TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/10 W202 1236376-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W202 1236376-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zahl 1053661206/151605850/BMI-BFA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zahl 1053661206/151605850/BMI-BFA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2018 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt.

Herrn XXXX wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Herrn römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger reiste im Oktober 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 13.11.2006 negativ beschieden wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig sei und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25.01.2007, Zl. 236.376-7/9E-XIII/66/06, als unbegründet ab.

Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 04.09.2008, Zl. III-1206035-FRP/08 gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen.Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 04.09.2008, Zl. III-1206035-FRP/08 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ausgewiesen.

Die BPD Wien ordnete mit Bescheid vom 22.12.2009, Zahl III-1206035/FrB/09, gem. § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Am 12.02.2010 wurde der BF aufgrund eines Hungerstreiks als haftunfähig aus der Schubhaft entlassen.Die BPD Wien ordnete mit Bescheid vom 22.12.2009, Zahl III-1206035/FrB/09, gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Am 12.02.2010 wurde der BF aufgrund eines Hungerstreiks als haftunfähig aus der Schubhaft entlassen.

Mit Bescheid der BPD Wien vom 12.04.2012, Zahl III-1206035/FrB/12, wurde das gelindere Mittel gem. § 77 FPG angeordnet, wonach sich der Beschwerdeführer täglich bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden habe. Der BF kam dem bis zu seiner Aufhebung nahezu ein Jahr lang nach.Mit Bescheid der BPD Wien vom 12.04.2012, Zahl III-1206035/FrB/12, wurde das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG angeordnet, wonach sich der Beschwerdeführer täglich bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden habe. Der BF kam dem bis zu seiner Aufhebung nahezu ein Jahr lang nach.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde seitens des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, mit Bescheid vom 26.01.2015, Zl. MA 35-9/2927151-01, gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde seitens des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, mit Bescheid vom 26.01.2015, Zl. MA 35-9/2927151-01, gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen.

Mit ausgefülltem Formular des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" vom 22.10.2015 stellte der BF den gegenständlichen Antrag gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).Mit ausgefülltem Formular des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" vom 22.10.2015 stellte der BF den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Dem Antrag legte der BF einen Auszug eines indischen Reisepasses ausgestellt am 08.11.2004, gültig bis 07.05.2005, ein Diplom des ÖSD betreffend eine bestandene Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1, eine Geburtsurkunde, einen Meldezettel, sowie das Deckblatt eines Versicherungsdatenauszuges der Österreichischen Sozialversicherung, jeweils in Kopie, vor.

Am 15.11.2016 wurde der BF seitens des BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen folgendes vorbrachte:

Über Vorhalt, dass er trotz rechtskräftiger Ausweisung das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen habe, gab er an, dass er nicht gewusst habe, dass er Österreich verlassen müsse. Er habe einen Antrag gestellt, dass er hierbleiben könne, er wolle nicht nach Indien zurückkehren. Er verfüge über keinen gültigen Reisepass, die Botschaft stelle ihm keinen Reisepass aus. Über Vorhalt, dass er lediglich ein Sprachzertifikat A1 vorgelegt habe, führte er aus, dass er das ÖSD Zertifikat A2 vorlege, den Kurs habe er aber nicht bestanden. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, ein Onkel mütterlicherseits wohne in Wien. In Indien lebten zwar Familienangehörige, seine Mutter sei bereits verstorben, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er habe sein Heimatland im Alter von 16 Jahren verlassen. Er habe keine Bindungen mehr zu seinem Heimatland. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Indien befürchte, fragte er, wo er jetzt wohnen solle und führte aus, als er hergekommen sei, sei er in seinem Heimatland verfolgt worden. Wie die jetzige Situation aussehe, wisse er nicht. Er wohne im 20. Wiener Gemeindebezirk, er sei behördlich gemeldet. Er bestreite seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller und verdiene monatlich etwa 600 Euro. Abgesehen davon arbeite er auch als Werbezettelverteiler und verdiene täglich etwa 25 Euro. Er habe für diese Erwerbstätigkeit keine arbeitsrechtliche Bewilligung, er arbeite auf Werkvertragsbasis. Diesen Vertrag könne er der Behörde nachreichen. Er habe Freunde in Österreich. Er nehme an keinem Vereinsleben teil. Die meisten sozialen Kontakte habe er zu Indern, österreichische Freunde habe er nicht so viele. Abschließend wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde keine Gründe sehe, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen positiv zu entscheiden.

Seitens des BFA wurde der BF mit Schreiben vom 15.11.2016 davon in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Mit Schreiben vom 09.12.2016 erfolgte eine Stellungnahme, in dem ein Antrag gemäß § 4 AsylG-DV auf Heilung eines Mangels gestellt wurde. Dabei brachte der BF vor, dass er seit 14 Jahren im Bundesgebiet sei und er während seines Aufenthaltes versucht habe, sich zu integrieren. Er habe das Deutschdiplom A1 absolviert und habe auch den mündlichen Teil der Deutschdiplomprüfung A2 erfolgreich abgeschlossen. Er beabsichtige, seine Deutschkenntnisse weiter zu verbessern. Der BF sei der deutschen Sprache mächtig, dies habe er bei seiner Einvernahme am 15.11.2016 bestätigt, er habe sich bei seiner Einvernahme mit dem Leiter der Amtshandlung in Deutsch unterhalten. Der BF sei bei der Firma Mediaprint auf Werkvertragsbasis tätig, er verdiene etwa 600 Euro. Weiters sei er krankenversichert und wohne in einer ortsüblichen Unterkunft. Auch sei zu erwähnen, dass der BF strafrechtlich nie in Erscheinung getreten sei. Damit sei die Selbsterhaltungsfähigkeit ohne Inanspruchnahme von sozialen Leistungen gegeben. Im Alter von 17 Jahren sei der BF nach Österreich gekommen und habe durch seinen jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet einen großen Freundeskreis aufgebaut. Dank seines 14-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass der BF einen sehr sporadischen Kontakt zu seiner Heimat habe. Es bestünden daher weitreichende Bindungen zu Österreich und liege hier eindeutig der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Der BF habe eine Geburtsurkunde vorgelegt sowie eine Kopie des Reisepasses, er habe seine Identität nie verschleiert. Nach einem 14-jährigen Aufenthalt ergäbe sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem derart langen Aufenthalt von einer Integration in Österreich grundsätzlich auszugehen sei.Mit Schreiben vom 09.12.2016 erfolgte eine Stellungnahme, in dem ein Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV auf Heilung eines Mangels gestellt wurde. Dabei brachte der BF vor, dass er seit 14 Jahren im Bundesgebiet sei und er während seines Aufenthaltes versucht habe, sich zu integrieren. Er habe das Deutschdiplom A1 absolviert und habe auch den mündlichen Teil der Deutschdiplomprüfung A2 erfolgreich abgeschlossen. Er beabsichtige, seine Deutschkenntnisse weiter zu verbessern. Der BF sei der deutschen Sprache mächtig, dies habe er bei seiner Einvernahme am 15.11.2016 bestätigt, er habe sich bei seiner Einvernahme mit dem Leiter der Amtshandlung in Deutsch unterhalten. Der BF sei bei der Firma Mediaprint auf Werkvertragsbasis tätig, er verdiene etwa 600 Euro. Weiters sei er krankenversichert und wohne in einer ortsüblichen Unterkunft. Auch sei zu erwähnen, dass der BF strafrechtlich nie in Erscheinung getreten sei. Damit sei die Selbsterhaltungsfähigkeit ohne Inanspruchnahme von sozialen Leistungen gegeben. Im Alter von 17 Jahren sei der BF nach Österreich gekommen und habe durch seinen jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet einen großen Freundeskreis aufgebaut. Dank seines 14-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass der BF einen sehr sporadischen Kontakt zu seiner Heimat habe. Es bestünden daher weitreichende Bindungen zu Österreich und liege hier eindeutig der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Der BF habe eine Geburtsurkunde vorgelegt sowie eine Kopie des Reisepasses, er habe seine Identität nie verschleiert. Nach einem 14-jährigen Aufenthalt ergäbe sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem derart langen Aufenthalt von einer Integration in Österreich grundsätzlich auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 11.01.2017 wurden dem BF die Länderfeststellungen zu Indien seitens des BFA übermittelt, wobei der BF mit am 26.01.2017 beim BFA eingelangtem Schreiben, im Wesentlichen wie folgt Stellung bezog.

