TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W233 2171101-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W233 2171093-3/3E

W233 2171087-3/3E

W233 2171108-3/3E

W233 2171104-3/3E

W233 2171101-3/3E

W233 2171090-3/3E

W233 2171095-3/3E

W233 2162881-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. des XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl: 1130887810 - 161309195,1. des römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl: 1130887810 - 161309195,

2. der XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Russischen Födera-tion, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl: 1130888208 - 161309301,2. der römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Russischen Födera-tion, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl: 1130888208 - 161309301,

3. der minderjährigen XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Rus-sischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsange-hörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl:3. der minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Rus-sischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsange-hörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl:

1130888404 - 161309336,

4. der minderjährigen XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Rus-sischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsange-hörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl:4. der minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Rus-sischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsange-hörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl:

1130887004 - 161309352,

5. der minderjährigen XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Rus-sischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsange-hörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl:5. der minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Rus-sischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsange-hörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl:

1130886900 - 161309344,

6. des minderjährigen XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staats-angehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremden-wesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl:6. des minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staats-angehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremden-wesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl:

1130887102 - 161309379:

7. der minderjährigen XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Rus-sischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsange-hörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl:7. der minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Rus-sischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsange-hörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl:

1130887200 - 161309395 und

8. der minderjährigen XXXX , am XXXX geboren, Staatsangehörige der Rus-sischen Föderation, vertreten durch XXXX , am XXXX geboren, Staatsange-hörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl:8. der minderjährigen römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsangehörige der Rus-sischen Föderation, vertreten durch römisch 40 , am römisch 40 geboren, Staatsange-hörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl:

11394391104 - 170410065,

zu Recht:

A) In Erledigung der Beschwerden werden gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,A) In Erledigung der Beschwerden werden gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33/2013 idgF die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer (BF bis BF 8) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und brachten am 29.09.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.

2. Über die Beschwerdeführer (BF 1 und BF 2) sind im EURODAC-Informationssystem Treffer-meldungen nach Asylantragstellung in der Republik Polen vom 22.07.2016 und 16.08.2017 gespeichert.

3. Am 29.09.2016 gab der BF 1 im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organen der Landespolizeidirektion Wien im Wesentlichen an, dass er an keinen Krankheiten oder Beschwerden leide, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten würden. Zu seiner Reiseroute befragt gab der BF 1 zu Protokoll, das er ca. einen Monat vor seiner Ankunft in Österreich beschlossen hätte seinen Herkunftsstaat zu verlassen. In der Folge wäre er mit seiner Familie mit einem Zug nach Weißrussland gereist und daran anschließend nach Polen weitergereist. In Polen wären sie von den Behörden angehalten und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe jedoch wissentlich keinen Asylantrag in Polen gestellt, sondern den polnischen Behörden mitgeteilt, dass sie nach Österreich reisen möchten. In Polen wären sie ca. eine Woche in einem Lager untergebracht gewesen. Da man ihnen gesagt hätte, dass sie nach Belarus abgeschoben werden würden, hätte er nach einer Woche dieses Lager mit seiner Familie verlassen und wäre mit einem Reisezug nach Österreich gereist. Über den Aufenthalt in Polen befragt, führte der BF 1 aus, dass sie dort "normal" gelebt hätten, jedoch ihnen nur ein Raum für die ganze Familie zur Verfügung gestanden hätte und sie darüber hinaus von den polnischen Behörden kaum beachtet worden seien. Ihr Reiseziel sei von Anfang an Österreich gewesen, da hier sein Schwiegervater lebe.

Als eigentlichen Fluchtgrund brachte der BF 1 vor, dass sein Schwiegervater in seinem Heimatland ein Menschenrechtsaktivist gewesen wäre und er deswegen vom "FSB" vorgeladen worden wäre. Er sei auch zweimal zusammengeschlagen worden und glaube, dass es sich bei diesen Leuten um Mitarbeiter des "FSB" gehandelt habe.

Die BF 2 gab im Rahmen ihrer Ersteinvernahme am 29.09.2016 an, dass sie an keinen Krankheiten oder Beschwerde leide, jedoch im achten Monat schwanger sei und dieser Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Auch die BF 2 gab zu Protokoll, dass Österreich ihr Zielland gewesen sei, da hier ihr Vater aufhältig sei. Nachdem sie über Belarus in die Republik Polen eingereist seien, hätte man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und wären sie einvernommen worden. Sie hätten jedenfalls in der Republik Polen um politisches Asyl angesucht. Da aber ihr Vater in Österreich lebe, hätten sie sich entschieden nach Österreich zu kommen. In Polen seien sie eine Woche in einem Lager untergebracht und dort versorgt worden. Auch die BF 2 gab als eigentlichen Fluchtgrund an, dass ihr Vater seinem Heimatland ein Menschenrechtsaktivist gewesen sei und sich der Geheimdienst nun auch bei ihnen gemeldet hätte. Da sie Angst um ihre Familie gehabt hätte, hätten sie sich entschlossen ihren Herkunftsstaat zu verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sodann unter Hinweis auf die über den BF 1 und die BF 2 im EURODAC System gespeicherten polnischen Treffer am 11.10.2016 ein für die BF 1 bis BF 7 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 13.10.2016 und vom 14.10.2016 stimmten die polnischen Behörden dem Ersuchen zur Wiederaufnahme aller sieben Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete sodann unter Hinweis auf die über den BF 1 und die BF 2 im EURODAC System gespeicherten polnischen Treffer am 11.10.2016 ein für die BF 1 bis BF 7 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 13.10.2016 und vom 14.10.2016 stimmten die polnischen Behörden dem Ersuchen zur Wiederaufnahme aller sieben Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

4. Die Achtbeschwerdeführerin wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und stellte für diese ihre gesetzliche Vertretung am 04.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 13.04.2017 teilte das Bundesamt der polnischen Dublin Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO mit, dass sich die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages der neugeborenen Achtbeschwerdeführerin nach der Zuständigkeit ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, richte, deren Wiederaufnahme Polen bereits mit Schreiben vom 14.10.2016 zugestimmt habe.4. Die Achtbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und stellte für diese ihre gesetzliche Vertretung am 04.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 13.04.2017 teilte das Bundesamt der polnischen Dublin Behörde im Sinne von Artikel 20, Absatz 3, der Dublin III-VO mit, dass sich die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages der neugeborenen Achtbeschwerdeführerin nach der Zuständigkeit ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, richte, deren Wiederaufnahme Polen bereits mit Schreiben vom 14.10.2016 zugestimmt habe.

5. Nach Durchführung dieses ersten Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit als "Bescheid" bezeichneten Ausfertigungen vom 06.11.2016 die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung der jeweiligen Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandes-bringung der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.). Diese als "Bescheid" bezeichneten Schriftstücke wurden am 15.11.2016 gem. § 8 Abs. 3 (sic!) iVm § 23 Zustellgesetz ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.5. Nach Durchführung dieses ersten Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit als "Bescheid" bezeichneten Ausfertigungen vom 06.11.2016 die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung der jeweiligen Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Die Außerlandes-bringung der Beschwerdeführer (BF 1 bis BF 7) wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Diese als "Bescheid" bezeichneten Schriftstücke wurden am 15.11.2016 gem. Paragraph 8, Absatz 3, (sic!) in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.

6. Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde der Antrag der Achtbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid vom 06.06.2017 wurde der Antrag der Achtbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

7. In der Folge wurden alle acht Beschwerdeführer am 26.07.2017 nach Polen überstellt.

8. Aufgrund der mit Schriftsatz vom 10.08.2017 gegen die "Bescheide" der BF 1 bis BF 7 eingebrachten Beschwerden hat das BVwG mit Beschluss vom 28.09.2017 diese mangels rechtswirksamer Zustellung als unzulässig zurückgewiesen und unter einem der Beschwerde der BF 8 mit selben Beschluss stattgeben und den bekämpften Bescheid behoben.

9. Am 02.10.2017 reisten die Beschwerdeführer erneut nach Österreich ein und sprachen in der Polizeiinspektion Traiskirchen vor. Im Zuge dieser Einvernahme brachte der BF 1 vor, dass er gesund sei und an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die diese Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. In der Republik Polen hätten sie im August 2017 Asylanträge gestellt, wären dazu auch einvernommen worden, hätte aber noch keine Entscheidung der polnischen Behörden erhalten. Nachdem man sie von Österreich aus in die Republik Polen überstellt habe, wären sie in Polen in einem Lager namens " XXXX " untergebracht gewesen. Sie hätten gehört, dass in diesem Lager nur Asylwerber untergebracht werden, die abgeschoben werden. Daher wären sie am 01.10.2017 mit einem Kleinbus von Polen aus wieder nach Österreich gereist.9. Am 02.10.2017 reisten die Beschwerdeführer erneut nach Österreich ein und sprachen in der Polizeiinspektion Traiskirchen vor. Im Zuge dieser Einvernahme brachte der BF 1 vor, dass er gesund sei und an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die diese Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. In der Republik Polen hätten sie im August 2017 Asylanträge gestellt, wären dazu auch einvernommen worden, hätte aber noch keine Entscheidung der polnischen Behörden erhalten. Nachdem man sie von Österreich aus in die Republik Polen überstellt habe, wären sie in Polen in einem Lager namens " römisch 40 " untergebracht gewesen. Sie hätten gehört, dass in diesem Lager nur Asylwerber untergebracht werden, die abgeschoben werden. Daher wären sie am 01.10.2017 mit einem Kleinbus von Polen aus wieder nach Österreich gereist.

In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter Hinweis auf die über den BF 1 und die BF 2 im EURODAC System gespeicherten polnischen Treffer am 04.10.2017 neuerlich ein für alle acht Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Polen.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter Hinweis auf die über den BF 1 und die BF 2 im EURODAC System gespeicherten polnischen Treffer am 04.10.2017 neuerlich ein für alle acht Beschwerdeführer auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Polen.

Die Republik Polen stimmte mit Schreiben vom 16.10.2017 dem Ersuchen zur Wiederaufnahme aller acht Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Die Republik Polen stimmte mit Schreiben vom 16.10.2017 dem Ersuchen zur Wiederaufnahme aller acht Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 25.01.2018 erfolgte nach durchgeführter Rechtsberatung, im Beisein einer Rechtsberaterin, die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer (BF 1 und BF 2) vor dem Bundesamt. Hierbei gab der BF 1 zu Protokoll, dass er gesund sei. Konfrontiert mit dem Umstand, dass die Republik Polen für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig sei, führte der BF 1 aus, dass er nicht nach Polen zurückkehren möchte. Konkret nachgefragt, warum er eine Überstellung nach Polen ablehne, gab der BF 1 zu Protokoll, dass es in Polen nicht gut gewesen wäre und es sich wie in Russland angefühlt hätte. Jede Person könne aus Russland nach Polen einreisen und ihn in Gefahr bringen. Polen sei jedenfalls nicht sicher. Man würde sie in Polen finden. Zudem kenne er in Polen niemanden und wolle daher dort nicht bleiben. Seine Kinder seien krank und wäre es für sie nicht gut nach Polen überstellt zu werden. Seine Frau sei ebenfalls in Gefahr und bestünde bei ihr aufgrund ihrer Schwangerschaft die Gefahr einer Fehlgeburt. In Österreich sei sein Schwiegervater aufhältig und bestünde zu ihm eine sehr gute Beziehung und würde er ihnen helfen und ihnen Geld geben. Befragt nach dem Verfahrensstand in seinem polnischen Asylverfahren gab der BF 1 diesmal an, eine negative Entscheidung erhalten zu haben.

Die BF 2 bestätigte im Wesentlichen das Vorbringen ihres Ehmanns, des BF 1, wobei sie ergänzend zu den Gründen warum sie nicht nach Polen überstellt werden wollen ausführte, dass sie gesehen hätten das tschetschenische Asylwerber aus Polen abgeschoben werden würden.

Beide Beschwerdeführer gaben auf Einladung, dass ihnen die aktuellen Länderfeststellungen über die Republik Polen übersetzt zur Kenntnis gebracht werden, an, dass sie dies nicht wünschen.

Die während der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin stellte den Antrag auf Zulassung der Asylverfahren in Österreich und begründet dies damit, dass die Zweitbeschwerdeführerin mittlerweile im achten Monat schwanger sei.

10. Nach Durchführung dieses zweiten Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt I. der beschwerdegegenständlichen Bescheide die Anträge aller acht Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei.10. Nach Durchführung dieses zweiten Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch eins. der beschwerdegegenständlichen Bescheide die Anträge aller acht Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei.

Mit Spruchpunkt II. der beschwerdegegenständlichen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Spruchpunkt römisch zwei. der beschwerdegegenständlichen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

11. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung mit Schriftsatz vom 09.03.2018 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und hielten fest, dass die Bescheide vollinhaltlich angefochten werden. Gleichzeitig wurden die Anträge gestellten, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

12. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 16.03.2018 wurden den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.12. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 16.03.2018 wurden den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

13. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen jeweils vom 03.04.2018, Zahlen: W233 2171093-2/3E, W233 2171087-2/3E, W233 2171108-2/3E, W233 21711042/3E, W233 2171101-2/3E, W233 2171090-2/3E, W233 2171095-2/3E und W233 2162881-2/3E, den Beschwerden gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben, sowie die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht für zulässig erklärt.13. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen jeweils vom 03.04.2018, Zahlen: W233 2171093-2/3E, W233 2171087-2/3E, W233 2171108-2/3E, W233 21711042/3E, W233 2171101-2/3E, W233 2171090-2/3E, W233 2171095-2/3E und W233 2162881-2/3E, den Beschwerden gemäß Paragraph 21, Absatz 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben, sowie die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht für zulässig erklärt.

Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen dazu aus, dass aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Viertbeschwerdeführerin nicht für erforderlich gehalten habe und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung die angefochtenen Bescheide erlassen worden seien. Für das Bundesverwaltungsgericht sei es nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt in der angefochtenen Entscheidung von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen sei. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausführt, dass zwar mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich trotz des Vorbringens der Vierbeschwerdeführerin, dass sie von Geburt an schwer behindert sei, zu wenig mit ihrem aktuellen Gesundheitszustand auseinandergesetzt. Insbesondere sei nicht abgeklärt worden, ob bei der Viertbeschwerdeführerin die - allenfalls auch unter welchen Auflagen - Überstellungsfähigkeit nach Polen gegeben sei bzw. aufgrund einer abschließenden Beurteilung ihres jeweiligen Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden könne. Dem Bundesamt wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären, ob bei der Viertbeschwerdeführerin tatsächlich eine ganz außergewöhnlichen Fallkonstellationen vorliege, die im Falle ihrer Überstellung nach Polen - auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinde - eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen werde dieses Gutachten auch den erforderlichen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob bei der Viertbeschwerdeführerin eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist bzw. die Frage, ob die Abschiebung nach Polen nur unter Auflagen und bejahendenfalls unter welchen Auflagen durchgeführt werden dürfe zu behandeln haben.Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen dazu aus, dass aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Viertbeschwerdeführerin nicht für erforderlich gehalten habe und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung die angefochtenen Bescheide erlassen worden seien. Für das Bundesverwaltungsgericht sei es nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt in der angefochtenen Entscheidung von der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ausgegangen sei. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausführt, dass zwar mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich trotz des Vorbringens der Vierbeschwerdeführerin, dass sie von Geburt an schwer behindert sei, zu wenig mit ihrem aktuellen Gesundheitszustand auseinandergesetzt. Insbesondere sei nicht abgeklärt worden, ob bei der Viertbeschwerdeführerin die - allenfalls auch unter welchen Auflagen - Überstellungsfähigkeit nach Polen gegeben sei bzw. aufgrund einer abschließenden Beurteilung ihres jeweiligen Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden könne. Dem Bundesamt wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären, ob bei der Viertbeschwerdeführerin tatsächlich eine ganz außergewöhnlichen Fallkonstellationen vorliege, die im Falle ihrer Überstellung nach Polen - auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinde - eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen werde dieses Gutachten auch den erforderlichen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob bei der Viertbeschwerdeführerin eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist bzw. die Frage, ob die Abschiebung nach Polen nur unter Auflagen und bejahendenfalls unter welchen Auflagen durchgeführt werden dürfe zu behandeln haben.

14. Am 06.06.2018 wurden die Zweit- und die Viertbeschwerdeführerin jeweils einer weiteren Einvernahme im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. In diesen beiden Einvernahmen wurde sowohl die Zweitbeschwerdeführerin über den Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin befragt, als auch die Viertbeschwerdeführerin selbst zu ihrem Gesundheitszustand einvernommen.

15. In der Folge kontaktierte das Bundesamt für Fremdenwesen am 18.06.2018, um 09:01 Uhr, per E-Mail Nachricht die im Bundesministerium für Inneres für medizinische und Gesundheitsangelegenheiten zuständige Abteilung I/10, mit der Bitte "um Begutachtung der medizinischen Befunde zu jener Person mit anschließender Beurteilung, ob eine Überstellung als möglich erachtet wird". Weiters ist in dieser E-Mail Nachricht wörtlich ausgeführt: "Die erste Entscheidung wurde behoben, weshalb ich nun ein medizinisches Gutachten für den Bescheid benötige."

Mit E-Mail Nachricht vom 18.06.2018, von 12:23Uhr, informierte die Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Inneres das Bundesamt, wie folgt:

"es ist nach Durchsicht der Befunde eine Arztbegleitung bei dem Kind YADUEVA Janetta erforderlich. Am Russland Charter ist diese ohnehin gegeben."

Das Bundesamt hat daraufhin die Abteilung I/10 im Bundesministerium für Inneres mit E-Mail vom 18.06.2018, um 13:25Uhr, neuerlich kontaktiert und wie folgt ausgeführt:

"[...]

In jenem Fall wäre eine Überstellung nach Polen geplant. Ist in jenem Fall ebenfalls eine Arztbegleitung gegeben und kann die Asylwerberin auch in Polen behandelt werden?"

Auf diese neuerliche Anfrage hat die Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Inneres mit E-Mail Nachricht vom 18.06.2018, um 13:45Uhr, wie folgt reagiert:

"für den Transfer nach Polen bitte Rücksprache mit Frau F. [Name vom BVwG annonymisiert] zur Arztbegleitung. Innerhalb der EU ist von einer optimalen medizinischen Versorgung auszugehen."

Das Bundesamt hat sodann mit E-Mail Nachricht vom 18.06.2018, um 13:47, Frau F. aus der Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Inneres kontaktiert und "um Mitteilung ersucht, ob eine Arztbegleitung für jene Person möglich ist."

Am 18.06.2018, um 14:16 Uhr hat Frau F. per E-Mail mitgeteilt, dass "eine Arztbegleitung in diesem möglich ist. [...]".

Der oben wiedergegebene E-Mail-Verkehr zwischen dem Bundesamt und der Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Inneres, ist im Verwaltungsakt der Viertbeschwerdeführerin auf den AS 173 bis 179 dokumentiert.

16. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Republik Polen für die Prüfung ihrer Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung in die Republik Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).16. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Republik Polen für die Prüfung ihrer Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung in die Republik Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

17. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständlichen Zurückverweisungen des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Die bekämpften Entscheidungen erweisen sich im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz aufgrund von Feststellungsmängeln als mangelhaft; dies aus folgendenDer für die gegenständlichen Zurückverweisungen des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Die bekämpften Entscheidungen erweisen sich im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz aufgrund von Feststellungsmängeln als mangelhaft; dies aus folgenden

Überlegungen:

Mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2018,

Zahlen: W233 2171093-2/3E, W233 2171087-2/3E, W233 2171108-2/3E, W233 21711042/3E, W233 2171101-2/3E, W233 2171090-2/3E, W233 2171095-2/3E und W233 2162881-2/3E, wurde den Beschwerden gegen die damals angefochtenen Bescheide vom 31.01.2018 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die belangte Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Viertbeschwerdeführerin nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung am 12.02.2018 der behobene Bescheid erlassen worden sei. Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei der Viertbeschwerdeführerin eine ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Polen widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern die abschließende Beurteilung ihres Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu ihrem psychischen und physischen Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Viertbeschwerdeführerin nach Polen gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können.Zahlen: W233 2171093-2/3E, W233 2171087-2/3E, W233 2171108-2/3E, W233 21711042/3E, W233 2171101-2/3E, W233 2171090-2/3E, W233 2171095-2/3E und W233 2162881-2/3E, wurde den Beschwerden gegen die damals angefochtenen Bescheide vom 31.01.2018 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aus der Aktenlage ist nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die belangte Behörde eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Viertbeschwerdeführerin nicht für erforderlich gehalten hat und aus welchen Gründen ohne eine solche Beurteilung am 12.02.2018 der behobene Bescheid erlassen worden sei. Gerade zur Beurteilung der Frage, ob bei der Viertbeschwerdeführerin eine ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Polen widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern die abschließende Beurteilung ihres Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu ihrem psychischen und physischen Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Viertbeschwerdeführerin nach Polen gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können.

Da sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz des Vorbringens der Viertbeschwerdeführerin, zu wenig mit ihrem aktuellen Gesundheitszustand auseinandergesetzt hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt mit Erkenntnis vom 03.04.2018 aufgetragen, bei der Viertbeschwerdeführerin durch die Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären, ob bei ihr tatsächlich eine ganz außergewöhnlichen Fallkonstellationen vorliegt, die im Falle ihrer Überstellung nach Polen - auch wenn sich diese nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen werde dieses Gutachten auch den erforderlichen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob bei der Viertbeschwerdeführerin eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist bzw. die Frage, ob die Abschiebung nach Polen nur unter Auflagen und bejahendenfalls unter welchen Auflagen durchgeführt werden dürfe, zu behandeln haben. Die belangte Behörde hat allerdings nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 03.04.2018 (siehe den dortigen Punkt 3.7) deutlich ausführt ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes bzw. zur Beantwortung der Frage ob bei ihr tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die einer Überstellung ihrer Person entgegensteht, eingeholt, sondern bloß einen E-Mail Verkehr mit der für im Bundesministerium für Inneres für medizinische und Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Abteilung /10 unterhalten, welcher den Anforderungen an eine ihm gerichtlich aufgetragene Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht einmal ansatzweise entspricht.

Im Besonderen enthält dieser E-Mail-Verkehr keinen Gutachtensauftrag, der dem medizinischen Amtssachverständigen des Bundesamts klar und eindeutig vorschreibt, was er klären soll. Auch wenn man in der E-Mail Nachricht der Abteilung I/10 vom 18.06.2018, von 12:23 Uhr, einen Befund über den realen Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin erkennen will, insofern er dort heißt, dass nach Durchsicht der Befunde eine Arztbegleitung erforderlich ist, fehlen diesen Ausführungen die Tatsachen, die dem Befund zugrunde gelegt worden sind. Auch finden sich im gesamten E-Mail-Verkehr keine auf diesen Befund aufbauenden Schlussfolgerungen eines medizinischen Sachverständigen, also das Gutachten im engeren Sinn, zu der dem Bundesamt vom Bundesverwaltungsgericht mit Punkt 3.7. des Erkenntnisses vom 03.04.2018 aufgetragenen Vorgangsweise in seinem fortgesetzten Verfahren. Somit hat das Bundesamt auch im fortgesetzten Verfahren keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob - und allenfalls unter welchen Auflagen - ihre Überstellungsfähigkeit nach Polen gegeben ist um eine Gefährdung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es in der E-Mail Nachricht der Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Inneres heißt, dass "innerhalb der EU von einer optimalen medizinischen Versorgung auszugehen sei". Dies allein schon deshalb, da nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien als widerlegbar angesehen wird (vgl. z.B. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113).Im Besonderen enthält dieser E-Mail-Verkehr keinen Gutachtensauftrag, der dem medizinischen Amtssachverständigen des Bundesamts klar und eindeutig vorschreibt, was er klären soll. Auch wenn man in der E-Mail Nachricht der Abteilung I/10 vom 18.06.2018, von 12:23 Uhr, einen Befund über den realen Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin erkennen will, insofern er dort heißt, dass nach Durchsicht der Befunde eine Arztbegleitung erforderlich ist, fehlen diesen Ausführungen die Tatsachen, die dem Befund zugrunde gelegt worden sind. Auch finden sich im gesamten E-Mail-Verkehr keine auf diesen Befund aufbauenden Schlussfolgerungen eines medizinischen Sachverständigen, also das Gutachten im engeren Sinn, zu der dem Bundesamt vom Bundesverwaltungsgericht mit Punkt 3.7. des Erkenntnisses vom 03.04.2018 aufgetragenen Vorgangsweise in seinem fortgesetzten Verfahren. Somit hat das Bundesamt auch im fortgesetzten Verfahren keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob - und allenfalls unter welchen Auflagen - ihre Überstellungsfähigkeit nach Polen gegeben ist um eine Gefährdung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es in der E-Mail Nachricht der Abteilung I/10 des Bundesministeriums für Inneres heißt, dass "innerhalb der EU von einer optimalen medizinischen Versorgung auszugehen sei". Dies allein schon deshalb, da nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Parteien als widerlegbar angesehen wird vergleiche z.B. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113).

Ebenso vermag die im angefochtenen Bescheid der Viertbeschwerdeführerin getroffene Feststellung und in der Folge in den Ausführungen des Bundesamtes in der Beweiswürdigung wiederholten Aussage, dass sie zu einer Untersuchung in die Ärztestation der Erstaufnahmestelle Ost geladen wurde, dieser Ladung jedoch keine Folge geleistet habe, nicht zu überzeugen. Im Akt der Viertbeschwerdeführerin findet sich zwar auf AS 149 eine von einem Organ des Bundesamtes unterschriebene Ladung, ausgestellt am 18.05.2018, mit dem Ersuchen, dass die Viertbeschwerdeführerin am 06.06.2018, um 12:00 Uhr, im Haus 7, in der Krankenstation der Betreuungsstelle Traiskirchen erscheinen möge. In diesem Schreiben ist auch der Vermerk "gesundheitliche Untersuchung" und "alle medizinischen Befunde sind mitzunehmen" angeführt. Ein Nachweis der Zustellung dieser Ladung sowie auch jener der im Akt der Viertbeschwerdeführerin auch einliegenden Entwürfe einer Ladung für den 06.06.2018, 09:00 Uhr, zur Rechtsberatung (AS 151-153) und einer Ladung für den 06.06.2018, 10:00 Uhr, zur Einvernahme (AS 155-157) ist im dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt nicht auffindbar. Im Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin und zugleich gesetzlichen Vertreterin der Viertbeschwerdeführerin finden sich auf den AS 285 - 289 gleichlautende Schreiben, wobei diese drei Schreiben keine Unterschrift eines Organwalters aufweisen. Allerdings ist auf diesen Schreiben jeweils am linken unteren Rand handschriftlich der Familien- und Vorname der Zweitbeschwerdeführerin ersichtlich. Dabei handelt es sich aber offensichtlich nach einem Vergleich mit der von der Zweitbeschwerdeführerin unterschriebenen Einvernahme vom 06.06.2018 (AS 293) nicht um die Unterschrift der Zweitbeschwerdeführerin. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es daher nicht nachvollziehbar ob die Viertbeschwerdeführerin tatsächlich für den 06.06.2018, um 12:00 Uhr, in die Krankenstation der Betreuungsstelle Traiskirchen förmlich geladen worden ist. Ebenso scheint weder in der mit der Zweit- und mit der Viertbeschwerdeführerin am 06.06.2018 aufgenommen Niederschrift (AS 291 ff die Zweitbeschwerdeführerin betreffend und AS 159 ff die Viertbeschwerdeführerin betreffend) kein Hinweis auf, dass die Viertbeschwerdeführerin im Anschluss an ihre Einvernahme am 06.06.2018 in der Krankenstation der Erstaufnahmestelle Traiskirchen zu erscheinen habe. Vielmehr enthalten beide Einvernahmen den Vermerk, dass für das BFA keine weiteren Fragen mehr offen seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrec

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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