Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W168 2160519 -2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, FZ: 1142195408 / 170159228 (EAST - West) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, FZ: 1142195408 / 170159228 (EAST - West) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß §21 Abs. 5 Satz 1 BFA - VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß §21 Absatz 5, Satz 1 BFA - VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 06.02.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierbei die oben angeführten Personalien an.
Eine durchgeführte EURODAC - Abfrage ergab das Vorliegen einer Asylantragstellung in Deutschland mit 27.05.2015, sowie von Ungarn mit Datum 27.04.2015. Befragt zum Reiseweg führte dieser zusammenfassend aus, dass er aus seiner Heimat kommend über die Türkei nach Griechenland und von dort weiter nach Ungarn bis nach Deutschland gereist sei. In Deutschland hätte er Asyl erhalten. Er hätte Deutschland nunmehr verlassen, da sich seine Frau und seine Kindern in Österreich aufhalten würden. Seine Frau hätte ihm die Kinder weggenommen und wäre nach Österreich gezogen.
Aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers bzw. der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) ein Informationsersuchen gem. Art. 34 Dublin III VO an Deutschland.Aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers bzw. der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) ein Informationsersuchen gem. Artikel 34, Dublin römisch drei VO an Deutschland.
Mit Schreiben vom 05.03.2017 teilte Deutschland dem BFA mit, dass dem Beschwerdeführer im Oktober 2015 der Asylstatus zuerkannt worden ist.
Bei der Befragung durch das BFA am 16.05.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide. Er müsse jedoch aufgrund einer Herzoperation Medikamente zu sich nehmen und müsse sich schonen. Zu etwaigen verwandtschaftlichen Beziehungen befragt, brachte dieser vor, dass sich seine Frau und seine Kinder in Österreich, in Tirol aufhalten würden. Die genaue Adresse würde er nicht kennen. Seit Anfang September hätte er seine Frau nicht mehr gesehen, bzw. sich auch nicht mehr mit ihr getroffen und hätte mit ihr auch keinen telefonischen Kontakt mehr gehabt. Als er noch in Deutschland gewesen wäre, hätte er noch mit ihr telefoniert. Seit dem er in Österreich wäre, hätte er nicht mehr mit ihr telefoniert. Er wäre von seiner Familie auf dem Weg nach Europa getrennt worden. Die Kinder wären zunächst bei ihm gewesen, dann jedoch zur Frau gebracht worden. Erst später hätte er erfahren, dass seine Frau in Österreich wäre. Er sei nicht von seiner Frau geschieden. Sie hätte ihm versprochen, dass sie eine Familienzusammenführung mit ihm durchführe. Dies hätte sie jedoch nicht gemacht. Sie hätte kein Verständnis und er leide darunter, dass er nicht bei seinen Kindern sein könne. Er hätte deswegen auch medizinische Probleme. Aus diesem Grund wäre er nach Österreich gekommen. Befragt, ob er seit dem er in Österreich aufhältig wäre Kontakt zu den Kindern hätte, antworte der BF, dass dies die Frau nicht zulassen würde. Die Mutter hätte das Sorgerecht für die Kinder. Er hätte auch versucht in eine gemeinsame Unterkunft mit seiner Frau zu gelangen. Diese wolle dies jedoch nicht. Dafür hätte er Verständnis. Doch er wolle seine Kinder sehen können. Durch das BFA darauf hingewiesen, dass die Ehefrau angegeben habe, dass sie sich vom BF am Reiseweg geschieden habe, führte der BF aus, dass dies nicht stimmen würde. Er hätte eine Heiratsurkunde und sie wären immer noch verheiratet. Weiter zu Verwandten im Bundesgebiet befragt führte der BF aus, dass sich zwei Neffen in Graz aufhalten sollen. Auch solle angeblich der Bruder bzw. ein Halbbruder von Schweden nach Österreich kommen. Unterstützungen von diesen würde der BF nicht erhalten. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass Deutschland mitgeteilt habe, dass dieser dort anerkannter Flüchtling wäre und daher von einer Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates ausgegangen würde. Hierzu führte dieser aus, dass er in Deutschland psychische Probleme gehabt hätte. Besondere Vorfälle hätten sich dort jedoch nicht zugetragen. Es wäre ihm jedoch lieber man würde ihn tot dorthin zurück schicken. Er wolle nicht dorthin zurück. Er wolle bei seinen Kindern bleiben und wolle sich mit seiner Frau einigen, bzw. zumindest ein gerichtliches Besuchsrecht erhalten. Er wisse, dass er in Deutschland den Asylstatus habe. Er wisse auch, dass dieser nichts mit der Familie und dem Sorgerecht zu tun habe. Man hätte in Deutschland nicht auf ihn gehört. Er wolle bei seinen Kindern sein. Er könne ja nicht jede Woche von Deutschland nach Österreich kommen um seine Kinder zu sehen. Seine Kinder würden an erster Stelle stehen. Er könne sich ein Leben ohne seine Kinder in Deutschland nicht vorstellen.