Der BF sei als 17-Jähriger, somit minderjährig, nach Österreich gekommen. Er könne nunmehr auf 14 Jahre Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken. Aufgrund der sehr langen Aufenthaltsdauer sei davon auszugehen, dass nur noch ein sehr sporadischer Kontakt zur ursprünglichen Heimat bestehe. Er würde sich in Indien überhaupt nicht zurechtfinden. Der Freundeskreis und sein ganzes Privatleben finde in Österreich statt. Eine Existenz in Indien könne sich der BF nicht aufbauen. Er würde in eine aussichtslose Lage geraten. Der BF habe fast die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht, dazu komme, dass er hier erwachsen geworden sei und der in Österreich verbrachte Lebensabschnitt der wichtigere und bedeutendere Teil gewesen sei.

Mit Bescheid vom 01.02.2017, Zahl 1053661206/151605850/BMI-BFA, wies das BFA den Antrag des BF vom 15.05.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom 01.02.2017, Zahl 1053661206/151605850/BMI-BFA, wies das BFA den Antrag des BF vom 15.05.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Die Abschiebung des BF nach Indien sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Die Abschiebung des BF nach Indien sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte hierbei vor, dass er bereits seit 14 Jahren im Bundesgebiet sei. Die sehr lange Aufenthaltsdauer sei mit positiven Faktoren und guter Integration verbunden. Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass bei einem 10-jährigen Aufenthalt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am weiteren Verbleib in Österreich auszugehen sei. Der BF habe die Zeit seines Aufenthalts in Österreich gut genützt und nehme keine sozialen bzw. finanziellen Hilfen in Anspruch. Er sei selbsterhaltungsfähig und krankenversichert. Er scheue nicht davor zurück, anstrengende Arbeiten durchzuführen. In Österreich habe er einen großen Freundschaftskreis aufgebaut und achte die hiesigen Gepflogenheiten. Vor dem Hintergrund der guten Integration in Verbindung mit der langen Aufenthaltsdauer hätte eine positive Entscheidung getroffen werden müssen. Er habe die Kopie eines indischen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde vorgelegt. Er habe am behördlichen Verfahren mitgewirkt und aus Eigenem mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen. Eine Rückkehrentscheidung stelle aus den angeführten Gründen einen Widerspruch zu Artikel 8 EMRK dar. Es widerspreche den Beweismitteln, dass der BF seinen Aufenthalt überhaupt nicht dazu genutzt hätte, sich in Österreich zu integrieren. Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK hätte zugunsten des BF ausgehen müssen. Er verfüge über eine ortsübliche Unterkunft. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels könne er sich selbst erhalten. Negative Faktoren seien nicht ersichtlich.

Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 15.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sich Folgendes ereignete:

"R: Warum haben Sie bislang das Bundesgebiet nicht verlassen, obwohl gegen Sie eine rechtskräftige Ausweisung besteht?

BF (in gebrochenem Deutsch): Ich bin schon sehr lange hier. Früher war ich in Baden in der Schule, später bin ich nach Wien gekommen.

R: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF (auf Deutsch): Seit 2002.

R: Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF (auf Deutsch): Nein, ich bin nur Zeitungszusteller.

R: Auf welcher Basis machen Sie das, was bekommen Sie dafür für ein Entgelt, sind Sie da unselbstständig beschäftigt?

BF (auf Deutsch): Unselbstständig, nicht selbstständig.

R: Haben Sie einen Arbeitsvertrag?

BF (auf Deutsch): Nein.

R: Haben Sie einen sonstigen Vertrag, auf welcher Basis beruht Ihre Beschäftigung?

BFV: Es beruht auf einen Werkvertrag.

R: Mit wem haben Sie diesen Werkvertrag abgeschlossen, für wen arbeiten Sie?

BF (in gebrochenem Deutsch): Mein Onkel ist dort Chefleiter, er hat mir diese Beschäftigung verschafft.

R: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Onkel?

BF (auf Deutsch): Er ist bereits Österreicher.

R: Was verdienen Sie mit Ihrer Tätigkeit als Zeitungszusteller?

BF (auf Deutsch): Manchmal 500 manchmal 700.

R: Leben Sie auch bei Ihrem Onkel?

BF (auf Deutsch): Nein.

R: Haben Sie Kontakt mit Ihrem Onkel?

BF (in gebrochenem Deutsch): Ja, mit dem Onkel, den zwei Kindern auch.

