TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/20 VGW-242/043/RP28/16675/2017

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Veröffentlicht am 20.07.2018
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Entscheidungsdatum

20.07.2018

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4
WMG §5
WMG §9 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Mag. Fahrngruber über die Beschwerde des Herrn M. S., Wien, ..., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ..., vom 21.11.2017, Zl. MA 40 - ..., mit welchem auf Grund des Antrages vom 28.09.2017 gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - WMG in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien - WMG-VO in der geltenden Fassung I.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt und II.) für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe zuerkannt wurde, zu Recht erkannt:

I.     Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.    Dem Beschwerdeführer werden folgende Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt:

von 28.09.2017 bis 30.09.2017 € 59,55

von 01.10.2017 bis 31.10.2017 € 595,46

von 01.11.2017 bis 03.11.2017 € 59,55

III.   Dem Beschwerdeführer wird für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Bedarf eine Mietbeihilfe von 01.10.2017 bis 30.11.2017 pro Monat von je € 8,88 zuerkannt.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Zum Gang des Verfahrens

1. Am 28.09.2017 stellte Herr M. S., österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Wien, ..., einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem WMG. Mit diesem Antrag legte er auch Nachweise über seine Person, eine Kopie des Sachwalterbeschlusses, sowie Belege zur Mietzahlung vor. Da bei Prüfung des Antrages festgestellt wurde, dass der Antragsteller berechtigt ist, ein Gewerbe auszuüben, forderte die Behörde ihn mit Schreiben vom 13.10.2017 und unter Hinweis auf § 16 WMG und seine Rechtsfolgen auf, die Ab- bzw. Ruhendmeldung des Gewerbes vorzulegen. Dieses Schreiben wurde an den Antragsteller persönlich durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle ... Wien zugestellt.

2. Der Sachwalter teilte seine Bestellung mit und ersuchte die Behörde um Auskunft zum laufenden Verfahren. Am 10.11.2017 übermittelte der Sachwalter die Abmeldung des Gewerbes des Herrn S. per 03.11.2017.

3. Mit 21.11.2017 wurde der angefochtene Bescheid erlassen, mit welchem der Hilfe suchenden Person Leistungen nach dem WMG (Deckung des Lebensunterhaltes und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) vom 04.11.2017 bis 31.10.2018 zuerkannt wurden. Begründend führte die Behörde nach Zitation der einschlägigen Gesetzesstellen aus, dass die Hilfe suchende Person erst mit Zurücklegung der Gewerbeberechtigung am 03.11.2017 einen Anspruch auf Leistungen nach dem WMG erworben habe.

4. In seiner gegen diesen Bescheid durch den Sachwalter eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz: BF) aus, dass die Zuerkennung ab dem Antragsdatum begehrt wird, die Ablehnung des Antrages wegen der bestehenden Gewerbeberechtigung sei nicht berechtigt. Der BF habe als Selbstständiger keine Einkünfte erzielt und sei seiner Verpflichtung, die Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, nachgekommen.

5. Die Behörde legte den Verwaltungsakt mit der Beschwerde am 12.12.2017 dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

6. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) hat nach § 1 Abs. 1 WMG zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Die BMS erfolgt nach Absatz 2 dieser Bestimmung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

7. Die Zuerkennung von Leistungen der BMS ist nach § 1 Abs. 3 WMG subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

8. Gemäß § 4 Abs. 1 WMG hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

9. Nach § 5 Abs. 1 WMG stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

10. Zu Folge § 6 Z 1 und 6 WMG haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen und ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

11. Gemäß § 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2 Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

12. Gemäß § 8 Abs. 1 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

13. Zu Folge § 8 Abs. 2 Z 1 lit. a WMG betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende) 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung.

14, Gemäß § 9 Abs. 1 WMG wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

15. § 10 Abs. 1 WMG lautet: Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

16. Gemäß § 14 Abs. 1 WMG sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) und Zumutbarkeit (§ 9 AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.

17. Nach Abs. 2 leg. cit. sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken. Dazu zählen – abhängig vom Einzelfall – insbesondere:

1.   Kompetenzchecks,

2.   Nach- und Umschulungen,

3.   Beschäftigungsmaßnahmen,

4.   Orientierungs- und Aktivierungsmaßnahmen,

5.   Beratung, Betreuung und Coaching,

6.   Integrationsmaßnahmen.

18. Gemäß § 15 Abs. 1 WMG ist nur der im Rahmen der Bemessung auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung um 100 vH zu kürzen, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt , sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach § 6 Abs. 1 IntG nicht nachkommt.

