Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W239 2167463-1/6E
W239 2167466-1/6E
W239 2167464-1/6E
W239 2167465-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, und 4.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 zu den ZahlenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017 zu den Zahlen
1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX und 4.) XXXX, zu Recht erkannt:1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Betreffend den Erstbeschwerdeführer wird gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Betreffend den Erstbeschwerdeführer wird gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (XXXX) reiste zusammen mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin (XXXX), und der gemeinsamen Tochter, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (XXXX) ins österreichische Bundesgebiet ein; sie stellten hier am 03.04.2017 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (XXXX) wurde am XXXX.2017 in Österreich geboren. Für sie wurde am 04.07.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die gesetzlichen Vertreter der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerinnen.1. Der Erstbeschwerdeführer (römisch 40 ) reiste zusammen mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin (römisch 40 ), und der gemeinsamen Tochter, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (römisch 40 ) ins österreichische Bundesgebiet ein; sie stellten hier am 03.04.2017 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (römisch 40 ) wurde am römisch 40 .2017 in Österreich geboren. Für sie wurde am 04.07.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die gesetzlichen Vertreter der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerinnen.
Betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin liegt jeweils ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Ungarn vom 26.08.2015 und zu Norwegen vom 07.09.2015 vor.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.04.2017 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte, im siebten Monat schwanger zu sein.
Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass sein Vater, seine Stiefmutter, zwei Schwestern und drei Brüder in Österreich leben würden. Ihr Wohnort sei ihm unbekannt. Weiters habe er noch einen Bruder in Holland und eine Schwester in der Türkei.
Zu ihrem Reiseweg erklärten die Beschwerdeführer übereinstimmend, dass sie ihr Heimatland im Sommer 2015 verlassen und Europa als Reiseziel gehabt hätten. Sie seien über die Türkei nach Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich gereist, hätten sich hier zwei Tage aufgehalten und seien weiter nach Deutschland, Dänemark, Schweden und Norwegen gereist. Von Norwegen seien mit einem Schiff wieder nach Dänemark und weiter mit einem Reisezug über Deutschland nach Österreich gekommen. Was EU-Länder seien, wüssten sie nicht. In Ungarn sei das Lager voll gewesen und man habe sie "hinausgeschmissen". In Norwegen sei es gut gewesen, die Zweitbeschwerdeführerin habe allerdings ihren Cousin gesehen, der sie verfolge, und sie seien deshalb aus Norwegen geflüchtet. Sie hätten in Norwegen bereits um Asyl angesucht und auch eine Einvernahme gehabt, allerdings noch keinen Bescheid erhalten. Da die Familie des Erstbeschwerdeführers in Österreich lebe, würden sie hierbleiben wollen.
Als Fluchtgrund brachten die Beschwerdeführer vor, dass sie wegen des Cousins der Zweitbeschwerdeführerin geflüchtet seien. In ihrem Herkunftsstaat Afghanistan hätten sie nie gelebt; beide seien in einem Nachbarstaat geboren worden. Für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin würden die gleichen Fluchtgründe gelten; diese wurde altersbedingt nicht eigens einvernommen.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl (BFA) am 24.04.2017 bezüglich aller drei Beschwerdeführer ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl (BFA) am 24.04.2017 bezüglich aller drei Beschwerdeführer ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen.
Mit Schreiben vom 25.04.2017 stimmte die norwegische Dublin-Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 25.04.2017 stimmte die norwegische Dublin-Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters erfolgte am 04.05.2017 die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA.
Der Erstbeschwerdeführer gab hierbei an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Befragt zu etwaigen Familienangehörigen oder Verwandten gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Vater, seine Stiefmutter, zwei Schwestern und drei Brüder in Österreich als anerkannte Flüchtlinge aufhältig seien. Er wohne mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt, sie würden sich aber gut verstehen und er besuche einmal pro Woche alle Familienmitglieder. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe insofern, als seine Eltern ihnen öfters etwas zum Essen bringen würden. Er lebe aber nur gemeinsam mit seiner Frau und seinem Kind.
