TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/20 W239 2180265-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2018
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Entscheidungsdatum

20.07.2018

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §35 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §11
FPG §11a
FPG §26
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
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  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
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  1. AsylG 2005 § 75 heute
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  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
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  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 26 heute
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W239 2180266-1/2E

W239 2180265-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.11.2017, Zl. XXXX , aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.11.2017, Zl. römisch 40 , aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, beide vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) stellten am 22.12.2016 elektronisch und am 02.03.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führten sie aus, ihrem Sohn XXXX , geb. XXXX 1999, StA. Syrien, sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 09.11.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit diesem wollten sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.1. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) stellten am 22.12.2016 elektronisch und am 02.03.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führten sie aus, ihrem Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 1999, StA. Syrien, sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 09.11.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit diesem wollten sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.

In seiner Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 02.05.2017 und der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 03.05.2017 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es handle sich bei ihnen um die angeblichen Eltern der angeführten Bezugsperson. Sie hätten eine Kopie des Reisepasses vorgelegt; in das Original habe seitens der ÖB Damaskus nicht eingesehen werden können. Die weiteren vorgelegten Dokumente (Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienregister sowie Geburtsurkunde) seien mit "nicht in Ordnung" eingestuft worden.In seiner Stellungnahme nach Paragraph 35, AsylG 2005 vom 02.05.2017 und der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 03.05.2017 führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es handle sich bei ihnen um die angeblichen Eltern der angeführten Bezugsperson. Sie hätten eine Kopie des Reisepasses vorgelegt; in das Original habe seitens der ÖB Damaskus nicht eingesehen werden können. Die weiteren vorgelegten Dokumente (Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienregister sowie Geburtsurkunde) seien mit "nicht in Ordnung" eingestuft worden.

Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil die Bezugsperson volljährig, kein minderjähriges lediges Kind und somit nicht mehr Teil der Kernfamilie sei.

Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil sich aus dem Einbringungsdatum des Einreiseantrages bei der ÖB Damaskus ergebe, dass die in Österreich aufhältige Bezugsperson zum Einbringungsdatum des Antrages bei der ÖB Damaskus das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handle.Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil sich aus dem Einbringungsdatum des Einreiseantrages bei der ÖB Damaskus ergebe, dass die in Österreich aufhältige Bezugsperson zum Einbringungsdatum des Antrages bei der ÖB Damaskus das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handle.

Mit Schreiben vom 15.05.2017, übernommen am 22.05.2017, wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig zur Kenntnis gebracht, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 02.05.2017 bzw. vom 03.05.2017 verwiesen wurde. Den Beschwerdeführern wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

In einer Stellungnahme vom 26.05.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung vor, dass die Bezugsperson zum Antragszeitpunkt am 22.12.2016 minderjährig gewesen sei, weshalb sie als Teil der Kernfamilie zu werten sei. Dazu, dass die ÖB Damaskus in das Original der Reisepässe nicht einsehen habe können, wurde festgehalten, dass man der ÖB Damaskus auf Wunsch die originalen Reisepässe vorlegen könne. Soweit in der Stellungnahme festgehalten worden sei, dass die vorgelegten Dokumente "nicht in Ordnung" gewesen seien, wurde um Klarstellung und Präzisierung des Einwands ersucht, damit man entsprechende Schritte zur Aufklärung unternehmen könne.

Mit Bescheid vom 28.06.2017, zugestellt am 13.07.2017, wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab und hielt in der Begründung unter anderem fest, dass die Beschwerdeführer zur beabsichtigen Entscheidung nicht Stellung genommen hätten, weshalb anhand der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Dieser Bescheid wurde seitens der ÖB Damaskus mit Bescheid vom 25.07.2017, zugestellt am selben Tag, gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben, da die von den Beschwerdeführern eingebrachte Stellungnahme aufgrund eines administrativen Versehens im Kanzleibetrieb nicht weiter berücksichtigt worden sei und der Bescheid vom 28.06.2017 ohne Einholung einer neuerlichen Stellungnahme des BFA ergangen sei.Mit Bescheid vom 28.06.2017, zugestellt am 13.07.2017, wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab und hielt in der Begründung unter anderem fest, dass die Beschwerdeführer zur beabsichtigen Entscheidung nicht Stellung genommen hätten, weshalb anhand der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Dieser Bescheid wurde seitens der ÖB Damaskus mit Bescheid vom 25.07.2017, zugestellt am selben Tag, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben, da die von den Beschwerdeführern eingebrachte Stellungnahme aufgrund eines administrativen Versehens im Kanzleibetrieb nicht weiter berücksichtigt worden sei und der Bescheid vom 28.06.2017 ohne Einholung einer neuerlichen Stellungnahme des BFA ergangen sei.

Nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführer an das BFA teilte dieses am 02.08.2017 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Bei antragstellenden Elternteilen komme es darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Sei zum Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.08.2017, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.08.2017, zugestellt am selben Tag, wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch die Vertretung eingebrachte Beschwerde vom 08.09.2017, in welcher inhaltlich auf das in der Stellungnahme vom 26.05.2017 erstattete Vorbringen verwiesen wurde. Gerügt wurde zudem, dass die Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens weder über den Bericht eines Dokumentenberaters noch über dessen Ergebnis in Kenntnis gesetzt worden seien, weshalb sich nicht nachvollziehen lasse, wie die Behörde die Echtheit der Dokumente überprüft habe bzw. welche Anhaltspunkte sie herangezogen habe, um zu ihrer Ansicht zu gelangen, dass die Dokumente "nicht in Ordnung" seien. Selbst wenn die Dokumente nicht ausreichend seien, hätte eine DNA-Analyse eindeutig belegen können, dass die Beschwerdeführer die Eltern der Bezugsperson seien. Zudem wurde ausgeführt, dass nach Abgabe der Stellungnahme keine Auseinandersetzung mit den darin angeführten Argumenten erfolgt sei. Dies stelle eine Verletzung des Parteiengehörs bzw. einen Begründungsmangel dar, was auf ein willkürliches Verhalten der Behörde schließen lasse und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2017, zugestellt am 10.11.2017, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2017, zugestellt am 10.11.2017, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152).

Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt worden und sei erst in der Folge der Festhaltung an der [negativen] Prognose über die gegenständlichen Anträge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten der Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt worden und sei erst in der Folge der Festhaltung an der [negativen] Prognose über die gegenständlichen Anträge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten der Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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