TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/30 W241 2201445-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2018
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Entscheidungsdatum

30.07.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W241 2201445-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zahl 1183568802-180228022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zahl 1183568802-180228022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 07.03.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte am 07.03.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein.

2. Eine VIS-Abfrage ergab, dass der BF über ein von 20.12.2017 bis 20.01.2018 gültiges Visum, ausgestellt durch die Vertretungsbehörde Finnlands in Ankara/Türkei, verfügt.

3. Bei seiner Erstbefragung am 07.03.2018 gab der BF im Wesentlichen an, am 23.12.2017 die Türkei verlassen zu haben und mit einem finnischen Visum legal nach Ungarn geflogen zu sein. Von dort wäre er mit dem Bus nach Österreich gefahren, wo er sich bis zur Asylantragsstellung in Tirol bei Verwandten aufgehalten hätte. In Österreich würden zwei Schwestern von ihm leben.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er seine Heimat aus politischen Gründen verlassen hätte. Auch hätte er gesundheitliche Probleme und keine Chance, in der Türkei zu leben.

4. Das BFA richtete am 09.03.2018 einen auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestützten Aufnahmeantrag an Finnland.4. Das BFA richtete am 09.03.2018 einen auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestützten Aufnahmeantrag an Finnland.

Mit Schreiben vom 23.04.2018 gaben die zuständigen finnischen Behörden bekannt, dass Finnland der Aufnahme des BF nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zustimme.Mit Schreiben vom 23.04.2018 gaben die zuständigen finnischen Behörden bekannt, dass Finnland der Aufnahme des BF nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zustimme.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 27.04.2018 wurden dem gewillkürten Vertreter des BF aktuelle Länderfeststellungen zu Finnland (Stand: 08.03.2017) übermittelt:

1. Allgemeines zum Asylverfahren

In Finnland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (FIS 1.9.2016; vgl. FIS o.D.a; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Finnland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (FIS 1.9.2016; vergleiche FIS o.D.a; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (1.9.2016): Information for Asylum Seekers,
http://www.migri.fi/download/16435_tietoa_tphakijalle_eng.pdf?ae9d9864c35bd488, Zugriff 7.3.2017

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (o.D.a): Asylum in Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland, Zugriff 7.3.2017

2. Dublin-Rückkehrer

Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zu Asylverfahren und Unterbringung. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig nach Art. 33.2 b und c der Asylverfahrensrichtlinie. Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich (FIS 10.2.2017).Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zu Asylverfahren und Unterbringung. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig nach Artikel 33 Punkt 2, b und c der Asylverfahrensrichtlinie. Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich (FIS 10.2.2017).

Finnland macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung (EASO 2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix
Report: Reception conditions, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (10.2.2017): Anfragebeantwortung des FIS, per E-Mail

3. Non-Refoulement

Wenn ein Asylwerber sich nicht für internationalen Schutz qualifiziert, kann er eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des subsidiären Schutzes erhalten. Vor dem 16. Mai 2016 konnte Finnland auch humanitären Schutz gewähren, wenn die Voraussetzungen für den Asyl- oder subsidiären Schutz nicht erfüllt waren. Seit dem 16. Mai 2016 existiert diese Art von internationalem Schutz aufgrund einer Änderung des Ausländergesetzes nicht mehr (FIS o.D.a).

Die Abschaffung des humanitären Schutzes ist für das Anti-Folterkomitee der UN ein Grund zur Sorge, dass damit der Refoulement-Schutz geschwächt worden sein könnte (UNCAT 20.1.2017; vgl. RAC 17.10.2016).Die Abschaffung des humanitären Schutzes ist für das Anti-Folterkomitee der UN ein Grund zur Sorge, dass damit der Refoulement-Schutz geschwächt worden sein könnte (UNCAT 20.1.2017; vergleiche RAC 17.10.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (o.D.a): Asylum in Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland, Zugriff 7.3.2017

  • -Strichaufzählung
    RAC - Refugee Advice Center (17.10.2016): To the Committee against Torture; Written contribution on Finland to the CAT; 59th session, 7 november - 7 december 2016,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1483606854_int-cat-css-fin-25766-e.pdf, Zugriff 8.3.2017

  • -Strichaufzählung
    UNCAT - United Nations Committee Against Torture (20.1.2017):
Concluding observations on the seventh periodic report of Finland [CAT/C/FIN/CO/7],
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1485421971_g1701032.pdf, Zugriff 8.3.2017