Nachgefragt, was einer Außerlandesbringung nach Norwegen entgegenstehe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sie wegen des Cousins seiner Frau ausgereist seien. Ursprünglich habe nämlich dieser Cousin die Zweitbeschwerdeführerin heiraten wollen. Er sei aber im Gefängnis gewesen und währenddessen habe der Erstbeschwerdeführer sie geheiratet. Der Cousin habe vorgehabt, das Gesicht der Zweitbeschwerdeführerin mit Säure zu zerstören und ihm [dem Erstbeschwerdeführer] etwas Böses anzutun. In Norwegen habe seine Frau ihren Cousin getroffen und habe Angst bekommen. Die Frage, ob sie in Norwegen bedroht worden seien bzw. ob es konkrete Vorfälle gegeben habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer, erklärte aber, dass der Cousin seiner Frau nach Norwegen gekommen sei und sicher etwas vorgehabt habe. Sie hätten in Norwegen alles gehabt, hätten aber deswegen flüchten müssen. Sie seien in Norwegen nicht bei der Polizei gewesen, da sie von dem Cousin weder Bilder noch Dokumente hätten.
Die Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen zu Norwegen übersetzen zu lassen, nahm der Erstbeschwerdeführer nicht in Anspruch. Er gab an, selbst gesehen zu haben, dass Norwegen ein gutes Land sei. Der Außerlandesbringung nach Norwegen stehe aber entgegen, dass sie in Norwegen sehr traurig gewesen seien, da sie weg von der Familie gewesen seien. In Österreich hingegen hätten sie viele Verwandte. Seine Frau habe auch ständig Depressionen, werde in der Nacht wach und weine manchmal.
Zum Verfahrensstand in Norwegen führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er bereits eine Einvernahme gehabt habe, eine Entscheidung sei ihm aber nicht mitgeteilt worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Beginn über Nachfrage an, dass sie als gesetzliche Vertretung auch für die Drittbeschwerdeführerin spreche, und dass diese keine eigenen Asylgründe habe. Zu ihrem eigenen Gesundheitszustand führte sie aus, dass sie im achten Monat schwanger sei und Depressionen habe; sie fühle sich aber in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Genauer nach ihrem psychischen Zustand befragt, gab sie an, sehr viel Angst zu haben; ihre Depressionen würden immer stärker. Sie sei sehr traurig und habe fast keine Freude. Schlafen würde sie pro Tag lediglich drei bis vier Stunden. Diesbezüglich habe sie sich noch nicht untersuchen lassen. Einen bestimmten Grund, warum sie noch nicht bei einem Psychologen gewesen sei, gebe es nicht.
Im Bundesgebiet seien die von ihrem Mann genannten Personen aufhältig; die Beziehung zu ihnen sei gut. Sie würden sich jedes Wochenende treffen. Da ihr das Essen in ihrem Quartier nicht schmecke, bekomme sie Essen von ihren Schwiegereltern.
Nach Norwegen wolle die Beschwerdeführerin nicht zurück, da sie vor ihrem Cousin nach Europa geflüchtet sei. Sie habe ihn ca. zwei Monate in Norwegen gesehen. Aus Angst sei sie nach Österreich gekommen. Außerdem sei die Familie ihres Ehemannes in Österreich. Ihr Cousin habe sie nicht gesehen, aber sie ihn. In der Zwischenzeit habe es keine Vorfälle gegeben. Sie hätten selbst gesehen, dass Norwegen ein gutes Land sei. Darauf hingewiesen, dass Norwegen als sicherer Staat für Asylwerber gelte und dies auch beinhalte, dass ihre Art. 3 EMKR gewährleisteten Rechte in Norwegen nicht verletzt würden, erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Polizei sie auch nicht ewig schützen könne. Wenn ihr Cousin plötzlich da sei und ihr etwas Unangenehmes antue, könne die Polizei auch nichts mehr machen. Es gebe weder Bilder, noch andere Dokumente. Deshalb seien sie auch nicht bei der Polizei gewesen. Hätte sie von der Polizei Schutz bekommen, wäre sie sicher nicht aus Norwegen ausgereist.Nach Norwegen wolle die Beschwerdeführerin nicht zurück, da sie vor ihrem Cousin nach Europa geflüchtet sei. Sie habe ihn ca. zwei Monate in Norwegen gesehen. Aus Angst sei sie nach Österreich gekommen. Außerdem sei die Familie ihres Ehemannes in Österreich. Ihr Cousin habe sie nicht gesehen, aber sie ihn. In der Zwischenzeit habe es keine Vorfälle gegeben. Sie hätten selbst gesehen, dass Norwegen ein gutes Land sei. Darauf hingewiesen, dass Norwegen als sicherer Staat für Asylwerber gelte und dies auch beinhalte, dass ihre Artikel 3, EMKR gewährleisteten Rechte in Norwegen nicht verletzt würden, erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Polizei sie auch nicht ewig schützen könne. Wenn ihr Cousin plötzlich da sei und ihr etwas Unangenehmes antue, könne die Polizei auch nichts mehr machen. Es gebe weder Bilder, noch andere Dokumente. Deshalb seien sie auch nicht bei der Polizei gewesen. Hätte sie von der Polizei Schutz bekommen, wäre sie sicher nicht aus Norwegen ausgereist.
Der anwesende Rechtsberater beantragte die Zulassung der Verfahren aufgrund der engen Familienbindung zu den in Österreich aufhältigen Verwandten.
Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde seitens des BFA in weiterer Folge eine ärztliche Untersuchung veranlasst. Der gutachterlichen Stellungnahme (PSY-III-Gutachten) vom 23.05.2017 lässt sich als Schlussfolgerung Folgendes entnehmen:
"Zur Zeit der Befundaufnahme finden sich Kriterien einer affektiven Störung, sich "hohl" fühlen, Müdigkeit, Freundlosigkeit, schleppender Ductus, flacher Affekt etc. sprechen für eine depressive Störung.
Differentialdiagnostisch besteht entweder eine
Oder aber eine
Für eine andere Störung besteht kein Kriterium."
Als therapeutische und medizinische Maßnahme wurde Folgendes empfohlen: "Nach der Geburt des Kindes wäre der Beginn einer antidepressiven Therapie am jeweiligen Aufenthaltsort anzuraten. Eine Verschlechterung ist nicht sicher auszuschließen, eine akute Suizidalität besteht derzeit nicht. Errechneter Geburtstermin am XXXX.2017."Als therapeutische und medizinische Maßnahme wurde Folgendes empfohlen: "Nach der Geburt des Kindes wäre der Beginn einer antidepressiven Therapie am jeweiligen Aufenthaltsort anzuraten. Eine Verschlechterung ist nicht sicher auszuschließen, eine akute Suizidalität besteht derzeit nicht. Errechneter Geburtstermin am römisch 40 .2017."
Mit Schreiben vom 11.07.2017 informierte das BFA die norwegische Dublin-Behörde von der Geburt der Viertbeschwerdeführerin und führte aus, dass Norwegen gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO auch für die Führung des Verfahrens der Viertbeschwerdeführerin zuständig sei. Die norwegische Dublin-Behörde stimmte mit Schreiben vom 18.07.2017 der Übernahme der Viertbeschwerdeführerin ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 11.07.2017 informierte das BFA die norwegische Dublin-Behörde von der Geburt der Viertbeschwerdeführerin und führte aus, dass Norwegen gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO auch für die Führung des Verfahrens der Viertbeschwerdeführerin zuständig sei. Die norwegische Dublin-Behörde stimmte mit Schreiben vom 18.07.2017 der Übernahme der Viertbeschwerdeführerin ausdrücklich zu.
Am 28.07.2017 wurde die Zweitbeschwerdeführerin erneut im Beisein einer Rechtsberaterin einvernommen. Dabei gab sie an, dass es ihr nicht besonders gut gehe, sie aber in der Lage sei, die Befragung durchzuführen. Befragt, ob sie an einer Erkrankung leide oder in ärztlicher Behandlung stehe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie das nicht wisse. Sie habe durchgehend Angst, habe Stress und sei seelisch komplett durcheinander. Die Ärzte hätten im Krankenhaus probiert, den Grund ihres Schlafmangels festzustellen; sie habe große Angst "vor der Person" in Norwegen.
