TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 W186 2109122-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z2
FPG-DV §9 Abs4a
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG-DV § 9 heute
  2. FPG-DV § 9 gültig ab 11.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2026
  3. FPG-DV § 9 gültig von 26.05.2021 bis 10.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 233/2021
  4. FPG-DV § 9 gültig von 31.08.2018 bis 25.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 227/2018
  5. FPG-DV § 9 gültig von 01.04.2018 bis 30.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2017
  6. FPG-DV § 9 gültig von 01.10.2017 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2017
  7. FPG-DV § 9 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2015
  8. FPG-DV § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 497/2013
  9. FPG-DV § 9 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2011
  10. FPG-DV § 9 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 497/2009
  11. FPG-DV § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2109122-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit NIGERIA, vertreten die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2015, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit NIGERIA, vertreten die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2015, Zahl:

1065665300-150706178, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 20.06.2015 bis 29.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG i.V.m. Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) gelangte am 21.04.2015 von ITALIEN kommend illegal in das Bundesgebiet und stellte am 22.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF zuvor bereits 2007 in GRIECHENLAND und am 07.04.2015 in UNGARN einen Asylantrag gestellt hatte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete unter Hinweis auf die EURODAC-Treffermeldung bezüglich der Asylantragstellung des BF in UNGARN ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an UNGARN. UNGARN stimmte der Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 11.05.2015 zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete unter Hinweis auf die EURODAC-Treffermeldung bezüglich der Asylantragstellung des BF in UNGARN ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an UNGARN. UNGARN stimmte der Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 11.05.2015 zu.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 26.05.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass UNGARN gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach UNGARN zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 26.05.2015 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass UNGARN gemäß 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach UNGARN zulässig sei.

Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Mangels Bekanntgabe einer Abgabeadresse erfolgte die Zustellung des Bescheides durch Aushang.

Der BF bezog von 22.04.2015 bis 04.05.2015 Leistungen aus der Grundversorgung und wurde am 04.05.2015 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Der BF war unbekannten Aufenthaltes und begründetet keine Meldeadresse.

Mit Schreiben des BFA vom 13.05.2015 an die ungarischen Dublin Behörden wurde mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert.

Der BF wurde am 19.06.2015 an einem Ort in 1120 WIEN, an dem sich immer wieder gerichtlich strafbare Handlungen (Suchtgifthandel) im Zuge einer polizeilichen Kontrolle betreten. Der BF wies sich lediglich mit einer Bestätigung "Flüchtlingsprojekt UTE BOCK" aus, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass mangels Ausweis des BF keine Anmeldung erfolgen könne. Der BF wurde daraufhin gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt.Der BF wurde am 19.06.2015 an einem Ort in 1120 WIEN, an dem sich immer wieder gerichtlich strafbare Handlungen (Suchtgifthandel) im Zuge einer polizeilichen Kontrolle betreten. Der BF wies sich lediglich mit einer Bestätigung "Flüchtlingsprojekt UTE BOCK" aus, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass mangels Ausweis des BF keine Anmeldung erfolgen könne. Der BF wurde daraufhin gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt.

Der BF wurde am 20.06.2015 zur beabsichtigen Schubhaftverhängung niederschriftlich vom Bundesamt einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, über € 6,-- an Barmittel zu verfügen und von Freunden respektive der Caritas Unterstützung zu erhalten. In Österreich habe er nur Freunde und keine anderen Verwandten. Er wolle nicht nach UNGARN zurückkehren, da es dort nicht gut für seine Gesundheit sei.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.06.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 13:30 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV BGBl. II Nr. 450/2005 idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.06.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 13:30 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005, idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen:

Der BF sei nicht österreichischer Staatsbürger und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Er verfüge über keinen Wohnsitz und keinen Meldezettel und habe keine Krankenversicherung. Auch habe er beinahe keine Barmittel. Seinen Angaben entsprechend stamme er aus Nigeria. Das Asylbegehren sei durchsetzbar und rechtskräftig zurückgewiesen worden. Es bestehe gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach UNGARN. Der BF sei illegal nach Österreich eingereist. Kurz nach Stellen seines Asylantrages sei der BF im Bundesgebiet untergetaucht. Im bisherigen Verfahren habe sich der BF unkooperativ verhalten, indem er im Verfahren nach dem AsylG nicht mitgewirkt habe. Anstatt seiner Verpflichtung zur Ausreise nachzukommen halte sich der BF an seinem unrechtmäßigen Aufenthalt fest. Er habe sich durch das von ihm gesetzte Verhalten im Verfahren als ausreiseunwillig, unkooperativ und nicht zuverlässig erwiesen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es würden auch keine verfahrensrelevanten familiären Bindungen zu Österreich bestehen.

Beweiswürdigend verwies das Bundesamt auf den Inhalt des BFA-Aktes sowie auf die Einvernahme des BF am 20.06.2015.

Rechtlich führte der angefochtene Bescheid aus, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, da sich der BF bereits einmal dem Verfahren durch Untertauchen im Bundesgebiet entzogen habe. Auch am 19.06.2016 habe er sich den Behörden nicht aus eigenem zur Fortführung seines Verfahrens gestellt, sondern sei er im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle aufgegriffen worden. Es sei davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Er sei im Bundesgebiet weiterhin unsteten Aufenthalts. Aus diesen Gründen sei der Tatbestand des § 9a Abs. 4 Z 1 der FPG-DV als vorliegend zu erachten. Aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des BF noch immer ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Von der Verhängung gelinderer Mittel habe ebenfalls Abstand genommen werden müssen. Die finanzielle Sicherheitsleistung sei aufgrund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht gekommen. Der BF sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und habe seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenem fortgesetzt. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Im Fall des BF bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Es sei auch aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des BF, gegeben seien.Rechtlich führte der angefochtene Bescheid aus, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, da sich der BF bereits einmal dem Verfahren durch Untertauchen im Bundesgebiet entzogen habe. Auch am 19.06.2016 habe er sich den Behörden nicht aus eigenem zur Fortführung seines Verfahrens gestellt, sondern sei er im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle aufgegriffen worden. Es sei davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Er sei im Bundesgebiet weiterhin unsteten Aufenthalts. Aus diesen Gründen sei der Tatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer eins, der FPG-DV als vorliegend zu erachten. Aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des BF noch immer ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Von der Verhängung gelinderer Mittel habe ebenfalls Abstand genommen werden müssen. Die finanzielle Sicherheitsleistung sei aufgrund der finanziellen Situation des BF von vornherein nicht in Betracht gekommen. Der BF sei im Bundesgebiet nicht gemeldet und habe seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenem fortgesetzt. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Im Fall des BF bestehe aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Es sei auch aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des BF, gegeben seien.

Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 20.06.2015, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 24.06.2015 fest, dass die Überstellung des BF nach UNGARN für den 29.06.2015 vorgesehen sei.

3. Mit Schriftsatz vom 24.06.2015, hg. eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen im Spruch genannten Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.06.2015 und die fortdauernde Anhaltung. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklären, den bekämpften Bescheid beheben, in eventu die ordentliche Revision zulassen, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO auferlegen, dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beigeben, sowie den BF von der Eingabengebühr befreien.

Begründend wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass § 9a Abs. 4 FPG-DV gesetzwidrig sei, eine erhebliche Fluchtgefahr nicht vorliege, sowie dass angesichts der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den VfGH am 12.03.2015 Unklarheiten bezüglich Rechtsmittelfristen, Einbringungsstellen und sonstiger anzuwendender Verfahrensvorschriften vorliegen würden.Begründend wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV gesetzwidrig sei, eine erhebliche Fluchtgefahr nicht vorliege, sowie dass angesichts der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den VfGH am 12.03.2015 Unklarheiten bezüglich Rechtsmittelfristen, Einbringungsstellen und sonstiger anzuwendender Verfahrensvorschriften vorliegen würden.

4. Das Bundesamt legte am 25.06.2015 die Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführte:

"Der Beschwerdeführer (Bf) gelangte erstmalig am 21.04.2015 illegal aus Italien in das Bundesgebiet und stellte am 22.04.2015 einen Asylantrag.

Er gab sich als Staatsangehöriger von Nigeria aus, verfügte über keinerlei Dokumente. Seine Identität ist bis dato ungeklärt.

Laut geschilderter Reiseroute in der Erstbefragung verbrachte er bereits längere Aufenthalte im EU-Bereich, in Griechenland, Italien und Ungarn.

Ein EURODAC - Abgleich ergab insgesamt 3 Treffer: 2 von Ungarn (jeweils 07.04.2015) und einen von Griechenland (vom 30.11.2007)

Der BF erklärte sich schon in der Erstbefragung nicht bereit nach Ungarn zurückzukehren.

Er war vom 22.04.2015 - 02.05.2015 in der Betreuungsstelle Ost untergebracht und anschließend in einer Unterkunft in Fieberbrunn. Dieses zugewiesene Quartier verließ er in weiterer Folge unangemeldet und tauchte unter. Am 04.05.2015 wurde er von der Grundversorgung abgemeldet.

Sein Asylverfahren wurde mit 10.06.2015 rechtskräftig zurückgewiesen und mit einer durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung verbunden. Die Zustellung erfolgte durch Aushang.

Am 19.06.2015 wurden von Beamten der PI Preindlgasse in Wien 12 im Bereich der Steinbauergasse in Meidling Streifen durchgeführt, da sich in diesem Bereich immer wieder gerichtlich strafbare Handlungen (SG- Handel) ereignen.

In Wien 12, Steinbauergasse 36, bei der dortigen Bushaltestelle, konnte der Bf. wahrgenommen werden. Er wies lediglich eine Bestätigung des "Flüchtlingsprojekts Ute Bock" vor,

in welchem ausgeführt wurde, dass der Bf mangels Ausweis nicht angemeldet werden konnte.

Aufgrund der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung erfolgte die Festnahme und es wurde die Direkteinlieferung ins PAZ Hernalser Gürtel verfügt.

Er wurde am 20.06.2015 nach Einlieferung in das PAZ vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen:

Er nächtigte laut Angabe bei der Caritas in der Nähe der U-Bahn Station Längenfeldgasse, eine Adresse konnte er nicht nennen. Er besaß lediglich 6 Euro, lebte durch Unterstützung von Freunden und erhielt Essen von der Caritas.

Der BF bekräftigte neuerlich, dass er nicht mehr nach Ungarn zurück wollte und brachte vor, dass er im Lager in Ungarn Probleme gehabt hätte, sein ganzer Körper hätte gejuckt und wenn er dort geblieben wäre, wäre er gestorben.

Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Es bestehen keinerlei Beziehungen und Bindungen zum Bundesgebiet.

Über den Bf. wurde mit Mandatsbescheid gem. Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 i.V.m § 9 a Abs. 4 der Fremdenpolizei-Durchführungsverordnung i.V.m. § 76 Abs. 1 FPG am 20.06.2015, um 13:30 Uhr die Schubhaft verhängt.Über den Bf. wurde mit Mandatsbescheid gem. Artikel 28, der Verordnung (EU) 604/2013 i.V.m Paragraph 9, a Absatz 4, der Fremdenpolizei-Durchführungsverordnung i.V.m. Paragraph 76, Absatz eins, FPG am 20.06.2015, um 13:30 Uhr die Schubhaft verhängt.

Aus dem gesamten bisherigen Verhalten des Bf. leitet sich eindeutig eine erhebliche Fluchtgefahr ab, und wurde dies auch im Schubbescheid begründet.

Aufgrund der bereits aufliegenden Zustimmung zur Rücknahme durch die ungarischen Behörden ist eine baldige Überstellung nach Ungarn möglich und diese ist für 29.06.2015/10:00 Uhr vorgesehen.

Der Schubbescheid wurde zu Recht erlassen."

Unter einem wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie den BF zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.Unter einem wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie den BF zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.

Der BF wurde am 29.06.2015 nach Italien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht nicht fest; er ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Der BF stellte im Bundesgebiet am 22.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig mit Bescheid des BFA vom 26.05.2015 wegen der Zuständigkeit UNGARNS als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund des Untertauchens des BF und der Nichtbekanntgabe einer Abgabestelle wurde der Bescheid dem BF durch Aushang zugestellt.

Zum Sicherungsbedarf:

Der BF stellte zuvor bereits in GRIECHENLAND und UNGARN jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wo er am 22.04.2015 ebenfalls einen Asylantrag stellte.

Er bezog bis 04.05.2015 Leistungen aus der Grundversorgung und tauchte nicht einmal zwei Wochen nach Stellung seines Asylantrages im Bundesgebiet unter. Er entzog sich seiner Außerlandesbringung und trat melderechtlich nicht mehr in Erscheinung.

Der BF trat nicht von sich aus an die Behörden heran, sondern wurde im Zuge einer polizeilichen Zufallskontrolle am 19.06.2015 in 1120 WIEN beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Er wurde nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.

Am Folgetag wurde der BF zur beabsichtigen Schubhaftverhängung niederschriftlich vom Bundesamt einvernommen. Im Anschluss der Einvernahme wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Das Bundesamt organisiert am 24.06.2015 die Abschiebung des BF für den 29.06.2015 nach UNGARN.

Der BF verfügte im Inland weder über eine berufliche noch eine familiäre Integration. Er verfügte nicht über ausreichend Barmitteln um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Er verfügt über ein soziales Netz, dass ihm den Aufenthalt im Verborgenen bis zu seiner Festnahme ermöglicht hat und auch weiterhin ermöglicht hätte.

Der BF hätte sich seiner Überstellung nach UNGARN auf freiem Fuß entzogen.

Der BF war haftfähig.

Der Beschwerdeführer befand sich von 20.06.2015 bis 29.06.2015 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wurde.

Er wurde am 29.06.2015 nach UNGARN überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den hg. Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu den Voraussetzungen der Schubhaft basieren ebenfalls auf den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Angabe, dass sich der BF einer Überstellung nach UNGARN auf freiem Fuß entzogen hätte fußte einerseits auf seinem Vorverhalten, sowie andererseits auf seiner Aussage im Zuge der Einvernahme vor dem BFA, wonach der angab nicht nach UNGARN zurückzuwollen.

Die Haftfähigkeit resultierte auf dem Umstand, dass weder der BF im Zuge der Einvernahme noch in der Beschwerde ein die Haftfähigkeit ausschließendes Vorbringen erstattet wurde.

Die Angaben, dass der Beschwerdeführer nicht einmal zwei Wochen nach seiner Asylantragsstellung die Grundversorgung ausschlug und untertauchte, beruhen auf einem Auszug aus dem GVS.

Die Angaben zur Organisation der Überstellung und der Überstellung am 29.06.2015 nach UNGARN fußen auf dem Verwaltungsakt;

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 76 Abs. 5 FPG aF war die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser war gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus einem anderen Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG aF war die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser war gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus einem anderen Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Z 1) und Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3). Im 8. Hauptstück des FPG werden u.a. Schubhaft und gelinderes Mittel geregelt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Ziffer eins,) und Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,). Im 8. Hauptstück des FPG werden u.a. Schubhaft und gelinderes Mittel geregelt.

Gemäß dem mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelten § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß dem mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelten Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua. aufgehoben. Sie lauteten:Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua. aufgehoben. Sie lauteten:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet."

Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2015, folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.

In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren.""Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt vergleiche VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in Kraft.Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7) Paragraph 22 a, Absatz eins, eins a und 2 BFA-VG in Kraft.

Diese lauten wie folgt:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt."(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid (vom Beschwerdeführer auch "Inschubhaftnahme" tituliert) zuständig. Es gelten die allgemein für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Bestimmungen.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid (vom Beschwerdeführer auch "Inschubhaftnahme" tituliert) zuständig. Es gelten die allgemein für Bescheidbeschwerden vorgesehenen Bestimmungen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft

Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG BGBl. I Nr. 100/2005 und § 9a Abs. 4 FPG-DV BGBl II Nr. 450/2005:Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, und Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV BGBl römisch zwei Nr. 450/2005:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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