Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2202612-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2018, Zl. 74452810-161120250 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2018, Zl. 74452810-161120250 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sowie gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2 und 9 FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, welcher sich nach eigenen Angaben in den Jahren 2013 bis 2016 jeweils mit polnischem Visum in den Vertragsstaaten, darunter auch in Österreich aufgehalten hat, ist im Bundesgebiet bereits im Jahr 2013 in Erscheinung getreten, als er durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX am XXXX wegen §§ 127, 15, 269 StGB und § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt wurde.1.1. Der Beschwerdeführer, welcher sich nach eigenen Angaben in den Jahren 2013 bis 2016 jeweils mit polnischem Visum in den Vertragsstaaten, darunter auch in Österreich aufgehalten hat, ist im Bundesgebiet bereits im Jahr 2013 in Erscheinung getreten, als er durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu Zahl römisch 40 am römisch 40 wegen Paragraphen 127, 15, 269, StGB und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt wurde.
Am 12.08.2016 wurde der BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, aufgrund einer bestehenden Aufenthaltsermittlung wurde dieser gemäß § 40 BFA-VG festgenommen. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme vom selben Tag schilderte der BF nunmehr gegenüber der belangten Behörde, dass er von der Slowakei kommend nach Österreich eingereist sei, er habe vor 20 Tagen neuerlich ein Visum für Polen beantragen wollen, doch sei ihm der Reisepass in der Ukraine abgenommen worden. Ihm sei gesagt worden, dass er kämpfen müsse, weshalb er nunmehr vor zwei Tagen nach Österreich gekommen sei, um hier einen Asylantrag zu stellen.Am 12.08.2016 wurde der BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, aufgrund einer bestehenden Aufenthaltsermittlung wurde dieser gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme vom selben Tag schilderte der BF nunmehr gegenüber der belangten Behörde, dass er von der Slowakei kommend nach Österreich eingereist sei, er habe vor 20 Tagen neuerlich ein Visum für Polen beantragen wollen, doch sei ihm der Reisepass in der Ukraine abgenommen worden. Ihm sei gesagt worden, dass er kämpfen müsse, weshalb er nunmehr vor zwei Tagen nach Österreich gekommen sei, um hier einen Asylantrag zu stellen.
Er sei geschieden und habe Sorgepflichten für ein Kind, in der Ukraine würden noch die Mutter, der Stiefvater, die Ex-Frau und das Kind leben.
Am 13.08.2016 erfolgte die Erstbefragung des BF, wobei er im Wesentlichen die vorangehenden Angaben wiederholte. Darüber hinaus sei ihm vor ca. 8 Monaten von einem Arzt mitgeteilt worden, dass der Verdacht auf TPC bestehe und er deshalb in ein Spital gehen solle. In der Ukraine sei er aber nicht in ein Spital gegangen, da es für ihn zu gefährlich geworden sei. Er habe schon länger vorgehabt, ins Spital zu gehen und sich untersuchen zu lassen. Dokumente könne er keine vorlegen, der abgelaufene Reisepass befinde sich in der Ukraine.
Zum Fluchtgrund führte der BF aus, dass es in der Heimat nach wie vor Kampfhandlungen im Osten gebe, er wolle keinesfalls zum Militär, da würde er sofort an die Front geschickt werden. Er habe einen neuen Reisepass in der Ukraine beantragt, es sei ihm jedoch gesagt worden, dass Männer über 30 Jahren keinen Reisepass erhalten würden, er solle zudem die Wehrdienstbehörde aufsuchen. Da er aber nicht zum Militär wolle und keinen Menschen töten wolle, habe er sich entschlossen, illegal nach Österreich zu reisen. Außerdem wolle er, dass man ihn hier in Österreich in ein Spital bringe und ihn auf TPC untersuche. Am selben Tag wurde der BF mit polizeilicher Begleitung in ein spezialisiertes Krankenhaus gebracht und in der dortigen Lungenambulanz untersucht. Einer Ambulanzkarte vom selben Tag (AS 209) ist zu entnehmen, dass es keinen Hinweis auf eine rezente tuberkulöse Veränderung gibt, regelmäßige lungenfachärztliche Kontrolle wurde empfohlen. Es wurden offensichtlich postentzündliche und postspezifische Veränderungen rechts im Oberlappen in der Lunge registriert, ansonsten keine weiteren wesentlichen Auffälligkeiten.
Am XXXX wurde der BF erneut verurteilt, erneut durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX , diesmal wegen §§ 15, 127, 129 Z.3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt.Am römisch 40 wurde der BF erneut verurteilt, erneut durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu Zahl römisch 40 , diesmal wegen Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt.
Am 12.06.2018 erfolgte nunmehr eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen. Der BF führte aus, körperlich und geistig gesund zu sein, alles sei in Ordnung. Er werde vom Staat versorgt, habe inzwischen auch eine Freundin und Freunde. Verwandte habe er keine in Österreich, aber er habe Freunde, wenn er Hilfe brauche, würden diese Freunde ihm helfen. Seine Freundin sei eine ehemalige amerikanische Staatsbürgerin, diese sei 2004 nach Österreich gekommen, XXXX Jahre alt und seit einem Jahr österreichische Staatsbürgerin. Er habe seit einem halben Jahr eine Beziehung zu ihr, er wohne aber nicht zusammen mit ihr, denn diese sei jetzt in Amerika.Am 12.06.2018 erfolgte nunmehr eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen. Der BF führte aus, körperlich und geistig gesund zu sein, alles sei in Ordnung. Er werde vom Staat versorgt, habe inzwischen auch eine Freundin und Freunde. Verwandte habe er keine in Österreich, aber er habe Freunde, wenn er Hilfe brauche, würden diese Freunde ihm helfen. Seine Freundin sei eine ehemalige amerikanische Staatsbürgerin, diese sei 2004 nach Österreich gekommen, römisch 40 Jahre alt und seit einem Jahr österreichische Staatsbürgerin. Er habe seit einem halben Jahr eine Beziehung zu ihr, er wohne aber nicht zusammen mit ihr, denn diese sei jetzt in Amerika.
Auf die Frage, ob er im Bundesgebiet Kurse oder Ausbildungen absolviert habe, vermeinte der BF, dass er die Prüfung A2 machen habe wollen, er habe aber wegen eines Krankenhausaufenthaltes die Prüfung verpasst.
Er leider außerdem an Hepatitis C und werde derzeit therapiert, er müsse wieder zur Kontrolle, sonst habe er keine Erkrankungen.
Der Fluchtgrund wurde vom BF nunmehr dahingehend geschildert, dass die Mutter inzwischen gestorben sei, deshalb habe der Stiefvater auch keine Dokumente vom BF geschickt. Er habe auch zum eigenen Sohn keinen Kontakt mehr, er finde die ehemalige Frau nicht mehr, obwohl er versucht habe, diese über das Internet zu finden. Er habe in seinem Heimatort von der Geburt bis zur Ausreise 2016 mit der Mutter und dem Stiefvater gelebt, habe den Beruf des Automechanikers erlernt und diesen Beruf auch ausgeübt. Seine Situation in wirtschaftlicher Hinsicht sei mittelmäßig gewesen, man könne in der Ukraine nicht viel verdienen.
Weiters führte der BF aus, dass er nach der Rückkehr in der Ukraine Probleme mit dem Militär bekommen habe, er habe einen Einberufungsbefehl bekommen. Er sei aber nie beim Militär gewesen, kenne sich mit diesen Sachen nicht aus. Er sei zu dieser Zeit nicht in der Ukraine gewesen, als der Einberufungsbefehl 2016 gekommen sei. Außerdem habe der Stiefvater versucht, den BF dazu zu zwingen, das Haus in der Ukraine auf ihn umzuschreiben. Er sei der alleinige Erbe des Hauses, der Stiefvater habe ihn zwingen wollen, dass Haus auf ihn umzuschreiben. Der Stiefvater habe gedroht, dass er den Sohn des BF finden und ihm etwas antun werde. Der Stiefvater wolle unbedingt, dass der BF zurückkomme und die nötigen Dokumente unterschreibe. Er bekomme andauernd SMS von seinem Stiefvater, dass er endlich nach Hause kommen soll, um die Dokumente betreffend das Haus zu unterschreiben.
Zum konkreten Grund für den Asylantrag befragt, vermeinte der BF, dass er denke, dass er im Fall der Rückkehr kein Heim mehr habe und nichts zu leben. Außerdem beabsichtige er nun, in Österreich eine Familie zu gründen. 2016 habe er noch Kontakt mit der Ex-Frau gehabt, diese habe ihm erzählt, dass sie sich gemeinsam mit dem Sohn bei verschiedenen Leuten verstecke. Außerdem wolle er keine Leute töten, er wolle nicht zum Militär. Auf die Frage, ob er sich aufgrund der Probleme mit dem Stiefvater in der Ukraine an die Polizei gewandt habe, vermeinte der BF, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Er sei zu dem Zeitpunkt bereits ausgereist gewesen, aber seine Ex-Frau sei wegen der Sache bei der Polizei gewesen. Er fürchte sich somit vor dem Krieg und vor dem Stiefvater, welcher ihn per Skype bedroht habe, dass er ihn umbringen werde.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Landesklinikums XXXX , Abteilung für Abhängigkeitserkrankungen, wonach der BF zur Drogenentzugsbehandlung stationär aufgenommen war und die Behandlung im Juni 2018 erfolgreich beendet hat. Aktenkundig ist darüber hinaus eine Verständigung der Behörde vom Rücktritt von der Verfolgung, wonach die Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX von der Verfolgung einer Straftat wegen § 27 Abs. 1 SMG vorläufig zurückgetreten ist.Vorgelegt wurde eine Bestätigung des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung für Abhängigkeitserkrankungen, wonach der BF zur Drogenentzugsbehandlung stationär aufgenommen war und die Behandlung im Juni 2018 erfolgreich beendet hat. Aktenkundig ist darüber hinaus eine Verständigung der Behörde vom Rücktritt von der Verfolgung, wonach die Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 von der Verfolgung einer Straftat wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG vorläufig zurückgetreten ist.
1.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 13.07.2018 betreffend den BF wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm §2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm §2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den BF ein Einreiseverbot erlassen, befristet für die Dauer von 5 Jahren.1.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 13.07.2018 betreffend den BF wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit §2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit §2 Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen den BF ein Einreiseverbot erlassen, befristet für die Dauer von 5 Jahren.
Die Identität der BF wurde festgestellt. Zudem wurde festgestellt, dass der BF aus Kolomia stammt. Eine individuelle asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Auch liege keine Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr vor.