Mit dem Bescheid vom 19.05.2017 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Parteien nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit dem Bescheid vom 19.05.2017 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Parteien nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des BVwG vom 12.06.2017 wurde der bekämpfte Bescheid behoben. Begründet wurde der behebende Beschluss mit einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes betreffend die familiäre Situation des BF.
Am 24.08.2017 fand eine zeugenschaftliche Einvernahme mit der ehemaligen Ehefrau des BF betreffend der Abklärung der Familienverhältnisse von dieser und den Kindern mit dem BF statt. Bei dieser führte diese zusammenfassend aus, dass sie vom BF geschieden sei. Sie habe nunmehr wieder geheiratet. Der Vater von 2 ihrer Kinder wäre der BF, der Vater ihres 3. Kindes wäre ihr jetziger Ehemann. Ein deutsches Gericht hätte entschieden, dass sie sie die Kinder bekommen solle, bzw. ihm verboten, dass der BF die Kinder sehe. Er hätte die Kinder schlecht behandelt, geschlagen, verletzt bzw. auch sie selbst bedroht und stark geschlagen. Er wäre wild und aggressiv, bzw. hätte sie im Gesicht einige Verletzungen. Sie hätte auch erfahren, dass er sie in ihrer letzten Schwangerschaft suchen und so schlagen hätte wollen, dass sie ihr nunmehriges Kind von ihrem jetzigen Ehemann nicht bekommen würde. Die Kinder wären aufgrund der Behandlung vom BF traumatisiert gewesen. Auch ein Beschluss des BG XXXX Zahl 19 PS 41/16 h würde die alleinige Obsorge über die Kinder ihr, der Kindesmutter überantworten. Sie hätte das alleinige Sorgerecht. Die Kinder würden seit rund 2 Jahren bei ihr in Österreich leben. Die Kinder hätten in Österreich Konventionsreisepässe erhalten. Nach der Häufigkeit des Kontaktes zwischen ihr und dem BF befragt führte diese aus, dass sie sich nach ihrer Scheidung in der Türkei nie mehr persönlich getroffen hätten. Auch telefonisch hätte kein Kontakt bestanden. Der BF hätte immer wieder versucht sie anzurufen. Doch sie hätte aus diesem Grund immer wieder ihre Telefonnummer gewechselt. Auch wäre dieser einmal nach Vorarlberg gefahren, wo sie sich aufgehalten hätte. Dort hätte die Security der Caritas diesen jedoch nicht zur BF gelassen, bzw. wäre sie in Folge diesbezüglich auch zur Polizei gegangen. Der BF würde nicht ihre derzeitige Adresse kennen und sie wolle mit ihm auch nicht in Kontakt treten. Auch die Kinder wollen mit dem BF nicht in Kontakt treten und wollen ihn nicht sehen. Sie wären extra nach Österreich gekommen, da der BF in Deutschland war. Wenn die Kinder erfahren würden, dass sich der BF in Österreich aufhalten würde, dann würden sie sich nicht mehr aus dem zu gehen Haus trauen. Sie wünsche ausdrücklich, dass ihr geschiedener Mann auf keinen Fall zu ihr verlegt werden soll, bzw. wolle sie ihn auf keinen Fall sehen oder treffen. Die gesamte Einvernahme befindet sich im Akt. Teile dieser sind von der Akteneinsicht ausgenommen. (§17 Abs. 3 AVG)Am 24.08.2017 fand eine zeugenschaftliche Einvernahme mit der ehemaligen Ehefrau des BF betreffend der Abklärung der Familienverhältnisse von dieser und den Kindern mit dem BF statt. Bei dieser führte diese zusammenfassend aus, dass sie vom BF geschieden sei. Sie habe nunmehr wieder geheiratet. Der Vater von 2 ihrer Kinder wäre der BF, der Vater ihres 3. Kindes wäre ihr jetziger Ehemann. Ein deutsches Gericht hätte entschieden, dass sie sie die Kinder bekommen solle, bzw. ihm verboten, dass der BF die Kinder sehe. Er hätte die Kinder