Entscheidungsdatum
25.06.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G314 2180716-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, albanischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2017, Zl.: XXXX, wegen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots, beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , albanischer Staatsangehöriger, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2017, Zl.: römisch 40 , wegen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots, beschlossen und zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat:
"Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX2016 im Bundesgebiet festgenommen; am XXXX2016 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.08.2017, XXXX, wurde er zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX2016 im Bundesgebiet festgenommen; am XXXX2016 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.08.2017, römisch 40 , wurde er zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.06.2017 wurde dem BF im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund der über ihn verhängten Untersuchungshaft beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF äußerte sich nicht.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid aufgrund von Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben, in eventu, die Sache an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen.
Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass im Administrativverfahren ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung erfolgt seien. Er müsse als Manager eines albanischen Unternehmens in ganz Europa Marketingarbeiten durchführen. Ein zehnjähriges Einreiseverbot sei jedenfalls zu lang. Der BF habe in Italien Familienmitglieder und Freunde. Er halte sich seit 2011 immer wieder im Bundesgebiet und in Italien auf, was für eine gewisse Verfestigung spreche.
Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 27.12.2017 vorgelegt.
Feststellungen:
Der BF wurde am 10.12.1979 in XXXX (Albanien) geboren, ist albanischer Staatsangehöriger und verheiratet. Er besitzt einen im November 2016 ausgestellten und bis November 2026 gültigen albanischen Reisepass. Er spricht albanisch und verfügt über keine Deutschkenntnisse.Der BF wurde am 10.12.1979 in römisch 40 (Albanien) geboren, ist albanischer Staatsangehöriger und verheiratet. Er besitzt einen im November 2016 ausgestellten und bis November 2026 gültigen albanischen Reisepass. Er spricht albanisch und verfügt über keine Deutschkenntnisse.
Der BF hat kein Vermögen, ist gesund und erwerbsfähig.
Der BF hielt sich im November und Dezember 2015 sowie im Mai, Juli, August, September und Dezember 2016 jeweils ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Während dieser Aufenthalte beging er wiederholt Straftaten. Der Zeitpunkt seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden.
Der Lebensmittelpunkt des BF befand sich bis zu seiner Festnahme im Dezember 2016 in XXXX (Albanien), wo er als Manager für ein albanisches Unternehmen tätig war. In Österreich hat er weder familiäre noch berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte; er war hier nie erwerbstätig, hatte keinen festen Wohnsitz und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.Der Lebensmittelpunkt des BF befand sich bis zu seiner Festnahme im Dezember 2016 in römisch 40 (Albanien), wo er als Manager für ein albanisches Unternehmen tätig war. In Österreich hat er weder familiäre noch berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte; er war hier nie erwerbstätig, hatte keinen festen Wohnsitz und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.
Familienmitglieder und Freunde des BF leben in Italien. Seine Schwester und sein Neffe, zu denen er regelmäßig Kontakt hat, leben in XXXX (Italien). Weitere wesentliche familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich oder in anderen Staaten des Schengen-Raumes können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine berufliche oder gesellschaftliche Integration.Familienmitglieder und Freunde des BF leben in Italien. Seine Schwester und sein Neffe, zu denen er regelmäßig Kontakt hat, leben in römisch 40 (Italien). Weitere wesentliche familiäre oder private Bindungen des BF in Österreich oder in anderen Staaten des Schengen-Raumes können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine berufliche oder gesellschaftliche Integration.
Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt. Seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 03.08.2017, XXXX, liegt zugrunde, dass er sich einer auf Einbrüche in Wohnstätten, Hotels und Seilbahnstationen spezialisierten und österreichweit tätigen kriminellen Vereinigung anschloss, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt. Seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 03.08.2017, römisch 40 , liegt zugrunde, dass er sich einer auf Einbrüche in Wohnstätten, Hotels und Seilbahnstationen spezialisierten und österreichweit tätigen kriminellen Vereinigung anschloss, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Als Mitglied dieser kriminellen Vereinigung war der BF in den Monaten November und Dezember 2015 sowie Mai, Juli, August, September und Dezember 2016 als unmittelbarer Täter mit wechselnder Beteiligung anderer Mitglieder an insgesamt 48 Einbrüchen beteiligt, und zwar in Gastgewerbebetriebe (26 Angriffe), Wohnstätten (13 Angriffe) und Seilbahnstationen (9 Angriffe) in der Steiermark, in Oberösterreich, in Tirol und in Salzburg. Im Zuge der Einbrüche verübten der BF und die anderen Täter teilweise auch Sachbeschädigungen und dauernde Sachentziehungen von mehreren Schlüsseln und Tresoren. In zwei Fällen nahm der BF mit Komplizen Kraftfahrzeuge mit bei Einbrüchen widerrechtlich erlangten Schlüsseln in Gebrauch.
Der BF und seine Mittäter gingen bei den Einbruchsdiebstählen so vor, dass sie das Wohnmobil eines der Mitglieder der kriminellen Vereinigung als Stützpunkt vor und nach den Taten nutzen, während sie bundesländerübergreifend von Tatort zu Tatort reisten. Sie verübten zumeist mehrere Taten innerhalb eines bzw. mehrerer aufeinanderfolgender Tage innerhalb eines Orts oder einer Region und reisten danach weiter. In die einzelnen Objekte drangen sie durch das Aufzwängen von versperrten Schiebetüren, das Aufbrechen von (Keller-)Türen, das Abdrehen der Schlosszylinder oder durch das Einwerfen oder Einschlagen von Scheiben ein. Innerhalb der Gebäude brachen sie Behältnisse wie Tresore, Geldkassetten, Schubladen, Handkassen, Sparschweine und Schränke auf, um an Wertgegenstände zu gelangen, wobei sie entsprechendes Werkzeug mitbrachten, mit dem es unter anderem gelang, (Stahl-)Tresore aufzuflexen. Teilweise blieb es bei den Angriffen beim Versuch, weil keine Wertgegenstände vorgefunden wurden. Allein bei den vom BF als unmittelbarem Täter ausgeführten Einbruchsdiebstählen wurden Wertgegenstände und Bargeld von über EUR 278.000 erbeutet.
Der BF hat dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB, sowie die Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen und wurde (ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die wiederholte Begehung der dauernden Sachentziehung und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, die mehrfache Qualifikation des Einbruchsdiebstahls, der längere Tatzeitraum und zahlreiche Tatwiederholungen als erschwerend gewertet. Als mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit, die teilweise Sicherstellung der Beute und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, berücksichtigt.Der BF hat dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall, Absatz 3, 15, StGB, sowie die Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB begangen und wurde (ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die wiederholte Begehung der dauernden Sachentziehung und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, die mehrfache Qualifikation des Einbruchsdiebstahls, der längere Tatzeitraum und zahlreiche Tatwiederholungen als erschwerend gewertet. Als mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit, die teilweise Sicherstellung der Beute und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, berücksichtigt.
Ferner wurde im Urteil der Verfall des beim BF sichergestellten Bargeldbetrags von EUR 7.535 ausgesprochen und er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens sowie (solidarisch mit einem weiteren Täter) zur Zahlung von insgesamt EUR 16.758 an drei durch die Taten Geschädigte verurteilt.
Seit XXXX2016 befindet sich der BF durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in der Justizanstalt (JA) XXXX. Der urteilmäßige Strafende ist Ende Dezember 2019; der frühestmögliche Termin für seine bedingte Entlassung ist am 26.06.2018.Seit XXXX2016 befindet sich der BF durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft in der Justizanstalt (JA) römisch 40 . Der urteilmäßige Strafende ist Ende Dezember 2019; der frühestmögliche Termin für seine bedingte Entlassung ist am 26.06.2018.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil vom 03.08.2017, und dem plausiblen Beschwerdevorbringen.
Die Feststellungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des BF beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil. Seine Identität und Staatsangehörigkeit und sein Geburtsort werden durch die von der JA XXXX übermittelten Ausweiskopien belegt.Die Feststellungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des BF beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil. Seine Identität und Staatsangehörigkeit und sein Geburtsort werden durch die von der JA römisch 40 übermittelten Ausweiskopien belegt.
Albanischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Eine Verständigung mit der Dolmetscherin für die albanische Sprache war im Strafverfahren problemlos möglich. Da der BF in der Beschwerde ausführt, dass ihm das Schreiben des BFA zum Parteiengehör auf Deutsch übermittelt wurde und er somit keine Kenntnis des Inhaltes hatte, ist davon auszugehen, dass er keine Deutschkenntnisse hat. Solche werden von ihm auch nicht konkret behauptet.
Die Feststellungen zu den Aufenthalten des BF in Österreich basieren auf den Tatzeiten der von ihm verübten Straftaten. Mangels entsprechender Beweisergebnisse kann keine Feststellung zu Aufenthalten vor November 2015 getroffen werden. Weder der Beschwerde noch dem Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass er je über eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte. Im Fremdenregister ist weder ein Aufenthaltstitel noch ein entsprechender Antrag gespeichert.
Da im Zentralen Melderegister (ZMR) nur eine Wohnsitzmeldung des BF in der JA XXXX ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass er sich bei seinen Aufenthalten davor ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt. Anhaltspunkte für eine (legale) Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet bestehen nicht; eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger blieb ergebnislos. Im Strafurteil wird Manager als sein letzter Beruf angegeben und festgestellt, dass er - wie auch die restlichen Mitglieder der kriminellen Vereinigung - vermögenslos und in einer angespannten finanziellen Situation war. Seine finanziellen Probleme werden durch die Privatbeteiligtenzusprüche laut dem Strafurteil und die Kostenfolgen der Verurteilung noch zusätzlich verstärkt.Da im Zentralen Melderegister (ZMR) nur eine Wohnsitzmeldung des BF in der JA römisch 40 ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass er sich bei seinen Aufenthalten davor ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt. Anhaltspunkte für eine (legale) Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet bestehen nicht; eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger blieb ergebnislos. Im Strafurteil wird Manager als sein letzter Beruf angegeben und festgestellt, dass er - wie auch die restlichen Mitglieder der kriminellen Vereinigung - vermögenslos und in einer angespannten finanziellen Situation war. Seine finanziellen Probleme werden durch die Privatbeteiligtenzusprüche laut dem Strafurteil und die Kostenfolgen der Verurteilung noch zusätzlich verstärkt.
Aus der Vollzugsinformation und dem Strafurteil ergibt sich, dass die letzte Adresse des BF in Albanien lag. Daraus und aus seiner Tätigkeit für ein dort angesiedeltes Unternehmen ergibt sich, dass sich sein Lebensmittelpunkt zuletzt in seinem Herkunftsstaat befand. Seine Anhaltung in der JA XXXX kann aufgrund der mit dem ZMR übereinstimmenden Vollzugsinformation festgestellt werden.Aus der Vollzugsinformation und dem Strafurteil ergibt sich, dass die letzte Adresse des BF in Albanien lag. Daraus und aus seiner Tätigkeit für ein dort angesiedeltes Unternehmen ergibt sich, dass sich sein Lebensmittelpunkt zuletzt in seinem Herkunftsstaat befand. Seine Anhaltung in der JA römisch 40 kann aufgrund der mit dem ZMR übereinstimmenden Vollzugsinformation festgestellt werden.
Der Aufenthalt der Schwester des BF und deren Sohnes in Italien kann anhand seiner plausiblen und schlüssigen Angaben dazu in der Beschwerde festgestellt werden. Hinweise darauf, dass ihm dort (oder in einem anderen Staat) ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, liegen nicht vor und ergeben sich insbesondere auch nicht aus den Behauptungen des BF. Er nannte in der Beschwerde nur allgemein "Familienmitglieder und Freunde in Italien" und den Namen seiner Schwester, ohne nähere Ausführungen dazu zu machen. Es gibt auch keine anderen konkreten Indizien für ein besonderes Naheverhältnis des erwachsenen BF zu seinen in Italien aufhältigen Verwandten oder für eine Abhängigkeit von ihnen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass ein besonders enges Verhältnis zwischen ihm und diesen Bezugspersonen besteht. Anhaltspunkte für weitere familiäre oder darüber hinausgehende private Bindungen des BF außerhalb seines Herkunftsstaates bestehen nicht.
Es sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Integration oder Anbindung des BF in Österreich aktenkundig, sodass deren Fehlen festzustellen ist. Es gibt auch keine Beweisergebnisse für weitere Integrationsmomente des BF in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Staaten, zumal sich das Tatsachenvorbringen in der Beschwerde auf die erwähnten familiären und freundschaftlichen Kontakte in Italien beschränkt. Feststellungen zu über die Feststellungen hinausgehende Aufenthalte des BF im Bundesgebiet oder anderen Anknüpfungen können somit in Ermangelung entsprechender Beweisergebnisse und konkreter Beschwerdebehauptungen nicht getroffen werden.
Die Feststellungen zu den vom BF beg