19. § 28 VwGVG lautet: Abs. 1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Abs. 2: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltsdurch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

20. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

21. Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen. Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden (§ 29 Abs. 1 und 2 VwGVG).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

22. Nach Abschluss des Beweisverfahrens steht fest, dass der BF nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch als Selbstständiger berechtigt ist, Leistungen nach dem WMG zu beziehen.

23. Der BF erhält seit 18.09.2017 Notstandshilfe im Ausmaß von € 8,30 täglich, er verfügt darüber hinaus über kein Einkommen. Er bezahlt für seine Unterkunft pro Monat Miete in Höhe von € 220,--.

24. Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und dem verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahren.

In rechtlicher Hinsicht wurde dazu erwogen:

25. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, die im Einzelfall erforderliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen, sofern diese entscheidungsreif ist, hat das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden. Im konkreten Fall liegen nach Abschluss des Beweisverfahrens die Voraussetzungen des § 28 VwGVG vor.

26. Der angefochtene Bescheid spricht über den Zeitraum 04.11.2017 bis 31.10.2018 ab. Der Bescheid wurde aber nur hinsichtlich des Beginns der Zuerkennung angefochten, Verfahrensgegenstand ist daher der Zeitraum ab Antragstellung (28.09.2017) bis Beginn der Zuerkennung (04.11.2017).

27. Das Verwaltungsgericht Wien stellt vorab Folgendes fest: nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH trifft das WMG keinen Unterschied zwischen selbstständigem und unselbstständigem Erwerbseinkommen: „Dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 Slbg MSG 2010 ist eine Differenzierung zwischen Selbständigen und Unselbständigen nicht zu entnehmen, knüpft die Bestimmung doch schlicht an eine "Erwerbstätigkeit" des Hilfesuchenden an. § 8 Slbg MSG 2010 (welcher in Abs. 1 auf ein Bemühen um "entsprechende Erwerbstätigkeit" abstellt) lässt eine "Differenzierung zwischen Selbstständigen und unselbstständig Tätigen nicht erkennen" (vgl. B VfGH 22. November 2012, B 553, 554/11-14).“ (E des VwGH vom 18.06.2013, GZ: 2013/10/0045)

28. In diesem Verfahren war zu klären, ob der BF ab Antragsdatum – trotz der bestehenden Gewerbeberechtigung – einen Anspruch auf Leistungen nach dem WMG hat. Das diesbezügliche Vorbringen des Vertreters des BF führt die Beschwerde zum Erfolg. Wie bereits unter den Punkten 14 und 24 ausgeführt, kennt das WMG keinen Unterschied zwischen den Einkommensartendings zum Erfolg. Die belangte Behörde verkennt in ihrer Begründung, dass der Anspruch einer Hilfe suchenden Person nicht dadurch erlischt, dass diese im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist oder eine sonstige selbstständige Tätigkeit durchführt.

29. Ein Anspruch besteht für alle Personen, die die Voraussetzungen (§§ 4 und 5 WMG) erfüllen und deren Einkommen den Mindeststandard nicht übersteigt. Wie dieses Einkommen zustande kommt, spielt bei der Feststellung des Anspruches keine Rolle, es ist lediglich im Anschluss zu prüfen, ob der Antragsteller alle Möglichkeiten, Einkommen zu lukrieren, auch tatsächlich ausgeschöpft hat.

30. In concreto ist daher der Anspruch des BF ab dem Antragsdatum zu prüfen. Nach dem unbestrittenen Akteninhalt verfügt der BF lediglich über AMS-Unterstützung, aus der selbstständigen Tätigkeit lukriert er kein Einkommen. In Anwendung des WMG waren daher dem BF ab 28.09.2017 bis 03.11.2017 Leistungen spruchgemäß zuzuerkennen.

31. Für die Tage 28.09.2017 bis 30.09.2017 und 01.11.2017 bis 03.11.2017 waren die Leistungen zu aliquotieren.

32. Betreffend die Mietbeihilfe war gemäß § 9 Abs. 1 WMG ab dem Monat Oktober 2017 der Differenzbetrag zwischen Mindeststandard (Grundbetrag Wohnen € 211,12) und Mietzahlung (€ 220,--) spruchgemäß festzusetzen.

33. Dem BF waren daher die Leistungen spruchgemäß zuzuerkennen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Erwerbstätigkeit, selbständige, unselbständige; Erwerbseinkommen; Mindeststandard; Gewerbeberechtigung; Mietbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.242.043.RP28.16675.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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