TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/30 G307 2183122-1

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Veröffentlicht am 30.05.2018
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Entscheidungsdatum

30.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G307 2183122-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Deutschland, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Deutschland, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e

s e n , dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat:

I. "Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins. "Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

II. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wird Ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt."römisch zwei. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird Ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 16.03.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) XXXX über die Verurteilung des eine Anmeldebescheinigung besitzenden Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) in Kenntnis gesetzt.1. Mit Schreiben vom 16.03.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) von der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) römisch 40 über die Verurteilung des eine Anmeldebescheinigung besitzenden Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) in Kenntnis gesetzt.

2. Mit Schreiben vom 17.11.2017 wurde der BF vom in Aussicht genommenen Ausspruch einer Ausweisung wie eines Aufenthaltsverbotes durch des BFA in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde der BF zur dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2017 nahm der BF dazu Stellung.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 27.12.2017, wurde dieser gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. mit § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundegebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 2 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt II.) sowie diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 27.12.2017, wurde dieser gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundegebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 2 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie diesem gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

4. Mit Schriftsatz vom 15.01.2018 erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).4. Mit Schriftsatz vom 15.01.2018 erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde jeweils in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und sind am 17.01.2018 bei diesem eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist Staatsangehöriger der Republik Deutschland, ledig und kinderlos.

Der BF hielt sich seit XXXX.2014 mit einer Unterbrechung von XXXX.2017 bis XXXX.2018 in Österreich auf.Der BF hielt sich seit römisch 40 .2014 mit einer Unterbrechung von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 in Österreich auf.

Der BF ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, beginnend mit XXXX.2014 wiederholt, insgesamt 2 Jahre lang, Erwerbstätigkeiten nach, und ist aktuell seit XXXX.2017 erneut in einem Beschäftigungsverhältnis.Der BF ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, beginnend mit römisch 40 .2014 wiederholt, insgesamt 2 Jahre lang, Erwerbstätigkeiten nach, und ist aktuell seit römisch 40 .2017 erneut in einem Beschäftigungsverhältnis.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist im Besitz einer am XXXX.2015 ausgestellte Anmeldebescheinigung "Arbeitnehmer".Der BF ist im Besitz einer am römisch 40 .2015 ausgestellte Anmeldebescheinigung "Arbeitnehmer".

Im Herkunftsstaat hält sich weiterhin die Familie des BF auf.

Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

* BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, RK XXXX.2016, wegen §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 4. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2) SMG: Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagsätzen zu je EUR 18,-, wovon 30 Tagsätze bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden.* BG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2016, RK römisch 40 .2016, wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 4. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (2) SMG: Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagsätzen zu je EUR 18,-, wovon 30 Tagsätze bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden.

* LG XXXX XXXX, vom XXXX.2016, RK XXXX2016, wegen §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (3) 1. Fall SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr. Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu BG XXXX, Zl. XXXX.* LG römisch 40 römisch 40 , vom römisch 40 .2016, RK XXXX2016, wegen Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (3) 1. Fall SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr. Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu BG römisch 40 , Zl. römisch 40 .

Der BF wurde im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung schuldig gesprochen, von Dezember 2015 bis XXXX.2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, indem er in zahlreichen Einzelhandlungen insgesamt zumindest 110 g Kokain an andere gewinnbringend verkauft hat, wobei der BF an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.Der BF wurde im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung schuldig gesprochen, von Dezember 2015 bis römisch 40 .2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, indem er in zahlreichen Einzelhandlungen insgesamt zumindest 110 g Kokain an andere gewinnbringend verkauft hat, wobei der BF an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftaten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Als mildernd wurde dabei das umfassende Geständnis sowie der Umstand, dass der Großteil der Taten im Verhältnis des §§ 31 und 40 StGB zum Urteil des BG XXXX stehen, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der äußerst rasche Rückfall sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens, gewertet.Als mildernd wurde dabei das umfassende Geständnis sowie der Umstand, dass der Großteil der Taten im Verhältnis des Paragraphen 31 und 40 StGB zum Urteil des BG römisch 40 stehen, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der äußerst rasche Rückfall sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens, gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat.

Zudem weist der BF drei rechtskräftige Verwaltungsstrafen auf:

* Strafverfügung BH XXXX, Gz.: XXXX, vom 27.08.2015: wegen § 77 Abs. 1 Z 4 erster Fall NAG iVm. § 47 VStG, Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Anmeldebescheinigung: Geldstrafe im Ausmaß von €* Strafverfügung BH römisch 40 , Gz.: römisch 40 , vom 27.08.2015: wegen Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, erster Fall NAG in Verbindung mit Paragraph 47, VStG, Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Anmeldebescheinigung: Geldstrafe im Ausmaß von €

50,00.

* Strafverfügung BH XXXX, Gz.: XXXX, vom 18.10.2016: wegen § 22 Abs. 1 Z 1 iVm. § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 MeldeG, Unterlassung einer Wohnsitzabmeldung trotz Aufgabe der Unterkunft: Geldstrafe im Ausmaß von € 70,00.* Strafverfügung BH römisch 40 , Gz.: römisch 40 , vom 18.10.2016: wegen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG, Unterlassung einer Wohnsitzabmeldung trotz Aufgabe der Unterkunft: Geldstrafe im Ausmaß von € 70,00.

* Strafverfügung BH XXXX, Gz.: XXXX, vom 08.03.2016: wegen § 40 Abs. 1 Z 3 iVm. § 32 Bas. 1 PyroTG, Besitz von keine vorgeschriebenen Kennzeichen aufweisenden pyrotechnischen Gegenständen: Geldstrafe im Gesamtausmaß von € 140,00.* Strafverfügung BH römisch 40 , Gz.: römisch 40 , vom 08.03.2016: wegen Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 32, Bas. 1 PyroTG, Besitz von keine vorgeschriebenen Kennzeichen aufweisenden pyrotechnischen Gegenständen: Geldstrafe im Gesamtausmaß von € 140,00.

Der BF verfügt über keine familiäre jedoch über soziale Kontakte in Österreich.

Sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Obsorgefreiheit, Aufenthalt im Bundesgebiet, Gesundheitszustand, familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sowie sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Aufenthaltsunterbrechung von XXXX.2017 bis XXXX.2017 beruht einerseits auf den gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie andererseits auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters. Anhaltspunkte dafür, dass der BF im besagten Zeitraum im Bundesgebiet - durchgehend - aufhältig gewesen war, liegen nicht vor und wurde ein besagter Aufenthalt vom BF auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.Die Aufenthaltsunterbrechung von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 beruht einerseits auf den gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie andererseits auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters. Anhaltspunkte dafür, dass der BF im besagten Zeitraum im Bundesgebiet - durchgehend - aufhältig gewesen war, liegen nicht vor und wurde ein besagter Aufenthalt vom BF auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Die Erwerbstätigkeiten des BF sind aus dem Inhalt des den BF betreffenden Sozialversicherungsauszuges ersichtlich, dem Vorbringen des BF zu entnehmen und ergibt sich die Arbeitsfähigkeit des BF aus dem Umstand seiner Erwerbstätigkeit.

Der Besitz einer Anmeldebescheinigung folgt einer im Akt einliegenden Ausfertigung derselben sowie auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.

Die Verurteilungen des BF samt den näheren dahingehenden Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie auf einer Ausfertigung des oben zitierten Urteiles des LG XXXX).Die Verurteilungen des BF samt den näheren dahingehenden Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie auf einer Ausfertigung des oben zitierten Urteiles des LG römisch 40 ).

Die Verwaltungsstrafen des BF beruhen auf Ausfertigungen der jeweils oben zitierten Straferkenntnisse.

Die Nichtfeststellbarkeit sonstiger, eine tiefgreifende Integration des BF vermittelnder Anhaltspunkte beruht auf dem Nichtvorbringen eines eine solche nahelegenden Sachverhaltes.

2.2.2. Wie die an den BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme zeigt, wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses em BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.2.2.2. Wie die an den BF gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme zeigt, wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses em BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall entsprochen.

Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht des BF, welche diesen hinsichtlich jener Sachverhalte, die in seine persönliche Sphäre fallen (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105) oder einen Auslandsbezug aufweisen (vgl. VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227) besonders trifft, und den Umstand, dass eine allfällige unzureichende Mitwirkung des BF von der belangten Behörde bewertend in ihre Entscheidung eingebunden (vgl. VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323) werden kann ohne dieser die Pflicht aufzuerlegen, den BF bei der Sachverhaltsfeststellung neuerlich einzubeziehen, (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189), kann kein Verfahrensmangel im Verfahren vor der belangten Behörde erkannt werden.Unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht des BF, welche diesen hinsichtlich jener Sachverhalte, die in seine persönliche Sphäre fallen vergleiche VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105) oder einen Auslandsbezug aufweisen vergleiche VwGH 16.04.2009, 2006/11/0227) besonders trifft, und den Umstand, dass eine allfällige unzureichende Mitwirkung des BF von der belangten Behörde bewertend in ihre Entscheidung eingebunden vergleiche VwGH 11.06.1991, 90/07/0166; 22.2.1994, 92/04/0249; 21.03.1995, 93/08/0098; 27.06.1997, 96/19/0256; 16.10.2001, 99/09/0260; 22.12.2009, 2007/08/0323) werden kann ohne dieser die Pflicht aufzuerlegen, den BF bei der Sachverhaltsfeststellung neuerlich einzubeziehen, vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189), kann kein Verfahrensmangel im Verfahren vor der belangten Behörde erkannt werden.

Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde hätte keine hinreichende Abwägung vorgenommen, ist zu entgegnen, dass das BFA sich mit dem Gesamtverhalten des BF, unter Berücksichtigung aller für und gegen den BF sprechenden Sachverhalten auseinandergesetzt hat. So wurden dessen berufliche Tätigkeiten und soziale Kontakte genauso wie dessen Verurteilungen und Rechtsverletzungen von der belangten Behörde berücksichtigt.

Darüber hinaus, ist dem BF jedoch beizutreten, wenn dieser die Ausführungen im angefochten Bescheid, wonach er seine kriminelle Karriere bereits im Jahre 1998 begonnen habe, zu Recht moniert. Weder kann den Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch dem vorliegenden Akt ein derartiger Sachverhalt entnommen werden und blieb die belangte Behörde eine diesbezügliche Begründung schuldig.

Unbeschadet dessen vermag dieser alleinige Umstand die sonst zutreffenden Feststellungen und Abwägungen der belangten Behörde nicht zur Gänze zu Nichte machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF als Staatsangehöriger von Deutschland ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF als Staatsangehöriger von Deutschland ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische St

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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