Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2176372-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Mazedonien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Mazedonien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zahl: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 23.06.2017 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BF) den Beschwerdeführer auf, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, seinen persönlichen Verhältnissen und Integrationsschritten innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Hiezu erstattete der BF keine Antwort.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 18.10.2017, wurde gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG ein Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.)2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 18.10.2017, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ein Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)
3. Mit Schreiben vom 13.11.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 14.11.2017, erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Diese wurde zuständigkeitshalber am 15.11.2017 an das BFA weitergeleitet, wo sie am selben Tag einlangte.
Darin wurde beantragt, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen.
4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) 16.11.2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist mazedonischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. In seiner Heimat besuchte er 8 Jahre lang die Grundschule, vier Jahre die Mittelschule und absolvierte anschließend eine Lehre als Bäcker und Pizzakoch. Im Jahr 2015 reiste der BF erstmals nach Österreich, seine 4 Geschwister und Eltern leben weiterhin in Mazedonien. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist mazedonischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. In seiner Heimat besuchte er 8 Jahre lang die Grundschule, vier Jahre die Mittelschule und absolvierte anschließend eine Lehre als Bäcker und Pizzakoch. Im Jahr 2015 reiste der BF erstmals nach Österreich, seine 4 Geschwister und Eltern leben weiterhin in Mazedonien. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Der BF reiste in unregelmäßigen Abständen für mehrere Wochen zurück in den Herkunftsstaat und lernte im Februar 2015 XXXX kenne, mit welcher er eine Beziehung führte. Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen, hat keine Außenstände und keine Sorgepflichten zu tragen.Der BF reiste in unregelmäßigen Abständen für mehrere Wochen zurück in den Herkunftsstaat und lernte im Februar 2015 römisch 40 kenne, mit welcher er eine Beziehung führte. Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen, hat keine Außenstände und keine Sorgepflichten zu tragen.
1.2. Der BF arbeitete etwa 10 Tage lang unerlaubt in einer Pizzeria in XXXX. Vom 02.02.2016 bis 03.02.2016 war der BF in einer Pizzeria in XXXX beschäftigt. Beide Arbeitsverhältnisse wurden nicht angemeldet. Vom 14.01.2016 bis 23.01.2016 sowie 05.02.2016 und 07.02.2016 ging er in zwei Beschäftigungsverhältnissen bei ebenso vielen Arbeitgebern an insgesamt 13 Tagen jeweils einer Tätigkeit als Arbeiter nach. Den Bestand darüber hinausgehender legaler Erwerbstätigkeiten in Österreich konnte der BF nicht nachweisen.1.2. Der BF arbeitete etwa 10 Tage lang unerlaubt in einer Pizzeria in römisch 40 . Vom 02.02.2016 bis 03.02.2016 war der BF in einer Pizzeria in römisch 40 beschäftigt. Beide Arbeitsverhältnisse wurden nicht angemeldet. Vom 14.01.2016 bis 23.01.2016 sowie 05.02.2016 und 07.02.2016 ging er in zwei Beschäftigungsverhältnissen bei ebenso vielen Arbeitgebern an insgesamt 13 Tagen jeweils einer Tätigkeit als Arbeiter nach. Den Bestand darüber hinausgehender legaler Erwerbstätigkeiten in Österreich konnte der BF nicht nachweisen.
1.3. Abgesehen von seine aktuellen Anhaltung in Strafhaft weist der BF im Bundesgebiet keinen Wohnsitz auf.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist oder an irgendwelchen Krankheiten leidet.
