TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/31 G307 2201301-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G307 2201301-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des bekämpftenA) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften

Bescheides insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 18 Monate h e r a b g e s e t z t wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 21.06.2018 erstattete die Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX (AFA, LPD XXXX) Anzeige gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen unerlaubter Ausübung einer Beschäftigung.1. Am 21.06.2018 erstattete die Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion römisch 40 (AFA, LPD römisch 40 ) Anzeige gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen unerlaubter Ausübung einer Beschäftigung.

2. Am 11.07.2018 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Wien zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Einreiseverbotes sowie seinen persönlichen Verhältnissen und Integrationsmomenten einvernommen.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 11.07.2018, dem BF persönlich zugestellt am selben Tag, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß §§ 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 11.07.2018, dem BF persönlich zugestellt am selben Tag, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraphen 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 13.07.2018 datierte und am selben Tag beim BFA, RD Wien durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden RV) eingebrachte Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren, in eventu den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt VI. zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt zurückzuverweisen.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 13.07.2018 datierte und am selben Tag beim BFA, RD Wien durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden Regierungsvorlage eingebrachte Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren, in eventu den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

5. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 16.07.2018 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 19.07.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist kosovarischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Slowenien, wo er auch als Bäcker arbeitet. Er ist verheiratet und hat 3 Kinder. Seine Familie lebt im Kosovo. Dass der BF über einen slowenischen Aufenthaltstitel verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Er absolvierte 8 Jahre lang die und erlernte den Beruf eines Bäckers.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist kosovarischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Slowenien, wo er auch als Bäcker arbeitet. Er ist verheiratet und hat 3 Kinder. Seine Familie lebt im Kosovo. Dass der BF über einen slowenischen Aufenthaltstitel verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Er absolvierte 8 Jahre lang die und erlernte den Beruf eines Bäckers.

1.2. Der BF wurde am XXXX.2018 um 11:45 Uhr in der XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, als er in der dortigen Bäckerei unerlaubt einer Beschäftigung nachging. Eine legale Erwerbstätigkeit übte der BF bis dato nicht aus.1.2. Der BF wurde am römisch 40 .2018 um 11:45 Uhr in der römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, als er in der dortigen Bäckerei unerlaubt einer Beschäftigung nachging. Eine legale Erwerbstätigkeit übte der BF bis dato nicht aus.

1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

1.4. Der BF reiste zuletzt am 04.06.2018 in die EU ein und ist seit 29.09.2017 in XXXX gemeldet. Dass sich der BF erst seit 19.06.2018 in XXXX aufgehalten hat, konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie, dass er erst ab XXXX.2018 an der unter II.1.2. genannten Adresse beschäftigt war. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF das Bundesgebiet mittlerweile verlassen hat. Der BF war bis dato ferner nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich.1.4. Der BF reiste zuletzt am 04.06.2018 in die EU ein und ist seit 29.09.2017 in römisch 40 gemeldet. Dass sich der BF erst seit 19.06.2018 in römisch 40 aufgehalten hat, konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie, dass er erst ab römisch 40 .2018 an der unter römisch zwei.1.2. genannten Adresse beschäftigt war. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF das Bundesgebiet mittlerweile verlassen hat. Der BF war bis dato ferner nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich.

1.5. In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten oder sonstigen Familiengehörigen. Ferner konnten keine Bindungen in gesellschaftlicher, beruflicher oder sprachlicher Hinsicht im Bundesgebiet ausgemacht werden.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Kosovo einer Gefahr nach Art 2 oder 3 EMRK oder des Art 6 der dahingehenden Zusatzprotokolle ausgesetzt wäre.1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Kosovo einer Gefahr nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Artikel 6, der dahingehenden Zusatzprotokolle ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Bestand dreier Kinder, Lebensmittelpunkt, Schul- und Berufsausbildung sowie Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf der Vernehmung des BFA wie dem Strafantrag der Finanzpolizei XXXX. Dass der BF in Slowenien wohnhaft ist, hat er insofern glaubhaft dargelegt, als die von ihm erwähnte Anschrift in XXXX tatsächlich existiert.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Bestand dreier Kinder, Lebensmittelpunkt, Schul- und Berufsausbildung sowie Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf der Vernehmung des BFA wie dem Strafantrag der Finanzpolizei römisch 40 . Dass der BF in Slowenien wohnhaft ist, hat er insofern glaubhaft dargelegt, als die von ihm erwähnte Anschrift in römisch 40 tatsächlich existiert.

