Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
AsylG 2005 §55Spruch
G313 2139967-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, seit XXXX2017 XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Peter LECHENBAUER, Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , seit XXXX2017 römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Peter LECHENBAUER, Dr. Margrit SWOZIL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
Gegen den BF wird gemäß § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen.Gegen den BF wird gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt III. dahingehend abgeändert, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf einrömisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. dahingehend abgeändert, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein
(1) Jahr herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), und erklärt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.)1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), und erklärt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.)
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 17.11.2016 vorgelegt.
4. Mit Schreiben des BVwG vom 26.06.2017 wurde der BF zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufgefordert.
5. Am 18.07.2017 wurden dem BVwG vom Rechtsvertreter des BF einige Unterlagen vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 27.07.2017 wurde dem BVwG noch ein Integrationsnachweis nachgereicht.
7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2017 wurde die Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.
8. Gegen diese Entscheidung wurde außerordentliche Revision erhoben.
9. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2018, Zl. Ra 2017/21/0260-9, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 08.08.2017 "betreffend (insbesondere) Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er war zuletzt im Besitz eines vom Konsulat Serbien am XXXX10.2017 ausgestellten bis XXXX01.2018 gültigen Reisepasses.1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er war zuletzt im Besitz eines vom Konsulat Serbien am XXXX10.2017 ausgestellten bis XXXX01.2018 gültigen Reisepasses.
1.2. Gegen den BF wurden insgesamt 22 Anzeigen wegen in Österreich begangener Straftaten erstattet. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt rechtskräftig zwölfmal strafrechtlich von inländischen Strafgerichten verurteilt, und zwar:
1) mit Urteil von XXXX 2005 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 6,00 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe,1) mit Urteil von römisch 40 2005 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 6,00 Euro, im Nichteinbringungsfall zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe,
2) mit Urteil von XXXX 2006 wegen schweren sexuellen Missbrauchs an Unmündigen, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, und Betrug, teilweise im Versuchsstadium begangen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Es wurde die Gewährung einer Bewährungshilfe angeordnet, wobei noch im Jahr 2006 und im Jahr 2011 die Strafe endgültig gesehen wurde.2) mit Urteil von römisch 40 2006 wegen schweren sexuellen Missbrauchs an Unmündigen, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, und Betrug, teilweise im Versuchsstadium begangen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Es wurde die Gewährung einer Bewährungshilfe angeordnet, wobei noch im Jahr 2006 und im Jahr 2011 die Strafe endgültig gesehen wurde.
3) mit weiterem Urteil von XXXX 2006 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei diese zu vorigem Urteil ergangene Zusatzstrafe am 18.09.2009 endgültig nachgesehen wurde,3) mit weiterem Urteil von römisch 40 2006 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei diese zu vorigem Urteil ergangene Zusatzstrafe am 18.09.2009 endgültig nachgesehen wurde,
4) mit weiterem Urteil von XXXX 2006, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei die verhängte Probezeit mit von 2009 auf insgesamt vier Jahre verlängert und die verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil von 2011 endgültig nachgesehen wurde,4) mit weiterem Urteil von römisch 40 2006, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei die verhängte Probezeit mit von 2009 auf insgesamt vier Jahre verlängert und die verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil von 2011 endgültig nachgesehen wurde,
5) mit Urteil von XXXX 2008 wegen Verstoß gegen das Waffengesetz, Betruges und unerlaubtem Erwerb und Besitz von Suchtmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen,5) mit Urteil von römisch 40 2008 wegen Verstoß gegen das Waffengesetz, Betruges und unerlaubtem Erwerb und Besitz von Suchtmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen,
6) mit Urteil von XXXX 2009 wegen Betruges, unerlaubtem Erwerb und Besitz von Suchtmitteln und wegen unerlaubter Überlassung von Suchtmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei diese Probezeit mit Urteil von Mai 2009 auf insgesamt vier Jahre und mit Urteil von 2012 auf insgesamt fünf Jahre verlängert, und die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe 2015 gerichtlich endgültig nachgesehen wurde,6) mit Urteil von römisch 40 2009 wegen Betruges, unerlaubtem Erwerb und Besitz von Suchtmitteln und wegen unerlaubter Überlassung von Suchtmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei diese Probezeit mit Urteil von Mai 2009 auf insgesamt vier Jahre und mit Urteil von 2012 auf insgesamt fünf Jahre verlängert, und die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe 2015 gerichtlich endgültig nachgesehen wurde,
7) mit weiterem Urteil von XXXX 2009 wegen schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei diese Probezeit 2012 auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe 2014 gerichtlich endgültig nachgesehen wurde,7) mit weiterem Urteil von römisch 40 2009 wegen schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei diese Probezeit 2012 auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe 2014 gerichtlich endgültig nachgesehen wurde,
8) mit weiterem Urteil von XXXX 2009 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten,8) mit weiterem Urteil von römisch 40 2009 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten,
9) mit Urteil von XXXX 2012 wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten,9) mit Urteil von römisch 40 2012 wegen Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten,
10) mit Urteil von XXXX 2013 wegen Körperverletzung, versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, und schwerem Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds der Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei 2015 die gegen den BF verhänge Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, nachgesehen wurde,10) mit Urteil von römisch 40 2013 wegen Körperverletzung, versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Urkundenunterdrückung, und schwerem Diebstahl und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds der Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei 2015 die gegen den BF verhänge Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, nachgesehen wurde,
11) mit Urteil von XXXX 2016 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (640,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 80 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und11) mit Urteil von römisch 40 2016 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (640,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 80 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und
12) mit Urteil von XXXX 2016 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei 2016 gerichtlich ausgesprochen wurde, dass der BF am 05.10.2016 aus der Freiheitsstrafe entlassen wird, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und die Gewährung einer Bewährungshilfe angeordnet wurde. Bei der Strafbemessung dieses Urteils wurden mildernd das Geständnis des BF und erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des BF berücksichtigt.12) mit Urteil von römisch 40 2016 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei 2016 gerichtlich ausgesprochen wurde, dass der BF am 05.10.2016 aus der Freiheitsstrafe entlassen wird, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und die Gewährung einer Bewährungshilfe angeordnet wurde. Bei der Strafbemessung dieses Urteils wurden mildernd das Geständnis des BF und erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des BF berücksichtigt.
1.3. Der BF wurde im Bundesgebiet wegen "Schwarzfahren" und "aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst" auch verwaltungsstrafrechtlich belangt und deswegen mehrmals - in den Jahren 2012, 2013 und 2015 - bestraft.
1.4. Der BF hat in Österreich Familienangehörige, darunter seine nunmehr 13 Jahre alte Tochter, die aus im Jahr 2011 geschiedener Ehe stammt, für welche der BF unterhaltspflichtig ist. Nunmehr lebt der BF mit seiner Lebensgefährtin, die er XXXX 2017 geheiratet und mit welcher er von 24.09.2015 bis 11.03.2016 und ab 02.06.2016 an gemeinsamer Hauptwohnsitzadresse gemeldet war bzw. derzeit noch ist, und ihrer gemeinsamen 2017 geborenen Tochter zusammen. Zu seiner Exfrau und der mit ihr gemeinsamen Tochter hat er keinen Kontakt mehr.1.4. Der BF hat in Österreich Familienangehörige, darunter seine nunmehr 13 Jahre alte Tochter, die aus im Jahr 2011 geschiedener Ehe stammt, für welche der BF unterhaltspflichtig ist. Nunmehr lebt der BF mit seiner Lebensgefährtin, die er römisch 40 2017 geheiratet und mit welcher er von 24.09.2015 bis 11.03.2016 und ab 02.06.2016 an gemeinsamer Hauptwohnsitzadresse gemeldet war bzw. derzeit noch ist, und ihrer gemeinsamen 2017 geborenen Tochter zusammen. Zu seiner Exfrau und der mit ihr gemeinsamen Tochter hat er keinen Kontakt mehr.
1.5. Der BF reiste am 21.02.1993 in das österreichische Bundesgebiet ein und hatte jedenfalls ab März 1993 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Seine Aufenthaltsdauer weist jedoch mehrere - wenn auch nur kurzzeitige Meldeunterbrechungen auf - von 17.07.2002 bis 12.12.2002, 29.04.2005 bis 07.06.2005, 22.12.2005 bis 13.01.2006, 22.11.2010 bis 20.12.2010, 03.10.2011 bis 13.02.2012, 26.09.2012 bis 16.10.2012, 16.10.2012 bis 11.03.2013, und von 11.03.2016 bis 02.06.2016, während welchen Zeiten der BF seinen Wohnsitz offensichtlich nicht im Bundesgebiet hatte.
1.6. Der BF war von 19.11.2010 bis 11.05.2012 und von 22.10.2014 bis 21.10.2015 im Besitz einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Auf seinen Verlängerungsantrag vom 01.10.2015 wurde keine weitere "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ausgestellt.
1.7. Der BF ging im Bundesgebiet im Zeitraum 2004 bis 2017 (Oktober) auch einigen Erwerbstätigkeiten nach und hat seit November 2008 auch immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, dies auch nunmehr seit Februar 2018.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt, ebenso wie die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF - seiner nunmehrigen Ehegattin und ihrer gemeinsamen 2017 geborenen Tochter - und seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner mit seiner ehemaligen Ehefrau gemeinsamen minderjährigen Tochter.
Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Familienangehörigen in Österreich beruhen auf den BF und seine Familienangehörigen betreffenden Zentralmelderegisterauszügen und von der zuständigen Magistratsabteilung eingeholten die Eltern des BF betreffenden historischen Meldebestätigungen.
Die Feststellungen zu seiner "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" ergaben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, ebenso wie die Feststellung zum letzten gültigen Reisepass des BF.
Die Feststellungen zu den 22 gegen den BF erhobenen Anzeigen beruhen auf dem kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres (AS 719.
Die Feststellungen zu den zwölf strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister, und die Feststellungen zu seinen in Österreich begangenen Verwaltungsstraftaten waren aus vorliegendem Akteninhalt ersichtlich.
Die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) I.:Zu Spruchteil A) römisch eins.:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung:
3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen