Entscheidungsdatum
26.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G306 2181063-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Robathin & Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Robathin & Partner Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n !
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 07.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 07.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am selbigen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt.
3. Am 03.05.2017 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 29.11.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 29.11.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Mit per E-Mail am 21.12.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF vermittels ihrer Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit per E-Mail am 21.12.2017 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF vermittels ihrer Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie jenen des subsidiär Schutzberechtigten, die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erklärung der Unzulässigkeit der Abschiebung der BF in den Irak sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 28.12.2017 bei diesem ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Irak. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben. Die Muttersprache der BF ist arabisch.
Die BF reiste im Mai 2015 aus ihrem Herkunftsstaat Irak aus und am 06.08.2015 ins Bundesgebiet ein, wo sie am 07.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die BF besuchte mehrjährig die Schule im Irak und war zuletzt, insgesamt für 11 Jahre, als Krankenschwester im Irak erwerbstätig.
Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Familienangehörige der BF, konkret Brüder, Onkel, Tanten und der gesamte "Clan", auf.
Die BF ist arbeitsfähig, frei von Obsorgeverpflichtungen und leidet an keiner schweren und/oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
Die BF wurde im Irak, konkret in XXXX, geboren wo sie sich bis zu ihrer gegenständlichen Ausreise aufgehalten hat.Die BF wurde im Irak, konkret in römisch 40 , geboren wo sie sich bis zu ihrer gegenständlichen Ausreise aufgehalten hat.
Die BF war im Herkunftsstaat in der Lage ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten zu sichern.
Die BF ist der Deutschen Sprache auf dem Niveau A2 mächtig und war 40 Stunden als Freiwillige in einem Seniorenzentrum tätig.
Die BF weist keine familiären Bezugspunkte in Österreich auf und geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration im Bundesgebiet festgestellt werden.
Die BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten vorgenommenen Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Irak und zur Einreise in Österreich, sowie zu dem gegenständlichen Asylantrag ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Obsorgefreiheit, zum Schulbesuch im Irak, zur Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat, zu den familiären Anknüpfungspunkten im Irak, zur Arbeitsfähigkeit sowie zum Gesundheitszustand der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Dauer der letzten Erwerbstätigkeit im Irak sowie die Geburt und das Aufwachsen im Irak beruhen auf den bisher unwiderrufenen jeweiligen konkreten Vorbringen der BF im Verfahren vor der belangten Behörde.
Die Erwerbslosigkeit der BF beruht ebenfalls auf deren Vorbringen sowie einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie das GVS-Informationssystem).
Die Deutschsprachkenntnisse sowie die Freiwilligentätigkeit beruhen auf diesbezüglich in Vorlage gebrachte Bestätigungen.
Der gesicherte Lebensunterhalt der BF im Irak beruht ebenfalls auf deren Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach sie als Krankenschwester erwerbstätig gewesen sei, sich neben dem Bestreiten von Lebenserhaltungskosten Geld ansparen hat können und zudem über Goldschmuck verfügt habe.
Die Nichtfeststellbarkeit sonstiger für eine tiefgreifende Integration im Bundesgebiet sprechender Anhaltspunkte beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglich substantiierten Sachverhaltes seitens der BF. Weder brachte die BF vor Mitglied eines Vereines zu sein, noch vermochte sie nachhaltiges besonderes soziales Engagement nachzuweisen. Darüber hinaus spricht auch der erst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich und vermag die bloße - unbelegte - Behauptung über Freunde zu verfügen als Nachweis nicht zu genügen.
2.2.2. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in diesen, beruht auf den Angaben derselben in deren Erstbefragung und in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Wie sich aus der Erstbefragungen und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde diese von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Der BF wurde dabei wiederholt seitens des BFA die Möglichkeit geboten in freier Erzählung sowie unter Beantwortung konkreter Fragen, ihre Fluchtgründe darzulegen, weshalb im Lichte einer die BF treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 15 AsylG) kein Verfahrensmangel erkannt werden kann.Wie sich aus der Erstbefragungen und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde diese von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Der BF wurde dabei wiederholt seitens des BFA die Möglichkeit geboten in freier Erzählung sowie unter Beantwortung konkreter Fragen, ihre Fluchtgründe darzulegen, weshalb im Lichte einer die BF treffenden Mitwirkungspflicht vergleiche Paragraph 15, AsylG) kein Verfahrensmangel erkannt werden kann.
Dabei hat die BF einzig eine Verfolgung seitens ihrer Familie aufgrund ihrer eigenmächtigen Vermählung vorgebracht. Eine unmittelbare Verfolgung durch ihren Herkunftsstaat Irak oder dessen Behörden, sowie das Bestehen von Problemen in Bezug auf das Terrornetzwerk "IS" und ihres Geschlechtes hat die BF jedoch explizit verneint.
Das BVwG schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF an und erachtet deren Vorbringen hinsichtlich des Bestehens von familiär bedingten Problemen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass die BF, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat machen kann, zumal eine Person, di