TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/2 W192 2133340-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W192 2133340-2/2E

W192 2133345-2/2E

W192 2133338-2/2E

W192 2133337-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.)XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018, Zlen. 1.) 1098818800/171359004, 2.) 1098819100/171359012, 3.) 1098819710/171359025, 4.) 1098819906/171359039 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.)XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2018, Zlen. 1.) 1098818800/171359004, 2.) 1098819100/171359012, 3.) 1098819710/171359025, 4.) 1098819906/171359039 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des jeweils angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des jeweils angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin sind ihre minderjährigen Kinder. Sie stellten am 13.12.2015 nach illegaler Einreise - gemeinsam mit mitgereisten volljährigen Kindern bzw. Geschwistern und deren Ehegatten - erstmals Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Griechenland am 05.12.2015.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 12.03.2016 basierend auf den bei der Erstbefragung gemachten Angaben der Beschwerdeführer über ihre Reiseroute und den von ihnen vorgelegten Dokumente ein alle Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmegesuch gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Kroatien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 12.03.2016 basierend auf den bei der Erstbefragung gemachten Angaben der Beschwerdeführer über ihre Reiseroute und den von ihnen vorgelegten Dokumente ein alle Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmegesuch gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Kroatien.

Mit Schreiben vom 02.06.2016 wies das BFA die kroatischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus seit 13.05.2016 ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.Mit Schreiben vom 02.06.2016 wies das BFA die kroatischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus seit 13.05.2016 ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO hin.

Am 12.07.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gaben die Antragsteller zu Protokoll, gesund zu sein und im österreichischen Bundesgebiet abgesehen von mitgereisten Angehörigen nur Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin zu haben, zu denen Besuchskontakte erfolgen, wobei aber kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Nach Kroatien würden sie nicht zurückkehren wollen, weil der Erstbeschwerdeführer hier seinen Beruf als Musiker ausüben könne und die Zweitbeschwerdeführerin hier Familie habe.

1. 2. Mit den im Erstverfahren ergangenen Bescheiden des BFA vom 27.07.2016 wurde dieser erste Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das BFA traf Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien und führte aus, dass die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Alle Beschwerdeführer würden gleichlautende, negative Entscheidungen erhalten und es seien darüber hinaus weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.1. 2. Mit den im Erstverfahren ergangenen Bescheiden des BFA vom 27.07.2016 wurde dieser erste Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA traf Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien und führte aus, dass die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien, weil gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Alle Beschwerdeführer würden gleichlautende, negative Entscheidungen erhalten und es seien darüber hinaus weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.

1. 3. Gegen diese Erstbescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und machten im Wesentlichen geltend, dass die Familie in Kroatien ernsthaft Gefahr laufe, auf ihre Verfolger aus Afghanistan zu treffen. Die Beschwerdeführer würden sich ausdrücklich gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprechen, weil ihnen dort sowohl nach subjektiven als auch nach objektiven Kriterien eine reale Gefahr der Verletzung der in Art. 3 und 8 EMRK gewährten Rechte drohe.1. 3. Gegen diese Erstbescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und machten im Wesentlichen geltend, dass die Familie in Kroatien ernsthaft Gefahr laufe, auf ihre Verfolger aus Afghanistan zu treffen. Die Beschwerdeführer würden sich ausdrücklich gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprechen, weil ihnen dort sowohl nach subjektiven als auch nach objektiven Kriterien eine reale Gefahr der Verletzung der in Artikel 3 und 8 EMRK gewährten Rechte drohe.

1.4. Mit hg. Erkenntnissen vom 31.08.2016, wurden diese Beschwerden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Rechtlich führte das BVwG aus, dass die Zuständigkeit Kroatiens in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet sei. Zwar seien die Beschwerdeführer vor ihrer Einreise in Kroatien auch in Griechenland gewesen, eine Überstellung nach Griechenland komme jedoch wegen der amtsbekannten systemischen Mängel im dortigen Asylsystem nicht in Betracht. Die Rechtsansicht, dass im Fall von systemischen Mängeln im zunächst zuständigen Mitgliedstaat bei der weiteren Prüfung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung nur gegenüber Art. 13 Dublin III-Verordnung "nachrangige" Kriterien herangezogen werden dürften, sei vom Verwaltungsgerichtshof bereits verworfen worden.1.4. Mit hg. Erkenntnissen vom 31.08.2016, wurden diese Beschwerden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Rechtlich führte das BVwG aus, dass die Zuständigkeit Kroatiens in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet sei. Zwar seien die Beschwerdeführer vor ihrer Einreise in Kroatien auch in Griechenland gewesen, eine Überstellung nach Griechenland komme jedoch wegen der amtsbekannten systemischen Mängel im dortigen Asylsystem nicht in Betracht. Die Rechtsansicht, dass im Fall von systemischen Mängeln im zunächst zuständigen Mitgliedstaat bei der weiteren Prüfung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates im Sinn des Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-Verordnung nur gegenüber Artikel 13, Dublin III-Verordnung "nachrangige" Kriterien herangezogen werden dürften, sei vom Verwaltungsgerichtshof bereits verworfen worden.

1.5. Gegen diese Entscheidung des BVwG brachten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine außerordentliche Revision ein. Mit Beschlüssen des VwGH vom 27.10.2016 (betr. den Erstbeschwerdeführer) und vom 08.11.2016 (betr. die weiteren beschwerdeführenden Parteien), wurde dem Antrag der Beschwerdeführer, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, stattgegeben.

1.6. Am 12.11.2016 informierte das BFA die zuständige Dublin-Kontaktstelle Kroatiens, dass ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eingebracht worden sei und die Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO daher erst mit der Entscheidung über das Rechtsmittel zu laufen beginne, weshalb die Überstellung der beschwerdeführenden Parteien derzeit aufgeschoben sei.1.6. Am 12.11.2016 informierte das BFA die zuständige Dublin-Kontaktstelle Kroatiens, dass ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gemäß Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-VO eingebracht worden sei und die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Dublin III-VO daher erst mit der Entscheidung über das Rechtsmittel zu laufen beginne, weshalb die Überstellung der beschwerdeführenden Parteien derzeit aufgeschoben sei.

1.7. Mit Beschluss des VwGH vom 19.10.2017 wurde die außerordentliche Revision der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2016 zurückgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf die zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, ergangenen Urteile des EuGH je vom 26. Juli 2017 auf sein Erkenntnis vom 20. September 2017, Ra 2016/19/0303 und 0304, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen und ausgeführt, dass aus den dort genannten Gründen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien, ihre von Serbien erfolgte Einreise in Kroatien sei nicht im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung illegal erfolgt, nicht beizupflichten sei. Wie sich aus den dortigen Ausführungen ferner ergebe, ändert es an dieser Beurteilung nichts, wenn die Einreise der revisionswerbenden Parteien von den Behörden geduldet und ihre Weiterreise von den Behörden organisiert gewesen sein sollte. Den von den revisionswerbenden Parteien vermissten Feststellungen zu den Modalitäten ihrer Reisebewegungen fehle es sohin an der Relevanz für den Verfahrensausgang1.7. Mit Beschluss des VwGH vom 19.10.2017 wurde die außerordentliche Revision der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2016 zurückgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf die zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C-490/16, ergangenen Urteile des EuGH je vom 26. Juli 2017 auf sein Erkenntnis vom 20. September 2017, Ra 2016/19/0303 und 0304, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen und ausgeführt, dass aus den dort genannten Gründen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien, ihre von Serbien erfolgte Einreise in Kroatien sei nicht im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung illegal erfolgt, nicht beizupflichten sei. Wie sich aus den dortigen Ausführungen ferner ergebe, ändert es an dieser Beurteilung nichts, wenn die Einreise der revisionswerbenden Parteien von den Behörden geduldet und ihre Weiterreise von den Behörden organisiert gewesen sein sollte. Den von den revisionswerbenden Parteien vermissten Feststellungen zu den Modalitäten ihrer Reisebewegungen fehle es sohin an der Relevanz für den Verfahrensausgang

1.8. Am 24.11.2017 informierte das BFA die zuständige Dublin-Kontaktstelle Kroatiens, dass mit Schreiben vom 12.11.2016 über die Einbringung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung informiert worden und die Entscheidung des VwGH nun am 19.10.2017 ergangen sei, weshalb die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-VO mit dem Datum dieser Entscheidung zu laufen beginne1.8. Am 24.11.2017 informierte das BFA die zuständige Dublin-Kontaktstelle Kroatiens, dass mit Schreiben vom 12.11.2016 über die Einbringung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung informiert worden und die Entscheidung des VwGH nun am 19.10.2017 ergangen sei, weshalb die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin-VO mit dem Datum dieser Entscheidung zu laufen beginne

2.1. Am 06.12.2017 stellten die beschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz.

Im Zuge ihrer Erstbefragung wiederholten sie ihre persönlichen Daten, nannten jeweils die anderen mitgereisten Beschwerdeführer als ihre einzigen nahen Angehörigen im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten und verneinten jeweils die Frage, ob sie an Beschwerden oder Krankheiten leiden würden, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten bzw. ob sie Medikamente benötigen würden. Sie seien bis jetzt nie abgeschoben worden. Sie würden in Österreich bleiben wollen, weil sie nicht wüssten, ob sie jemals in Kroatien gewesen seien.

Vom BFA wurden die Kriterien des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen überprüft und festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien auf Grund ihrer Folgeanträge von Gesetzes wegen kein faktischer Abschiebeschutz zukomme und die Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Kroatien nach wie vor aufrecht seien.Vom BFA wurden die Kriterien des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen überprüft und festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien auf Grund ihrer Folgeanträge von Gesetzes wegen kein faktischer Abschiebeschutz zukomme und die Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Kroatien nach wie vor aufrecht seien.

Am 08.02.2018 wurden die beschwerdeführenden Parteien auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 03.07.2018 wurden die Folgeanträge der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Zur Lage in Kroatien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 03.07.2018 wurden die Folgeanträge der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Kroatien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 14.11.2017, Versorgung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Versorgung).

Derzeitige Unterbringungskapazitäten für Asylwerber in Kroatien (Stand: 7.11.2017):

Zentrum Zagreb (Hotel Porin): 600 Plätze (Auslastung: 439)

Zentrum Kutina: 100 Plätze (Auslastung: 48)

Das Hotel Porin soll bald renoviert werden und eine größere Anzahl von Asylwerbern währenddessen anderweitig untergebracht werden. Kutina wird weiterhin für Familien und Vulnerable benutzt. Anhand der derzeit verfügbaren Unterbringungskapazitäten besteht momentan kein Bedarf zur Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer (VB 8.11.2017).

Das geschlossene Zentrum Jezevo wird weiterhin für Fremde genützt, welche aus verschiedenen Gründen festgenommen wurden bzw. auf ihre Abschiebung oder Rückkehr warten. Durchschnittlich sind ca. 20 - 30 Personen dort aufhältig.

Die beiden Transitzentren in Tovarnik (serbische Grenze) und Trilj (bosnische Grenze) sind in Betrieb gegangen und haben eine Kapazität von ca. 90 Plätzen pro Zentrum. Sie werden nicht für den Asylbereich sondern für die Verwahrung festgenommener illegaler Migranten genutzt. Beide Objekte wurden vom VB besichtigt und haben einen sehr hohen Standard an Infrastruktur (VB 8.11.2017).

Mehrere NGOs bieten derzeit in den Unterbringungszentren für Asylwerber ihre Dienste an. Das Kroatische Rote Kreuz leistet psychosoziale Hilfe, organisiert fachärztliche Untersuchungen und Transport, besorgt bestimmte Medikamente und organisiert andere Aktivitäten. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) leistet psychosoziale Hilfe. Der Verband baptistischer Kirchen organisiert unter anderem auch den Transport zu einem Zahnarzt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma leistet psychosoziale Hilfe. Das kroatische Zentrum für rechtliche Angelegenheiten biete rechtliche Beratungen an. Médecins du Monde bietet die ganze Bandbreite der Gesundheitsfürsorge an. In den beiden offenen Unterbringungszentren wurde je eine Arztpraxis/Ärzteambulanz organisiert, welche täglich geöffnet ist. In Zagreb wird sie von Médecins du Monde geführt, welche auch zweimal im Monat Besuche von Fachärzten für Gynäkologie, Pädiatrie und Psychologie organisieren. Außerdem steht für die Asylwerber in Kroatien generell auch ärztliche Nothilfe, notwendige Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Störungen zur Verfügung (VB 8.11.2017).

Derzeit gibt es keine registrierten drogensüchtigen Asylwerber in Kroatien. Wenn sich aber ein Asylwerber bei seinem ersten Gesundheitscheck als drogenabhängig deklariert (das gilt auch für Dublin-Rückkehrer, falls im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine medizinischen Unterlagen übermittelt wurden), wird eine medizinische Überprüfung vorgenommen und eine für den Betreffenden notwendige Therapie festgelegt. Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Asylwerber auf einer höheren Dosis oder anderen Substitutionsmedikamenten bestanden haben und angaben, diese auch in anderen Mitgliedsstaaten erhalten zu haben. Kroatien betont jedoch, dass jedem Asylwerber, welcher sich als Drogensüchtiger deklariert, nach medizinischen Tests seitens der zuständigen Behörde, die notwendige Therapie vorgeschrieben wird (VB 8.11.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (8.11.2017): Bericht des kroatischen Innenministeriums, per E-Mail

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2017; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Von Jänner bis einschließlich Juli 2017 verzeichnete Kroatien 902 Asylanträge. Im selben Zeitraum entzogen sich 661 Personen dem Asylverfahren durch Untertauchen (VB 28.8.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (28.8.2017): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Artikel 18 (, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2017).

Dublin-Rückkehrer nach Kroatien haben bei Rückkehr Zugang zum Verfahren. In der Regel werden Neuanträge eingebracht (VB 9.11.2016).

Die NGO ECRE kritisierte Ende 2016, dass vor allem Vulnerable von Dublin-Überstellungen nach Kroatien betroffen seien und führt aus, dass die Unterbringungsbedingungen in Kroatien zwar keinen kompletten Überstellungsstopp rechtfertigen mögen, rät aber dennoch dazu, von der Überstellung vulnerabler Personen Abstand zu nehmen (ECRE 15.12.2016).

Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015/2016 von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    DS - Der Standard (26.7.2017): Entscheidung zu Asylregeln:
Kroatien befürchtet hunderte Rückschiebungen, http://derstandard.at/2000061843511/EU-Hoechstgericht-zu-Asylregeln-Kroatien-befuerchtet-hunderte-Rueckschiebungen, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):
Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,
https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I für Kroatien (9.11.2016): Bericht des VB, per E-Mail

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung-auch medizinisch - zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Vulnerable gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Anträge von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität (AIDA 3.2017).

In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Dabei ist man in der Unterbringung stark auf die tägliche Mitarbeit der dort tätigen NGOs angewiesen, die gegebenenfalls Vulnerable erkennen und entsprechend ihrer Bedürfnisse weiterverweisen können. Eine erste Einschätzung nimmt bei deren Ankunft im Unterbringungszentrum "Hotel Porin" das Kroatische Rote Kreuz vor, wo in vielen Fällen bereits spezielle Bedürfnisse erkannt werden können (ECRE 15.12.2016).

Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt noch vor Antragstellung ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Das geschieht in der Regel sofort (Kutina) oder dauert bis zu 4 Wochen (Zagreb). Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. 2016 wurden auch Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes in einigen Fällen als Vormunde bestellt. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 3.2017).

Es werden weiterhin unbegleitete Minderjährige in Heimen untergebracht, darunter auch Einrichtungen für verhaltensauffällige Kinder, ohne eine geeignete Vormundschaft und ohne Zugang zu Bildung (HRW 12.1.2017).

Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner medizinischer Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Diese Vorgehensweise wurde aber noch nie angewandt. In der Praxis haben Mitarbeiter der Zentren für soziale Wohlfahrt auf Basis der physischen Erscheinung entschieden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf ein "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 3.2017).

Alle Kinder von Asylwerbern im schulpflichtigen Alter, die im sogenannten "Hotel Porin" untergebracht sind, können nahegelegene Volksschulen und Kindergärten besuchen. Nationale Kapazitäten zur Integration der Kinder von Flüchtlingen und Migranten in das kroatische Bildungssystem, werden durch ein von UNICEF unterstütztes Aufbauprogramm weiter gestärkt (UNICEF 15.3.2017; vgl. UNHCR 1.2017).Alle Kinder von Asylwerbern im schulpflichtigen Alter, die im sogenannten "Hotel Porin" untergebracht sind, können nahegelegene Volksschulen und Kindergärten besuchen. Nationale Kapazitäten zur Integration der Kinder von Flüchtlingen und Migranten in das kroatische Bildungssystem, werden durch ein von UNICEF unterstütztes Aufbauprogramm weiter gestärkt (UNICEF 15.3.2017; vergleiche UNHCR 1.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):
Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,
https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - European Union, https://www.ecoi.net/local_link/334735/476552_de.html, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (15.3.2017):
Refugee and Migrant Crisis in Europe. Humanitarian Situation Report # 21, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/54644, Zugriff 31.8.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (1.2017): EUROPE'S REFUGEE SITUATION RESPONSE UPDATE #34, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1490269116_unhcr-update-on-the-emergency-response-in-europe-january-2017.pdf, Zugriff 21.8.2017

Non-Refoulement

Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vgl. UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien (HRW 12.1.2017; vergleiche UNHCR 1.2017; AIDA 3.2017).