Dass er über einen slowenischen Aufenthaltstitel verfügt, konnte er nicht bescheinigen, legte er dahingehend weder ein Dokument vor, welcher dieses Vorbringen bestätigen könnte noch findet sich diesbezüglich ein Eintrag im Internationalen Fremdenregister.

Der BF brachte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten kosovarischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Meldung im Bundesgebiet seit dem unter II.1.4. angeführten Datum folgt dem Inhalt des auf den BF lautenden ZMR-Auszuges. Das Einreisedatum ergibt sich aus dem auf Seite 12 seines Reisepasses angebrachten Einreisestempel. Da es sich dabei um den aktuellsten Stempel handelt, ist davon auszugehen, dass der BF vor seiner Betretung nicht nochmals aus- und dann wieder eingereist ist. Zwischen diesem Tag und dem Tag der Betretung vergingen immerhin 17 Tage, sodass nicht festgestellt werden konnte, ob der BF tatsächlich nur am XXXX.2018 gearbeitet hat. Aber auch das Gegenteil, also eine länger andauernde Beschäftigung, konnte dem BF nicht angelastet werden.Die Meldung im Bundesgebiet seit dem unter römisch zwei.1.4. angeführten Datum folgt dem Inhalt des auf den BF lautenden ZMR-Auszuges. Das Einreisedatum ergibt sich aus dem auf Seite 12 seines Reisepasses angebrachten Einreisestempel. Da es sich dabei um den aktuellsten Stempel handelt, ist davon auszugehen, dass der BF vor seiner Betretung nicht nochmals aus- und dann wieder eingereist ist. Zwischen diesem Tag und dem Tag der Betretung vergingen immerhin 17 Tage, sodass nicht festgestellt werden konnte, ob der BF tatsächlich nur am römisch 40 .2018 gearbeitet hat. Aber auch das Gegenteil, also eine länger andauernde Beschäftigung, konnte dem BF nicht angelastet werden.

Im Rechtsmittel wurde behauptet, dass der BF bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreist sei. In Ermangelung einer diesbezüglichen Bestätigung konnte dieser Umstand nicht festgestellt werden.

Der BF lieferte keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus, weshalb keine solchen festgestellt werden konnten.

Die Unbescholtenheit folgt dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Betretung des BF zu dem unter II.1.2. angeführten Zeitpunkt und an dem dort erwähnten Ort ergibt sich aus dem Strafantrag der Finanzpolizei XXXX und der Anzeige der AFA der LPD Wien.Die Betretung des BF zu dem unter römisch zwei.1.2. angeführten Zeitpunkt und an dem dort erwähnten Ort ergibt sich aus dem Strafantrag der Finanzpolizei römisch 40 und der Anzeige der AFA der LPD Wien.

Dass der BF in Österreich bis dato keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich dem Inhalt des den BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

Der BF hat in seiner Einvernahme vor dem BFA ausgeführt, über keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich zu verfügen. Hinweise auf weitere Bindungen oder sonstige Integrationsmomente im Bundesgebiet ergaben sich nicht.

Dem vorliegenden Sachverhalt waren ferner keine Momente zu entnehmen, welche auf das Vorliegen einer Gefahr nach Art 2 oder 3 EMRK sowie des Art 6 des dahingehenden Zusatzprotokolls gedeutet hätten.Dem vorliegenden Sachverhalt waren ferner keine Momente zu entnehmen, welche auf das Vorliegen einer Gefahr nach Artikel 2, oder 3 EMRK sowie des Artikel 6, des dahingehenden Zusatzprotokolls gedeutet hätten.

Der BF hat selbst vorgebracht, gesund zu sein. Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung.

Das Fehlen eines Aufenthaltstitels folgt dem Inhalt des auf den BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregisters (ZFR).

Abgesehen von der nach Ansicht der Beschwerde zu langen Dauer des Einreiseverbotes trat das Rechtsmittel dem Bescheidinhalt nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.3.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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