Erstbeschwerdeführerin) mit ihren drei minderjährigen Kindern (= Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) syrischer Staatsangehörigkeit - stellten am römisch 40 .08.2016 in elektronischer Form Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, AsylG und wurden bei der Vertretungsbehörde am römisch 40 .11.2016 persönlich vorstellig. Im Antrag auf Einreise vom römisch 40 .08.2016 wurde vorgebracht, dass es sich bei den Antragstellern um die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , handle, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .03.2016, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson).
Neben den vorgesehenen ausgefüllten Befragungsformularen für die Anträge nach § 35 AsylG und der Vollmacht für die ausgewiesene Vertretung wurden folgende Unterlagen als Anlage per Email übermittelt:Neben den vorgesehenen ausgefüllten Befragungsformularen für die Anträge nach Paragraph 35, AsylG und der Vollmacht für die ausgewiesene Vertretung wurden folgende Unterlagen als Anlage per Email übermittelt:
* erste und letzte Seites des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2016, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;* erste und letzte Seites des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .03.2016, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;
* Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte der Bezugsperson;
* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .07.2016 betreffend die Bezugsperson;* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .07.2016 betreffend die Bezugsperson;
* kaum leserliche Fotografie eines Schreibens von UNHCR vom XXXX .01.2015 zum Teil in englischer, zum Teil in arabischer Sprache;* kaum leserliche Fotografie eines Schreibens von UNHCR vom römisch 40 .01.2015 zum Teil in englischer, zum Teil in arabischer Sprache;
* elf Fotografien von Schriftstücken in Arabisch
* zwei Familienfotos
Ein Vorbringen, worum es sich bei den fotografierten Schriftstücken handelt, wurde nicht erstattet. Ausgeführt wurde lediglich (ohne näheren Verweis) wie folgt:
"Dokumente die Antragsteller betreffend:
* Die Familie ist derzeit nicht im Besitz von Reisepässen.
* UNHCR-Registrierung
* Bestätigung über Beantragung eines syrischen Ausweises der Ehefrau
* Familienbuch
* Vollmacht
* Familienfotos
Die Originale der Dokumente befinden sich bei den Antragstellern und können im Rahmen der persönlichen Vorsprache vorgewiesen werden."
1.2. Mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 06.06.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Einreise der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine und gemäß § 6 IPRG eine Bestimmung fremden Rechts nicht anzuwenden sei, wenn seine Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. An seiner Stelle sei erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.1.2. Mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 06.06.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten oder von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Einreise der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine und gemäß Paragraph 6, IPRG eine Bestimmung fremden Rechts nicht anzuwenden sei, wenn seine Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. An seiner Stelle sei erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
In der bezughabenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil eine Einreise der Beschwerdeführer nicht geboten erscheine, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliege und auch nicht mehr im Herkunftsland bestanden habe. Zudem werde von einem Verstoß gegen den ordre public Grundsatz ausgegangen, da es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die erste Ehefrau der Bezugsperson in Österreich handle. Der in Österreich asylberechtigte XXXX verwirkliche sein Familienleben mit seiner zweiten Frau XXXX und zwei gemeinsamen, in Österreich geborenen Kindern. Im Sinne des vollen Beweises nach dem AVG müsse das behauptete Familienverhältnis nicht nur glaubhaft, sondern als erwiesen anzusehen sein. Da eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht nachgewiesen werden habe können und die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da diese als Doppelehe gegen den ordre public Grundsatz verstoße, hätten sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Des Weiteren wurde auszugsweise aus einer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson vom XXXX .05.2017 zitiert, der zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson am XXXX .02.2015 seine zweite Ehe in XXXX (Syrien) eingegangen sei und mit ihrer zweiten Ehefrau zwei Kinder habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Bezugsperson im Jahr 2006 geheiratet. Die Bezugsperson sei mit der Erstbeschwerdeführerin zwar verheiratet, sie seien jedoch seit ca. vier Jahren voneinander getrennt. Demnach bestehe zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson seit vier Jahren kein aufrechtes Familienleben nach Art. 8 EMRK. Die Bezugsperson habe erneut geheiratet und verwirkliche gegenwärtig ein Familienleben mit ihrer zweiten Gattin und den beiden in Österreich geborenen gemeinsamen Kindern. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit einer im Ausland, nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe, sei die Einhaltung des Grundsatzes des ordre public zu beachten. Unter Hinweis auf § 6 IPRG folgerte die Behörde, dass unter den Grundwerten die unverzichtbaren Wertvorstellungen zu verstehen seien, die das österreichische Recht prägen würden. Eine schlichte Ungerechtigkeit des Ergebnisses genüge ebenso wenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Ein Verstoß gegen den ordre public Grundsatz werde bei Zwangsehen, Telefonehen, Doppelehen, Stellvertreterehen oder Kinderehen sowie bei Scheidung mittels einseitiger Verstoßung der Ehefrau angenommen. Daher gelange die Behörde zu der Ansicht, dass die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich sei.In der bezughabenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, weil eine Einreise der Beschwerdeführer nicht geboten erscheine, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliege und auch nicht mehr im Herkunftsland bestanden habe. Zudem werde von einem Verstoß gegen den ordre public Grundsatz ausgegangen, da es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die erste Ehefrau der Bezugsperson in Österreich handle. Der in Österreich asylberechtigte römisch 40 verwirkliche sein Familienleben mit seiner zweiten Frau römisch 40 und zwei gemeinsamen, in Österreich geborenen Kindern. Im Sinne des vollen Beweises nach dem AVG müsse das behauptete Familienverhältnis nicht nur glaubhaft, sondern als erwiesen anzusehen sein. Da eine Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht nachgewiesen werden habe können und die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da diese als Doppelehe gegen den ordre public Grundsatz verstoße, hätten sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Des Weiteren wurde auszugsweise aus einer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson vom römisch 40 .05.2017 zitiert, der zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson am römisch 40 .02.2015 seine zweite Ehe in römisch 40 (Syrien) eingegangen sei und mit ihrer zweiten Ehefrau zwei Kinder habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Bezugsperson im Jahr 2006 geheiratet. Die Bezugsperson sei mit der Erstbeschwerdeführerin zwar verheiratet, sie seien jedoch seit ca. vier Jahren voneinander getrennt. Demnach bestehe zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson seit vier Jahren kein aufrechtes Familienleben nach Artikel 8, EMRK. Die Bezugsperson habe erneut geheiratet und verwirkliche gegenwärtig ein Familienleben mit ihrer zweiten Gattin und den beiden in Österreich geborenen gemeinsamen Kindern. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit einer im Ausland, nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe, sei die Einhaltung des Grundsatzes des ordre public zu beachten. Unter Hinweis auf Paragraph 6, IPRG folgerte die Behörde, dass unter den Grundwerten die unverzichtbaren Wertvorstellungen zu verstehen seien, die das österreichische Recht prägen würden. Eine schlichte Ungerechtigkeit des Ergebnisses genüge ebenso wenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Ein Verstoß gegen den ordre public Grundsatz werde bei Zwangsehen, Telefonehen, Doppelehen, Stellvertreterehen oder Kinderehen sowie bei Scheidung mittels einseitiger Verstoßung der Ehefrau angenommen. Daher gelange die Behörde zu der Ansicht, dass die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich sei.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Amman den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 05.07.2017 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme auf.
1.3. Am 11.07.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin bei der Botschaft ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit der Bezugsperson vor deren Ausreise ein Familienleben begründet habe, indem sie geheiratet und einen gemeinsamen Haushalt gegründet und auch drei gemeinsame Kinder (= Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) hätten. Die Ehegatten würden zwar seit dem Jahr 2013 getrennt leben, seien jedoch nicht geschieden. Es bestehe regelmäßiger Kontakt; jeden zweiten Tag würden sie miteinander telefonieren. Nach der Trennung sei die Bezugsperson eine Beziehung mit ihrer aktuellen Partnerin, mit der sie zwei (weitere) Kinder habe, eingegangen und gemeinsam nach Österreich eingereist. Das Familienleben mit den Beschwerdeführern solle fortgesetzt werden, damit ein regelmäßiger persönlicher dem Alter entsprechender Kontakt zu den Kindern bestehen könne. Es stehe unstrittig fest, dass die Bezugsperson trotz Trennung nach wie vor mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet sei. Das Bundesamt habe auch nicht bestritten, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die leiblichen Kinder der Bezugsperson seien, die während aufrechter Ehe geboren seien und in der Vergangenheit ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Das Verbot der Doppelehe führe im Ergebnis dazu, dass die jeweils zweite Ehe als nicht rechtlich existent zu betrachten sei, da diese als Verstoß gegen den ordre public Grundsatz erachtet werde. Festzuhalten sei, dass die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführerin nicht beabsichtigen würden, das Familienleben als Ehegatten fortzusetzen, jedoch aufgrund der gemeinsamen Kinder ein regelmäßiger, altersgemäßer und persönlicher Kontakt gewünscht werde, sodass die Kinder mit beiden Elternteilen aufwachsen könnten. Demnach liege kein Verstoß gegen den ordre public Grundsatz vor, da die Bezugsperson nicht beabsichtige, zwei Ehefrauen zu haben mit denen sie gleichermaßen eine Lebens-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft teile. Es werde beabsichtigt, dass gemeinsam Verantwortung für die Kinder übernommen werde und eine angemessene Beziehung zwischen den getrennten Elternteilen bestehe. Dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson keine eheliche Gemeinschaft mehr führen würden, ergebe sich aus den Angaben der zweiten Ehegattin der Bezugsperson im Rahmen ihres eigenen Verfahrens. Zudem wurde auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und die UN-Kinderrechtskonvention hingewiesen und ausgeführt, dass es hinsichtlich der abweisenden Entscheidung des Bundesamtes keine Rechtsgrundlage gebe, da die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die unbestrittenen leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Zudem würden sich die Beschwerdeführer zur Durchführung eines DNA-Tests bereit erklären. Für die minderjährigen und unverheirateten Kinder seien die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG iVm § 26 FPG erfüllt. Zudem sei der Kindesmutter die Einreise aus grundrechtlichen Erwägungen im Sinne des Art. 8 EMRK zu gewähren.1.3. Am 11.07.2017 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertreterin bei der Botschaft ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit der Bezugsperson vor deren Ausreise ein Familienleben begründet habe, indem sie geheiratet und einen gemeinsamen Haushalt gegründet und auch drei gemeinsame Kinder (= Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) hätten. Die Ehegatten würden zwar seit dem Jahr 2013 getrennt leben, seien jedoch nicht geschieden. Es bestehe regelmäßiger Kontakt; jeden zweiten Tag würden sie miteinander telefonieren. Nach der Trennung sei die Bezugsperson eine Beziehung mit ihrer aktuellen Partnerin, mit der sie zwei (weitere) Kinder habe, eingegangen und gemeinsam nach Österreich eingereist. Das Familienleben mit den Beschwerdeführern solle fortgesetzt werden, damit ein regelmäßiger persönlicher dem Alter entsprechender Kontakt zu den Kindern bestehen könne. Es stehe unstrittig fest, dass die Bezugsperson trotz Trennung nach wie vor mit der Erstbeschwerdeführerin verheiratet sei. Das Bundesamt habe auch nicht bestritten, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die leiblichen Kinder der Bezugsperson seien, die während aufrechter Ehe geboren seien und in der Vergangenheit ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Das Verbot der Doppelehe führe im Ergebnis dazu, dass die jeweils zweite Ehe als nicht rechtlich existent zu betrachten sei, da diese als Verstoß gegen den ordre public Grundsatz erachtet werde. Festzuhalten sei, dass die Bezugsperson und die Erstbeschwerdeführerin nicht beabsichtigen würden, das Familienleben als Ehegatten fortzusetzen, jedoch aufgrund der gemeinsamen Kinder ein regelmäßiger, altersgemäßer und persönlicher Kontakt gewünscht werde, sodass die Kinder mit beiden Elternteilen aufwachsen könnten. Demnach liege kein Verstoß gegen den ordre public Grundsatz vor, da die Bezugsperson nicht beabsichtige, zwei Ehefrauen zu haben mit denen sie gleichermaßen eine Lebens-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft teile. Es werde beabsichtigt, dass gemeinsam Verantwortung für die Kinder übernommen werde und eine angemessene Beziehung zwischen den getrennten Elternteilen bestehe. Dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson keine eheliche Gemeinschaft mehr führen würden, ergebe sich aus den Angaben der zweiten Ehegattin der Bezugsperson im Rahmen ihres eigenen Verfahrens. Zudem wurde auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und die UN-Kinderrechtskonvention hingewiesen und ausgeführt, dass es hinsichtlich der abweisenden Entscheidung des Bundesamtes keine Rechtsgrundlage gebe, da die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer die unbestrittenen leiblichen Kinder der Bezugsperson seien. Zudem würden sich die Beschwerdeführer zur Durchführung eines DNA-Tests bereit erklären. Für die minderjährigen und unverheirateten Kinder seien die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG erfüllt. Zudem sei der Kindesmutter die Einreise aus grundrechtlichen Erwägungen im Sinne des Artikel 8, EMRK zu gewähren.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 25.01.2018, Zl. Amman-ÖB/KONS/0415/2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman vom 25.01.2018, Zl. Amman-ÖB/KONS/0415/2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Gewährung desselben Schutzes wie jener der in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, da die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens nicht nachgewiesen werden habe können und die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da diese gegen den ordre public Grundsatz der Doppelehe verstoße.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung am 22.02.2018 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern. Im Wesentlichen wurde der Inhalt der Stellungnahme vom 11.07.2017 wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass die Behörde zur Prüfung, inwiefern eine Ablehnung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin - ungeachtet der Mängel der Ehe der Eltern - das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß 8 EMRK verletzten würde, da die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer dadurch dauerhaft von einem ihrer beiden Elternteile getrennt leben müssten. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt und mit Willkür belastet habe. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, weshalb der Bescheid rechtswidrig sei.
Im Zuge der Beschwerde wurden folgende Unterlagen (in Kopie) vorgelegt:
* (bereits vorgelegte)