Entscheidungsdatum
13.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W205 2124375-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl: 1091429909-170917009, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia.
1. Den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen zufolge wurde er am 06.10.2015 in Italien aufgrund illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt und reiste danach in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 18.10.2015 um Asyl ansuchte. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.02.2016, Zahl 1091429909/151574717, zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung nach Italien angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2016, W175 2124375-1/3E, abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2016 nach Italien überstellt, wo er am selben Tag einen Asylantrag stellte.
2. In der Folge reiste der Beschwerdeführer erneut nach Österreich ein und stellte am 06.08.2017 einen zweiten - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er an (nicht näher spezifizierten) Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Weiters gab er an, dass seine beiden Schwestern in Österreich seien und er gerne hier mit seinen Geschwistern leben wolle. Er habe zwei Jahre in Österreich verbracht und sei dann nach Italien abgeschoben worden. Dort habe er nicht arbeiten dürfen und keine Unterstützung bekommen. Er habe zwar einen Aufenthaltstitel bekommen, aber keine Unterkunft und sei obdachlos gewesen. Er wolle nicht mehr dorthin zurück.
Der Beschwerdeführer suchte am 08.08.2017 einen Arzt in seiner Betreuungseinrichtung auf und berichtete von Blut im Stuhlgang, Unruhe und Schlafproblemen.
Am 09.08.2017 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO an die italienischen Behörden. Nach Verständigung des BFA über das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers führten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 24.08.2017 aus, dass dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfüge, die am 10.01.2021 ablaufe. Eine Überstellung nach der Dublin III-VO könne daher nicht erfolgen und es sollte eine gesonderte Anfrage nach Rückübernahme-Vereinbarungen gestellt werden.Am 09.08.2017 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO an die italienischen Behörden. Nach Verständigung des BFA über das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers führten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 24.08.2017 aus, dass dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfüge, die am 10.01.2021 ablaufe. Eine Überstellung nach der Dublin III-VO könne daher nicht erfolgen und es sollte eine gesonderte Anfrage nach Rückübernahme-Vereinbarungen gestellt werden.
Am 31.08.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung.
Zu seiner Gesundheit befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er beim Stuhlgang Blut verliere. Er sei in der Betreuungsstelle beim Arzt gewesen, dort habe man ihm gesagt, dass er operiert werde. Zu seiner Situation in Österreich führte er aus, dass seit 15 Jahren bzw. neun Jahren zwei seiner Schwestern hier leben würden. Sie seien beide österreichische Staatsbürgerinnen und er habe sehr guten Kontakt ihnen. Er wolle bei seinen Schwestern bleiben. Sie hätten sogar Arbeit für ihn gefunden, jetzt dürfe er aber noch nicht arbeiten.
Auf Vorhalt, wonach er in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltsberechtigung bis 10.01.2021 erhalten habe, gab er an, dass er in Italien keinen Asylantrag habe stellen wollen. Sie hätten ihn aus dem Mittelmeer gerettet und gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er habe aber immer schon nach Österreich zu seinen Schwestern gewollt. Als er das erste Mal in Österreich gewesen sei, sei er von seinen Schwestern, der Diakonie und einem Rechtsanwalt unterstützt worden, er sei aber trotzdem nach Italien überstellt worden. Dort habe er dann den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Nachdem er diesen Status bekommen habe, habe er das Lager verlassen müssen. Er habe alles probiert, aber keine Chance gehabt. Er habe weder Unterkunft noch Arbeit noch medizinische Behandlung bekommen. Er habe teilweise auch auf der Straße schlafen müssen und bei der Kirche etwas zu essen bekommen. Seine Schwestern hätten ihn während seines Aufenthaltes dort finanziell unterstützt. Er habe sich dann entschlossen, wieder nach Österreich zu fahren, um bei seinen Schwestern zu leben. Er kenne in Italien viele, denen es so gehe, wie es ihm ergangen sei.
3. Mit Bescheid vom 15.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.3. Mit Bescheid vom 15.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt):
Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borse lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017).
Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt. (USDOS 3.3.2017).
Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).
Quellen:
In rechtlicher Hinsicht wurde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz erhalten habe und kein Grund bestehe, anzunehmen, dass er dort Gefahr liefe, einer Verletzung seiner durch die EMRK gewährleisteten Recht ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich seiner volljährigen Schwestern, die mit ihren Familien in Österreich leben würden, liege zwar ein familiäres Verhältnis zwischen erwachsenen Geschwistern vor, jedoch deute nichts darauf hin, dass er im Speziellen von seinen Schwestern abhängig wäre. Der Beschwerdeführer würde an keinen schweren psychischen Störungen oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leiden. Hinsichtlich seines Vorbringens, wonach er Blut im Stuhl habe, sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass dieses Problem von lebensbedrohlichem Charakter wäre. Auch aus der vorliegenden "Klientenkarte" hätten sich keine Hinweise auf eine lebensbedrohende Erkrankung erheben: Er habe ein einziges Mal die Ärztestation der Betreuungsstelle aufgesucht und sei wieder in häusliche Pflege entlassen worden. Eine ausgeprägte Integrationsverfestigung sei in Österreich nicht eingetreten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben.In rechtlicher Hinsicht wurde in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz erhalten habe und kein Grund bestehe, anzunehmen, dass er dort Gefahr liefe, einer Verletzung seiner durch die EMRK gewährleisteten Recht ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich seiner volljährigen Schwestern, die mit ihren Familien in Österreich leben würden, liege zwar ein familiäres Verhältnis zwischen erwachsenen Geschwistern vor, jedoch deute nichts darauf hin, dass er im Speziellen von seinen Schwestern abhängig wäre. Der Beschwerdeführer würde an keinen schweren psychischen Störungen oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leiden. Hinsichtlich seines Vorbringens, wonach er Blut im Stuhl habe, sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass dieses Problem von lebensbedrohlichem Charakter wäre. Auch aus der vorliegenden "Klientenkarte" hätten sich keine Hinweise auf eine lebensbedrohende Erkrankung erheben: Er habe ein einziges Mal die Ärztestation der Betreuungsstelle aufgesucht und sei wieder in häusliche Pflege entlassen worden. Eine ausgeprägte Integrationsverfestigung sei in Österreich nicht eingetreten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 seien nicht gegeben.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.09.2017 zugestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.09.2017 wegen einer Wegweisung bzw. eines Betretungsverbotes durch die Polizei von seiner Betreuungseinrichtung abgemeldet und am 20.09.2017 mittels Mandatsbescheid des BFA, Zahl 1091429909/160059951, aus der Grundversorgung entlassen. Der Beschwerdeführer gab seitdem keine neue Meldeadresse bekannt.
Gegen Spruchpunkt II. des Bescheides brachte der Beschwerdeführer am 29.09.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Nachforschungen zum gemeinsamen Familienleben des Beschwerdeführers anzustellen. Dieser pflege ein sehr inniges Verhältnis zu seinen Schwestern und lebe derzeit bei seiner alleinerziehenden Schwester und ihren vier Kindern, wobei die Schwester die Unterstützung des Beschwerdeführers dringend benötige. Zudem bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Schwestern, weil sich der Beschwerdeführer in Italien, und zuvor in Somalia, nicht selbst habe erhalten können. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre bereits in der Einvernahme ersichtlich gewesen, dass ein schützenswertes Privatleben zu seinen zwei Schwestern bestehe und daher bei einer Abschiebung nach Italien sein Recht nach Art. 8 EMRK verletzt werde.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides brachte der Beschwerdeführer am 29.09.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Nachforschungen zum gemeinsamen Familienleben des Beschwerdeführers anzustellen. Dieser pflege ein sehr inniges Verhältnis zu seinen Schwestern und lebe derzeit bei seiner alleinerziehenden Schwester und ihren vier Kindern, wobei die Schwester die Unterstützung des Beschwerdeführers dringend benötige. Zudem bestehe ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Schwestern, weil sich der Beschwerdeführer in Italien, und zuvor in Somalia, nicht selbst habe erhalten können. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre bereits in der Einvernahme ersichtlich gewesen, dass ein schützenswertes Privatleben zu seinen zwei Schwestern bestehe und daher bei einer Abschiebung nach Italien sein Recht nach Artikel 8, EMRK verletzt werde.
