TE Vfgh Erkenntnis 2017/6/14 G62/2017 ua (G62/2017-12, G63/2017-14)

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Veröffentlicht am 14.06.2017
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Index

L0301 Parteienfinanzierung, Parteienförderung

Norm

B-VG Art1
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art95 Abs1 zweiter Satz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs6
Sbg ParteienförderungsG §4 Abs3, §16 Abs5
ParteienG 2012 §1 Abs1, Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 95 heute
  2. B-VG Art. 95 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 95 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  4. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 95 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  6. B-VG Art. 95 gültig von 09.07.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  7. B-VG Art. 95 gültig von 01.05.1993 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  8. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1989 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 95 gültig von 26.05.1984 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 203/1984
  10. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1984 bis 25.05.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 611/1983
  11. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  12. B-VG Art. 95 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  13. B-VG Art. 95 gültig von 21.02.1959 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 37/1959
  14. B-VG Art. 95 gültig von 19.12.1945 bis 20.02.1959 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 95 gültig von 01.12.1932 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1932
  16. B-VG Art. 95 gültig von 03.01.1930 bis 30.11.1932
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung des Gleichheitssatzes durch die während einer laufenden Gesetzgebungsperiode rückwirkend in Kraft gesetzte Änderung der Berechnung des Steigerungsbetrages für die Parteienförderung; unsachliche Benachteiligung von - infolge Ausscheidens der übrigen Abgeordneten aus der Partei - mit jeweils nur einem Mandatar im Landtag vertretenen Parteien

Spruch

I.römisch eins. §4 Abs3 sowie der Ausdruck "und 3" in §16 Abs5 des Gesetzes vom 8. Juli 1981 über die Förderung der politischen Parteien im Lande Salzburg (Salzburger Parteienförderungsgesetz) – S.PartfördG, LGBl Nr 79/1981, idF LGBl Nr 7/2017, werden als verfassungswidrig aufgehoben.§4 Abs3 sowie der Ausdruck "und 3" in §16 Abs5 des Gesetzes vom 8. Juli 1981 über die Förderung der politischen Parteien im Lande Salzburg (Salzburger Parteienförderungsgesetz) – S.PartfördG, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 1981,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2017,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

II.römisch zwei. §4 Abs3 Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, idF LGBl Nr 82/2013, tritt wieder in Kraft.§4 Abs3 Salzburger Parteienförderungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 79 aus 1981,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2013,, tritt wieder in Kraft.

III.römisch drei. Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anträgerömisch eins. Anträge

Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Salzburg, §4 Abs3 sowie den Ausdruck "und 3" in §16 Abs5 Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl 79/1981, idF LGBl 7/2017, in eventu §4 Abs2a, §4 Abs3 und §16 Abs5 leg.cit., in eventu §4 Abs3 leg.cit., als verfassungswidrig aufzuheben.Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Salzburg, §4 Abs3 sowie den Ausdruck "und 3" in §16 Abs5 Salzburger Parteienförderungsgesetz, Landesgesetzblatt 79 aus 1981,, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2017,, in eventu §4 Abs2a, §4 Abs3 und §16 Abs5 leg.cit., in eventu §4 Abs3 leg.cit., als verfassungswidrig aufzuheben.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1981 über die Förderung der politischen Parteien im Lande Salzburg (Salzburger Parteien-förderungsgesetz) – S.PartfördG, LGBl 79/1981, idF LGBl 7/2017, lauten samt Überschrift wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben): 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Juli 1981 über die Förderung der politischen Parteien im Lande Salzburg (Salzburger Parteien-förderungsgesetz) – S.PartfördG, Landesgesetzblatt 79 aus 1981,, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2017,, lauten samt Überschrift wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"1. Abschnitt

Förderung der Landtagsparteien

§1

Den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien) sind für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Land und in den Salzburger Gemeinden einschließlich der Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.

Verlangen auf Parteienförderung

§2

(1) Der Antrag auf Parteienförderung ist vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter, bei politischen Parteien, die juristische Personen sind und ihren Sitz im Land Salzburg haben, von ihren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organen zu stellen.

