TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/12 W205 2130647-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
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Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W205 2130647-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2016, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2016, Zahl:

1097224506-151899918, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 30.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen zufolge suchte er zuvor am 30.12.2008 in Italien und am 14.09.2009 in den Niederlanden um Asyl an.

Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2008 Somalia verlassen habe. Er sei über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien gereist, wo er sich etwa fünf Monate aufgehalten habe. Danach habe er eineinhalb Jahre in Holland verbracht und sei in den nächsten vier Jahren abwechselnd in Holland und Italien gewesen. Anschließend sei er für ca. drei Monate nach Somalia zurückgekehrt, ehe er danach weitere dreieinhalb Jahre in Italien verbracht habe. Er verfüge für Italien über einen Aufenthaltstitel, der von Mai 2009 bis Mai 2015 gültig sei. Das Leben dort sei schwierig gewesen, er habe keine Arbeit gehabt und nur ab und zu auf einem Bauernhof gearbeitet. Er wolle in Österreich bleiben, da seine Familie nun hier lebe. Seine Mutter sei schwer krank und seine Frau sei hochschwanger. Sie brauche seine Hilfe und Unterstützung.

Am 26.01.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Informationsersuchen an die italienischen und niederländischen Behörden sowie ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO an die italienischen Behörden.Am 26.01.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Informationsersuchen an die italienischen und niederländischen Behörden sowie ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO an die italienischen Behörden.

Mit Schreiben vom 16.02.2016 führten die italienischen Behörden aus, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne, da dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfüge, die am 04.09.2015 abgelaufen sei. Eine Überstellung nach der Dublin III-VO könne daher nicht erfolgen und es sollte eine gesonderte Anfrage nach Rückübernahme-Vereinbarungen gestellt werden.

Mit hierauf erstatteter Remonstration vom 26.02.2016 führte das BFA aus, dass Italien nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung erneut der zuständige Staat für die Prüfung des Asylantrages sei.

Mit Schreiben vom 02.03.2016 führten die italienischen Behörden erneut aus, dass keine Zuständigkeit nach der Dublin III-VO bestehe und eine gesonderte Anfrage nach Rückübernahme-Vereinbarungen gestellt werden solle.

Mit Schreiben vom 14.04.2016 gaben die niederländischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden am 14.09.2009 um Asyl angesucht habe. Nachdem Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, sei der Beschwerdeführer nach Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz am 23.08.2010 nach Italien überstellt worden und seitdem in den Niederlanden nicht mehr behördlich in Erscheinung getreten.

Am 22.04.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung.

Der Beschwerdeführer gab an, dass sich in Österreich seine Ehefrau, seine Mutter und seine drei Kinder aufhalten würden. Sie seien seit ca. einem Jahr in Österreich und seine Ehefrau und seine Kinder hätten die gleiche Karte wie er. Seit vier bis fünf Tagen würde er bei ihnen leben und sei dort auch gemeldet. Er sei seit 2005 verheiratet und sie hätten von 2005 bis 2008 in Somalia in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

Zu seinem Reiseverlauf gab er an, dass er von 2009 bis 2012 in Italien gewesen sei, dann nach Holland gegangen sei und sich dann wieder in Italien aufgehalten habe. Im Jahr 2012 sei er wieder nach Somalia gegangen, aber da die familiären Probleme nicht aufgehört hätten, sei er wieder nach Italien gegangen. Dort habe er vor einem Jahr von einem guten Freund erfahren, dass seine Familie in Österreich sei. Er sei daraufhin im Mai in Österreich gewesen, aber da er nicht gewusst habe, wo er schlafen könne, sei er nach zwei Tagen wieder nach Italien gefahren.

Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückzuweisen, gab er an, dass er bei seinen Kindern und bei seiner Ehefrau bleiben wolle. Er wolle auch seiner Mutter helfen, die eine Herzkrankheit habe. Seine Ehefrau habe ihm erzählt, dass seine Mutter nur noch drei Wochen zu leben habe. Er kenne die Krankheit nicht genau, er könne nur erzählen, wie er sie pflege. Seine Frau sei auch krank.

Vom Rechtsberater zu seinem Leben in Italien befragt gab er an, dass er sich gefreut habe, weil er sicher gewesen sei. Wenn er Arbeit gehabt habe, habe er Geld bekommen, wenn er keine Arbeit gehabt habe, habe er auf der Straße schlafen müssen. Auf die Frage, ob er in Italien die Möglichkeit gehabt habe, seine Familie nachzuholen, gab er an, dass das unmöglich sei und sie das fast nie erlauben würden. Er habe es auch nicht versucht.

In der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief über den stationären Krankenhausaufenthalt seiner Mutter von 01.12.2015 bis 19.12.2015 mit der Diagnose "Seropos., CCP-Antikörper pos. RA, ED im August 2015 mit pulmonaler Beteiligung; Exacerbation unter fraglicher laufender Arava-Therapie, Beginn einer Arava-Therapie im Okt. 2015" vor.

2. Mit Bescheid vom 04.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht wurde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz erhalten habe und kein Grund bestehe, anzunehmen, dass er dort Gefahr liefe, einer Verletzung seiner durch die EMRK gewährleisteten Recht ausgesetzt zu sein. In Österreich würden sich seine Frau, seine kranke Mutter und seine drei Kinder aufhalten. Dazu werde ausgeführt, dass er und der Rest seiner Familie über viele Jahre hinweg getrennt gelebt hätten und seine Familie erst vor kurzer Zeit nach Europa nachgereist sei. Weiters habe seine Frau in ihrer Erstbefragung angegeben, dass sie keine Ahnung hätte, wo er sich aufhalte und dass sie beide getrennt leben würden. In Bezug auf den Arztbrief seiner Mutter werde diesem Schriftstück keine Bedeutung zugemessen, als sich dieser ausschließlich auf die Person seiner Mutter beziehe. Der Beschwerdeführer würde an keinen schweren psychischen Störungen oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leiden, weiters sei keine ausgeprägte Integrationsverfestigung in Österreich eingetreten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG seien nicht gegeben.2. Mit Bescheid vom 04.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht wurde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz erhalten habe und kein Grund bestehe, anzunehmen, dass er dort Gefahr liefe, einer Verletzung seiner durch die EMRK gewährleisteten Recht ausgesetzt zu sein. In Österreich würden sich seine Frau, seine kranke Mutter und seine drei Kinder aufhalten. Dazu werde ausgeführt, dass er und der Rest seiner Familie über viele Jahre hinweg getrennt gelebt hätten und seine Familie erst vor kurzer Zeit nach Europa nachgereist sei. Weiters habe seine Frau in ihrer Erstbefragung angegeben, dass sie keine Ahnung hätte, wo er sich aufhalte und dass sie beide getrennt leben würden. In Bezug auf den Arztbrief seiner Mutter werde diesem Schriftstück keine Bedeutung zugemessen, als sich dieser ausschließlich auf die Person seiner Mutter beziehe. Der Beschwerdeführer würde an keinen schweren psychischen Störungen oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leiden, weiters sei keine ausgeprägte Integrationsverfestigung in Österreich eingetreten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG seien nicht gegeben.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.07.2016 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde keine Einzelfallprüfung durchgeführt und keine individuelle Zusicherung für seine Unterbringung und Versorgung eingeholt habe. Dem Beschwerdeführer würden in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende Versorgung drohen, sodass das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei und seine Überstellung nach Italien Art. 3 EMRK verletzen würde. Außerdem bestehe im Fall einer Rücküberstellung nach Italien die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer keine Verlängerung seines abgelaufenen subsidiären Schutzes bekommen werde und in sein Heimatland, wo sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit sehr gefährdet seien, abgeschoben werde. Weiters bestehe in Österreich ein relevanter Familienbezug, da seine kranke Mutter, seine Frau und seine drei Kinder hier seien und sie gemeinsam in einem Quartier leben würden. Der Beschwerdeführer habe nach einer Einschulung die Pflege seiner kranken Mutter übernommen, wobei die daraus resultierende Notwendigkeit einer ständigen Hilfe und Pflege von ihr durch seine Person nicht berücksichtigt worden sei. Es sei daher zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde keine Einzelfallprüfung durchgeführt und keine individuelle Zusicherung für seine Unterbringung und Versorgung eingeholt habe. Dem Beschwerdeführer würden in Italien Obdachlosigkeit, menschenunwürdige Bedingungen und unzureichende Versorgung drohen, sodass das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei und seine Überstellung nach Italien Artikel 3, EMRK verletzen würde. Außerdem bestehe im Fall einer Rücküberstellung nach Italien die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer keine Verlängerung seines abgelaufenen subsidiären Schutzes bekommen werde und in sein Heimatland, wo sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit sehr gefährdet seien, abgeschoben werde. Weiters bestehe in Österreich ein relevanter Familienbezug, da seine kranke Mutter, seine Frau und seine drei Kinder hier seien und sie gemeinsam in einem Quartier leben würden. Der Beschwerdeführer habe nach einer Einschulung die Pflege seiner kranken Mutter übernommen, wobei die daraus resultierende Notwendigkeit einer ständigen Hilfe und Pflege von ihr durch seine Person nicht berücksichtigt worden sei. Es sei daher zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben.

Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin, wonach die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund einer schweren rheumatischen Erkrankung mit Pancytopenie und rezidivierenden Ulcera am ganzen Körper ständig auf Hilfe und Pflege anderer angewiesen sei. Aufgrund seiner Einschulung sei der Beschwerdeführer der alleinige Pfleger seiner Mutter im gemeinsam Haushalt und aus diesem Grund sei es von großer Wichtigkeit, dass er auch weiterhin im gemeinsamem Haushalt respektive am gleichen Ort verbleibe.

3. Mit hg. Beschluss vom 28.07.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.3. Mit hg. Beschluss vom 28.07.2016 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

4. Mit hg. Schreiben vom 22.05.2018 wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte Feststellungen zur Lage in Italien übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. Unter einem wurden der Beschwerdeführer aufgefordert, Zweckdienliches zur Frage der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs zur Behandlung seines Antrages auf internationalen Schutz vorzubringen, beispielsweise, ob sich an seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit Beschwerdeeinbringung gravierende Veränderungen ergeben hätten.

Mit Stellungnahme vom 01.06.2018 wurde unter Anführung zahlreicher Berichte zur Lage in Italien im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer Obdachlosigkeit drohe und eine Rücküberstellung jedenfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darstelle. Zu seiner privaten und familiären Situation werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits gut integriert sei und als Fußballtrainer im örtlichen Fußballverein tätig sei. Er arbeite ehrenamtlich im Altenheim, habe die A1- und A2-Prüfung bestanden und lerne derzeit für die B1-Prüfung. Die medizinische Situation der Mutter habe sich inzwischen stabilisiert, doch müsse der Beschwerdeführer ständig kontrollieren, dass sich seine Mutter genügend bewege und gemeinsam mit ihr spazieren gehen. Er habe vier Kinder und seine Frau sei gerade im sechsten Monat schwanger, sie seien daher auf seine Hilfe angewiesen. Vorgelegt wurde ein Mutter-Kind-Pass mit voraussichtlichem Geburtstermin am XXXX , eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin über den (bei bekannter seropos. Rheumat. Arthritis mit Lungenbeteiligung sehr zufriedenstellenden) Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers, die Geburtsurkunde seiner am XXXX in Österreich geborenen Tochter sowie Prüfungszertifikate über die A1- und A2-Deutschprüfung.Mit Stellungnahme vom 01.06.2018 wurde unter Anführung zahlreicher Berichte zur Lage in Italien im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer Obdachlosigkeit drohe und eine Rücküberstellung jedenfalls eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC darstelle. Zu seiner privaten und familiären Situation werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits gut integriert sei und als Fußballtrainer im örtlichen Fußballverein tätig sei. Er arbeite ehrenamtlich im Altenheim, habe die A1- und A2-Prüfung bestanden und lerne derzeit für die B1-Prüfung. Die medizinische Situation der Mutter habe sich inzwischen stabilisiert, doch müsse der Beschwerdeführer ständig kontrollieren, dass sich seine Mutter genügend bewege und gemeinsam mit ihr spazieren gehen. Er habe vier Kinder und seine Frau sei gerade im sechsten Monat schwanger, sie seien daher auf seine Hilfe angewiesen. Vorgelegt wurde ein Mutter-Kind-Pass mit voraussichtlichem Geburtstermin am römisch 40 , eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin über den (bei bekannter seropos. Rheumat. Arthritis mit Lungenbeteiligung sehr zufriedenstellenden) Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers, die Geburtsurkunde seiner am römisch 40 in Österreich geborenen Tochter sowie Prüfungszertifikate über die A1- und A2-Deutschprüfung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 30.12.2008 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin ihm subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat.

In weiterer Folge begab sich der Beschwerdeführer in die Niederlande und stellte dort am 14.09.2009 einen Asylantrag. Aufgrund der Zuständigkeit Italiens wurde sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und der Beschwerdeführer am 23.08.2010 nach Italien überstellt. Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge am 30.11.2015 in Österreich den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Konkrete, in der jeweiligen Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen, liegen nicht vor.

Im Bundesgebiet halten sich die Mutter, die schwangere Ehefrau und die vier Kinder des Beschwerdeführers als Asylwerber auf. Der Beschwerdeführer und seine Familie reisten getrennt nach Österreich ein und erst seit 20.04.2016 in einem gemeinsamen Quartier der Grundversorgung. Die Mutter des Beschwerdeführers leidet an seropos. Rheumat. Arthritis mit Lungenbeteiligung, ihr Gesundheitszustand stellt sich jedoch als sehr zufriedenstellend dar. Eine dauernde Pflegebedürftigkeit der Mutter oder sonstige ausgeprägten Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen können nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer hat die A1- und die A2- Deutschprüfung bestanden, ist als Fußballtrainer im örtlichen Fußballverein tätig und arbeitet ehrenamtlich im örtlichen Altenheim.

Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Betracht kommen könnten, bestehen nicht.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht trifft zur Lage im Mitgliedstaat folgende Feststellungen:

Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borse lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017).

Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt. (USDOS 3.3.2017).

Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 11.5.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 11.5.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy,
https://www.ecoi.net/local_link/337159/466919_en.html, Zugriff 11.5.2017

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die festgestellten Tatsachen zu Herkunft und Identität, Verfahrensgang und Reiseweg und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, den im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melde- und Fremdenregister sowie dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellungen zur Asylantragstellung sowie zur Gewährung von subsidiärem Schutz in Italien stützen sich auf die EURODAC-Treffermeldungen und den Schreiben der italienischen Behörden vom 16.02.2016 und 02.03.2016.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, den Erkrankungen seiner Mutter, dem gemeinsamen Haushalt mit seinen Angehörigen und seinen bisherigen Integrationserfolgen stützen sich auf seine Angaben im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen.

2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation im Mitgliedstaat Italien sowie zur konkret auf die Situation des Beschwerdeführers bezogenen Lage ergeben sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, die auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation beruhen und den Verfahrensparteien zum Parteiengehör zugestellt wurden. Es besteht im Hinblick auf die Auswahl und Bewertung der herangezogenen Quellen kein Zweifel daran, dass diese ausreichend aktuell und auch ausgewogen sind und daher eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Falle ihrer Rückkehr nach Italien bilden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

...

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird."

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, das

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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