TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 W137 2202595-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z4
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
FPG §76 Abs6
VwGVG §35

Spruch

W137 2202595-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. 801214707/180505344, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 30.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.05.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.05.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Er stellte erstmalig am 27.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Ausweisung verbunden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof rechtskräftig mit Erkenntnis vom 26.02.2013 abgewiesen.

Mit Bescheid vom 13.06.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer - der sich zwischenzeitlich auf einen Aufenthaltstitel als begünstigter Drittstaatsangehöriger stützen konnte - nach drei strafrechtlichen Verurteilungen ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde blieb erfolglos. Seiner Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer bisher nicht nachgekommen.

2. Am 25.05.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des aufrechten Aufenthaltsverbots festgenommen. Dabei kam es zu einem Versuch der Selbstverletzung, der jedoch auf Grund des Eingreifens der Beamten erfolglos blieb.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 30.05.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und in keiner Form kooperativ sei. Insbesondere habe er massive Anstrengungen unternommen, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu verhindern. Er sei dreimal strafrechtlich verurteilt worden und verfüge aktuell über keinen ordentlichen Wohnsitz. Auch habe er wiederholt an seinen Asylverfahren nicht mitgewirkt und könne keine substanzielle Integration nachweisen Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

4. Am 02.06.2018 trat der Beschwerdeführer in den Durststreik, den er am 04.06.2018 wieder beendete. Am 05.06.2018 erfolgte die Identifizierung des Beschwerdeführers als ägyptischer Staatsangehöriger sowie die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ).

Am 28.06.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Aktenvermerk vom 28.06.2018 hielt das Bundesamt die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag zur Kenntnis gebracht. Am 03.07.2018 wurde die Zustimmung zur Heilbehandlung.

Mit Bescheid vom 12.07.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Folgeverfahren für zulässig erklärt.

5. Die für 16.07.2018 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers wurde aufgrund eines ambulanten Krankenhaustermins des Beschwerdeführers abgesagt.

6. Am 02.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 30.07.2018) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es für Schubhaftanordnung und Anhaltung in Schubhaft "keine gesetzliche Grundlage gibt". Zudem habe das Bundesamt die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht hinreichend begründet. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit im Falle einer Entlassung sofort einen neuen Meldezettel zu erlangen, zumal er bereits seit sieben Jahren in Österreich aufhältig sei. Einer Ladung wäre er jedenfalls nachgekommen. Zudem sei auch eine hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen worden. Überdies habe der Beschwerdeführer "das Unrecht seiner damaligen Taten völlig eingesehen" weshalb diese zur Begründung einer Schubhaft nicht geeignet seien. Schließlich sei auch die Integration des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt worden.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

b) den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen; d) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien.

Überdies beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "da die Behörde den Bescheid vollziehen kann und will sowie die momentane Macht dazu hat".

Der Beschwerde beigelegt war eine handschriftliche Erklärung eines in Österreich aufenthaltsberechtigten kroatischen Staatsbürgers, wonach der Beschwerdeführer bei ihm wohnen könnte.

7. Am 03.08.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) sei bei der ägyptischen Botschaft bereits beantragt und für den in Aussicht genommenen Abschiebetermin (begleitete Abschiebung) am 27.08.2018 zugesichert worden. Die längere Anhaltedauer habe der Beschwerdeführer aufgrund seines Verfahrens (insbesondere auch der Stellung eines Asylfolgeantrags) selbst zu verantworten.

Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

8. Mit Schreiben vom 03.08.2018 gab der Amtsarzt am PAZ bekannt, dass der Beschwerdeführer seit 03.07.2018 immer wieder Schmerzen im Analbereich (Verdacht auf Hämorrhoiden) thematisiert habe. Er werde deshalb "heute" (03.08.2018) zur fachärztlichen Kontrolle und Therapie ausgeführt. In einem Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass bei dieser Untersuchung ein chirurgischer Eingriff nicht als erforderlich angesehen worden sei. Eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus sei dementsprechend nicht notwendig.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Ägyptens. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 27.10.2010 wurde 2013 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Ausweisung verbunden. Bereits 2012 hatte er in Italien eine italienische Staatsbürgerin geheiratet. Er verunmöglichte 2013/2014 durch Verweigerung jeglicher Kooperation die Umsetzung der Ausweisung.

Ab Jänner 2015 erlangte er eine Aufenthaltsberechtigung als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Er wurde am 10.02.2015 wegen versuchter schwerer Nötigung, am 08.02.2016 wegen gewerbsmäßiger schwerer Schlepperei, Erpressung und gefährlicher Drohung sowie am 20.05.2016 wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung in Österreich strafrechtlich verurteilt. Seit 29.07.2017 besteht ein auf diese Verurteilungen gestütztes, auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Der diesbezüglichen Beschwerdeverhandlung ist der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben.

Der Beschwerdeführer war spätestens seit 17.07.2017 an seiner damals noch aufrechten Meldeadresse nicht mehr anzutreffen und entzog sich den Behörden sowie seinem laufenden Verfahren (betreffend das Aufenthaltsverbot); ab 15.08.2017 hielt er sich für fast vier Monate gänzlich ohne Meldeadresse im Verborgenen auf.

Nach seiner Festnahme verhinderte er zweimal - am 26.05.2018 und 16.06.2018 - seine Abschiebung durch aktives Tun

Der Beschwerdeführer verfügt abgesehen von einem in Linz lebenden Bruder weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. In Relation zu seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und des diesbezüglichen rechtlichen Status sind die von ihm gesetzten Integrationsschritte (inklusive des grundlegenden Erwerbs der deutschen Sprache) jedenfalls als gering anzusehen. Er ist mit einer italienischen Staatsbürgerin verheiratet. Gleichzeitig bestehen für ihn Sorgepflichten in Ägypten. Eine gültige Aufenthaltsberechtigung betreffend Italien wurde im gegenständlichen Verfahren weder behauptet noch belegt. Ihm wurde glaubhaft die Möglichkeit eingeräumt, vorübergehend bei einem kroatischen Staatsangehörigen in Linz zu wohnen.

Am 28.06.2018 stellte er aus dem Stand der Schubhaft einen Asylfolgeantrag, wobei die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt wurde. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurde zwischenzeitlich durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Der Beschwerdeführer ist am 05.06.2018 einer ägyptischen Delegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) vorgeführt worden. Dabei wurde er als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert und es wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt. Eine begleitete Abschiebung ist für 27.08.2018 geplant. Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen ist daher auszugehen.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über minimale Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er leidet jedenfalls seit Anfang Juni 2018 an Hämorrhoiden und wird diesbezüglich ambulant behandelt. Davon abgesehen ist er (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für (darüber hinausgehende) substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 801214707/180505344 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 1419890-2. An der ägyptischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene erste (inhaltliche) Asylverfahren des Beschwerdeführers und die folgenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen.

1.2. Die Eheschließung des Beschwerdeführers in Italien 2012 ist unstrittig. Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 2013/2014 wiederholt Ladungen nicht nachgekommen ist. Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

1.3. Die Erlangung eines Aufenthaltsrechts für Österreich 2015 ergibt sich aus der Aktenlage. Die Ehefrau hat sich 5 Monate lang in Österreich aufgehalten und lebt seit April 2015 wieder in Italien. Die Feststellungen betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer rezenten Abfrage im Strafregister und sind darüber hinaus auch unstrittig. Ebenfalls unstrittig ist das bestehende rechtskräftige Aufenthaltsverbot für eine Dauer von 7 Jahren. Dass er auch damals unentschuldigt der Verhandlung im Beschwerdeverfahren ferngeblieben ist, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts.

1.4. Der in diesem Verfahren (Aufenthaltsverbot) zunächst bevollmächtigte Rechtsanwalt hat am 17.07.2017 bekannt gegeben, dass Postzustellungen an die Meldeadresse des Beschwerdeführers nicht mehr möglich seien (sie würden zurückgeschickt) und seine Vollmacht aufgelöst. Laut ZMR wurde er am 14.08.2017 von dieser Adresse abgemeldet und verfügte erst ab Dezember 2017 wieder über eine Meldeadresse.

1.5. Die zweimalige Verhinderung einer Abschiebung durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus der Aktenlage und wurde bereits der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren zur Zahl 2200661-1 zugrunde gelegt

1.6. Die Feststellungen betreffend die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich, Italien und Ägypten ergeben sich aus der Aktenlage und den diesbezüglich nicht bestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die geringe Integration im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer von deutlich über sieben Jahren ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage. Der Beschwerdeführer war lediglich zeitweilig als Blumenverkäufer selbständig tätig. Sein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger nutzte er zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schlepperei. Dass die, hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlicher Drohung getätigten tatbestandsmäßigen, Drohungen vom März 2016 in deutscher Sprache erfolgten, ist angesichts ihres Wortlautes kein Hinweis für besondere Sprachkenntnisse oder gar erfolgreiche Integrationsbemühungen - dies auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Verurteilungen wegen Nötigung und gefährlicher Drohung 2015 noch wegen Äußerungen in englischer und arabischer Sprache erfolgten. Unstrittige (zumindest grundlegende) Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers in Verbindung mit zeitweiliger legaler Beschäftigung sind schon für sich kein Hinweis auf besondere Integrationsleistungen. Zudem werden diese Integrationsschritte durch die Begehung teils schwerer Straftaten (insbesondere der gewerbsmäßigen Schlepperei) massiv entwertet.

Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer (noch) über eine Aufenthaltsberechtigung für Italien verfügen würde und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet. Hinsichtlich der Wohnmöglichkeit bei einem kroatischen Staatsbürger in Linz liegt eine entsprechende Erklärung vor.

1.7. Die Feststellungen betreffend den aus der Schubhaft heraus gestellten Asylfolgeantrag und die Vorführung vor eine ägyptische Delegation (und deren Ergebnis) ergeben sich aus der unwidersprochenen Aktenlage. Durch die ausdrückliche Zusage der Ausstellung eines HRZ ist die Überstellung in den Herkunftsstaat nicht nur wahrscheinlich, sondern es kann von ihr in absehbarer Zeit (jedenfalls deutlich unterhalb der gesetzlich zulässigen Dauer einer Anhaltung in Schubhaft) ausgegangen werden. Tatsächlich ist diese innerhalb der nächsten Wochen bereits geplant.

1.8. Die Feststellung der verfügbaren Barmittel ergibt sich aus der Aktenlage (Haftauskunft) und den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Dass er - wie in der Beschwerde behauptet - "selbsterhaltungsfähig im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels" wäre, ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine irrelevante Spekulation, da sie auf die (nicht realistische) Erteilung eines solchen Titels abstellt. Tatsächlich liegt vielmehr ein rechtskräftiges mehrjähriges Aufenthaltsverbot vor. Die Feststellungen zu den aktuellen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Schreiben des Amtsarztes vom 03.08.2018 sowie den entsprechenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers (darüber hinaus) gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 30.05.2018:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegen jedenfalls eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Ägypten sowie ein rechtskräftiges mehrjähriges Aufenthaltsverbot vor; im laufenden Asylfolgeverfahren wurde der faktische Abschiebeschutz rechtskräftig aberkannt. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats und der Möglichkeit der Überstellung war bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft realistisch zu rechnen. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist die eskortierte Abschiebung bereits für 27.08.2018 angesetzt. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der bestehenden durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der mangelnden Mitwirkung im Verfahren sowie der zweifachen Behinderung einer Abschiebung. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 1 wurde auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten (insbesondere nicht der Behinderung der Abschiebung in zwei Fällen). Im Übrigen ist aus dem Akteninhalt zweifelsfrei belegt, dass der Beschwerdeführer während von ihm selbst betriebener Beschwerdeverfahren nicht nur Ladungen nicht angenommen hat, sondern nicht einmal für seinen eigenen (damaligen) Anwalt erreichbar war und schließlich auch nachweisbar untergetaucht ist. Die Voraussetzung der Ziffer 3 erweist sich unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde überdies als unstrittig.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nur gering ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinerlei stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im Verfahren weder konkret behauptet noch belegt. Insbesondere ist auch zum in Österreich lebenden erwachsenen Bruder keine besondere Beziehung ersichtlich und besteht jedenfalls auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Die Frau des Beschwerdeführers lebt seit mehr als drei Jahren wieder in Italien. Das übrige Beschwerdevorbringen bezüglich Integration (Sprachkenntnisse, Freundeskreis) vermag bei einer Aufenthaltsdauer von insgesamt mehr als sieben Jahren im Bundesgebiet keinesfalls eine besondere soziale Verankerung darzutun.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durch Untertauchen entzogen und bereits zweimal Abschiebungen vereitelt. Zudem gibt es keine Hinweise auf Bindungen, die ihn von einem erneuten Untertauchen zur Vereitelung einer Abschiebung und einem Aufenthalt im Verborgenen abhalten würden.

Von der erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Wohnmöglichkeit (Schreiben vom 01.08.2018) konnte das Bundesamt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides naturgemäß nichts wissen.

3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Algerien in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen sondern vielmehr auch binnen kurzer Zeit zu rechnen. Im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeit der Haft wurden zu Recht auch die Straftaten des Beschwerdeführers in Österreich einbezogen. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.6. Die in der Beschwerde erhobenen Begründungsmängel sind im Übrigen nicht nachvollziehbar, insbesondere gilt das für den Vorwurf der Schubhaft als "Extra-Strafe". Behauptungen zur angeblichen Untätigkeit der Behörde seit Schubhaftanordnung sind offenkundig tatsachenwidrig, da aus dem Akt Gegenteiliges zweifelsfrei ersichtlich ist.

Dass es für Schubhaftanordnung und Anhaltung in Schubhaft "keine gesetzliche Grundlage gibt", wird vom gegenständlichen Vertreter zwar konsequent in einer Vielzahl von Verfahren (Schubhaftbeschwerden) behauptet, entspricht aber nach wie vor (wie oben ersichtlich) nicht den Tatsachen.

3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.05.2018 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff nunmehr durch (erneutes) Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren substanziellen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem (erneuten) Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere weil der Beschwerdeführer sich auch schon für fünf Monate auf diese Weise einem Verfahren entzogen hat.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG unstrittig erfüllt - Ziffer 1 sogar in mehrfacher Hinsicht durch das untertauchen von Juli bis Dezember 2017 und die zweimalige Verhinderung von Abschiebungen im Mai und Juni 2018. Überdies sind nunmehr auch die Ziffern 4 und 5 - sogar in der qualifizierten Form der Antragstellung aus der Schubhaft) - erfüllt.

Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren (weiterhin) nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind bereits diese exemplarisch genannten Punkte nur teilweise gegeben, andere wurden nicht dargelegt. Einzig eine Wohnmöglichkeit für den Fall der Entlassung aus der Schubhaft konnte in der Beschwerde zusätzlich belegt werden. Diese erhöht die soziale Verankerung im Bundesgebiet aber nur geringfügig.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein durch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers bedingtes besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Überdies steht ein Überstellungstermin in den Herkunftsstaat am 27.08.2018 bereits fest.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers (das auch mehrere Monate des Aufenthalts im Bundesgebiet ohne Meldeadresse und zwei vereitelte Abschiebungen einschließt), und der - jedenfalls unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer Eskortierung - äußerst geringen Zeitspanne bis zur (anberaumten) Abschiebung. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht behauptet. Hinsichtlich seiner Hämorrhoiden wird der Beschwerdeführer adäquat versorgt und sind diese weder lebensbedrohend, noch stehen sie einer Überstellung in den Herkunftsstaat entgegen.

4.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung des gelinderen Mittels ist zudem eine rechtliche Abwägungsentscheidung und keine (reine) Sachverhaltsfrage. Feststellungsmängel des diesbezüglich entscheidungsrelevanten Sachverhalts wurden aber in der Beschwerde nicht aufgezeigt.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere wurde die vorgebrachte Wohnmöglichkeit der Entscheidung zugrunde gelegt und in die Abwägung betreffend Fluchtgefahr und Anordnung des gelinderen Mittels einbezogen. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

6.3. Der Beschwerdeführer stellt zudem (formlos) den Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr. Dafür gibt es allerdings keine gesetzliche Grundlage, weshalb dieser (formlose) Antrag zurückzuweisen war.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der vergleichsweise geringe Betrag der Eingabegebühr auch nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht der in der verfassungsrechtlichen Garantie auf ein effektives Rechtsmittel widerspricht.

7. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen, bereits vollzogenen, Mandatsbescheid (Schubhaft) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Darüber hinaus besteht ohnehin die gesetzliche Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts innerhalb von sieben Tagen über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden.

Sofern sich der Antrag auf eine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung einer bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung beziehen sollte ist er ohnedies unzulässig.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein ungeklärter Sachverhalt (und eine diesbezügliche Verhandlungspflicht oder -erfordernis) wenn sich Behauptungen in einer Beschwerde als tatsachen- oder aktenwidrig erweisen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Befreiungsantrag, begünstigte Drittstaatsangehörige, Eingabengebühr,
Fluchtgefahr, Folgeantrag, Fortsetzung der Schubhaft,
gesundheitliche Beeinträchtigung, Kostenersatz, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Meldeverstoß, Mittellosigkeit,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2202595.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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