Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2201875-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GAMBIA (alias MALI), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Ast. Wien, vom 22.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GAMBIA (alias MALI), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Ast. Wien, vom 22.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an aus Mali zu stammen und das Land aufgrund des Krieges verlassen zu haben.
Der länderkundliche Sachverständige Dr. XXXX stellte mit Gutachten vom 01.05.2018 fest: "Aufgrund des von vom Probanden demonstrierten Sprachrepertoires, insbesondere aufgrund des Fehlens von Kompetenzen in malischen Sprachen, ist eine Hauptsozialisierung des Probanden in Mali mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Aufgrund seiner evidenten und angeblich alleinigen funktionalen Kompetenz im Mandinka waren mit Senegal, Gambia und Guinea Bissau jene Länder als mögliche Hauptsozialisierungskontexte des Probanden in Betracht zu ziehen, in denen diese Sprache autochthon ist. Aufgrund des Fehlens einer Sprachkompetenz im Französischen, der evidenten englischen Einflüsse auf das vom Probanden gesprochene Mandinka, seiner weitgehenden Unkenntnis der Münzen des Franz CFA, der auch die Landeswährung in Senegal darstellt und seines Unvermögens, Geldwerte in der im Senegal landesüblichen Weise anzugeben, ist auch eine Hauptsozialisierung des Probanden auch im Senegal auszuschließen. Eine Hauptsozialisierung des Probanden in Guinea Bissau ist ebenfalls schon aufgrund seiner weitgehenden Unkenntnis der Münzen des Franc CFA auszuschließen, der auch in Guinea Bissau die Landeswährung darstellt. Während in dem vom Probanden gesprochenen Mandinka sowohl Einflüsse des Französischen, als auch des Englischen hervortreten, was typisch für gambisches Mandinka ist, fehlen Einflüsse des Portugiesischen und des Crioulo, wie sie für Mandinka-Sprecher aus Guinea Bissau typisch sind. Damit ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Probanden in Gambia auszugehen. Es ist in Betracht zu ziehen, dass der Proband noch über andere Sprachkompetenzen verfügt, die er aber offenbar nicht angeben möchte."Der länderkundliche Sachverständige Dr. römisch 40 stellte mit Gutachten vom 01.05.2018 fest: "Aufgrund des von vom Probanden demonstrierten Sprachrepertoires, insbesondere aufgrund des Fehlens von Kompetenzen in malischen Sprachen, ist eine Hauptsozialisierung des Probanden in Mali mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Aufgrund seiner evidenten und angeblich alleinigen funktionalen Kompetenz im Mandinka waren mit Senegal, Gambia und Guinea Bissau jene Länder als mögliche Hauptsozialisierungskontexte des Probanden in Betracht zu ziehen, in denen diese Sprache autochthon ist. Aufgrund des Fehlens einer Sprachkompetenz im Französischen, der evidenten englischen Einflüsse auf das vom Probanden gesprochene Mandinka, seiner weitgehenden Unkenntnis der Münzen des Franz CFA, der auch die Landeswährung in Senegal darstellt und seines Unvermögens, Geldwerte in der im Senegal landesüblichen Weise anzugeben, ist auch eine Hauptsozialisierung des Probanden auch im Senegal auszuschließen. Eine Hauptsozialisierung des Probanden in Guinea Bissau ist ebenfalls schon aufgrund seiner weitgehenden Unkenntnis der Münzen des Franc CFA auszuschließen, der auch in Guinea Bissau die Landeswährung darstellt. Während in dem vom Probanden gesprochenen Mandinka sowohl Einflüsse des Französischen, als auch des Englischen hervortreten, was typisch für gambisches Mandinka ist, fehlen Einflüsse des Portugiesischen und des Crioulo, wie sie für Mandinka-Sprecher aus Guinea Bissau typisch sind. Damit ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Probanden in Gambia auszugehen. Es ist in Betracht zu ziehen, dass der Proband noch über andere Sprachkompetenzen verfügt, die er aber offenbar nicht angeben möchte."
Anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.06.2018 gab auf Vorhalt des Sprachgutachtens abermals an, aus Mali zu stammen.
2. Mit Bescheid vom 22.06.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Der Beschwerdeführer hat das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.04.2018 verloren (Spruchpunkt VI.) Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VIII.).2. Mit Bescheid vom 22.06.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerdeführer hat das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.04.2018 verloren (Spruchpunkt römisch sechs.) Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch acht.).
3. Gegen diesen Bescheid richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 24.07.2018. Im Beschwerdeschriftsatz wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei Mali und das eingeholte Sprachgutachten mangelhaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Gambia und bekennt sich zum Islam. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein Er hält sich seit (mindestens) 02.11.2015 in Österreich auf.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der Beschwerdeführer arbeitete Landarbeiter und Verkäufer. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Gambia hat er eine Chance auch hinkünftig am Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.05.2018 (rechtskräftig 16.05.2018), XXXX, wurde der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX gemäß § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.05.2018 (rechtskräftig 16.05.2018), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre verurteilt.
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung im "XXXX" in der XXXX.Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung im "XXXX" in der römisch 40 .
Er ging und geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist am Arbeitsmarkt nicht tiefergehend integriert. Eine darüber hinaus bestehende tierergehende sprachliche, soziale oder integrative Festigung des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Gambia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 22.06.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia (Stand 24.08.2016) vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Eine nach Gambia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubenszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia ist, ergibt sich aus dem Sprachgutachten von Dr. XXXX vom 01.05.2018. Dem Sprachgutachten wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia ist, ergibt sich aus dem Sprachgutachten von Dr. römisch 40 vom 01.05.2018. Dem Sprachgutachten wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Zu der in der Beschwerde erhobene Monierung, dass die Sprachanalyse ein umstrittenes Beweismittel sei, ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes in Entscheidungen des UBAS, respektive Asylgerichtshofes anerkannt wurde. Nichtsdestotrotz geht der erkennende Richter davon aus, dass Sprachanalysegutachten im Einzelfall zu beurteilen sind. Eine völlige Ablehnung dieser Methode lässt sich aber nicht erschließen. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es tatsächlich schwierig sein kann, nur aufgrund einer Sprachanalyse mit ausreichender Sicherheit festzustellen, welches der wahre Herkunftsstaat eines Asylwerbers ist. Dies wird in bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn zusätzliche andere Indizien dafür vorliegen, möglich sein, nicht jedoch in anderen Fällen.
Im vorliegenden Verfahren sind auch nach Erstellung des Sprachanalysegutachtens keine weiteren eindeutigen Hinweise hervorgekommen, bzw. wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht substantiell vorgebracht, welche im Gegensatz dazu die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers mit Mali begründen würden.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).
Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.
Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf