TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 G301 2188402-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G301 2188402-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. desA) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des

angefochtenen Bescheides (betreffend Einreiseverbot) stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 06.02.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG [2005] nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG [2005] iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die USA zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 06.02.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG [2005] nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG [2005] in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die USA zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit dem am 02.03.2018 beim BFA, Regionaldirektion Kärnten, eingebrachten und mit 01.03.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und festzustellen, dass eine Abschiebung des BF in die USA unzulässig ist, dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, jedenfalls das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an das BFA zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.03.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Der BF ist Inhaber eines am 20.10.2010 in den USA ausgestellten und bis zum 19.10.2020 gültigen biometrischen US-amerikanischen Reisepasses.

Der BF ist mit XXXX, geboren am XXXX, verheiratet. Sie sind gemeinsame Eltern der beiden minderjährigen Kinder XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX. Der BF ist überdies leiblicher Vater der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX. Die Ehegattin und die drei genannten Kinder des BF sind ebenfalls Staatsangehörige der Vereinten Staaten von Amerika.Der BF ist mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. Sie sind gemeinsame Eltern der beiden minderjährigen Kinder römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der BF ist überdies leiblicher Vater der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Ehegattin und die drei genannten Kinder des BF sind ebenfalls Staatsangehörige der Vereinten Staaten von Amerika.

Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein.

Gegen die Ehegattin des BF und seine drei Kinder wurde von der belangten Behörde ebenfalls jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind beim BVwG zu den GZ G301 2188635-1 (hinsichtlich XXXX), G301 2188634-1 (hinsichtlich XXXX), G301 2188632-1 (hinsichtlich XXXX) und G301 2188633-1 (hinsichtlichXXXX) anhängig.Gegen die Ehegattin des BF und seine drei Kinder wurde von der belangten Behörde ebenfalls jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind beim BVwG zu den GZ G301 2188635-1 (hinsichtlich römisch 40 ), G301 2188634-1 (hinsichtlich römisch 40 ), G301 2188632-1 (hinsichtlich römisch 40 ) und G301 2188633-1 (hinsichtlichXXXX) anhängig.

Der BF war im Zeitraum 10.01.2017 bis 11.09.2017 mit Hauptwohnsitz in W. amtlich angemeldet. Die Ehegattin und Kinder des BF sind seit 10.01.2017 an dieser Adresse angemeldet. Die beiden schulpflichtigen Kinder des BF sind überdies in der örtlichen Volksschule zum Schulbesuch angemeldet. Im Zeitraum XXXX2017 bis XXXX2018 besuchten die Kinder die Schule nicht. Am XXXX2018 nahmen die beiden schulpflichtigen Kinder am Unterricht teil.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF sowie seine Ehegattin und Kinder aus Österreich oder dem Schengen-Raum ausgereist sind. Ein Nachweis über die behauptete Ausreise des BF aus Österreich wurde nicht erbracht.

Der BF ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einer Tätigkeit als Tätowierer nach. Der BF hat zumindest seit XXXX2016 im Internet seine Dienste als Tätowierer an verschiedenen Orten in Österreich angeboten bzw. beworben. In der Kalenderwoche 48 des Jahres 2016 tätowierte der BF eine weibliche Kundin in einem Tattoo-Studio in der Gemeinde F. im R. Am XXXX2017 teilte der BF auf seiner Homepage mit, dass er in Österreichs sei und freie Termine habe. Am XXXX2017 stellte der BF ein Foto online, welches ihn bei der Arbeit im genannten Tattoo-Studio zeigt. Am XXXX2017 und am XXXX2017 teilte der BF im Internet mit, dass er in Österreich noch freie Termine habe. Um den XXXX2017 tätowierte der BF in einem Tattoo-Studio in V. Am XXXX2017 gab der BF im Internet bekannt, dass er in Österreich noch freie Termine habe. Am XXXX2017 teilte der BF online mit, dass er im Zeitraum XXXX2017 bis XXXX2017 noch freie Termine in Österreich habe. Am XXXX2017 postete der BF, dass er im Dezember 2017 und im Jänner 2018 noch Termine in einem Tattoo-Studio in XXXX frei habe.Der BF ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einer Tätigkeit als Tätowierer nach. Der BF hat zumindest seit XXXX2016 im Internet seine Dienste als Tätowierer an verschiedenen Orten in Österreich angeboten bzw. beworben. In der Kalenderwoche 48 des Jahres 2016 tätowierte der BF eine weibliche Kundin in einem Tattoo-Studio in der Gemeinde F. im R. Am XXXX2017 teilte der BF auf seiner Homepage mit, dass er in Österreichs sei und freie Termine habe. Am XXXX2017 stellte der BF ein Foto online, welches ihn bei der Arbeit im genannten Tattoo-Studio zeigt. Am XXXX2017 und am XXXX2017 teilte der BF im Internet mit, dass er in Österreich noch freie Termine habe. Um den XXXX2017 tätowierte der BF in einem Tattoo-Studio in römisch fünf. Am XXXX2017 gab der BF im Internet bekannt, dass er in Österreich noch freie Termine habe. Am XXXX2017 teilte der BF online mit, dass er im Zeitraum XXXX2017 bis XXXX2017 noch freie Termine in Österreich habe. Am XXXX2017 postete der BF, dass er im Dezember 2017 und im Jänner 2018 noch Termine in einem Tattoo-Studio in römisch 40 frei habe.

Von XXXX2017 bis XXXX2017 nahm der BF als teilnehmender Tätowierer an der "Tattoo-Convention-XXXX" in XXXXteil.

Im April 2017, im Mai 2017, im August 2017 und im Oktober 2017 nahm der BF insgesamt sechsmal an Veranstaltungen (Tattoo-Conventions) in verschieden Staaten im Schengen-Raum teil (Slowenien, Italien, Deutschland und Niederlande).

Im Jänner 2018 bot der BF wiederum freie Tattoo-Termine in XXXX und in XXXX an.Im Jänner 2018 bot der BF wiederum freie Tattoo-Termine in römisch 40 und in römisch 40 an.

Die BF verfügt abgesehen von der mit ihm gemeinsam eingereisten Ehefrau und den drei Kindern über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen.

Der BF ist gesund und auch arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF stellte am 08.09.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" (nur selbstständige Erwerbstätigkeit) nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Über den Antrag wurde noch nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substantiierter Weise erstattet.

Die auf Grund der vorliegenden Akten getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zur Hauptwohnsitzmeldung des BF ergeben sich aus der durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR).

Die Feststellung, dass die schulpflichtigen Kinder des BF in der Volksschule zum Schulbesuch angemeldet waren und diese nicht regelmäßig besucht haben, ergibt sich aus den unbestrittenen Feststellungen im Bescheid und dem im Verfahrensakt einliegenden Schreiben des Landesschulrates für Kärnten vom 15.02.2018. Aus dem weiteren einliegenden Schreiben des Landesschulrates Kärnten vom 12.03.2018 ergibt sich, dass die beiden schulpflichtigen Kinder des BF am XXXX2018 wieder (unerwartet) am Unterricht teilnahmen.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF bzw. seine Ehegattin und seine Kinder das Bundesgebiet bzw. den Schengen-Raum verlassen haben, beruht einerseits darauf, dass keine Ausreisebestätigung vorgelegt wurde und anderseits darauf, dass der BF zwar am 10.08.2017 gegenüber der belangten Behörde angab, dass seine Familie das Bundesgebiet verlassen habe, der BF und seine Familie sich jedoch weiter im Bundesgebiet aufhielten. In der Beschwerde, datiert mit 01.03.2018, wurde mitgeteilt, dass der BF in den USA und die Ehefrau des BF mit den Kindern in Serbien aufhältig seien. Nachweise wurden keine vorgelegt. Noch am XXXX2018 besuchten die beiden schulpflichtigen Kinder des BF jedoch die Volkschule in Kärnten.

Die Feststellungen, dass der BF im Bundesgebiet als Tätowierer tätig war und als solcher in Österreich seine Dienste und freie Termine im Internet anbot und bewarb sowie dass er sich auch in anderen Staaten des Schengen-Raumes aufhielt, beruhen auf den unbestrittenen Feststellungen im Bescheid, welche sich wiederum auf die im Verwaltungsakt einliegenden Ablichtungen (zB Screenshots von Internetseiten) stützten. Der BF hat in der Beschwerde weder seine Tätigkeit als Tätowierer in Österreich bzw. in anderen Staaten des Schengen-Raumes, noch die diesbezüglich angeführten Datumsangaben bestritten.

Die Feststellungen zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf dem Umstand, dass er seine Dienste als Tätowierer im Internet anbot, tatsächlich als Tätowierer tätig war und in der Beschwerde angegeben hat, dass er im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen könne. Anhaltspunkte für Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen nicht.

Die Feststellung zum Fehlen familiärer und privater Bindungen - mit Ausnahme seiner sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhaltenden Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern - sowie zum Nichtvorliegen einer umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Auch sonst wurden vom BF keine konkreten Angaben dahingehend getätigt, die eine umfassende Integration des BF in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen ließen.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung, dass der BF am 08.09.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister und seinen Angaben in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat USA festgestellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestützt, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat USA festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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