schlecht behandelt, geschlagen, verletzt bzw. auch sie selbst bedroht und stark geschlagen. Er wäre wild und aggressiv, bzw. hätte sie im Gesicht einige Verletzungen. Sie hätte auch erfahren, dass er sie in ihrer letzten Schwangerschaft suchen und so schlagen hätte wollen, dass sie ihr nunmehriges Kind von ihrem jetzigen Ehemann nicht bekommen würde. Die Kinder wären aufgrund der Behandlung vom BF traumatisiert gewesen. Auch ein Beschluss des BG römisch 40 Zahl 19 PS 41/16 h würde die alleinige Obsorge über die Kinder ihr, der Kindesmutter überantworten. Sie hätte das alleinige Sorgerecht. Die Kinder würden seit rund 2 Jahren bei ihr in Österreich leben. Die Kinder hätten in Österreich Konventionsreisepässe erhalten. Nach der Häufigkeit des Kontaktes zwischen ihr und dem BF befragt führte diese aus, dass sie sich nach ihrer Scheidung in der Türkei nie mehr persönlich getroffen hätten. Auch telefonisch hätte kein Kontakt bestanden. Der BF hätte immer wieder versucht sie anzurufen. Doch sie hätte aus diesem Grund immer wieder ihre Telefonnummer gewechselt. Auch wäre dieser einmal nach Vorarlberg gefahren, wo sie sich aufgehalten hätte. Dort hätte die Security der Caritas diesen jedoch nicht zur BF gelassen, bzw. wäre sie in Folge diesbezüglich auch zur Polizei gegangen. Der BF würde nicht ihre derzeitige Adresse kennen und sie wolle mit ihm auch nicht in Kontakt treten. Auch die Kinder wollen mit dem BF nicht in Kontakt treten und wollen ihn nicht sehen. Sie wären extra nach Österreich gekommen, da der BF in Deutschland war. Wenn die Kinder erfahren würden, dass sich der BF in Österreich aufhalten würde, dann würden sie sich nicht mehr aus dem zu gehen Haus trauen. Sie wünsche ausdrücklich, dass ihr geschiedener Mann auf keinen Fall zu ihr verlegt werden soll, bzw. wolle sie ihn auf keinen Fall sehen oder treffen. Die gesamte Einvernahme befindet sich im Akt. Teile dieser sind von der Akteneinsicht ausgenommen. (§17 Absatz 3, AVG)
Am 11.09.2017 wurde eine weitere Einvernahme mit dem BF durchgeführt. In dieser führte dieser zusammenfassend aus, dass sich bezüglich seines Gesundheitszustandes keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Befragt zu seiner ehemaligen Ehefrau führte dieser aus, dass sie getrennt leben würden. Auch würde es keinen telefonischen Kontakt geben. Er hätte ein Ansuchen beim BG XXXX gestellt, damit er seine Kinder sehen dürfe. Dieses Verfahren wäre noch nicht entschieden, bzw. hätte er einen Termin betreffend einer Einvernahme am 2.10.2017. Er wisse den Stand seines Scheidungsverfahrens nicht. Seitens der Behörde zur Kenntnis gebracht, dass weiterhin von einer Zuständigkeit Deutschland im Asylverfahren ausgegangen werde, bzw. die Gerichte über die Ehe, bzw. die Pflegschaftssache entscheiden werden, führte der BF zusammenfassend aus, dass er keine Lust hätte nach Deutschland zurückzukehren. Er würde lieber sterben, als nach Deutschland zurückzugehen. Er wolle mit seiner Frau und seinen Kindern zusammenleben. Deswegen wäre er hier. Er könne nicht alle 10 Tage von Deutschland nach Österreich reisen. Er wolle hier bleiben und seine Kinder sehen. Wenn er nach Deutschland zurückkehren müsse, dann würde er sich umbringen. Die einzige Sache die ihm noch am Leben halte wären seine Kinder. Er wäre nicht bereit nach Deutschland zurückzukehren.Am 11.09.2017 wurde eine weitere Einvernahme mit dem BF durchgeführt. In dieser führte dieser zusammenfassend aus, dass sich bezüglich seines Gesundheitszustandes keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Befragt zu seiner ehemaligen Ehefrau führte dieser aus, dass sie getrennt leben würden. Auch würde es keinen telefonischen Kontakt geben. Er hätte ein Ansuchen beim BG römisch 40 gestellt, damit er seine Kinder sehen dürfe. Dieses Verfahren wäre noch nicht entschieden, bzw. hätte er einen Termin betreffend einer Einvernahme am 2.10.2017. Er wisse den Stand seines Scheidungsverfahrens nicht. Seitens der Behörde zur Kenntnis gebracht, dass weiterhin von einer Zuständigkeit Deutschland im Asylverfahren ausgegangen werde, bzw. die Gerichte über die Ehe, bzw. die Pflegschaftssache entscheiden werden, führte der BF zusammenfassend aus, dass er keine Lust hätte nach Deutschland zurückzukehren. Er würde lieber sterben, als nach Deutschland zurückzugehen. Er wolle mit seiner Frau und seinen Kindern zusammenleben. Deswegen wäre er hier. Er könne nicht alle 10 Tage von Deutschland nach Österreich reisen. Er wolle hier bleiben und seine Kinder sehen. Wenn er nach Deutschland zurückkehren müsse, dann würde er sich umbringen. Die einzige Sache die ihm noch am Leben halte wären seine Kinder. Er wäre nicht bereit nach Deutschland zurückzukehren.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Parteien nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Parteien nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
Änderungen der Asylgesetzgebung
Angesichts der Migrationsbewegungen nach Deutschland seit September 2015, wurde ein umfassendes Gesetzespaket ausgearbeitet, das am 24.10.2015 in Kraft trat. Die Neuerungen betreffen das Asylverfahrensgesetz (nunmehr Asylgesetz), das Asylbewerberleistungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz und weitere Gesetze wie das Baugesetzbuch, die Beschäftigungs- und Integrationsverordnung (BMdI 29.9.2015; vgl. BR 26.10.2015).Angesichts der Migrationsbewegungen nach Deutschland seit September 2015, wurde ein umfassendes Gesetzespaket ausgearbeitet, das am 24.10.2015 in Kraft trat. Die Neuerungen betreffen das Asylverfahrensgesetz (nunmehr Asylgesetz), das Asylbewerberleistungsgesetz, das Aufenthaltsgesetz und weitere Gesetze wie das Baugesetzbuch, die Beschäftigungs- und Integrationsverordnung (BMdI 29.9.2015; vergleiche BR 26.10.2015).
Das Asylverfahren wird von einer Bundesbehörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig (BMdI o.D.).
Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden und einen Asylantrag stellen. Nach Stellung des Asylantrags erhalten Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet. In einigen Bundesländern wurde diese Beschränkung inzwischen aufgehoben. Das BAMF informiert den Asylwerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über seine Rechte und Pflichten im Verfahren (BAMF 22.5.2014a).
Wer Asyl beantragt, wird zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung geladen. Der Bewerber muss dort persönlich erscheinen. Die Anhörung ist nicht öffentlich, anwesend sind ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher. Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Für den Fall, dass kein Asyl gewährt wird, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise und eine Abschiebungsandrohung (BAMF 22.5.2014b).
Sichere Drittstaaten
Asylwerber, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Für sie ordnet das Bundesamt die Abschiebung an: Sie werden in den Staat, über den sie eingereist sind, zurückgeführt. Diese Rückführung kann auch dann stattfinden, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird. Als sichere Drittstaaten gelten die EU-Mitglieds