1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über familiäre oder soziale Bindungen im Bundesgebiet verfügt.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
1.7. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu Zahl XXXX, in Rechtkraft erwachsen am 30.05.2017 wegen versuchter Vergewaltigung, geschlechtlicher Nötigung, versuchter geschlechtlicher Nötigung, sexueller Belästigung (2 Mal), versuchter sexueller Belästigung und versuchter Nötigung gemäß §§ 202 Abs. 1, 15, 201 Abs. 1, 15, 202 Abs. 1, 218 Abs. 1a, 218 Abs. 1 Z 1, 15, 218 Abs. 1 Z 1, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren verurteilt, wobei die ursprünglich vom LG XXXX verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren1.7. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) zu Zahl römisch 40 , in Rechtkraft erwachsen am 30.05.2017 wegen versuchter Vergewaltigung, geschlechtlicher Nötigung, versuchter geschlechtlicher Nötigung, sexueller Belästigung (2 Mal), versuchter sexueller Belästigung und versuchter Nötigung gemäß Paragraphen 202, Absatz eins, 15, 201, Absatz eins, 15, 202, Absatz eins, 218, Absatz eins a, 218, Absatz eins, Ziffer eins, 15, 218, Absatz eins, Ziffer eins, 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren verurteilt, wobei die ursprünglich vom LG römisch 40 verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren
Im Rahmen dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden,
* am XXXX.2015 versucht zu haben, einem Opfer mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zu nötigen, indem er das eine Opfer in einer Tiefgarageneinfahrt zu Boden gebracht, diesem den Mund und die Nase zugehalten, seine Hose aufgerissen habe und auf der Vagina auf- und abgefahren sei, wobei das Opfer dem BF in die Hand habe beißen können, weshalb dieser vorerst die Flucht ergriffen habe, es jedoch, nachdem sie wieder aufgestanden gewesen sei, erneut zu Boden gestoßen und auf deren Vagina auf- und abgefahren sei, wobei er erneut geflüchtet sei, nachdem das Opfer ihm abermals gebissen habe.* am römisch 40 .2015 versucht zu haben, einem Opfer mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zu nötigen, indem er das eine Opfer in einer Tiefgarageneinfahrt zu Boden gebracht, diesem den Mund und die Nase zugehalten, seine Hose aufgerissen habe und auf der Vagina auf- und abgefahren sei, wobei das Opfer dem BF in die Hand habe beißen können, weshalb dieser vorerst die Flucht ergriffen habe, es jedoch, nachdem sie wieder aufgestanden gewesen sei, erneut zu Boden gestoßen und auf deren Vagina auf- und abgefahren sei, wobei er erneut geflüchtet sei, nachdem das Opfer ihm abermals gebissen habe.
* Am XXXX.2016 hat der BF ein weiteres Opfer bis zu dessen Wohnhaus verfolgt, betrat hinter ihm das Haus sowie den Aufzug, packte es nach Verlassen des Aufzuges von hinten, hielt ihm den Mund zu und griff ihm unter den Rock auf den Slip, wobei die weitere Tatausführung aufgrund der Gegenwehr des Opfers unterblieb.* Am römisch 40 .2016 hat der BF ein weiteres Opfer bis zu dessen Wohnhaus verfolgt, betrat hinter ihm das Haus sowie den Aufzug, packte es nach Verlassen des Aufzuges von hinten, hielt ihm den Mund zu und griff ihm unter den Rock auf den Slip, wobei die weitere Tatausführung aufgrund der Gegenwehr des Opfers unterblieb.
Des Weiteren versuchte der BF in drei Fällen die Opfer mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung wie folgt zu nötigen:
* Er verfolgte am XXXX.2015 eines der Opfer bis zu seinem Wohnhaus, packte es, griff ihm mit einer Hand zwischen die Beine, brachte es derart zu Sturz, schlug ihm mit der Hand ins Gesicht, wobei die weitere Tatausführung nur infolge der heftigen Gegenwehr des Opfers unterblieb.* Er verfolgte am römisch 40 .2015 eines der Opfer bis zu seinem Wohnhaus, packte es, griff ihm mit einer Hand zwischen die Beine, brachte es derart zu Sturz, schlug ihm mit der Hand ins Gesicht, wobei die weitere Tatausführung nur infolge der heftigen Gegenwehr des Opfers unterblieb.
* Der BF verfolgte ein weiteres Opfer am XXXX.2016 nach dem Aussteigen aus der U-Bahn bis zu dessen Wohnhaus, packte es, riss es zu Boden, hielt ihm den Mund zu, griff ihm von hinten in die Hose, wobei die weitere Tatausführung nur infolge der heftigen Gegenwehr des Opfers unterblieb.* Der BF verfolgte ein weiteres Opfer am römisch 40 .2016 nach dem Aussteigen aus der U-Bahn bis zu dessen Wohnhaus, packte es, riss es zu Boden, hielt ihm den Mund zu, griff ihm von hinten in die Hose, wobei die weitere Tatausführung nur infolge der heftigen Gegenwehr des Opfers unterblieb.
* Der BF verfolgte ein weiteres Opfer aus der U-Bahn zu dessen Wohnhaus, packte es in weiterer Folge von hinten an beiden Oberschenkeln, versuchte es zu Boden zu bringen, berührte mit dem Gesicht dessen Gesäß, wobei die weitere Tatausführung nur infolge der heftigen Gegenwehr des Opfers, das sich losreißen und an der Wohnungstür läuten konnte, unterblieb.
Ferner nötigte der BF am XXXX.2016 ein Opfer, indem er es zu seinem Wohnhaus bis ins Stiegenhaus folgte, es mit der Hand an der Jacke festhielt und mit der anderen Hand unter den Rock auf die Scheide griff.Ferner nötigte der BF am römisch 40 .2016 ein Opfer, indem er es zu seinem Wohnhaus bis ins Stiegenhaus folgte, es mit der Hand an der Jacke festhielt und mit der anderen Hand unter den Rock auf die Scheide griff.
Der BF hielt ein weiteres Opfer am XXXX.2014, indem er ihm bis zu dessen Wohnhaus folgte, es von hinten festhielt und ihm zwischen die Beine griff.Der BF hielt ein weiteres Opfer am römisch 40 .2014, indem er ihm bis zu dessen Wohnhaus folgte, es von hinten festhielt und ihm zwischen die Beine griff.
Der BF versuchte im Zuge derselben Verurteilung weitere 3 Frauen mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, indem er
* am XXXX.2016 eines der Opfer an der Fortsetzung des Heimweges hinderte, indem er es festhielt und nicht weitergehen ließ, wobei sich das Opfer losreißen und seinen Heimweg fortsetzen konnte,* am römisch 40 .2016 eines der Opfer an der Fortsetzung des Heimweges hinderte, indem er es festhielt und nicht weitergehen ließ, wobei sich das Opfer losreißen und seinen Heimweg fortsetzen konnte,
* am XXXX.2016 ein Opfer zu küssen versuchte, indem er es vor dessen Wohnhaus packte, versuchte, es festzuhalten, zu ihm sagte, "küssen" und ihm mit der Hand ins Gesicht schlug, wodurch dessen Brille beschädigt wurde, wobei weitere Tatausführung nur durch die Flucht des Opfers unterblieb,* am römisch 40 .2016 ein Opfer zu küssen versuchte, indem er es vor dessen Wohnhaus packte, versuchte, es festzuhalten, zu ihm sagte, "küssen" und ihm mit der Hand ins Gesicht schlug, wodurch dessen Brille beschädigt wurde, wobei weitere Tatausführung nur durch die Flucht des Opfers unterblieb,
* am XXXX.2015 ein weiteres Opfer an der Fortsetzung des Heimweges genötigt habe, indem er es bis zu deren Wohnhaus verfolgte, es von hinten packte, ihm den Mund zuhielt und es zu Boden stieß, wobei die weitere Tatausführung unterblieb, weil es dem Opfer gelang, laut zu schreien, worauf hin der BF flüchtete.* am römisch 40 .2015 ein weiteres Opfer an der Fortsetzung des Heimweges genötigt habe, indem er es bis zu deren Wohnhaus verfolgte, es von hinten packte, ihm den Mund zuhielt und es zu Boden stieß, wobei die weitere Tatausführung unterblieb, weil es dem Opfer gelang, laut zu schreien, worauf hin der BF flüchtete.
Außerdem belästigte der BF am XXXX.2016, XXXX.2015 und XXXX.2016 drei weitere Opfer sexuell bzw. unternahm einen dahingehenden Versuch, indem er diesen zwischen die Beine in den Schritt fasste.Außerdem belästigte der BF am römisch 40 .2016, römisch 40 .2015 und römisch 40 .2016 drei weitere Opfer sexuell bzw. unternahm einen dahingehenden Versuch, indem er diesen zwischen die Beine in den Schritt fasste.
Am XXXX.2016 versuchte der BF ein weiteres Opfer zu belästigen, indem er es flüchtig und kurz im Schritt berührte, am XXXX.2015 fasste er einem weiteren Opfer im Schritt zwischen die Beine und am XXXX.2016 beging er die gleiche Handlung an einer weiteren Geschädigten.Am römisch 40 .2016 versuchte der BF ein weiteres Opfer zu belästigen, indem er es flüchtig und kurz im Schritt berührte, am römisch 40 .2015 fasste er einem weiteren Opfer im Schritt zwischen die Beine und am römisch 40 .2016 beging er die gleiche Handlung an einer weiteren Geschädigten.
Schließlich verletzte der BF in drei Fällen die Opfer durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in deren Würde, in dem er am XXXX.2016, XXXX.2016 und XXXX.2016 auf das jeweilige Gesäß griff und zum letzterwähnten Opfer "Dein Arsch" sagte.Schließlich verletzte der BF in drei Fällen die Opfer durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in deren Würde, in dem er am römisch 40 .2016, römisch 40 .2016 und römisch 40 .2016 auf das jeweilige Gesäß griff und zum letzterwähnten Opfer "Dein Arsch" sagte.
Als mildernd wurden hiebei die Unbescholtenheit und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend der lange Tatzeitraum sowie das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet.
In den Erwägungen des Urteils des OLG XXXX, mit welchem der Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX stattgegeben und das Strafausmaß von 3 auf 4 1/2 Jahren erhöht wurde wurde, heißt es auszugsweise:In den Erwägungen des Urteils des OLG römisch 40 , mit welchem der Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 stattgegeben und das Strafausmaß von 3 auf 4 1/2 Jahren erhöht wurde wurde, heißt es auszugsweise:
"..................erweist sich nach Abwägung der besonderen