Sodann wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie heute zur nachgeborenen Viertbeschwerdeführerin befragt werde; zum Gesundheitszustand ihrer neugeborenen Tochter gab sie an, dass diese an keiner Erkrankung leide und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde.
Wenn die Zweitbeschwerdeführerin persönlich gefährdet sei, so sei es auch ihre Familie, vor allem ihre Kinder. Ihr Cousin habe vor, Säure auf das Gesicht ihrer Familie zu geben; davor habe sie große Angst. Niemand wisse, dass sie in Österreich sei. Wenn ihr Cousin das erfahre, werde er nach Österreich kommen. Er sei verwandt mit ihr und wisse von ihrer Familie, wo sie sich befinde. Sie versuche, ihren Aufenthalt geheim zu halten. In Norwegen sei es allen sehr gut gegangen, aber leider gehe es ihnen derzeit sehr schlecht. Es sei schwer für sie und der Aufenthalt im Lager mache sie auch nervös. Sie wolle irgendwohin verlegt werden, wo sie sich sicher fühle. Sie habe Angst.
Nachgefragt, ob sie konkrete, ihre Tochter persönlich betreffende Gründe angeben könne, die dagegensprächen, dass das Verfahren in Norwegen durchgeführt werde, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Kinder die gleichen Probleme hätten wie sie. Ihr Cousin habe ihren Ehemann attackiert als er damals im Iran aus dem Gefängnis gekommen sei. Ihre Tochter sei auf den Boden gefallen, weil ihr Gatte sie getragen habe. Seitdem wisse sie, dass ihr Cousin sie verfolge.
Die Rechtsberaterin beantragte, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache, da in Norwegen eine reale Gefahr bestehe, dass die Familie Opfer von Gewalt werde.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 28.07.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Norwegen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 28.07.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, bzw. Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Norwegen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Lage in Norwegen traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
(...)
Das Directorate of Immigration, Utlendingsdirektoratet (UDI), ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen. Somit ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o. D.a; vgl. NOAS o.D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).Das Directorate of Immigration, Utlendingsdirektoratet (UDI), ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen. Somit ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o. D.a; vergleiche NOAS o.D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Das UDI überprüft jeden Dublin-Fall einzeln, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob der Asylwerber zwecks Durchführung des Asylverfahrens in ein anderes Land überführt werden muss oder ob Norwegen selbst das Verfahren zu führen hat (UDI o.D.c).
Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren. Wenn es sich um einen "take-back"-Fall handelt, wird das Verfahren an der Stelle fortgesetzt, wo es in Norwegen unterbrochen wurde. Sollte das Asylverfahren bei Rücküberstellung bereits abgeschlossen sein, kann der Asylwerber die Wiedereröffnung seines Akts beantragen. Wenn das Asylverfahren in Norwegen definitiv abgeschlossen ist, kann der Asylwerber um Nachprüfung seines Antrags ansuchen. Er kann jedoch auch einen Folgeantrag stellen, wenn seine Sachlage sich geändert hat oder wenn neue Beweismittel vorliegen. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung (UDI 31.3.2016).
Quellen:
Non-Refoulement
Asylwerber aus sicheren Teilen Afghanistans oder abgelehnte afghanische Asylwerber werden in ihre Heimat zurückgeschickt (The Government 25.11.2015).
Aufgrund der hohen Risiken von Betrug und Korruption bei IOM in Kabul, hat das UDI das freiwillige Rückkehrprogramm für afghanische Staatsbürger vorübergehend eingestellt. Das heißt, dass man sich für dieses Programm zwar anmelden kann, jedoch mit längeren Wartezeiten rechnen muss (UDI 19.2.2016).
UDI und das Immigration Appeals Board (UNE) haben am 17. September 2015 die Umsetzung der verpflichtenden Rückkehr für irakische Staatsbürger mit einem abgelehnten Asylantrag entschieden. Diese Regelung gilt für alle Iraker mit einem negativen Bescheid unabhängig von der Herkunftsregion innerhalb des Landes (UDI 9.2.2016).
NGOs kritisieren, dass gelegentlich Personen in Gebiete ihres Herkunftsstaats abgeschoben werden, aus denen diese nicht abstammen, etwa im Falle Afghanistans. Ebenfalls kritisiert werden Abschiebungen nach Süd- und Zentralsomalia, wo sie der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Drittstaatsicherheit Russlands
Im norwegischen Asylverfahren gibt es neben dem normalen Verfahren ein 48 Stunden- und ein 3 Wochen-Verfahren. Das 48 Stunden-Verfahren ist ein vereinfachtes Verfahren für Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat. Das 3 Wochen-Verfahren findet Anwendung auf ASt. aus Armenien, Bangladesch, Georgien, Weißrussland, Indien, Nepal, Russland (nur ethnische Russen) und Kosovo (nur Minderheiten). Alle anderen Anträge durchlaufen das normale Verfahren (UDI o.D.b).
Angesichts des plötzlichen Anstiegs der Zahl von Asylwerbern, welche über die sogenannte "arktische Route" über Russland nach Nordnorwegen einreisten, beschloss die norwegische Regierung im November 2015 ein Fast-Track-Verfahren (= eine prioritäre Bearbeitung im Zulassungsverfahren, keine Änderung des Gesetzes nötig (UDI 4.5.2016)), demzufolge solche Antragsteller, die über das sichere Drittland Russland eingereist sind, dorthin zurückzuweisen seien, ohne dass ihre Anträge bearbeitet würden. Die Anerkennung Russlands als sicheres Drittland durch Norwegen löste Kritik wegen Unzulänglichkeiten im russischen Asylsystem und des Refoulementrisikos aus. Tatsächlich durchgeführt wurden nur wenige Rücküberstellungen (ECRE 29.1.2016; vgl. AI 24.2.2016). Da Syrer von Russland angeblich direkt in ihr Heimatland zurückgeschickt werden, verlautbarte UDI, dass Norwegen vorerst keine Flüchtlinge mehr nach Russland abschieben will. Rund 1.000 Asylgesuche sollen deshalb in Norwegen neu behandelt werden (Die Presse 21.3.2016).Angesichts des plötzlichen Anstiegs der Zahl von Asylwerbern, welche über die sogenannte "arktische Route" über Russland nach Nordnorwegen einreisten, beschloss die norwegische Regierung im November 2015 ein Fast-Track-Verfahren (= eine prioritäre Bearbeitung im Zulassungsverfahren, keine Änderung des Gesetzes nötig (UDI 4.5.2016)), demzufolge solche Antragsteller, die über das sichere Drittland Russland eingereist sind, dorthin zurückzuweisen seien, ohne dass ihre Anträge bearbeitet würden. Die Anerkennung Russlands als sicheres Drittland durch Norwegen löste Kritik wegen Unzulänglichkeiten im russischen Asylsystem und des Refoulementrisikos aus. Tatsächlich durchgeführt wurden nur wenige Rücküberstellungen (ECRE 29.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Da Syrer von Russland angeblich direkt in ihr Heimatland zurückgeschickt werden, verlautbarte UDI, dass Norwegen vorerst keine Flüchtlinge mehr nach Russland abschieben will. Rund 1.000 Asylgesuche sollen deshalb in Norwegen neu behandelt werden (Die Presse 21.3.2016).
Ende Dezember 2015 wurde ein weiterer Entwurf für eine Änderung des Asylgesetzes im Parlament präsentiert. Daraus abgeleitet wurde ein Paket von 18 Punkten, welche der Regierung zur Umsetzung empfohlen wurden:
1. Die Priorisierung der schnellen Rückkehr von Personen, deren Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden Dazu gehört auch, dass die Rechtsmittelfrist für offensichtlich unbegründete Anträge auf eine Woche verkürzt wurde und die Erweiterung der Liste der Länder, auf welche das 48-Stunde-Verfahren anwendbar ist, zu überlegen ist.
2. Sicherstellen geeigneter Unterbringung für offensichtlich unbegründete Rückkehrer in Storskog und Kirkenes (Nordnorwegen).
3. Entlastung und Verstärkung von UDI.
4. Vorübergehende Aussetzung der Regel wonach Ausländer, deren Antrag auf Schutz innerhalb von 15 Monaten nicht entschieden wurde, eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten.
5. Strikter Widerruf von Aufenthaltsgenehmigungen, wenn die Gründe im Herkunftsland wegfallen.
6. Sicherstellen, dass Leistungen für AW das Land nicht als Migrationsziel gegenüber anderen europäischen Ländern attraktiv machen.
7. Stärkere Betonung der Pflichten von AW.
8. Stärkere internationale polizeiliche Zusammenarbeit, um den Menschenhandel zu bekämpfen und menschenwürdige Rückkehr nicht Schutzbedürftiger zu ermöglichen.
9. Direktflüge zu den wichtigsten Herkunftsländern einrichten um die Rückkehr zu beschleunigen.
10. Besondere Beachtung Minderjähriger in den Unterbringungszentren.
11. Mehr Hilfe für die Aufnahmesysteme Südeuropas.
12. Scharfe Beobachtung der Migrationsrouten über das Mittelmeer und eventuell Unterstützung durch norwegische Behörden.
13. Schaffung neuer Schutzformen für Fälle, in denen die Zeit des Aufenthalts nicht zu einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung führt. Bindung von Daueraufenthaltsgenehmigungen an die Schutzbedürftigkeit.
14. Einschränkungen des Rechts auf Familienzusammenführung für Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge.
15. Schaffung von Betreuungszentren für UMA in ihren Herkunftsländern, um ihnen die gefährliche Reise zu ersparen und die sichere Rückkehr zu ermöglichen.
16. Knüpfung des Rechts auf Zahlungen und sonstige Leistungen an die Aufenthaltsdauer.
17. Überprüfung von Sonderregelungen für AW und Flüchtlinge in der norwegischen nationalen Gesundheitskasse.
18. Start von internationalen Initiativen zur Anpassung internationaler Übereinkommen an die gegenwärtige Migrationssituation.
(UDI 29.4.2016)
Von diesem 18-Punkte-Paket wurde Punkt 5 bereits durch andere Gesetze umgesetzt. Die Punkte 1, 2, 4 (teilweise), 13 und 14 werden im relevanten Gesetzesentwurf
(https://www.regjeringen.no/contentassets/225c8eb568834fbf866a6bc8f6e02dd8/no/pdfs/prp201520160090000dddpdfs.pdf) angesprochen. Was die Regierung betreffend der restlichen Punkte plant, konnte UDI nicht beauskunften (UDI 4.5.2016). Auch ist der Staatendokumentation nicht bekannt, wann das norwegische Parlament über den Entwurf abstimmen wird.
Aktuell wird jeder Fall eines über Russland nach Norwegen eingereisten Antragstellers individuell betrachtet. Wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass der ASt. einer Refoulementgefahr ausgesetzt wäre, bearbeitet Norwegen den Antrag inhaltlich. Es wurden von den norwegischen Behörden dahingehende Richtlinien veröffentlicht. Prinzipiell können, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, folgende Personen nach Russland zurückgeschickt werden, wenn diese Rückkehr nicht gegen die og. Richtlinien verstößt:
* Wenn eine Person eine aufrechte russische Aufenthaltsgenehmigung, ein Visum mit verlängerter Dauer oder ein Multiple-entry-Visum besitzt. Denn dann gehen die norwegischen Behörden davon aus, dass sich die Person legal in Russland aufhalten kann.
* Wenn eine Person entweder eine russische Aufenthaltsgenehmigung kürzerer Dauer oder eine abgelaufene Aufenthaltsgenehmigung besitzt, oder sich illegal in Russland aufgehalten hat, wird von Norwegen geprüft, ob die betreffende Person einem Risiko von Refoulement in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Ist dem nicht so, wird die Person nach Russland abgeschoben. Wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass ein Risiko von Refoulement in den Herkunftsstaat besteht, evaluieren die norwegischen Behörden, ob der Herkunftsstaat die Menschenrechte in ausreichender Weise achtet. Wenn ja, wird die Person nach Russland zurückgeschickt. Wenn nein, muss das Risiko der Rückkehr nach Russland eingehender geprüft werden.
(UDI 29.4.2016)
Quellen:
Versorgung
Aufnahmezentren sind über ganz Norwegen verteilt und werden von lokalen Behörden, NGOs und privaten Unternehmen auf Vertragsbasis mit dem UDI geführt. Alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Unterbringung von Asylwerber werden von der Regierung finanziert. Die Unterbringung erfolgt jeweils nach dem aktuellen Verfahrensstand bzw. nach speziellen Bedürfnissen, insbesondere vulnerabler Gruppen. Asylwerber leben in offenen Zentren und sind in die lokalen Gemeinden integriert. Dabei haben sie meistens Zugang zu denselben Dienstleistungen wie norwegische Staatsbürger. Daneben gibt es noch Unterbringungsmöglichkeiten in Privathäusern, Hotels und anderen Unterkünften, die von UDI arrangiert werden (UDI/EMN 3.2014).
AW dürfen die Zentren nicht unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen, da sie sonst riskieren, den Platz und die damit einhergehenden Leistungen zu verlieren. In diesem Zusammenhang wird deren angeblich meist zu abgelegene Lage kritisiert (USDOS 13.4.2016).
Aufgrund der derzeitigen hohen Asylantragszahlen wurden neben den regulären Unterbringungszentren zusätzlich temporäre Unterkünfte geschaffen. Die Dauer des Aufenthalts in diesen Zentren variiert je nach Person und Familienstand. Sobald es möglich ist, werden die Asylwerber in die regulären Unterbringungszentren übersiedelt (UDI 18.12.2015). Es besteht jedoch für Asylwerber die Möglichkeit außerhalb der staatlichen Unterkunftszentren zu wohnen, wenn sie sich selbst versorgen können. Es ist aber auch erlaubt, zu Verwandten zu ziehen (UDI o.D.d).
Asylwerber erhalten nur dann eine finanzielle Unterstützung, wenn sie bedürftig sind und in einem Unterbringungszentrum wohnen. Die finanzielle Unterstützung umfasst ein Taschengeld oder Geld für den Kauf von Lebensmitteln. Für Asylwerber in temporären Unterkünften wird gerade ein neues System von Sozialleistungen ausgearbeitet. Die Höhe der Sozialleistungen hängt vom aktuellen Stand des Asylverfahrens und von der Art der Unterbringung ab. Es besteht die Möglichkeit bei außergewöhnlichen Belastungen einen Antrag auf eine weitere finanzielle Unterstützung zu stellen (UDI o.D.e).
Asylwerber, die während des Asylverfahrens außerhalb des offiziellen Unterbringungszentrums wohnen, erhalten weder finanzielle Unterstützung, noch Dolmetscherservice, Norwegisch-Sprachkurse oder Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen (einschließlich psychiatrische Behandlungen) usw., wie sie sonst in den Heimen für Asylwerber angeboten werden (UDI o.D.d).
In der Beschwerdephase vor dem UNE kann der Beschwerdeführer in Norwegen bleiben, wenn aufschiebende Wirkung gewährt wird. Während dieser Zeit darf er in dem Unterbringungszentrum bleiben. Andernfalls muss der das Land bereits vor der Entscheidung des UNE verlassen. Wenn die Entscheidung des UNE negativ ausfällt, wird der Fall abgeschlossen und die finanzielle Unterstützung des Asylwerbers gekürzt. Darüber hinaus verliert er seine temporäre Arbeitsbewilligung und er hat keinen Anspruch mehr auf medizinische Versorgung. Für die Heimreise kann der Asylwerber Rückkehrhilfe beantragen, deren Höhe von der Einhaltung verschiedener Fristen abhängig ist (UDI o.D.h).
Quellen: