Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G314 2118546-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, mazedonischer Staatsangehöriger, vertreten durch Dr. Johann KRAL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl. XXXX, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , mazedonischer Staatsangehöriger, vertreten durch Dr. Johann KRAL, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2017, Zl. römisch 40 , betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK beschlossen und zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 26.09.2017 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG.Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 26.09.2017 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dieser Antrag abgewiesen und gegen den BF gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dieser Antrag abgewiesen und gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Dagegen richtet sich die wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem BF die beantragte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er "seit mehreren Jahren" in Österreich sei, sodass es zu einer Verfestigung seines Aufenthaltsrechts gekommen sei. Er spreche ausgezeichnet Deutsch. Seine ganze Familie lebe in Österreich. Es liege ein negativer Kompetenzkonflikt vor, weil die Aufenthaltsbehörde den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG mangels eines gesetzlichen Anknüpfungspunktes abgelehnt und den BF an das BFA verwiesen habe, das nunmehr erklärt habe, der BF müsse sich an die Aufenthaltsbehörde wenden. Dies sei nicht im Sinne der Gesetze. Sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltestitels aus Gründen des Art 8 EMRK seien gegeben. Der Vater des BF sei schwer krank; die Mutter des BF könne die Betreuung allein nicht gewährleisten.Dagegen richtet sich die wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem BF die beantragte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er "seit mehreren Jahren" in Österreich sei, sodass es zu einer Verfestigung seines Aufenthaltsrechts gekommen sei. Er spreche ausgezeichnet Deutsch. Seine ganze Familie lebe in Österreich. Es liege ein negativer Kompetenzkonflikt vor, weil die Aufenthaltsbehörde den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG mangels eines gesetzlichen Anknüpfungspunktes abgelehnt und den BF an das BFA verwiesen habe, das nunmehr erklärt habe, der BF müsse sich an die Aufenthaltsbehörde wenden. Dies sei nicht im Sinne der Gesetze. Sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltestitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK seien gegeben. Der Vater des BF sei schwer krank; die Mutter des BF könne die Betreuung allein nicht gewährleisten.
Am 21.11.2017 reiste der BF freiwillig nach Mazedonien aus.
Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 04.01.2018 einlangten.
Am 11.01.2018 legte der BF auftragsgemäß die seinem Vertreter erteilte Vollmacht vor.
Feststellungen:
Der heute 24-jährige BF kam in der mazedonischen Stadt XXXX zur Welt, wo er aufwuchs und acht Jahre lang die Grundschule und für ein Jahr eine Schule für Maschinenbautechnik besuchte. Er ist im Besitz eines bis zum 05.08.2018 gültigen biometrischen mazedonischen Reisepasses.Der heute 24-jährige BF kam in der mazedonischen Stadt römisch 40 zur Welt, wo er aufwuchs und acht Jahre lang die Grundschule und für ein Jahr eine Schule für Maschinenbautechnik besuchte. Er ist im Besitz eines bis zum 05.08.2018 gültigen biometrischen mazedonischen Reisepasses.
Der BF reiste erstmals am 19.04.2010 in das Bundesgebiet ein und lebte hier in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Er kehrte regelmäßig zu Urlaubszwecken nach Mazedonien zurück. Am 13.09.2010 wurde ihm antragsgemäß eine Niederlassungsbewilligung (Familiengemeinschaft) erteilt. Aufgrund eines Zweckänderungsantrages wurde ihm am 18.08.2011 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt, der mehrfach verlängert wurde, zuletzt von 09.06.2013 bis 09.06.2016.
Der BF wurde in Österreich als junger Erwachsener drei Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.10.2013, XXXX, wurde er wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate für eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Strafteil wurde zwischen XXXX.2013 und XXXX.2013 in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Anlässlich der Folgeverurteilung wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf fünf Jahre verlängert.Der BF wurde in Österreich als junger Erwachsener drei Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 31.10.2013, römisch 40 , wurde er wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate für eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Strafteil wurde zwischen römisch 40 .2013 und römisch 40 .2013 in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Anlässlich der Folgeverurteilung wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf fünf Jahre verlängert.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.04.2014, XXXX, wurde der BF wegen Suchtgiftdelikten (gewerbsmäßige Überlassung von Marihuana an andere durch gewinnbringenden Verkauf nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG, § 15 StGB, sowie Erwerb und Besitz von Marihuana zum Eigengebrauch nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Er war deshalb von XXXX.2014 bis XXXX.2014 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Aufgrund eines Abhängigkeitssyndroms von Cannabinoiden wurde ihm mit Beschluss vom 08.05.2014 ein Strafaufschub gemäß § 39 SMG bis 01.10.2014 zur Durchführung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung gewährt. Der BF absolvierte die angeordnete Therapie nicht. Von XXXX.2015 bis XXXX.2015 wurde er wieder in der Justizanstalt XXXX angehalten.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 11.04.2014, römisch 40 , wurde der BF wegen Suchtgiftdelikten (gewerbsmäßige Überlassung von Marihuana an andere durch gewinnbringenden Verkauf nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, sowie Erwerb und Besitz von Marihuana zum Eigengebrauch nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Er war deshalb von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Aufgrund eines Abhängigkeitssyndroms von Cannabinoiden wurde ihm mit Beschluss vom 08.05.2014 ein Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG bis 01.10.2014 zur Durchführung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung gewährt. Der BF absolvierte die angeordnete Therapie nicht. Von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 wurde er wieder in der Justizanstalt römisch 40 angehalten.
Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.08.2015, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.08.2015, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Mit dem infolge dieser strafgerichtlichen Verurteilungen erlassenen Bescheid des BFA vom 23.11.2015, Zl XXXX, wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Mazedonien festgestellt (Spruchpunkt II.), dem BF gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Der BF erhob dagegen eine Beschwerde an das BVwG, von dem das Einreiseverbot mit dem seit 03.06.2016 rechtskräftigen Erkenntnis vom 23.05.2016, GZ: G307 2118546-1, auf ein Jahr herabgesetzt, die Beschwerde jedoch im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurde. Die Rückkehrentscheidung wurde mangels Verletzung von Art 8 EMRK bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde ab.Mit dem infolge dieser strafgerichtlichen Verurteilungen erlassenen Bescheid des BFA vom 23.11.2015, Zl römisch 40 , wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Mazedonien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Der BF erhob dagegen eine Beschwerde an das BVwG, von dem das Einreiseverbot mit dem seit 03.06.2016 rechtskräftigen Erkenntnis vom 23.05.2016, GZ: G307 2118546-1, auf ein Jahr herabgesetzt, die Beschwerde jedoch im Übrigen als unbegründet abgewiesen wurde. Die Rückkehrentscheidung wurde mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde ab.
Der BF hatte 12.05.2016 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt. Das Verfahren darüber wurde am 10.06.2016 wegen der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gemäß § 25 Abs 2 NAG eingestellt.Der BF hatte 12.05.2016 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt. Das Verfahren darüber wurde am 10.06.2016 wegen der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 25, Absatz 2, NAG eingestellt.
Da der BF nicht freiwillig ausreiste, wurde er am 11.08.2016 nach Mazedonien abgeschoben.
Am 21.08.2017 kehrte der BF nach Österreich zurück, wo er am 26.09.2017 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG beantragte.Am 21.08.2017 kehrte der BF nach Österreich zurück, wo er am 26.09.2017 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG beantragte.
Seit der Entscheidung des BVwG vom 23.05.2016, GZ: G307 2118546-1, ist keine wesentliche Änderung im Privat- und Familienleben des BF eingetreten. Seine Eltern leben nach wie vor in Österreich. Nach der Rückkehr nach Österreich im August 2017 wohnte der BF wie zuvor mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Neben den Eltern des BF leben seine Geschwister und zahlreiche weitere Familienangehörige (Tanten und Onkel sowie Cousinen und Cousins) in Österreich. Der Vater des BF ist krebskrank und wird von der Mutter des BF gepflegt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig sowie - neben seiner Muttersprache - der deutschen Sprache mächtig. Er ist ledig, ohne Sorgepflichten und wird von seinen Eltern finanziell unterstützt.
Der BF war in Österreich von 27.02.2015 bis 20.03.2015, von 06.05.2015 bis 29.05.2015, von 01.12.2015 bis 10.01.2016 und 14.07.2016 bis 11.08.2016 als Arbeiter erwerbstätig. Zwischen 09.01.2012 und 07.07.2016 bezog er mit Unterbrechungen immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Aktuell geht der BF keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat im Bundesgebiet eine unselbständige Beschäftigung als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden (monatliches Einkommen EUR 1.536,30 brutto) in Aussicht, wenn ihm eine entsprechende Bewilligung erteilt wird.
Weitere soziale, berufliche oder gesellschaftliche Anbindungen des BF in Österreich liegen nicht vor. In Mazedonien wird er weder strafgerichtlich noch politisch oder aus anderen Gründen verfolgt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Ausreise des BF Ende 2017 ist im Fremdenregister dokumentiert.
Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2016, den Angaben des BF in seinem Antrag vom 26.09.2017 und in der Beschwerde sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.
Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen mazedonischen Reisepass belegt.
Die Feststellungen zur Herkunft und zur Schulbildung des BF erfolgen anhand seiner Angaben gegenüber dem BVwG in der mündlichen Verhandlung am 19.04.2016. Seine Erwerbstätigkeiten und der Bezug von Arbeitslosengeld in Österreich ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellung, dass der BF erstmals am 19.04.2010 in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus seinen Angaben und der entsprechenden, unbestrittenen Feststellung im angefochtenen Bescheid. Damit im Einklang ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) Hauptwohnsitzmeldungen des BF ab 19.04.2010.
Die dem BF erteilten Aufenthaltstitel bzw. die entsprechenden Antragstellungen, das abgeführte Rückkehrverfahren und die Abschiebung des BF nach Mazedonien im August 2016 ergeben sich aus dem Fremdenregisterauszug, den im Akt erliegenden Bescheiden sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2016. Diese Unterlagen stehen im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen.
Die Wiedereinreise nach Österreich am 21.08.2017 ergibt sich aus dem entsprechenden Grenzkontrollstempel im Reisepass des BF.
Die Feststellungen, dass die Eltern des BF in Österreich leben und er ab August 2017 wieder bei ihnen wohnte sowie dass sein Vater erkrankt ist und von der Mutter des BF gepflegt wird, basieren auf dem plausiblen Vorbringen des BF in der Beschwerde. Aus dem ZMR geht damit übereinstimmend eine Hauptwohnsitzmeldung des BF bei seinen Eltern zwischen 23.08.2017 und 16.11.2017 hervor.
Die Feststellung, dass auch Geschwister und weitere Verwandte des BF in Österreich leben, kann anhand der Angaben des BF im verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.09.2017, in der Beschwerde sowie in der Stellungnahme (AS 54 ff [56]) getroffen werden.
Es gibt keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF. Daher kann aufgrund seines erwerbsfähigen Alters auch seine Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Damit steht im Einklang, dass der BF beabsichtigt, im Falle einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich als Reinigungskraft zu arbeiten.
Im verfahrensleitenden Antrag brachte der BF vor, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt zu sein. Dieses Vorbringen, für das keine Beweise vorgelegt oder angeboten wurden, wurde vom BF im weiteren Verfahren nicht mehr verfolgt. Auch im Schreiben vom 25.09.2017 (AS 237 f) wird weder eine Verlobte noch eine sonstige (Liebes-) Beziehung des BF erwähnt, sondern nur auf das mit den Eltern bestehende Familienleben verwiesen. Die Beschwerde tritt der im Bescheid getroffenen Feststellung, der BF sei ledig, nicht entgegen. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine aufrechte Beziehung des BF zu einer Österreicherin hervorgekommen sind, kann keine entsprechende Feststellung getroffen werden.
Es liegen keine Nachweise für eine aktuelle Erwerbstätigkeit des BF vor. Die finanzielle Unterstützung durch seine Eltern ergibt sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag.
Die Verhandlung am 19.04.2016 vor dem BVwG fand in Anwesenheit eines Dolmetschers für die albanische Sprache statt. Aufgrund der guten Deutschkenntnisse des BF konnte seine Befragung auf Deutsch durchgeführt werden, sodass entsprechende Sprachkenntnisse festgestellt werden können.
Der BF legte einen Vorvertrag für eine Beschäftigung als Reinigungskraft vom 14.09.2017 (AS 234 ff) vor. Daraus ergeben sich seine Absicht, eine entsprechende Vollzeitbeschäftigung anzunehmen, und das vereinbarte Gehalt für diese Tätigkeit.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den Urteilen des Landesgerichts XXXX und aus dem Strafregister. Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich und die Zeiten der behördlichen Anhaltung ergeben sich aus dem ZMR. Der Beschluss über den Strafaufschub gemäß § 39 SMG, aus dem auch die (damalige) Suchtgiftabhängigkeit des BF hervorgeht, ist aktenkundig. Die Nichterfüllung der Therapie ergibt sich aus der vom BF im Vorverfahren erstatteten Stellungnahme vom 21.03.2016 sowie daraus, dass er zwischen XXXX und XXXX 2015 neuerlich in der Justizanstalt XXXX in Haft war. Im Strafregister ist weder eine vorläufige noch eine endgültige Nachsicht der 2014 verhängten Freiheitsstrafe dokumentiert.Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den Urteilen des Landesgerichts römisch 40 und aus dem Strafregister. Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich und die Zeiten der behördlichen Anhaltung ergeben sich aus dem ZMR. Der Beschluss über den Strafaufschub gemäß Paragraph 39, SMG, aus dem auch die (damalige) Suchtgiftabhängigkeit des BF hervorgeht, ist aktenkundig. Die Nichterfüllung der Therapie ergibt sich aus der vom BF im Vorverfahren erstatteten Stellungnahme vom 21.03.2016 sowie daraus, dass er zwischen römisch 40 und römisch 40 2015 neuerlich in der Justizanstalt römisch 40 in Haft war. Im Strafregister ist weder eine vorläufige noch eine endgültige Nachsicht der 2014 verhängten Freiheitsstrafe dokumentiert.
Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF in Mazedonien, zumal kein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde und der BF seinen Herkunftsstaat immer wieder zu Urlaubszwec