R: Wie oft sehen Sie Ihren Onkel bzw. seine Kinder?

BF (teilweise auf Deutsch): Jeden Tag am Nachmittag. Die Kinder sehe ich einmal in zwei Wochen

R: Unterstützt Sie Ihr Onkel auch?

BF: Ja.

R: Inwiefern?

BF (in gebrochenem Deutsch): Manchmal wenn ich Geld brauche, borgt er mir Geld.

R: Wo wohnen Sie derzeit?

BF (auf Deutsch): 10. Bezirk, Tyrnauer Gasse 4/15.

R: Was ist das für eine Wohnung?

BF (auf Deutsch): Normale Mietwohnung.

R: Sind Sie der Hauptmieter oder leben Sie dort in Untermiete?

BF (auf Deutsch): Untermiete.

R: Wer wohnt aller in dieser Wohnung.

BF (in gebrochenem Deutsch): Mit einem Kollegen.

R: Wie groß ist die Wohnung?

BF: 92 qm, es ist eine 2-Zimmer-Wohnung mit Bad, Küche, Toilette.

R: Haben Sie schriftliche Unterlagen dazu, einen Mietvertrag?

BF: Das hat der Mitbewohner, er ist der Hauptmieter, sein Name ist Baljeet SINGH.

R: Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hat dieser Baljeet SINGH?

BF: Befristete Aufenthaltserlaubnis.

R: Falls Ihnen ein Aufenthaltstitel gewährt wird, hätten Sie die Möglichkeit legal zu arbeiten?

BF: Ja.

R: Was könnten Sie arbeiten?

BF (auf Deutsch): Ich kann kochen, ich habe schon gekocht. Ich habe bei in einer Sandwichfirma bereits mitgeholfen und Sandwiches vorbereitet.

R: Haben Sie eine arbeitsrechtlichen Vorvertrag?

BF: Ich kann einen derartigen Vertrag hinsichtlich dieser Sandwichfirma vorlegen.

BFV gibt bekannt, dass ein derartiger Vertrag innerhalb von zwei Wochen vorgelegt wird.

R: Welche Kurse haben Sie bisher besucht und welche besuchen Sie derzeit, Deutschkurse?

BF: Ich habe sechs Monate einen Kurs bei der Volkshochschule absolviert, dann habe ich A1 und A2 abgeschlossen. Den A2-Kurs habe ich schriftlich nicht bestanden, mündlich schon.

R: Warum haben Sie den schriftlichen Test nicht nachgeholt, warum haben Sie nicht weitere Kurse besucht?

BF (in gebrochenem Deutsch): Die sechs Monate habe ich bei der Caritas einen Kurs besucht, danach musste ich immer für die Kurse bezahlen, dann hatte ich immer weniger Geld zur Verfügung.

R: Haben Sie vor demnächst einen Deutschkurs zu besuchen?

BF (in gebrochenem Deutsch): Ich habe einen Termin am 17. des nächsten Monats, einen Prüfung zu wiederholen.

R: Können Sie Unterlagen dazu vorlegen?

BF: Ich habe noch keine Bestätigung, sie haben gesagt, wenn ich bezahle, dann bekomme ich auch eine schriftliche Bestätigung.

BFV: Eine Anmeldebestätigung wird innerhalb von zwei Wochen vorgelegt.

R: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Indien?

BF (in gebrochenem Deutsch): Nur mit dem Vater, nicht mit anderen Personen. Ich weiß nur über meinem Vater Bescheid, über meine anderen Familienmitglieder weiß ich nicht, wo die sind.

R: Welche anderen Familienmitglieder gibt es noch?

BF: Meine Mutter ist schon gestorben. Ich habe drei Schwestern, die alle in Indien wohnhaft sind, aber wo, weiß ich nicht.

R: Sie haben bei einer Einvernahme angegeben, dass Sie einen Bruder haben, von Schwestern ist keine Rede.

R: Ich habe damals ein Familienfoto vorgelegt, eine Art "Lebensmittelkarte", darauf ist die ganze Familie zu sehen.

R: Wo ist dieses Foto?

BF: Das ist im Akt. Das war viel später, voriges Jahr.

BFV kündigt an, eine Kopie dieser Karte zu schicken.

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Haben Sie ein soziales Engagement, helfen Sie mit?