Es gibt eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien und Tunesien. Bisher wurde das Konzept des sicheren Herkunftslandes meist bei Algeriern und Marokkanern angewandt. Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt. Ob dies zutrifft ist eine Einzelfallentscheidung. Wen ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 3.2017).

Es bestehen bei Rückkehr nach Kroatien derzeit offenbar keine Risiken bezüglich Kettenabschiebung in andere Länder. Obwohl das Gesetz erlaubt, Anträge als unzulässig abzulehnen wenn ein Antragsteller aus einem sicheren Drittland bzw. einem europäischen sicheren Drittland kommt oder dort bereits Flüchtlingsstatus hat, wurden diese Bestimmungen - zumindest bis Ende 2016 - noch nicht in der Praxis angewandt (ECRE 15.12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

  • -Strichaufzählung
    ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):
Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,
https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - European Union, https://www.ecoi.net/local_link/334735/476552_de.html, Zugriff 21.8.2017

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (1.2017): EUROPE'S REFUGEE SITUATION RESPONSE UPDATE #34, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1490269116_unhcr-update-on-the-emergency-response-in-europe-january-2017.pdf, Zugriff 21.8.2017

Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem sie den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen. Nur für Folgeantragsteller gelten Einschränkungen. Die monatliche finanzielle Unterstützung gibt es ab Unterbringung in einem Zentrum. Diese betrug Ende 2016 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, erhöht sich der Betrag. Trotzdem gilt die Unterstützung als sehr gering bemessen. Seit Mitte 2016 dürfen Asylwerber in Zagreb die öffentlichen Verkehrsmittel gratis benützen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. AW haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 3.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2017): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2016update.pdf, Zugriff 14.8.2017

Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber (AW). Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 82 Plätze) (AIDA 3.2017). Andere Quellen begnügen sich damit die Unterbringungskapazität in beiden Zentren mit rund 700 anzugeben (UNHRC 28.4.2017). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Bezüglich der Unterbringungsbedingungen werden keine besonderen Probleme berichtet. Es gibt in den Zentren u.a. präventive Maßnahmen gegen sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an (AIDA 3.2017).

Mit Stand 20.8.2017 waren in den kroatischen Unterbringungseinrichtungen insgesamt ca. 600 Personen aufhältig (VB 28.8.2017).

In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Kinder bis 16 Jahre erhalten auch eine Nachmittagsjause. In Kutina gibt es Küchen, in denen die AW selbst kochen können. In Zagreb ist dies in Planung. Spezielle Anforderungen an die Ernährung (z.B. ärztliche Verschreibung oder religiöse Gründe) werden berücksichtigt, wobei es 2016 diesbezüglich scheinbar auch einige Probleme gab. Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes bieten 204 Sozialarbeiter täglich psychosoziale Unterstützung und organisieren soziale und pädagogische Aktivitäten mit Asylsuchenden in Zagreb (Montag-Samstag) und Kutina (Montag-Sonntag). Hauptaktivitäten sind: Unterstützung (Unterbringung, Erstinformation, usw.); Individuelle und familiäre psychosoziale Unterstützung nach Bedarf; Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen; Besondere Betreuung für Personen mit psychischen Problemen und potenziellen Opfern von Folter und Trauma; Spiel- und Bildungsaktivitäten mit Kindern; Unterstützung bei Schulaufgaben; Einführung in die kroatische Kultur, Sitten und Gebräuche; Gruppen- und Einzelarbeit mit einzelnen Frauen, einschließlich Einzelgesprächen zur Verhütung von Menschenhandel und sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt; Konflikt- und Gewaltprävention, Workshops zur Verhütung des Menschenhandels;

Sportliche Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Empfangszentren;

Sprachkurse für Kroatisch und Englisch; Hygieneförderung und Gesundheitserziehung; Jobcenter; Bibliothek; Friseursalon;

Bereitstellung von Informationen, praktische Unterstützung im täglichen Leben; Verweis an das Innenministerium zur Gesundheitsversorgung, an spezialisierte Einrichtungen der psychologischen und psychischen Gesundheit; und Organisation von Gemeindeversammlungen in Kutina und Zagreb (Vox Populi). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst hat einen Computerraum mit neun Computern in Zagreb eingerichtet. Das Klassenzimmer ist täglich von Montag bis Freitag mit der Anwesenheit eines Dolmetschers und freiwilligen Unterstützern geöffnet. Gelegentlich ist die Klasse auch samstag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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