RS OGH 2018/5/29 1Ob1/18f, 6Ob60/20x, 6Ob247/20x, 6Ob171/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2018
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Norm

ABGB §364 Abs2 A

Rechtssatz

Je mehr die schädlichen Immissionen auf ein Manko in der Sphäre des Störers zurückzuführen sind, umso weniger kann man Abhilfemaßnahmen durch den Gestörten im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung auf ihre Wesentlichkeit als zumutbar ansehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/18f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 1/18f
    Beisatz: Es ist unter anderem darauf Bedacht zu nehmen, ob der Störer den beeinträchtigenden Zustand durch „unsachgemäßes Vorgehen“ geschaffen hat. (T1)
  • 6 Ob 60/20x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2020 6 Ob 60/20x
    Beis wie T1
  • 6 Ob 247/20x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 247/20x
    Beis wie T1; Beisatz: Die Rechtsprechung geht im Allgemeinen – im Sinn eines beweglichen Systems – davon aus, dass die Beeinträchtigung der Benutzung umso wesentlicher sein muss, je näher die Immission an der Ortsüblichkeit liegt. (T2)
  • 6 Ob 171/21x
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 171/21x
    Beis wie T1; Beis wie T2

Schlagworte

Wesentlichkeit der Einwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132173

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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