4. Versorgung

Asylwerber, die sich nicht selbst versorgen können, können in einem Unterbringungszentrum untergebracht werden (FIS 1.9.2016)

Die Unterbringungszentren verteilen sich auf ganz Finnland. Es handelt sich um offene Einrichtungen. Das dortige Personal kümmert sich um die Bedürfnisse der dort untergebrachten Asylwerber, dazu gehören: Unterbringung, finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung (inklusive Gesundheitscheck), Übersetzerdienste, Rechtshilfe im Verfahren und allgemeine Beratung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist die temporäre geschlossene Unterbringung vorgesehen. (FIS o.D.g).

Bedürftige AW erhalten eine Unterbringungszulage zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, die vom Zentrum ausbezahlt wird (FIS o. D.f). Ihre Höhe richtet sich nach dem Familienstand und danach, ob im jeweiligen Unterbringungszentrum Mahlzeiten angeboten werden oder selbst gekocht werden muss:

Bild kann nicht dargestellt werden

(FIS o.D.d)

Die Abteilung für Unterbringung des FIS ist verantwortlich für das operative Management, die Planung und die Überwachung der Unterbringungszentren und der Haftzentren in Metsälä und Joutseno (FIS o.D.h; vgl. RAC 17.10.2016). Die Unterbringungszentren werden von den Gemeinden bzw. von Institutionen organisiert, mit denen die Abteilung für Unterbringung entsprechende Vereinbarungen getroffen hat (NGOs). Zusätzlich betreibt der finnische Staat selbst die beiden Empfangszentren in Oulu und Joutseno (FIS o.D.h). Die Gesamtkapazität der Unterbringungseinrichtungen in Finnland liegt bei ca. 30.000 Plätzen (EASO 2.2016).Die Abteilung für Unterbringung des FIS ist verantwortlich für das operative Management, die Planung und die Überwachung der Unterbringungszentren und der Haftzentren in Metsälä und Joutseno (FIS o.D.h; vergleiche RAC 17.10.2016). Die Unterbringungszentren werden von den Gemeinden bzw. von Institutionen organisiert, mit denen die Abteilung für Unterbringung entsprechende Vereinbarungen getroffen hat (NGOs). Zusätzlich betreibt der finnische Staat selbst die beiden Empfangszentren in Oulu und Joutseno (FIS o.D.h). Die Gesamtkapazität der Unterbringungseinrichtungen in Finnland liegt bei ca. 30.000 Plätzen (EASO 2.2016).

Es gibt laut Homepage des finnischen Migrationsdienstes momentan 61 Unterbringungseinrichtungen für Asylwerber. Eine Liste ist unter der angegebenen Quelle abrufbar (FIS 6.2.2017b).

Endet das Asylverfahren negativ, muss der Betreffende das Land in der Regel binnen 30 Tagen verlassen. Tut er das in dieser Frist nicht freiwillig, wird die Polizei die Ausreise erzwingen (FIS o. D.m; vgl. FIS 1.9.2016). Kann die Polizei die Ausreise nicht erzwingen, während dem Fremde die freiwillige Ausreise sehr wohl möglich wäre, endet nach den 30 Tagen das Recht auf Versorgung (FIS o. D.n).Endet das Asylverfahren negativ, muss der Betreffende das Land in der Regel binnen 30 Tagen verlassen. Tut er das in dieser Frist nicht freiwillig, wird die Polizei die Ausreise erzwingen (FIS o. D.m; vergleiche FIS 1.9.2016). Kann die Polizei die Ausreise nicht erzwingen, während dem Fremde die freiwillige Ausreise sehr wohl möglich wäre, endet nach den 30 Tagen das Recht auf Versorgung (FIS o. D.n).

Asylwerber haben in Finnland Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung (EASO 2.2016).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix
Report: Reception conditions, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (o.D.d): The reception allowance,
http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/the_reception_allowance, Zugriff 7.3.2017

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (o.D.f): Reception services for asylum seekers,
http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_services, Zugriff 7.3.2017

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (o.D.g): The reception centres are located across Finland,
http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_centers, Zugriff 7.3.2017

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (o.D.h): Roles and responsibilities in the organisation of reception activities in Finland,
http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/roles_and_responsibilities, Zugriff 7.3.2017

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2017b): Contact Information for Reception Centers,
http://www.migri.fi/download/71643_Vastaanottokeskusten_yhteystietoja_5.11.2017_englanniksi.pdf?96873961c35bd488, Zugriff 7.3.2017

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (o.D.m): Refusal of Entry, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/decision/refusal_of_entry, Zugriff 7.3.2017

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (o.D.n): Termination of reception services,
http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_services/termination_of_reception%20services, Zugriff 7.3.2017

  • -Strichaufzählung
    FIS - Finnish Immigration Service (1.9.2016): Information for Asylum Seekers,
http://www.migri.fi/download/16435_tietoa_tphakijalle_eng.pdf?ae9d9864c35bd488, Zugriff 7.3.2017

  • -Strichaufzählung
    MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):
Auskunft MedCOI, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    RAC - Refugee Advice Center (17.10.2016): To the Committee against Torture; Written contribution on Finland to the CAT; 59th session, 7 november - 7 december 2016,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1483606854_int-cat-css-fin-25766-e.pdf, Zugriff 8.3.2017

6. Bei der Einvernahme des BF am 07.05.2018 durch das BFA gab dieser an, dass er an Bluthochdruck leide und deswegen bisher vier Mal ins Krankenhaus eingeliefert worden wäre. Ferner leide er an Panikattacken und nehme Antidepressiva ein. Am 03.03.2018 wäre er wegen einer Verstopfung des Dickdarms operiert worden, das wäre aufgrund der Stresssituation entstanden. Seine Familie habe ihn in dieser Zeit sowohl moralisch als auch finanziell unterstützt, sie hätte den Krankenhausaufenthalt bezahlt. Die Beschwerden würden bereits seit 2016 bestehen, der Bluthochdruck würde auch seine Nieren schädigen. Gegen seine Leiden nehme er regelmäßig verschiedene Medikamente ein, darunter eines gegen seine Schilddrüsenüberfunktion. Ihm werde immer wieder Blut abgenommen, deshalb wisse er, dass er an einem Magnesium- und B12-Mangel leide. Morgen würden ihm dann auch noch die Nähte nach einer Zahnoperation herausgenommen werden. Im Alltag müsse er sich schonen, jede Aufregung führe zu einem Anstieg des Blutdrucks. Er versuche, seinem geregelten Ablauf zu folgen, und esse Diätkost.

Der BF sei geschieden und habe eine minderjährige Tochter. In Österreich würden seine beiden Schwestern mit ihren Familien leben, sie würden ihn moralisch und finanziell unterstützen. Die Schwestern seien seit 1991 bzw. 1995 nach Österreich gekommen und seien österreichische Staatsbürger. Immer, wenn sie in die Türkei auf Urlaub geflogen wären, hätten sie ihn besucht und wären drei Wochen geblieben. Er stehe mit ihnen täglich in Kontakt, meist per Whats-App oder Telefon. Ferner würden sechs Cousins von ihm in Österreich sein, und es gäbe auch viele Freunde der Familie, die ihn im Lager besuchen würden.

Über Finnland könne er nicht viel sagen, er kenne das Land nicht. Er werde dort sicher gesundheitlich versorgt, nur müsste er alleine zurechtkommen und psychisch werde ihm niemand beistehen. Hier in Österreich lebe seine Familie und diese unterstütze ihn, psychisch gehe es ihm daher besser.

Der BF legte vor dem BFA einen türkischen Personalausweis, eine irakische Aufenthaltskarte für Ausländer und ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 19.06.2018 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Finnland für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Finnland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 19.06.2018 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Finnland für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Finnland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Finnland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO Finnland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden.

Es würden zwar Erkrankungen vorliegen, diese wären jedoch nicht akut lebensbedrohlich und würde medikamentös behandelt werden. Darüber hinaus sei eine medizinische Versorgung in Finnland gewährleistet und seien die vom BF benötigten Medikamente auch dort erhältlich. Mit den in Österreich aufhältigen Verwandten würde der BF in keinem gemeinsamen Haushalt leben, die Angehörigen seien bereits seit vielen Jahren in Österreich. Weiters bestehe zu den Verwandten weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, weshalb die Außerlandesbringung des BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Finnland seien nicht zu erkennen. In Finnland sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Es würden zwar Erkrankungen vorliegen, diese wären jedoch nicht akut lebensbedrohlich und würde medikamentös behandelt werden. Darüber hinaus sei eine medizinische Versorgung in Finnland gewährleistet und seien die vom BF benötigten Medikamente auch dort erhältlich. Mit den in Österreich aufhältigen Verwandten würde der BF in keinem gemeinsamen Haushalt leben, die Angehörigen seien bereits seit vielen Jahren in Österreich. Weiters bestehe zu den Verwandten weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, weshalb die Außerlandesbringung des BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Finnland seien nicht zu erkennen. In Finnland sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

8. Das BFA stellte dem BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.8. Das BFA stellte dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.

9. Am 19.07.2018 erhob der BF durch seinen gewillkürten Vertreter gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Darin wurde im Wesentlichen auf die hier aufhältige Familie und die Erkrankungen des BF verwiesen. Aktuell wohne der BF wieder bei seiner Schwester und ihrer Familie, es bestehe ein außergewöhnlich enges Familienleben. Eine Überstellung nach Finnland würde eine Bedrohung der Gesundheit des BF darstellen. Auch versuche sich der BF zu integrieren, er lerne bereits Deutsch.

10. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA VG erfolgte am 20.07.2018.10. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA VG erfolgte am 20.07.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • -Strichaufzählung
    den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA samt Vorakt, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 07.03.2018, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 07.05.2018 und die Beschwerde vom 19.07.2018

  • -Strichaufzählung
    aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Finnland

  • -Strichaufzählung
    die Korrespondenz mit Finnland

  • -Strichaufzählung
    die vorgelegten Befunde und medizinischen Unterlagen.

2. Feststellungen:

2.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei.

2.2. Der BF reiste mittels eines durch die finnische Vertretungsbehörde in Ankara/Türkei ausgestellten Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. In der Folge suchte er am 07.03.2018 in Österreich um die Gewährung internationalen Schutzes an.

2.3. Am 09.03.2018 richtete das BFA aufgrund des Treffers in der VIS-Datenbank ein Aufnahmeersuchen an Finnland, das einer Aufnahme des BF gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zustimmte.2.3. Am 09.03.2018 richtete das BFA aufgrund des Treffers in der VIS-Datenbank ein Aufnahmeersuchen an Finnland, das einer Aufnahme des BF gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zustimmte.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Finnlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

2.4. Das BVwG schließt sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Finnland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Finnland sprechen, liegen nicht vor.

2.5. Der BF leidet an Bluthochdruck, einem Magnesium- und B12-Mangel und einer Schilddrüsenüberfunktion. Er hat psychische Probleme, die laut BF zu Panikattacken führen, sowie Nierenbeschwerden. Ferner wurden eine Operation am Dickdarm und eine Zahnoperation durchgeführt. Er nimmt gegen diese Erkrankungen entsprechende Medikamente ein.

Hinweise darauf, dass die Beschwerden des BF aktuell akut lebensbedrohend wären, haben sich nicht ergeben.

2.6. Zwei Schwestern des BF, eine österreichische und eine deutsche Staatsbürgerin, sind laut BF seit 1991 bzw. 1995 in Österreich aufhältig, laut ZMR sind diese seit 2001 bzw. 2002 durchgehend in Österreich aufrecht gemeldet. Ferner befinden sich Neffen, Nichten, sechs Cousins und Freunde des BF in Österreich. Mit einer der Schwestern besteht seit 02.07.2018 ein gemeinsamer Haushalt, ein Abhängigkeitsverhältnis konnte jedoch nicht festgestellt werden. Hinweise auf besondere Integrationsbemühungen des BF haben sich nicht ergeben.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinem durch die finnische Vertretungsbehörde ausgestellten Visum sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den vorgelegten Befunden. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Finnland wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinem durch die finnische Vertretungsbehörde ausgestellten Visum sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den vorgelegten Befunden. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch zwei.4.3.1.2.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Finnland wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei.4.3.1.1.).

3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.4.3.1.1.).3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter römisch zwei.4.3.1.1.).

Im gegenständlichen Bescheid wurden - offenbar irrtümlich - veraltete Länderberichte angeführt, allerdings wurden dem BF bzw. dessen Vertreter zuvor mit Verfahrensanordnung vom 27.04.2018 die aktuellen Länderfeststellungen zu Finnland (Stand: 08.03.2017) ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht, weshalb dieses Versehen des BFA zu keiner Aufhebung des Bescheides führt.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 lautet:

"(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins :

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.""(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 :

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 12:Artikel 12 :

"Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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