Entscheidungsdatum
30.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 2184502-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zl. 1105831508-1712063152, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zl. 1105831508-1712063152, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als
unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt VI. zu lauten hat:unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, der Volksgruppe Edo und dem christlichen Glauben zugehörig, stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 17.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er als Geburtsdatum den XXXX angab.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, der Volksgruppe Edo und dem christlichen Glauben zugehörig, stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 17.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er als Geburtsdatum den römisch 40 angab.
2. Aufgrund einer EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 30.07.2014 in Italien richtete sodann das BFA am 23.03.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Aus der Zustimmungserklärung Italiens vom 04.04.2016 ist als Geburtsdatum des BF der XXXX alias XXXX zu entnehmen.2. Aufgrund einer EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 30.07.2014 in Italien richtete sodann das BFA am 23.03.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Aus der Zustimmungserklärung Italiens vom 04.04.2016 ist als Geburtsdatum des BF der römisch 40 alias römisch 40 zu entnehmen.
3. Der BF wurde am 17.02.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 31.05.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Nigeria wegen familiären Problemen verlassen habe. Nach dem Tod seines Vaters habe die erste Frau seines Vaters das Erbe für sich beansprucht und seine Familie bedroht. Sie habe ihn verflucht und in seinen Träumen verfolgt, weshalb er aus Nigeria ausgereist sei.
4. Mit Bescheid des BFA vom 06.06.2016, Zl. 1105831508/160254223, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid des BFA vom 06.06.2016, Zl. 1105831508/160254223, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2016, Zl. W205 2128541-1/8E, wurde die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2016, Zl. W205 2128541-1/8E, wurde die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
6. Am 23.10.2017 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, unter derselben Identität wie im Vorverfahren. Er wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
7. Am 14.11.2017 legte der BF die Kopie seiner nigerianischen Geburtsurkunde vor.
8. Am 04.01.2018 langte die Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX bei der belangten Behörde ein. Aus dem Kurzbefund der Psychiatrischen Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie vom XXXX geht hervor, dass der BF von XXXX dort stationär aufhältig gewesen sei. Als Diagnose ist dem Kurzbrief "drogeninduzierte Psychose" zu entnehmen. Hinsichtlich der Behandlung wurde eine Medikation mit Zyprexa 10 mg und als weitere Maßnahme eine Drogenkarenz und psychiatrisch-fachärztliche Observanz empfohlen.8. Am 04.01.2018 langte die Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums römisch 40 bei der belangten Behörde ein. Aus dem Kurzbefund der Psychiatrischen Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie vom römisch 40 geht hervor, dass der BF von römisch 40 dort stationär aufhältig gewesen sei. Als Diagnose ist dem Kurzbrief "drogeninduzierte Psychose" zu entnehmen. Hinsichtlich der Behandlung wurde eine Medikation mit Zyprexa 10 mg und als weitere Maßnahme eine Drogenkarenz und psychiatrisch-fachärztliche Observanz empfohlen.
9. Nachdem die Frist für die Überstallung des BF nach Italien am 04.04.2017 abgelaufen war, wurde das Verfahren des BF zugelassen und er am 10.01.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Sein Vater sei nicht verstorben, sondern lebe in seiner Heimatstadt. Auch seine Mutter und Geschwistern würden weiterhin dort leben. Seine Mutter bewirtschafte ihre Grundstücke, seine Schwester besuche die Schule und sein Bruder arbeite als Elektriker. Er habe zuletzt in seiner Heimat als Mechaniker gearbeitet. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria hätte er Angst vor Armut.
In Österreich habe er keine verwandtschaftlichen Kontakte. Er habe in Italien eine italienische Freundin gehabt, die von ihm schwanger gewesen sei. Ihre Familie sei jedoch gegen ihn gewesen, da er keiner Arbeit nachgegangen sei. Eines Tages sei seine Freundin mit dessen Vater verschwunden, seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu ihr.
10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 11.01.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 11.01.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.).
11. Der Bescheid des BFA wurde dem BF, samt den Verfahrensanordnungen vom 12.01.2018 wonach dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt und ihm die verpflichtende Teilnahme an einem Rückehrberatungsgespräch aufgetragen wurde, am 15.01.2018 zugestellt.
12. Die bevollmächtigte Vertretung des BF brachte am 25.01.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde ein. Zunächst wurden die Anträge gestellt, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. dahingehend zu ändern und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchzuführen. Erstmals in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF mit einer namentlich genannten tschechischen Staatsangehörigen seit eineinhalb Jahren zusammenlebe. Die Genannte habe vor, in Österreich zu heiraten und ihr Leben auf dem Bundesgebiet weiter zu führen, weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Auch bestehe aufgrund seines jungen Alters und seiner mangelhaften familiären Strukturen im Heimatland ein schutzwürdiges Privatleben. Die Bindungen zur Heimat seien stark erschüttert. Im Falle seiner Rückkehr sei durch die fehlende familiäre Unterstützung und kaum vorhandene Lebenserfahrung von einer mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Somit sei die Rückkehrentscheidung unzulässig und sei dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu gewähren.12. Die bevollmächtigte Vertretung des BF brachte am 25.01.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde ein. Zunächst wurden die Anträge gestellt, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. dahingehend zu ändern und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben; eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG durchzuführen. Erstmals in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF mit einer namentlich genannten tschechischen Staatsangehörigen seit eineinhalb Jahren zusammenlebe. Die Genannte habe vor, in Österreich zu heiraten und ihr Leben auf dem Bundesgebiet weiter zu führen, weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig sei. Auch bestehe aufgrund seines jungen Alters und seiner mangelhaften familiären Strukturen im Heimatland ein schutzwürdiges Privatleben. Die Bindungen zur Heimat seien stark erschüttert. Im Falle seiner Rückkehr sei durch die fehlende familiäre Unterstützung und kaum vorhandene Lebenserfahrung von einer mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Somit sei die Rückkehrentscheidung unzulässig und sei dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu gewähren.
13. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2018