Mit Beschwerdeergänzung vom 11.10.2017 legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht über den frühkindlichen Autismus von einem seiner Neffen vor und brachte vor, dass seine Schwester seine Unterstützung dringend benötige.
Eine für den 13.10.2017 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers konnte aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes nicht durchgeführt werden. Aus den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 17.11.2017 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.03.2018 im Bundesgebiet einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen ihn eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht und mit Bescheid des BFA vom 10.03.2018, Zahl 1091429909-170917009, die Schubhaft verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 27.03.2018, G314 2189958-1/6Z, teilweise stattgegeben und die bisherige Anhaltung für rechtswidrig erklärt sowie festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vorliegen würden.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.04.2018 auf dem Luftweg nach Italien überstellt (Überstellungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wurde erstmals am 06.10.2015 in Italien aufgrund illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt. Nach einer Asylantragstellung in Italien am 24.05.2016 reiste er während seines Verfahrens weiter nach Österreich, wo er am 18.10.2015 einen Asylantrag stellte. Aufgrund der Zuständigkeit Italiens wurde sein Antrag mit Bescheid des BFA Bescheid vom 12.02.2016, Zahl 1091429909/151574717, zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2016, W175 2124375-1/3E, abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2016 nach Italien überstellt, woraufhin ihm nach Stellung eines Asylantrages subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat.
In weiterer Folge begab sich der Beschwerdeführer abermals nach Österreich und brachte am 06.08.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der Beschwerdeführer leidet an Blut im Stuhlgang, Unruhe und Schlafproblemen und suchte diesbezüglich in der Betreuungseinrichtung einen Arzt auf. Für eine lebensbedrohliche Erkrankung bzw. dafür, dass der Beschwerdeführer nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wäre, besteht kein konkreter Anhaltspunkt. In Italien müssen sich Personen mit einem Schutzstatus beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen, liegen nicht vor.
Im Bundesgebiet halten sich die Schwestern des Beschwerdeführers auf, die österreichische Staatsbürgerinnen sind und mit ihren Familien im Bundesgebiet leben. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen erwachsenen Schwestern können nicht erkannt werden. Ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers und seinen Angehörigen konnte nicht festgestellt werden; einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zufolge lebte der Beschwerdeführer seit seiner gegenständlichen Asylantragstellung bis zu seiner Abmeldung durchgehend in Betreuungseinrichtungen der Grundversorgung.
Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Betracht kommen könnten, bestehen nicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die festgestellten Tatsachen zu Herkunft und Identität, Verfahrensgang und Reiseweg und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, einer Einschau in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts sowie amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melde- und Fremdenregister sowie dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellungen zur Asylantragstellung sowie zur Gewährung von subsidiärem Schutz in Italien stützen sich auf die EURODAC-Treffermeldungen und den Schreiben der italienischen Behörden vom 16.02.2016 und 02.03.2016.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Aussagen und die Informationen auf seiner Klientenkarte. Weder aus seinem Vorbringen noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Hinweise auf lebensbedrohliche Erkrankungen. Die Feststellung des bestehenden Zuganges zu gesundheitlichen Versorgungsleistungen in Italien beruht auf dem Inhalt der Länderfeststellungen.
2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation im Mitgliedstaat Italien sowie zur konkret auf die Situation des Beschwerdeführers bezogenen Lage resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Gesundheits- und Sozialversorgung auch Feststellungen zur Rechtslage bezüglich Unterbringung und Integrationsmaßnahmen von Personen mit Schutzstatus getroffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
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§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
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und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
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§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. ...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylver