TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/27 G306 1213404-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G306 1213404-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. römisch 40 ,

1. zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. desA) Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des

angefochtenen Bescheides wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

C)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im Umfang der Spruchpunkte III., IV. und V. a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und AsylIn Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

z u r ü c k v e r w i e s e n .

D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS), Zl.: XXXX, vom 02.09.2002 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), gemäß § 7 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS), Zl.: römisch 40 , vom 02.09.2002 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.04.2017, wurde der BF anlässlich seiner neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung über die erfolgte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 2 iVm Abs. 2a AsylG in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der BF zur Stellungnahme binnen eines Monates aufgefordert.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.04.2017, wurde der BF anlässlich seiner neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung über die erfolgte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, AsylG in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der BF zur Stellungnahme binnen eines Monates aufgefordert.

Eine Stellungnahme langte bis dato beim BFA nicht ein.

3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, dem BF zugestellt am 22.11.2017, wurde dem BF mit Bescheid des UBAS, Zl. XXXX, vom 02.09.2002 der diesem zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 aberkannt, gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht mehr zukommt, der BF zur Rückgabe sämtlicher diesbezüglicher Ausweise und Karten aufgefordert (Spruchpunkt I.), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.) sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, dem BF zugestellt am 22.11.2017, wurde dem BF mit Bescheid des UBAS, Zl. römisch 40 , vom 02.09.2002 der diesem zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt, gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht mehr zukommt, der BF zur Rückgabe sämtlicher diesbezüglicher Ausweise und Karten aufgefordert (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

4. Mit per Telefax am 29.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).4. Mit per Telefax am 29.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde, jeweils in eventu die Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides samt Feststellung, dass dem BF der Status des Asylberechtigten weiterhin zukommt, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 oder 57 AsylG, die Behebung des Einreiseverbotes sowie die Reduzierung der Befristung des Einreiseverbotes beantragt.Darin wurde, jeweils in eventu die Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides samt Feststellung, dass dem BF der Status des Asylberechtigten weiterhin zukommt, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, oder 57 AsylG, die Behebung des Einreiseverbotes sowie die Reduzierung der Befristung des Einreiseverbotes beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 06.12.2017 beim BVwG eingelangt.

6. Am 15.05.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und dessen RV persönlich teilnahmen sowie die Mutter des BF als Zeugin einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme und entsandte keinen informierten Vertreter.6. Am 15.05.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und dessen Regierungsvorlage persönlich teilnahmen sowie die Mutter des BF als Zeugin einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme und entsandte keinen informierten Vertreter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist serbisch und kroatisch.

Der BF reiste am 02.05.1999 ins Bundesgebiet wo er sich seither durchgehend aufhält.

Mit Bescheid des UBAS, Zl. XXXX, vom 29.08.2002, wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zumal dem BF als Mitglied einer Volksgruppenminderheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat gedroht hat, was durch bereits erlebte Übergriffe und Hilfsverweigerung seitens der herkunftsstaatlichen Polizeiorgane eine Bestätigung erfahren hat.Mit Bescheid des UBAS, Zl. römisch 40 , vom 29.08.2002, wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zumal dem BF als Mitglied einer Volksgruppenminderheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat gedroht hat, was durch bereits erlebte Übergriffe und Hilfsverweigerung seitens der herkunftsstaatlichen Polizeiorgane eine Bestätigung erfahren hat.

Der BF ist geschieden und Vater einer minderjährigen Tochter zu jener er jedoch keinen Kontakt pflegt und dieser gegenüber auch keine Unterhaltsleistungen tätigt.

Der BF besuchte im Herkunftsstaat die Sonderschule und war zuletzt als Fliesenleger erwerbstätig.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über familiäre und/oder soziale Anknüpfungspunkte in Serbien verfügt.

Im Bundesgebiet halten sich die Mutter und der Bruder des BF auf, und pflegt er einen sehr engen Kontakt zu seiner Mutter, welche den BF im alltäglichen Leben unterstützt.

Der BF ging immer wieder kurzfristig Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach, und bezog zudem wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Aktuell ist der BF seit 02.05.2018 erneut geringfügig erwerbstätig.

Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

1. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2012, RK XXXX2012, wegen § 144 (1) StGB, § 135 (1) StGB, § 229 (1) StGB, § 127 StGB, § 15 StGB und § 241e (3) StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.1. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2012, RK XXXX2012, wegen Paragraph 144, (1) StGB, Paragraph 135, (1) StGB, Paragraph 229, (1) StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB und Paragraph 241 e, (3) StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.

2. BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2013, RK XXXX2013, wegen § 229 (1) StGB, § 127 StGB und § 135 (1) StGB: Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,-2. BG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2013, RK XXXX2013, wegen Paragraph 229, (1) StGB, Paragraph 127, StGB und Paragraph 135, (1) StGB: Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,-

3. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2013, RK XXXX2013, wegen § 15 StGB, § 229 (1), § 135 (1) StGB, § 229 (1) StGB, § 15 StGB § 241e (3) StGB, § 127 StGB, § 15 StGB und § 241e (1) 1. Fall StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten, bedingt auf drei Jahren nachgesehen.3. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2013, RK XXXX2013, wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 229, (1), Paragraph 135, (1) StGB, Paragraph 229, (1) StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 241 e, (3) StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB und Paragraph 241 e, (1) 1. Fall StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten, bedingt auf drei Jahren nachgesehen.

4. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2015, RK XXXX2015, wegen § 297 (1) 2. Fall StGB und § 288 (1,4) StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.4. LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2015, RK XXXX2015, wegen Paragraph 297, (1) 2. Fall StGB und Paragraph 288, (1,4) StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.

5. BGXXXX, Zl.XXXX, vom XXXX2017, RK XXXX2017, wegen § 15, § 127 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.5. BGXXXX, Zl.XXXX, vom XXXX2017, RK XXXX2017, wegen Paragraph 15,, Paragraph 127, StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.

Es wird festgestellt, dass der BF die seinen Verteilungen zu grunde liegenden Straftaten begangen hat.

Der BF weist eine mittelgradige Intelligenzminderung: Ohne Angabe einer Verhaltensstörung (F71.9) auf und leidet an einem Syndrom paranoid (F22.8), welches medikamentös behandelt wird.

Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen, sich im Endstadium befindlichen Krankheit leidet.

Der BF ist arbeitsfähig und der deutschen Sprache im geringen Umfang mächtig.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Zur allgemeinen Lage in Serbien:

1. Politische Lage

Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete) (AA 4.2016a). Nach den ersten Ergebnissen der Neuwahlen am 22.4.2016 hat die Serbische Fortschrittspartei (SNS) von Ministerpräsident Aleksandar Vucic die absolute Mehrheit (49,7 %) erreicht. Die bisher mitregierenden Sozialisten (SPS) von Außenminister Ivica Dacic landeten auf Platz zwei (12 %). Die Rechtsradikale Partei (SRS) von Vojislav Seselj, der erst kürzlich vom UN-Kriegsverbrechertribunal freigesprochen worden war, schaffte mit 8 % den Sprung über die Fünf-Prozent-Hürde und wird damit drittstärkste Kraft. Die Demokratische Partei (DS), die bis 2014 an der Macht war, erzielte nur noch knapp 6 %. Vucic versprach den Bürgern einen besseren Lebensstandard und einen Kampf gegen die grassierende Korruption. Obwohl die SNS bereits über eine komfortable Mehrheit verfügte, ließ Vucic nach zwei Jahren erneut Neuwahlen ansetzen, um ein starkes Mandat für eine schnelle EU-Annäherung zu erhalten und um wichtige Reformen durchsetzen zu können. Kritiker befürchten eine Machtzusammenballung in der Hand des Premiers. Große Teile der Zivilgesellschaft werfen Vucic vor, er höhle mit seinem autoritären Politikstil die demokratischen Institutionen aus und gängele Medien und Justiz (BAMF 25.4.2016).