BF: Ich schaue fern zu Hause in meiner Freizeit, am Sonntag gehe ich in den Sikh-Tempel. Ich gehe Fußballspielen am Prater.

R: Mit wem spielen Sie Fußball, sind das auch österreichische Freunde oder sind das nur Inder?

BF (auf Deutsch): Österreicher auch.

R: Sind diese Österreicher auch Freunde, treffen Sie sich mit diesen, wie heißen diese?

BF (auf Deutsch): Die heißen Josef, Günter, Alex, Amrinder.

R: Sie sind einmal strafgerichtlich verurteilt worden, warum?

BF: Es hat einen Streit gegeben, in diesem Streit hat man mich auch verurteilt, da ist ein Spiegel kaputt geworden.

R: Es war Sachbeschädigung.

BF: Die Geldstrafe von 108 Euro habe ich mittlerweile beglichen.

R: Sind Sie krankenversichert?

BF: Da ich nicht legal arbeite, habe ich derzeit keine Möglichkeit, bei der Caritas bin ich versichert.

R: Sie sind bei der Caritas versichert, wie meinen Sie das?

BF: Zweimal war ich beim Arzt und musste 36 Euro bezahlen. Ich habe keine E-Card und bin nicht versichert. Die Caritas unterstützt mich auch, wenn ich krank bin.

BFV: Ein Versicherungsdatenauszug wird binnen zwei Wochen vorgelegt.

R an BFV: Haben Sie noch Fragen an den BF?

BFV: Nein.

R: Haben Sie außer dem Onkel und seine Kinder keine anderen Verwandten in Österreich?

BF: Gute Freunde, aber keine Verwandten oder Familienangehörigen.

Erörtert und zum Akt genommen wird das LIB der Staatendokumentation zu Indien, Beilage A.

R: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

BFV: Nein."

In der Folge legte der BF einen "arbeitsrechtlichen Vorvertrag" sowie eine Urkunde, aus der sich seine Eltern und seine Geschwister entnehmen lassen, vor.

3. Feststellungen:

Der BF ist indischer Staatsangehöriger. Sein Vater und seine Geschwister halten sich nach wie vor in Indien auf, seine Mutter ist mittlerweile verstorben.

Der BF reiste im Oktober 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der letztlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.01.2007 abgewiesen wurde.

Im Bundesgebiet hält sich ein Onkel des BF auf, der mittlerweile Österreicher ist. Der BF hat mit diesem regelmäßig Kontakt, er wird vom Onkel gelegentlich finanziell unterstützt. Weiters sieht er die Kinder des Onkels ca. einmal in zwei Wochen. Er verfügt im Bundesgebiet über einen Freundeskreis, darunter sind auch österreichische Staatsbürger.

Der BF lebt in einer 92 m² großen Zwei-Zimmer-Wohnung, gemeinsam mit dem Hauptmieter der Wohnung, im 10. Wiener Gemeindebezirk.

Er ist auf Werkvertragsbasis als Zeitungszusteller tätig, er bringt dabei zwischen 500 und 700 Euro ins Verdienen. Weiters verfügt der BF über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, wonach er ab September 2018 eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung aufnehmen könnte.

Der BF versteht gut und spricht gebrochen Deutsch, er hat am 21.08.2014 die ÖSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 bestanden. Am 30.11.2015 legte er die Prüfung ÖSD-Zertifikat A2 ab, wobei er jedoch den schriftlichen Teil nicht bestand.

Am 20.02.2009 wurde der BF wegen §§ 15, 125 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 2 Euro verurteilt. Der BF hat mittlerweile die Strafe beglichen.Am 20.02.2009 wurde der BF wegen Paragraphen 15, 125, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 2 Euro verurteilt. Der BF hat mittlerweile die Strafe beglichen.

4. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie der vorliegenden Reisepasskopie.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, zu seiner Erwerbsfähigkeit und zu seiner Berufserfahrung in Österreich sowie zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den plausiblen und glaubhaften Angaben des BF im Verfahren, sowie den diesbezüglich vorgelegten Urkunden. Zweifel am festgestellten Sachverhalt bestehen nicht.

Auch sein Verhalten und sein in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gemachter Eindruck bestätigten sein diesbezügliches Vorbringen.

5. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu Spruchteil A):

Zur Rückkehrentscheidung:

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungs-gerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungs-gerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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