Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2137534-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 11.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangt. In Griechenland, Kroatien und Slowenien habe er mit den dortigen Behörden Kontakt gehabt. Sonst könne er zu den Ländern keine Angaben machen, da er nur durchgereist sei. Das Ziel des Beschwerdeführers sei Österreich gewesen, weil er gehört habe, dass in Österreich weniger Asylwerber als in Deutschland seien. Mehrere Freunde von ihm würden in Österreich leben.
Betreffend den Beschwerdeführer lag zu Griechenland ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 03.02.2016 vor.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 31.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien. Kroatien ließ das Aufnahmegesuch unbeantwortet. Mit Schreiben vom 07.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuchs gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz seit 01.06.2016 eingetreten sei.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 31.03.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien. Kroatien ließ das Aufnahmegesuch unbeantwortet. Mit Schreiben vom 07.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuchs gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz seit 01.06.2016 eingetreten sei.
2. Nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 22.09.2016 zu seiner Ein- bzw. Durchreise in bzw. durch Kroatien Folgendes an: Er wolle nicht nach Kroatien zurück, er sei durch Kroatien nur durchgereist und sei von der kroatischen Polizei schlecht behandelt worden. Aufgrund der großen Menschenmenge habe die Polizei keine Geduld gehabt und habe ihn weitergestoßen. Ein Polizist habe ihn mit der Faust am Oberarm geschlagen. Er sei abfällig und erniedrigend behandelt worden und wolle deshalb nicht nach Kroatien zurück. Eine Rückkehr nach Kroatien würde sich negativ auf seine psychische Gesundheit auswirken. Er sei nun schon seit sieben Monaten in Österreich und er habe von Haus aus nicht nach Kroatien wollen.
3. Mit (erstem) Bescheid des BFA vom 03.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).3. Mit (erstem) Bescheid des BFA vom 03.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte das BFA zur Zuständigkeit Kroatiens aus, dass der Beschwerdeführer von Serbien kommend illegal nach Kroatien eingereist sei. Die illegale Einreise in Kroatien ergebe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Reisebewegungen in Verbindung mit dem Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs [Anmerkung:
wobei richtigerweise kein EURODAC-Treffer zu Kroatien vorlag] und dem Umstand, dass Kroatien die Zuständigkeit nicht abgelehnt habe. Auch sei es notorisch, dass die Reiseroute zahlreicher Fremder im fraglichen Zeitraum von Griechenland über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich geführt habe. Hinweise auf eine andere Reiseroute seien nicht hervorgekommen.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass die Zuständigkeit Kroatiens nicht gegeben sei, weil der Beschwerdeführer nicht "illegal" in Kroatien eingereist sei, sondern in einem organisierten Flüchtlingsstrom. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet sei seitens der Staaten Deutschland und Österreich die Einreise von Flüchtlingen offiziell gestatten gewesen. Von daher sei nunmehr vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Verfahren in Österreich zuzulassen.
5. Am 29.11.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Zagreb/Kroatien überstellt.
Am 05.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung der Beschwerde ein, in der unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0172 bis 0177, unter anderem beantragt wurde, das Verfahren gemäß § 38 AVG für die Dauer des beim EuGH zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Aufgrund des der Dublin-III-VO inhärenten Beschleunigungsprinzips ergebe sich sodann in weiterer Folge für Österreich die Verpflichtung zum Selbsteintritt.Am 05.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung der Beschwerde ein, in der unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0172 bis 0177, unter anderem beantragt wurde, das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG für die Dauer des beim EuGH zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen. Aufgrund des der Dublin-III-VO inhärenten Beschleunigungsprinzips ergebe sich sodann in weiterer Folge für Österreich die Verpflichtung zum Selbsteintritt.
Per Fax vom 09.01.2017 wurde die Zustelladresse des Beschwerdeführers in Kroatien bekannt gegeben.
6. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017, W239 2137534-1/7E, gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 03.10.2016 behoben.6. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2017, W239 2137534-1/7E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 03.10.2016 behoben.
Begründend wurde dem BFA unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10, aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren konkrete Feststellungen zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien zu treffen. Weiters sei festzustellen, ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt habe, die mit jenen ident oder vergleichbar seien, die dem beim EuGH anhängigen slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zur Zahl C-490/16 zugrunde lägen.
7. Am 13.06.2017 erfolgte eine Dublin-Rückholung des Beschwerdeführers aus Kroatien. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers ergab sich zu seiner Person ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Kroatien vom 06.12.2016.
8. In weiterer Folge führte das BFA abermals Dublin-Konsultationen mit Kroatien und richtete am 04.08.2017 an die kroatischen Behörden ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch. Mit Schreiben vom 17.08.2017 stimmte Kroatien der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu.8. In weiterer Folge führte das BFA abermals Dublin-Konsultationen mit Kroatien und richtete am 04.08.2017 an die kroatischen Behörden ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch. Mit Schreiben vom 17.08.2017 stimmte Kroatien der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
9. Am 07.09.2017 fand nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er im Bereich der EU bzw. in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten habe und alleine lebe. Es sei richtig, dass er am 06.12.2016 in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe; zum Verfahrensstand könne er nichts sagen. Er wolle nicht nach Kroatien zurück, weil die Lage bezüglich Versorgung und Unterkunft dort sehr schlecht sei. Dies werde auch in den Medien veröffentlicht. Die Polizei stürme in die Zimmer, trete gegen die Betten und kontrolliere die Ausweise. In dem Lager, in dem er untergebracht gewesen sei, sei es oft zu Raufhandel gekommen und die Polizei sei immer zu spät eingeschritten, nachdem es bereits Verletzte gegeben habe. Persönlich sei er nicht betroffen gewesen, aber bei der Einvernahme in Kroatien habe ihm ein Referent gesagt: "Wir wissen, dass Sie gegen Ihren Willen nach Kroatien gereist sind, aber wir akzeptieren keine Flüchtlinge."
Der Beschwerdeführer sei sechseinhalb Monate in Kroatien gewesen und sei die ganze Zeit über in einem Lager untergebracht gewesen. Zu den Länderinformationen zu Kroatien wolle er sagen, dass die medizinische Betreuung in Kroatien nicht ausreichend sei. Es seien nicht regelmäßig Ärzte verfügbar. Er sei einmal bei einem Arzt gewesen, um seine Augen untersuchen zu lassen, aber die Ärzte dort hätten gesagt, dass sie nicht dazu in der Lage seien, ihm eine Brille zu besorgen. Ein Freund von ihm habe dasselbe Problem gehabt, bis ihm jemand eine Brille gespendet habe.
Nachgefragt, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würden, antwortete er: "Gar nicht." Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht verstehe, weshalb er jetzt wieder zurück nach Kroatien müsse. Der anwesende Rechtsberater stellte keine Fragen und erstattete kein ergänzendes Vorbringen.
10. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid des BFA vom selben Tag (07.09.2017) der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien nunmehr gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).10. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid des BFA vom selben Tag (07.09.2017) der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abermals ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien nunmehr gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Lage in Kroatien traf das BFA folgende Feststellungen (Stand:
September 2017; unkorrigiert):
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2017; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
Von Jänner bis einschließlich Juli 2017 verzeichnete Kroatien 902 Asylanträge. Im selben Zeitraum entzogen sich 661 Personen dem Asylverfahren durch Untertauchen (VB 28.8.2017).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Artikel 18 (, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).
Dublin-Rückkehrer nach Kroatien haben bei Rückkehr Zugang zum Verfahren. In der Regel werden Neuanträge eingebracht (VB 9.11.2016).
Die NGO ECRE kritisierte Ende 2016, dass vor allem Vulnerable von Dublin-Überstellungen nach Kroatien betroffen seien und führt aus, dass die Unterbringungsbedingungen in Kroatien zwar keinen kompletten Überstellungsstopp rechtfertigen mögen, rät aber dennoch dazu, von der Überstellung vulnerabler Personen Abstand zu nehmen (ECRE 15.12.2016).
Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015/2016 von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017).
Quellen:
Non-Refoulement
Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vgl. UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vergleiche UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).
Es gibt eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien und Tunesien. Bisher wurde das Konzept des sicheren Herkunftslandes meist bei Algeriern und Marokkanern angewandt. Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt. Ob dies zutrifft ist eine Einzelfallentscheidung. Wen ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 3.2017).
Es bestehen bei Rückkehr nach Kroatien derzeit offenbar keine Risiken bezüglich Kettenabschiebung in andere Länder. Obwohl das Gesetz erlaubt, Anträge als unzulässig abzulehnen wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Drittland bzw. einem europäischen sicheren Drittland kommt oder dort bereits Flüchtlingsstatus hat, wurden diese Bestimmungen - zumindest bis Ende 2016 - noch nicht in der Praxis angewandt (ECRE 15.12.2016).
Quellen:
Versorgung
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem sie den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen. Nur für Folgeantragsteller gelten Einschränkungen. Die monatliche finanzielle Unterstützung gibt es ab Unterbringung in einem Zentrum. Diese betrug Ende 2016 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, erhöht sich der Betrag. Trotzdem gilt die Unterstützung als sehr gering bemessen. Seit Mitte 2016 dürfen Asylwerber in Zagreb die öffentlichen Verkehrsmittel gratis benützen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. AW haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 3.2017).
Quellen:
Unterbringung
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber (AW). Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 82 Plätze) (AIDA 3.2017). Andere Quellen begnügen sich damit die Unterbringungskapazität in beiden Zentren mit rund 700 anzugeben (UNHRC 28.4.2017). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Bezüglich der Unterbringungsbedingungen werden keine besonderen Probleme berichtet. Es gibt in den Zentren u.a. präventive Maßnahmen gegen sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an (AIDA 3.2017).
Mit Stand 20.8.2017 waren in den kroatischen Unterbringungseinrichtungen insgesamt ca. 600 Personen aufhältig (VB 28.8.2017).
In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Kinder bis 16 Jahre erhalten auch eine Nachmittagsjause. In Kutina gibt es Küchen, in denen die AW selbst kochen können. In Zagreb ist dies in Planung. Spezielle Anforderungen an die Ernährung (z.B. ärztliche Verschreibung oder religiöse Gründe) werden berücksichtigt, wobei es 2016 diesbezüglich scheinbar auch einige Probleme gab. Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes bieten 204 Sozialarbeiter täglich psychosoziale Unterstützung und organisieren soziale und pädagogische Aktivitäten mit Asylsuchenden in Zagreb (Montag-Samstag) und Kutina (Montag-Sonntag). Hauptaktivitäten sind: Unterstützung (Unterbringung, Erstinformation, usw.); Individuelle und familiäre psychosoziale Unterstützung nach Bedarf; Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen; Besondere Betreuung für Personen mit psychischen Problemen und potenziellen Opfern von Folter und Trauma; Spiel- und Bildungsaktivitäten mit Kindern; Unterstützung bei Schulaufgaben; Einführung in die kroatische Kultur, Sitten und Gebräuche; Gruppen- und Einzelarbeit mit einzelnen Frauen, einschließlich Einzelgesprächen zur Verhütung von Menschenhandel und sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt; Konflikt- und Gewaltprävention, Workshops zur Verhütung des Menschenhandels;
Sportliche Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Empfangszentren;
Sprachkurse für Kroatisch und Englisch; Hygieneförderung und Gesundheitserziehung; Jobcenter; Bibliothek; Friseursalon;
Bereitstellung von Informationen, praktische Unterstützung im täglichen Leben; Verweis an das Innenministerium zur Gesundheitsversorgung, an spezialisierte Einrichtungen der psychologischen und psychischen Gesundheit; und Organisation von Gemeindeversammlungen in Kutina und Zagreb (Vox Populi). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst hat einen Computerraum mit neun Computern in Zagreb eingerichtet. Das Klassenzimmer ist täglich von Montag bis Freitag mit der Anwesenheit eines Dolmetschers und freiwilligen Unterstützern geöffnet. Gelegentlich ist die Klasse auch samstags und sonntags geöffnet. Seit November 2016 halten Freiwillige einmal wöchentlich einen Computerkurs nur für Frauen und einmal wöchentlich einen gemischten Kurs ab. 2016 waren viele internationale und nichtstaatliche Organisationen wie IOM, UNICEF, Save the Children und nationale NGOs (Kroatisches Rotes Kreuz, Croatian Law Center, JRS, Center for Peace Studies, u.a.) in beiden Empfangszentren aktiv. Es wurden auch verschiedene soziale und pädagogische Aktivitäten für Frauen und Kinder organisiert. Kroatisch- Sprachkurse werden vom Kroatischen Roten Kreuz, dem Center for Peace Studies und dem Jesuitischen Flüchtlingsdienst organisiert. Im Empfangszentrum Kutina sind die Freiwilligen des Centre for Peace Studies einmal wöchentlich (Montag nachmittags und abends) präsent. Freiwillige führen seit Februar 2014 psychosoziale Hilfstätigkeiten für Asylsuchende im Zentrum in Zagreb durch (Informationen über Asylsystem, kroatische Kultur und Geschichte, psychosoziale Unterstützung, kroatische Sprache). Freiwillige halten Vorträge zu verschiedenen Themen. Sie sind montags und mittwochs von 18:30 bis 21:00 Uhr und am Samstag von 15:00 bis 18:00 Uhr im Zentrum in Zagreb präsent. Das Innenministerium erlaubt ihnen, ein Zimmer für den Kroatisch-Unterricht zu verwenden. Das des Centre for Peace Studies organisiert seine Tätigkeiten an den Abenden, da tagsüber das Kroatische Rote Kreuz aktiv ist, deren Angebot man ergänzen und nicht ersetzen will. Die Freiwilligen sind auch keine professionellen Lehrer der kroatischen Sprache, sondern verwenden alternative aber wirksame Methoden. Das bietet das für Asylwerber und Schutzberechtigte auch Besichtigungstouren in Zagreb, Sensibilisierungsworkshops für die kroatische Öffentlichkeit, usw. an (AIDA 3.2017).
Einzelne von Österreich nach Kroatien zurückgekehrte Asylwerber beschrieben die Unterbringungseinrichtung Hotel Porin als "as good as a hotel" (UNHCR 26.5.2017).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden. In Einzelfällen gab es, obwohl rechtlich nicht vorgesehen, immer wieder humanitäre Ausnahmen (AIDA 3.2017).
Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 84 Plätzen. Es hat kürzlich einen neuen Flügel mit 28 Plätzen für die besondere Unterbringung von Familien, Frauen und Kindern erhalten, obwohl laut NGO-Angaben in den letzten Jahren Kinder nicht mit ihren erwachsenen Begleitpersonen inhaftiert wurden. 2016 wurden gemäß kroatischem Innenministerium keine vulnerablen Asylwerber inhaftiert (AIDA 3.2017).
Geplant ist die Errichtung zweier Transitzentren in Tovarnik und Trilj, in denen in Zukunft das Grenzverfahren abgewickelt werden soll. Ihre Kapazität wird angeblich bei je 62 Plätzen liegen und über einen eigenen Flügel für Vulnerable verfügen (AIDA 3.2017).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist verfügbar im Unterbringungszentrum Zagreb und wenn nötig auch im Unterbringungszentrum Kutina. In Zagreb hat der Arzt wochentags täglich von 13:30 bis 15:30 Ordination. In Kutina kommt der Arzt auf Anfrage wenn genügend Interessenten vorhanden sind. Ansonsten ist medizinische Versorgung in der Notaufnahme verfügbar. Ein Zahnarzt bietet seine Dienste auf freiwilliger Basis an. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen arbeitet Médecins du Monde an einigen Tagen in der Woche in beiden Zentren mit einem Arzt und einer Krankenschwester. Médecins du Monde beklagt Mängel bei der durchgehenden Betreuung Schwangerer, bei Impfungen für Kinder und bei psychiatrischer Betreuung. Der Mangel an Übersetzern ist weiterhin ein Problem für die medizinische Betreuung. Mehrere andere NGOs (Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Society for Psychological Assistance, Croatian Law Centre oder Rehabilitation Centre for Stress and Trauma) boten 2016 psychologische Betreuung an. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich. Ein Mechanismus zur Identifizierung Vulnerabler existiert nicht, sie werden oft an den Arzt im Unterbringungszentrum verwiesen. Für traumatisierte Asylsuchende, die in Kutina untergebracht sind, ist psychosoziale Unterstützung im neuropsychiatrischen Krankenhaus in Popovaca verfügbar. Seit 2010 betreibt das Croatian Law Centre das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants". Das Projekt wird auch 2017 fortgesetzt. Es ist psychosoziale Unterstützung durch das Kroatische Rote Kreuz und psychologische Beratung durch externe Psychologen für Asylbewerber und Flüchtlinge verfügbar. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst unterstützt besonders Frauen beim Zugang zu medizinischer und psychologischer Hilfe. Seit März 2015 bietet das Zentrum für Kinder, Jugend und Familie (Modus), kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylsuchende und Flüchtlinge im Zentrum Zagreb an. Im Jahr 2016 wurde die Beratung vor allem in ihren Räumlichkeiten organisiert, und zwar von 6 ausgebildeten Beratern und Psychotherapeuten und 4 Dolmetschern (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch) (AIDA 3.2017).
Asylsuchende in Kroatien haben gemäß den Gesetzen Anspruch auf medizinische und psychologische Versorgung. Das Asylgesetz beschränkt die Krankenversorgung auf Notfallversorgung und essentielle Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Zuständen. Dies hat besonders Auswirkungen auf asylwerbende bzw. migrierende Kinder und Schwangere. Eine zusätzliche Barriere beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist die Sprache, da der Staat für diese Zwecke keine kostenlose Dolmetschdienstleistungen zur Verfügung stellt und die meisten Asylsuchenden diese nicht selbst bezahlen können. Es wird auch bemängelt, dass viele Kinder von Asylwerbern bzw. Migranten nicht gegen vermeidbare Krankheiten geimpft werden. Es wird berichtet, dass sich die medizinische Versorgung im "Hotel Porin" seit September 2016 durch regelmäßige Anwesenheit eines Hausarztes und durch die Unterstützung der NGO Médecins du Monde (MdM) verbessert hat. Allerdings wird moniert, dass die nationalen Behörden die von MdM angebotenen Leistungen selbst erbringen sollten. Auch kritisiert wird, dass es in Kutina keine regelmäßigen Ordinationszeiten eines Hausarztes gibt (UNHRC 28.4.2017).
Der Zugang zu medizinischer Versorgung für Menschen mit akuten medizinischen Bedürfnissen ist aufgrund der Rechtslage besonders eingeschränkt. Beispielsweise werden vom Gesundheitsministerium keine Kosten für regelmäßigen Kontrollen für Schwangere, für bestimmte medizinische Spezialbehandlungen, zahnärztliche Versorgung oder psychologische Unterstützung übernommen. Die Lücke bei der psychologischen Versorgung wird von NGOs geschlossen, namentlich vom Rehabilitation Centre for Stress and Trauma und der Society for Psychological Assistance. Andere Akteure wie das Kroatische Rote Kreuz bieten psychosoziale Unterstützung. Die Bemühungen der NGOs zur Identifizierung und Betreuung Vulnerabler sind unterschiedlich, überlappen einander aber auch oft. Die Zusammenarbeit zwischen NGOs und Behörden in allen Bereichen des Asylsystems funktioniert recht gut. Finanzielle und personelle Limits der NGOs sind jedoch ein Problem (ECRE 15.12.2016).
Quellen:
Zur Reiseroute des Beschwerdeführers stellte das BFA fest, dass die illegale Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz, von der Türkei kommend über Griechenland erfolgt sei. Im Zuge dieser illegalen Einreise seien dem Beschwerdeführer Fingerabdrücke abgenommen worden, welche im EURODAC-System gespeichert seien.
Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer am 06.12.2016 in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe, sowie, dass sich Kroatien mit Schreiben vom 17.08.2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt habe.Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer am 06.12.2016 in Kroatien einen Asylantrag gestellt habe, sowie, dass sich Kroatien mit Schreiben vom 17.08.2017 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt habe.
In der Begründung führte das BFA weiter aus, dass ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, im Verfahren nicht erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch könne eine besondere Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden. Daher stelle die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.In der Begründung führte das BFA weiter aus, dass ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, im Verfahren nicht erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch könne eine besondere Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden. Daher stelle die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung am 21.09.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Festgehalten wurde unter anderem, dass ausgehend von der Behebung des ursprünglichen Bescheides des BFA vom 03.10.2016 durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2017 die Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei. Warum die Behörde neuerlich in Kroatien um Zuständigkeit angefragt habe, sei nicht ersichtlich. Ausgangspunkt sei der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 11.02.2016 und könne daher am 17.08.2017 wohl keine Frist für ein [Wieder-]aufnahmegesuch mehr offen sein. Eine Zuständigkeit Österreichs für die inhaltliche Führung des Verfahrens sei daher schon aus diesem Grund gegeben.
12. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.10.2017, W239 2137534-2/2E, statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos (Spruchpunkt A). Gleichzeitig erklärte es die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig (Spruchpunkt B).12. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.10.2017, W239 2137534-2/2E, statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos (Spruchpunkt A). Gleichzeitig erklärte es die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig (Spruchpunkt B).
13. Am 04.11.2017 erhob das BFA ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2 B-VG und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer erstattete durch seine Vertretung eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Abweisung der Revision.13. Am 04.11.2017 erhob das BFA ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, B-VG und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer erstattete durch seine Vertretung eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Abweisung der Revision.
Mit Beschluss vom 04.12.2017 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der ordentlichen Revision gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 04.12.2017 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zu.
14. Mit Erkenntnis vom 03.05.2018, Ro 2017/19/0004-4, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
In seiner Begründung stellte der Verwaltungsgerichtshof vorweg klar, dass im gegenständlichen Fall für die Zuständigkeitsbegründung Kroatiens das in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bestimmte Kriterium der illegalen Einreise maßgeblich sei; es sei diese Bestimmung auch nach der Überstellung des Beschwerdeführers am 29.11.2016 und nach dessen Rücküberstellung am 13.06.2017 unverändert maßgeblich geblieben.In seiner Begründung stellte der Verwaltungsgerichtshof vorweg klar, dass im gegenständlichen Fall für die Zuständigkeitsbegründung Kroatiens das in Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO bestimmte Kriterium der illegalen Einreise maßgeblich sei; es sei diese Bestimmung auch nach der Überstellung des Beschwerdeführers am 29.11.2016 und nach dessen Rücküberstellung am 13.06.2017 unverändert maßgeblich geblieben.
In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wiederaufnahmegesuchs des BFA vom 04.08.2017 und dessen Auswirkungen auf die Beurteilung der maßgeblichen Überstellungsfrist verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25.01.2018, Aziz Hasan, C-360/16) betreffend eine ähnlich gelagerte Konstellation, in der sich nach bereits erfolgter Überstellung des Betroffenen die Frage zur Zulässigkeit eines neuerlichen (zweiten) Übernahmegesuchs gestellt habe, und hielt fest, dass im Lichte der Judikatur kein Zweifel daran bestehe, dass im gegenständlichen Fall im Rahmen des (an die Rücküberstellung anschließenden) "zweiten" Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich die Unterbreitung eines Wiederaufnahmegesuchs an die kroatische Behörde zulässig und erforderlich gewesen sei, um eine neuerliche Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien im Einklang mit den Bestimmungen der Dublin-III-VO durchzuführen.
Dass nach der am 13.06.2017 erfolgten Rückkehr des Beschwerdeführers die Unterbreitung des zweiten Übernahmegesuchs durch das BFA am 04.08.2017 unter Wahrung der für diese Gesuche maßgeblichen Fristen erfolgt sei, stehe ebenso außer Zweifel (EuGH 25.01.2018, Aziz Hasan, C-360/16, Rn. 63 und 70).
Die Dublin-III-VO unterscheide nicht zwischen Fällen, in denen das Wiederaufnahme- und Überstellungsverfahren zum ersten Mal eingeleitet werde, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden müsse, weil sich die betreffende Person im Anschluss an eine Überstellung in dem ersuchenden Mitgliedstaat erneut aufhalte (vgl. betreffend Art. 24 Dublin-III-VO EuGH 25.01.2018, Aziz Hasan, C-360/16, Rn. 52 und 61). Es könne zudem - nach bereits erfolgter Vollziehung einer Überstellungsentscheidung - ein zweites Übernahmegesuch sinnvoller Weise nur im Hinblick auf eine neuerliche "zweite" Überstellung erfolgen, deren grundsätzliche Zulässigkeit ein (auch nach bereits erfolgter Vollziehung der Überstellungsentscheidung) zulässiges Wiederaufnahmegesuch somit ebenso voraussetze.Die Dublin-III-VO unterscheide nicht zwischen Fällen, in denen das Wiederaufnahme- und Überstellungsverfahren zum ersten Mal eingeleitet werde, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden müsse, weil sich die betreffende Person im Anschluss an eine Überstellung in dem ersuchenden Mitgliedstaat erneut aufhalte vergleiche betreffend Artikel 24, Dublin-III-VO EuGH 25.01.2018, Aziz Hasan, C-360/16, Rn. 52 und 61). Es könne zudem - nach bereits erfolgter Vollziehung einer Überstellungsentscheidung - ein zweites Übernahmegesuch sinnvoller Weise nur im Hinblick auf eine neuerliche "zweite" Überstellung erfolgen, deren grundsätzliche Zulässigkeit ein (auch nach bereits erfolgter Vollziehung der Überstellungsentscheidung) zulässiges Wiederaufnahmegesuch somit ebenso voraussetze.
Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO beziehe sich - wie der EuGH in seinem Urteil vom 26.07.2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 50, ausgeführt habe - auf den Vollzug der Überstellungsentscheidung und könne erst dann angewandt werden, wenn die Überstellung im Grundsatz feststehe, d.h. frühestens dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch angenommen habe. Somit habe auch der EuGH in der zuletzt zitierten Entscheidung den zwischen dem Übernahmegesuch, der Überstellungsentscheidung und deren Vollziehung notwendiger Weise bestehenden zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang bestätigt.Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO beziehe sich - wie der EuGH in seinem Urteil vom 26.07.2017, A.S. gegen Republika Slowenija, C-490/16, Rn. 50, ausgeführt habe - auf den Vollzug der Überstellungsentscheidung und könne erst dann angewandt werden, wenn die Überstellung im Grundsatz feststehe, d.h. frühestens dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch angenommen habe. Somit habe auch der EuGH in der zuletzt zitierten Entscheidung den zwischen dem Übernahmegesuch, der Überstellungsentscheidung und deren Vollziehung notwendiger Weise bestehenden zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang bestätigt.
Sohin habe im Fall einer "zweiten" Überstellung, die nach bereits erfolgter Vollziehung der Überstellungsentscheidung vorgenommen werden solle, die maßgebliche Berechnung