Die seit 27.4.2014 im Amt befindliche neue Regierung unter Premierminister Aleksandar Vucic (Serbische Fortschrittspartei, SNS) bekennt sich klar zum pro-europäischen Kurs Serbiens. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen aufgenommen (AA 23.11.2015).

Kurz vor Beginn des großen Westbalkangipfels in Wien (August 2015), brachten die Delegationen von Serbien und dem Kosovo in Brüssel die längst ausstehende Einigung für den Nordkosovo unter Dach und Fach. Konkret geht es um die Bildung einer Assoziation der serbischen Gemeinden, um Energie, Telekommunikation und die Brücke über den Ibar in der geteilten Stadt Mitrovica (Standard 25.8.2015, vgl. BBC 26.8.2015).Kurz vor Beginn des großen Westbalkangipfels in Wien (August 2015), brachten die Delegationen von Serbien und dem Kosovo in Brüssel die längst ausstehende Einigung für den Nordkosovo unter Dach und Fach. Konkret geht es um die Bildung einer Assoziation der serbischen Gemeinden, um Energie, Telekommunikation und die Brücke über den Ibar in der geteilten Stadt Mitrovica (Standard 25.8.2015, vergleiche BBC 26.8.2015).

Die Republik Serbien wird in folgenden EU-Staaten als "Sicherer Herkunftsstaat" geführt: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und Vereinigtem Königreich Großbritannien (CEU 15.7.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Serbien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6C74D3CA5AE32C6A1E9AA29EC51B3B33/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.6.2016

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.4.2016):
    Briefing Notes

  • -Strichaufzählung
    BBC.com (26.8.2015): Kosovo and Serbia sign 'landmark' agreements, http://www.bbc.com/news/world-europe-34059497, Zugriff 16.6.2016

  • -Strichaufzählung
    Council of the European Union - CEU (15.7.2015): Safe countries of origin,
http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10962-2015-ADD-1/en/pdf, Zugriff 29.6.2016

  • -Strichaufzählung
    derStandard.at (25.8.2015): Kosovo-Einigung vor Balkan-Treffen in Wien,
http://derstandard.at/2000021258723/Einigung-zum-Nordkosovo-vor-Treffen-in-Wien?ref=rec, Zugriff 16.6.2016

2. Sicherheitslage

Die Republik Serbien verfügt gemäß der serbischen Verfassung von 2006 über die beiden autonome Provinzen Wojwodina sowie Kosovo und Metochien. Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte am 17.2.2008 die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien protestierte dagegen scharf und betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets (AA 4.2016a). Im hochrangigen Dialogprozess unter Vermittlung der Europäischen Union konnte am 19.4.2013 mit einer ersten Vereinbarung zwischen Serbien und Kosovo eine wichtige Etappe zur Normalisierung der Beziehungen genommen werden. Serbien erkennt die Unabhängigkeit Kosovos jedoch unverändert nicht an (AA 4.2016b).

In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten (Wahl vom 16.3.2014: zwei albanische Abgeordnete). In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Die langfristige Stabilität der Region hängt wesentlich von der Entwicklung im benachbarten Kosovo ab (AA 23.11.2015).

Die Autonomierechte der Wojwodina werden durch das am 30.11.2009 vom serbischen Parlament verabschiedete Statut für die Wojwodina definiert. Im Juli 2012 schränkte das serbische Verfassungsgericht jedoch die Autonomierechte der Wojwodina ein, indem es Teile des Gesetzes über die Zuständigkeiten der Wojwodina für verfassungswidrig erklärte. Nachdem das Verfassungsgericht am 5.12.2013 auch Teile des Statuts für verfassungswidrig erklärte, wurde das Statut im Mai 2014 reformiert (AA 4.2016a).

Die Lage im Sandzak blieb im Wesentlichen weiterhin stabil. Der neue bosniakische Minderheitenrat wurde gewählt und hat seine Arbeit aufgenommen. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. In diesem Gebiet ist eine konstruktivere Zusammenarbeit aller Beteiligten erforderlich. Darüber hinaus ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet (EK 10.11.2015). Die Lage der ethnischen Bosniaken (Muslime), die überwiegend in der südwestserbischen Region Sandžak leben, entwickelt sich im Hinblick auf Rechtslage und politische Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht (AA 23.11.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Serbien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6C74D3CA5AE32C6A1E9AA29EC51B3B33/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.6.2016

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2016b): Serbien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 16.6.2016

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (10.11.2015): Serbia 2015 Report [SWD(2015) 211 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156803_20151110-report-serbia.pdf, Zugriff 16.6.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Art. 4 der serbischen Verfassung postuliert in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4 die Unabhängigkeit der Justiz (AA 23.11.2015). Dennoch bleiben Gerichte für Korruption und politischen Einfluss anfällig (USDOS 13.4.2016).Artikel 4, der serbischen Verfassung postuliert in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4 die Unabhängigkeit der Justiz (AA 23.11.2015). Dennoch bleiben Gerichte für Korruption und politischen Einfluss anfällig (USDOS 13.4.2016).

Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre (GIZ 1.2016). In Serbien kam die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen 2014 nur schleppend voran. Es wurden nur wenige Verfahren abgeschlossen (AI 24.2.2016).

In den Jahren 2009-2010 hat die serbische Regierung eine grundlegende Justizreform unter dem Einfluss des EU-Integrationsprozesses unternommen. Gerichte und Staatsanwaltschaften wurden territorial und funktional grundlegend umstrukturiert, alle Richter und Staatsanwälte wurden neu ernannt. Dieser radikale Umbau hatte negative Auswirkungen auf die Effizienz in der Arbeit des Justizsystems. Nach massiver innenpolitischer Kritik sowie von der EU-Kommission fand 2013 eine Teilrevision statt. Alle im vorherigen Verfahren nicht erneut ernannten Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihre Ämter eingesetzt. Die EU-Kommission lobte in ihrem letzten Fortschrittsbericht für 2013 die von der Regierung eingeleiteten Reformen. Dazu gehört u.a. die Verabschiedung einer Justizreformstrategie für die Jahre 2013-2018. Zugleich warnte sie, dass der existierende rechtliche und konstitutionelle Rahmen weiterhin Raum für politische Beeinflussung der Arbeit der serbischen Justiz lässt (GIZ 1.2016).

Weitreichende Befugnisse hat der Hohe Justizrat - ihm gehören elf Mitglieder an, darunter ex officio der Justizminister, der Vorsitzende des zuständigen Parlamentsausschusses und der Präsident des Obersten Kassationsgerichts (die übrigen Mitglieder werden vom Parlament gewählt). Zu den Aufgaben des Justizrats gehören die Ernennung und Entlassung von Richtern; auch hat er das alleinige Vorschlagsrecht hinsichtlich der Ernennung aller Gerichtspräsidenten einschließlich des Obersten Kassationsgerichts (Wahl durch Parlament auf Vorschlag des Hohen Justizrates). In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein für Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Hier konnte auch eine zum 1.1.2010 in Kraft getretene umfassende Justizreform keine Abhilfe schaffen. Im Juli 2013 wurde daraufhin eine neue Justizreformstrategie verabschiedet, an deren Umsetzung schrittweise gearbeitet wird (so z.B. Verabschiedung von Gesetzen zur Neuordnung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften am 20.11.2013). Insbesondere die Umsetzung der neuen Gesetze verläuft jedoch schleppend (AA 23.11.2015).

Am 24. Dezember 2012 verabschiedete das serbische Parlament eine umfassende Reform des serbischen Strafgesetzbuchs. Der neue Artikel 350a, "Ermöglichung des Missbrauchs von Rechten in einem fremden Staat", der ins serbische Strafgesetzbuch hinzugefügt wird, beinhaltet den Vorwurf, dass serbische StaatsbürgerInnen, die im Ausland Asyl suchen, ihre Lage in Serbien bewusst falsch darstellen, indem sie eine Gefährdung ihrer Menschenrechte suggerieren, um in den Genuss von "politischen, sozialen, ökonomischen und anderen Rechten" zu gelangen. Um das zu verhindern, werden nun Personen, die ihnen dabei helfen, hart bestraft. Bis zu drei Jahren Haft riskiert derjenige, der serbischen StaatsbürgerInnen dabei hilft ins Ausland zu gelangen, indem er oder sie sie befördert, unterbringt oder versteckt. Bei gemeinschaftlichem Handeln erhöht sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre Haft; Organisatoren droht eine Höchststrafe von bis zu acht Jahren (Chachipe 4.3.2013).

Der Ombudsmann der Republik Serbien ist eine unabhängige und autonome Behörde, die im Rechtssystem der Republik Serbien im Jahr 2005 nach dem Gesetz über den Schutz der Bürger eingeführt wurde. Die Position dieser Institution wurde im Wesentlichen durch die Verfassung der Republik Serbien 2006, im Einklang mit den besten internationalen Praktiken, verstärkt. Seit dem Jahr 2011 in Übereinstimmung mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, wurde der Ombudsmann als nationaler Präventionsmechanismus bezeichnet. Der Ombudsmann ist beauftragt, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge der Behörden in Bezug auf die Ausübung der individuellen und kollektiven Rechte der Bürger zu kontrollieren und die Menschen- und Minderheitenrechte und Freiheiten zu schützen und zu fördern (PCRS 31.7.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG

  • -Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Serbia,

http://www.ecoi.net/local_link/319732/458926_de.html, Zugriff 16.6.2016

  • -Strichaufzählung
    Chacipe (4.3.2013): Serbien stellt "Beihilfe zum Asylmissbrauch" unter Strafe (PR);
http://romarights.wordpress.com/2013/03/04/serbien-stellt-beihilfe-zu-asylmissbrauch-unter-strafe-pr/, Zugriff 16.6.2016

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2016

  • -Strichaufzählung
    Protector of Citizens of the Republic of Serbia - PCRS (31.7.2015): Selected List of Issues on the Implementation of the United Nations Convention on the Rights of Persons with Disabilities in the Republic of Serbia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1463576884_int-crpd-ifl-srb-21317-e.doc, Zugriff 17.6.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

4. Sicherheitsbehörden

Die Behörden üben wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Effektivität der Polizei variiert. Als Polizeibeamte sind auch Angehörige von Minderheiten tätig, wobei die Regierung versucht die Unterrepräsentation von Minderheiten in der Polizei in multiethnischen Gemeinden zu minimieren. Die Regierung hat wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. Korruption und Straflosigkeit sind ein Problem innerhalb der Polizei, dennoch stellten Vertreter der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte, vor allem durch die Umsetzung der neuen Strafprozessordnung. 2014 untersuchte das Polizeibüro für interne Angelegenheiten 4.696 Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei. Bis Ende 2014 wurden Anklagen gegen 148 Polizisten eingereicht. Das Innenministerium richtete eine Hotline ein über die Fälle von Polizeikorruption gemeldet werden können. In Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen finanzierte die Regierung während des Jahres 50 Antikorruptionsausbildungsveranstaltungen für Polizei, Staatsanwälte, Grenzschutz- und Zollbeamte (USDOS 13.4.2016).

Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die "Special Antiterrorist Unit" und die "Counterterrorist Unit" (BICC 12.2015).

Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet. Die Reformen im Bereich der Nachrichtendienste - des zivilen Nachrichtendienstes BIA und der beiden militärischen Dienste - gehen weiter. Der Verteidigungsminister kontrolliert die beiden militärischen Nachrichtendienste (Militärischer Abwehrdienst VBA und Militärischer Aufklärungsdienst VOA). Der Posten des Koordinators der Sicherheitsdienste ist derzeit noch vakant und wird derzeit von Premierminister Aleksandar Vucic ausgeübt. Es liegen keine Anzeichen für staatliche Repressionen vor. Serbien ist als sicherer Herkunftsstaat eingestuft. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor (AA 23.11.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfGAA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG

  • -
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten