Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2202595-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. 801214707/180505344, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 30.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. 801214707/180505344, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 30.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.05.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.05.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.05.2018 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.05.2018 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Er stellte erstmalig am 27.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Ausweisung verbunden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof rechtskräftig mit Erkenntnis vom 26.02.2013 abgewiesen.
Mit Bescheid vom 13.06.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer - der sich zwischenzeitlich auf einen Aufenthaltstitel als begünstigter Drittstaatsangehöriger stützen konnte - nach drei strafrechtlichen Verurteilungen ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde blieb erfolglos. Seiner Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer bisher nicht nachgekommen.
2. Am 25.05.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des aufrechten Aufenthaltsverbots festgenommen. Dabei kam es zu einem Versuch der Selbstverletzung, der jedoch auf Grund des Eingreifens der Beamten erfolglos blieb.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 30.05.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und in keiner Form kooperativ sei. Insbesondere habe er massive Anstrengungen unternommen, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu verhindern. Er sei dreimal strafrechtlich verurteilt worden und verfüge aktuell über keinen ordentlichen Wohnsitz. Auch habe er wiederholt an seinen Asylverfahren nicht mitgewirkt und könne keine substanzielle Integration nachweisen Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.
4. Am 02.06.2018 trat der Beschwerdeführer in den Durststreik, den er am 04.06.2018 wieder beendete. Am 05.06.2018 erfolgte die Identifizierung des Beschwerdeführers als ägyptischer Staatsangehöriger sowie die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ).
Am 28.06.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Aktenvermerk vom 28.06.2018 hielt das Bundesamt die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag zur Kenntnis gebracht. Am 03.07.2018 wurde die Zustimmung zur Heilbehandlung.Am 28.06.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Aktenvermerk vom 28.06.2018 hielt das Bundesamt die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag zur Kenntnis gebracht. Am 03.07.2018 wurde die Zustimmung zur Heilbehandlung.
Mit Bescheid vom 12.07.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Folgeverfahren für zulässig erklärt.
5. Die für 16.07.2018 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers wurde aufgrund eines ambulanten Krankenhaustermins des Beschwerdeführers abgesagt.
6. Am 02.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmacht vom 30.07.2018) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es für Schubhaftanordnung und Anhaltung in Schubhaft "keine gesetzliche Grundlage gibt". Zudem habe das Bundesamt die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht hinreichend begründet. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit im Falle einer Entlassung sofort einen neuen Meldezettel zu erlangen, zumal er bereits seit sieben Jahren in Österreich aufhältig sei. Einer Ladung wäre er jedenfalls nachgekommen. Zudem sei auch eine hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen worden. Überdies habe der Beschwerdeführer "das Unrecht seiner damaligen Taten völlig eingesehen" weshalb diese zur Begründung einer Schubhaft nicht geeignet seien. Schließlich sei auch die Integration des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt worden.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b) den Schubhaftbescheid zu beheben und diesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; c) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen; d) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien.
Überdies beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "da die Behörde den Bescheid vollziehen kann und will sowie die momentane Macht dazu hat".
Der Beschwerde beigelegt war eine handschriftliche Erklärung eines in Österreich aufenthaltsberechtigten kroatischen Staatsbürgers, wonach der Beschwerdeführer bei ihm wohnen könnte.
7. Am 03.08.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) sei bei der ägyptischen Botschaft bereits beantragt und für den in Aussicht genommenen Abschiebetermin (begleitete Abschiebung) am 27.08.2018 zugesichert worden. Die längere Anhaltedauer habe der Beschwerdeführer aufgrund seines Verfahrens (insbesondere auch der Stellung eines Asylfolgeantrags) selbst zu verantworten.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
8. Mit Schreiben vom 03.08.2018 gab der Amtsarzt am PAZ bekannt, dass der Beschwerdeführer seit 03.07.2018 immer wieder Schmerzen im Analbereich (Verdacht auf Hämorrhoiden) thematisiert habe. Er werde deshalb "heute" (03.08.2018) zur fachärztlichen Kontrolle und Therapie ausgeführt. In einem Aktenvermerk vom selben Tag wurde festgehalten, dass bei dieser Untersuchung ein chirurgischer Eingriff nicht als erforderlich angesehen worden sei. Eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus sei dementsprechend nicht notwendig.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Ägyptens. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 27.10.2010 wurde 2013 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Ausweisung verbunden. Bereits 2012 hatte er in Italien eine italienische Staatsbürgerin geheiratet. Er verunmöglichte 2013/2014 durch Verweigerung jeglicher Kooperation die Umsetzung der Ausweisung.
Ab Jänner 2015 erlangte er eine Aufenthaltsberechtigung als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Er wurde am 10.02.2015 wegen versuchter schwerer Nötigung, am 08.02.2016 wegen gewerbsmäßiger schwerer Schlepperei, Erpressung und gefährlicher Drohung sowie am 20.05.2016 wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung in Österreich strafrechtlich verurteilt. Seit 29.07.2017 besteht ein auf diese Verurteilungen gestütztes, auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Der diesbezüglichen Beschwerdeverhandlung ist der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben.
Der Beschwerdeführer war spätestens seit 17.07.2017 an seiner damals noch aufrechten Meldeadresse nicht mehr anzutreffen und entzog sich den Behörden sowie seinem laufenden Verfahren (betreffend das Aufenthaltsverbot); ab 15.08.2017 hielt er sich für fast vier Monate gänzlich ohne Meldeadresse im Verborgenen auf.
Nach seiner Festnahme verhinderte er zweimal - am 26.05.2018 und 16.06.2018 - seine Abschiebung durch aktives Tun
Der Beschwerdeführer verfügt abgesehen von einem in Linz lebenden Bruder weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. In Relation zu seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und des diesbezüglichen rechtlichen Status sind die von ihm gesetzten Integrationsschritte (inklusive des grundlegenden Erwerbs der deutschen Sprache) jedenfalls als gering anzusehen. Er ist mit einer italienischen Staatsbürgerin verheiratet. Gleichzeitig bestehen für ihn Sorgepflichten in Ägypten. Eine gültige Aufenthaltsberechtigung betreffend Italien wurde im gegenständlichen Verfahren weder behauptet noch belegt. Ihm wurde glaubhaft die Möglichkeit eingeräumt, vorübergehend bei einem kroatischen Staatsangehörigen in Linz zu wohnen.
Am 28.06.2018 stellte er aus dem Stand der Schubhaft einen Asylfolgeantrag, wobei die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt wurde. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurde zwischenzeitlich durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.Am 28.06.2018 stellte er aus dem Stand der Schubhaft einen Asylfolgeantrag, wobei die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fortgesetzt wurde. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurde zwischenzeitlich durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Der Beschwerdeführer ist am 05.06.2018 einer ägyptischen Delegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) vorgeführt worden. Dabei wurde er als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert und es wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt. Eine begleitete Abschiebung ist für 27.08.2018 geplant. Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen ist daher auszugehen.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über minimale Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er leidet jedenfalls seit Anfang Juni 2018 an Hämorrhoiden und wird diesbezüglich ambulant behandelt. Davon abgesehen ist er (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für (darüber hinausgehende) substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 801214707/180505344 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 1419890-2. An der ägyptischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene erste (inhaltliche) Asylverfahren des Beschwerdeführers und die folgenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen.
1.2. Die Eheschließung des Beschwerdeführers in Italien 2012 ist unstrittig. Aus den Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 2013/2014 wiederholt Ladungen nicht nachgekommen ist. Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.
1.3. Die Erlangung eines Aufenthaltsrechts für Österreich 2015 ergibt sich aus der Aktenlage. Die Ehefrau hat sich 5 Monate lang in Österreich aufgehalten und lebt seit April 2015 wieder in Italien. Die Feststellungen betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer rezenten Abfrage im Strafregister und sind darüber hinaus auch unstrittig. Ebenfalls unstrittig ist das bestehende rechtskräftige Aufenthaltsverbot für eine Dauer von 7 Jahren. Dass er auch damals unentschuldigt der Verhandlung im Beschwerdeverfahren ferngeblieben ist, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts.
1.4. Der in diesem Verfahren (Aufenthaltsverbot) zunächst bevollmächtigte Rechtsanwalt hat am 17.07.2017 bekannt gegeben, dass Postzustellungen an die Meldeadresse des Beschwerdeführers nicht mehr möglich seien (sie würden zurückgeschickt) und seine Vollmacht aufgelöst. Laut ZMR wurde er am 14.08.2017 von dieser Adresse abgemeldet und verfügte erst ab Dezember 2017 wieder über eine Meldeadresse.
1.5. Die zweimalige Verhinderung einer Abschiebung durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus der Aktenlage und wurde bereits der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren zur Zahl 2200661-1 zugrunde gelegt
1.6. Die Feststellungen betreffend die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich, Italien und Ägypten ergeben sich aus der Aktenlage und den diesbezüglich nicht bestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die geringe Integration im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer von deutlich über sieben Jahren ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage. Der Beschwerdeführer war lediglich zeitweilig als Blumenverkäufer selbständig tätig. Sein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger nutzte er zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schlepperei. Dass die, hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlicher Drohung getätigten tatbestandsmäßigen, Drohungen vom März 2016 in deutscher Sprache erfolgten, ist angesichts ihres Wortlautes kein Hinweis für besondere Sprachkenntnisse oder gar erfolgreiche Integrationsbemühungen - dies auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Verurteilungen wegen Nötigung und gefährlicher Drohung 2015 noch wegen Äußerungen in englischer und arabischer Sprache erfolgten. Unstrittige (zumindest grundlegende) Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers in Verbindung mit zeitweiliger legaler Beschäftigung sind schon für sich kein Hinweis auf besondere Integrationsleistungen. Zudem werden diese Integrationsschritte durch die Begehung teils schwerer Straftaten (insbesondere der gewerbsmäßigen Schlepperei) massiv entwertet.
Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer (noch) über eine Aufenthaltsberechtigung für Italien verfügen würde und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet. Hinsichtlich der Wohnmöglichkeit bei einem kroatischen Staatsbürger in Linz liegt eine entsprechende Erklärung vor.
1.7. Die Feststellungen betreffend den aus der Schubhaft heraus gestellten Asylfolgeantrag und die Vorführung vor eine ägyptische Delegation (und deren Ergebnis) ergeben sich aus der unwidersprochenen Aktenlage. Durch die ausdrückliche Zusage der Ausstellung eines HRZ ist die Überstellung in den Herkunftsstaat nicht nur wahrscheinlich, sondern es kann von ihr in absehbarer Zeit (jedenfalls deutlich unterhalb der gesetzlich zulässigen Dauer einer Anhaltung in Schubhaft) ausgegangen werden. Tatsächlich ist diese innerhalb der nächsten Wochen bereits geplant.
1.8. Die Feststellung der verfügbaren Barmittel ergibt sich aus der Aktenlage (Haftauskunft) und den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Dass er - wie in der Beschwerde behauptet - "selbsterhaltungsfähig im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels" wäre, ist zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine irrelevante Spekulation, da sie auf die (nicht realistische) Erteilung eines solchen Titels abstellt. Tatsächlich liegt vielmehr ein rechtskräftiges mehrjähriges Aufenthaltsverbot vor. Die Feststellungen zu den aktuellen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Schreiben des Amtsarztes vom 03.08.2018 sowie den entsprechenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers (darüber hinaus) gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu ent