(2) Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der politischen Partei gilt die Person gemäß §92 Abs3 Z4 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 (LTWO 1998) oder bei nur in Wahlbezirken an der Landtagswahl beteiligten politischen Parteien die Person gemäß §38 Abs4 Z4 bzw §42 LTWO 1998, und zwar bei Wahlvorschlägen in mehreren Wahlbezirken der zustellungsbevollmächtigte Vertreter in dem Wahlbezirk, in dem die Landtagspartei am meisten Stimmen erzielen konnte.

Parteienförderung

§3

(1) Die Parteienförderung besteht in einer jährlichen Leistung.

(2) Die Parteienförderung ist bis längstens 1. September des Jahres zu beantragen, das dem Jahr, für das die Förderung begehrt wird, vorangeht. Der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl neu im Landtag vertretenen Partei gilt auch als rechtzeitig gestellt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt.

(3) Der Jahresbetrag der Förderung ist in Vierteljahresraten jeweils zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig.

(4) Die Förderung ist in sinngemäßer Anwendung des §2 an die Landtagspartei oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu leisten.

Höhe der Parteienförderung

§4

(1) Der Jahresbetrag der Parteienförderung umfaßt den Sockelbetrag und den Steigerungsbetrag.

(2) Der Sockelbetrag ist unabhängig von der im Salzburger Landtag gegebenen Mandatszahl; er beträgt für die Landtagspartei 112.950 €.

(2a) Ist ein Mitglied des Salzburger Landtags Mitglied mehrerer politischer Parteien, hat auf Grund dessen nur jene politische Partei Anspruch auf den Sockelbetrag, der es am längsten angehört. Hat jedoch eine der mehreren politischen Parteien, denen ein Mitglied des Salzburger Landtags angehört, einen Wahlvorschlag für die letzte Landtagswahl eingebracht, so hat nur diese Anspruch auf den Sockelbetrag.

(3) Der Steigerungsbetrag ist so zu berechnen, dass der Landtagspartei je ihr zugehörigem Mitglied des Salzburger Landtages, das in einem ihrer Wahlvorschläge für die letzte Landtagswahl enthalten war, ein Betrag in der Höhe des 1,11fachen des Sockelbetrages zusteht.

(4) Der Sockelbetrag ist mit dem von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Index jeweils für den Monat Mai des vorhergegangenen und des zweitvorhergegangenen Jahres wertgesichert. Die Indexsteigerungen sind jeweils auf eine Dezimalstelle genau der Berechnung zugrunde zu legen. Der errechnete Betrag ist auf den nächsten ganzen 10 Cent-Betrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

(5) Im Jahr der Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (§3 Abs3), der bisherige Mandatsstand im Landtag, für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebende Mandatsstand zugrunde zu legen. Erlangt eine Landtagspartei bei einer folgenden Landtagswahl kein Mandat, sind die bis zum Wahltag geleisteten Vierteljahresraten voll auf den sich für diese wahlwerbende Partei nach §10 ergebenden Wahlwerbungskostenbeitrag anzurechnen.

Entscheidung über die Parteienförderung

§5

Über den Antrag auf Parteienförderung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Ändern sich die für die Förderung maßgebenden Verhältnisse (insbesondere auf Grund späterer Landtagswahlen), so ist die Förderung von Amts wegen neu festzusetzen bzw. einzustellen.

[…]

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu (ab LGBl Nr 84/2012)Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu (ab Landesgesetzblatt Nr 84 aus 2012,)

§16

[(1) - (4) …]

(5) §4 Abs2a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft."(5) §4 Abs2a und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft."

2.       §4 S.PartfördG, LGBl 79/1981, idF LGBl 82/2013, lautete samt Überschrift wie folgt: 2. §4 S.PartfördG, Landesgesetzblatt 79 aus 1981,, in der Fassung Landesgesetzblatt 82 aus 2013,, lautete samt Überschrift wie folgt:

"Höhe der Parteienförderung

§4

(1) Der Jahresbetrag der Parteienförderung umfaßt den Sockelbetrag und den Steigerungsbetrag.

(2) Der Sockelbetrag ist unabhängig von der im Salzburger Landtag gegebenen Mandatszahl; er beträgt für die Landtagspartei 112.950 €.

(3) Der Steigerungsbetrag ist so zu berechnen, dass der Landtagspartei je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat im Salzburger Landtag ein Betrag in der Höhe des 1,11-Fachen des Sockelbetrages zusteht.

(4) Der Sockelbetrag ist mit dem von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Index jeweils für den Monat Mai des vorhergegangenen und des zweitvorhergegangenen Jahres wertgesichert. Die Indexsteigerungen sind jeweils auf eine Dezimalstelle genau der Berechnung zugrunde zu legen. Der errechnete Betrag ist auf den nächsten ganzen 10 Cent-Betrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

(5) Im Jahr der Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (§3 Abs3), der bisherige Mandatsstand im Landtag, für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebende Mandatsstand zugrunde zu legen. Erlangt eine Landtagspartei bei einer folgenden Landtagswahl kein Mandat, sind die bis zum Wahltag geleisteten Vierteljahresraten voll auf den sich für diese wahlwerbende Partei nach §10 ergebenden Wahlwerbungskostenbeitrag anzurechnen."

III.    Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Den vorliegenden Anträgen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

Beim Landesverwaltungsgericht Salzburg sind zwei Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 30. Jänner 2017 betreffend die Gewährung der Parteienförderung für das Jahr 2017 für das Team Stronach für Salzburg sowie für die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) — Die Freiheitlichen, Landespartei Salzburg, anhängig. Mit diesen Bescheiden sprach die Salzburger Landesregierung über den jeweiligen Antrag des Team Stronach für Salzburg vom 16. Juni 2016 bzw. der FPÖ vom 14. Juni 2016 auf Zuerkennung der Parteienförderung für das Jahr 2017 dahin ab, dass sie – betreffend das Team Stronach – den Sockelbetrag sowie den Steigerungsbetrag für einen Mandatar, nämlich den – nach Ausscheiden von zwei Abgeordneten aus der Partei – verbleibenden Abgeordneten, in der Höhe von € 246.386,– (Sockelbetrag € 116.770,60; Steigerungsbetrag € 129.615,40) zusprach. Betreffend die FPÖ wurde der Sockelbetrag sowie der Steigerungsbetrag für eine – nach dem Ausscheiden von fünf Abgeordneten aus der Partei – verbleibende Abgeordnete in der Höhe von € 246.386,– (Sockelbetrag € 116.770,60; Steigerungsbetrag € 129.615,40) zugesprochen. In der an das Landesverwaltungsgericht Salzburg erhobenen Beschwerde wurde die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des S.PartfördG, insbesondere des §4 Abs3 und des §16 Abs5 leg.cit. idF LGBl 7/2017 behauptet und angeregt, die geäußerten Bedenken im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.Beim Landesverwaltungsgericht Salzburg sind zwei Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 30. Jänner 2017 betreffend die Gewährung der Parteienförderung für das Jahr 2017 für das Team Stronach für Salzburg sowie für die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) — Die Freiheitlichen, Landespartei Salzburg, anhängig. Mit diesen Bescheiden sprach die Salzburger Landesregierung über den jeweiligen Antrag des Team Stronach für Salzburg vom 16. Juni 2016 bzw. der FPÖ vom 14. Juni 2016 auf Zuerkennung der Parteienförderung für das Jahr 2017 dahin ab, dass sie – betreffend das Team Stronach – den Sockelbetrag sowie den Steigerungsbetrag für einen Mandatar, nämlich den – nach Ausscheiden von zwei Abgeordneten aus der Partei – verbleibenden Abgeordneten, in der Höhe von € 246.386,– (Sockelbetrag € 116.770,60; Steigerungsbetrag € 129.615,40) zusprach. Betreffend die FPÖ wurde der Sockelbetrag sowie der Steigerungsbetrag für eine – nach dem Ausscheiden von fünf Abgeordneten aus der Partei – verbleibende Abgeordnete in der Höhe von € 246.386,– (Sockelbetrag € 116.770,60; Steigerungsbetrag € 129.615,40) zugesprochen. In der an das Landesverwaltungsgericht Salzburg erhobenen Beschwerde wurde die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des S.PartfördG, insbesondere des §4 Abs3 und des §16 Abs5 leg.cit. in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2017, behauptet und angeregt, die geäußerten Bedenken im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

2.       Das Landesverwaltungsgericht Salzburg legt – in beiden Anträgen nahezu wortgleich – seine Bedenken wie folgt dar (Zitat aus dem zu G62/2017 protokollierten Antrag):

"[…] Unsachlicher Eingriff durch Änderung der 'Spielregeln' während laufender Legislaturperiode – Verstoß gegen Art1, gegen Art7 Abs1 und gegen Art95 Abs1 zweiter Satz B-VG:

Nach §4 Abs3 des Salzburger Parteienförderungsgesetzes (alt) war der Steigerungsbetrag gestützt auf VfGH vom 13.10.2016, Zahl E1409/2016-9, so zu berechnen, dass der Landtagspartei je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat im Salzburger Landtag ein [Betrag] in der Höhe des 1,1[1]fachen Sockelbetrages zuzuerkennen war. Nach der nunmehr novellierten Bestimmung des §4 Abs3 soll der Steigerungsbetrag nur noch für jene Mitglieder einer Landtagspartei zustehen, die einerseits in einem Wahlvorschlag für die letzte Landtagswahl enthalten waren und andererseits nach wie vor dieser Landtagspartei angehören (arg: je ihr zugehörigem Mitglied). Dies bedeutet, dass nach der neuen Rechtslage der Beschwerdeführerin nur noch ein Steigerungsbetrag in der Höhe von € 129.615,40 zuzusprechen wäre anstelle von bisher drei Steigerungsbeträgen in der Höhe von insgesamt € 388.846,20. Aufgrund der neuen Rechtslage erhielte sohin die Beschwerdeführerin um € 259.230,80 weniger Förderung als bisher.

Die neue Bemessungsgrundlage des §4 Abs3 Salzburger Parteienförderungsgesetz für den Steigerungsbetrag dürfte zwar im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 09.10.2008, Zahl G255/07) im Sinne des Sachlichkeitsgebotes, weil im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum liegend, an sich zulässig sein, scheint aber das Verbot einer unzulässigen Änderung der 'Spielregeln' für die Parteienförderung während der laufenden Gesetzgebungsperiode zu verletzen, da sie diese Regeln für die im Landtag vertretene Partei der Beschwerdeführerin während der laufenden Gesetzgebungsperiode in einem Ausmaß ändert, wodurch die Beschwerdeführerin mit nur mehr einem einzigen verbleibenden Abgeordneten wegen Ausscheidens der übrigen Abgeordneten in ihrem erforderlichen Spielraum in der Parteiarbeit, in der Planung der bevorstehenden Landtagswahl, aber auch in der (weiteren) Abbezahlung der Kosten für den vorangegangenen Landtagswahlkampf, worauf auch in der Beschwerde in Zusammenhalt mit dem angeschlossenen verfassungsrechtlichen Gutachten hingewiesen wird, wegen fehlender Mittel zumindest erheblich beeinträchtigt wird.

Der Gerichtshof hat nämlich in der zitierten Entscheidung in Zusammenhang mit der Kürzung der Parteienförderung nach dem Kärntner Parteienförderungsgesetz ausgesprochen, dass 'eine unsachliche Benachteiligung von im Landtag vertretenen Parteien jedenfalls dann vorliegt, wenn ... die Spielregeln für diese während einer laufenden Gesetzgebungsperiode dergestalt geändert werden, dass deren verbleibenden Abgeordneten wegen einer Spaltung ihrer politischen Gruppierung wirtschaftliche Subsidien der öffentlichen Hand entzogen und damit Planungen im Rahmen der zu fördernden politischen Arbeit zunichte oder unmöglich gemacht werden bzw diese Arbeit in nicht unbeträchtlicher Weise erschwert oder behindert wird'.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dürfte die Neufassung des §4 Abs3, welche erkennbar nur für einzelne Parteien des Salzburger Landtages (nämlich das Team Stronach und die FPÖ – Landespartei Salzburg) eine einschneidende Kürzung der Förderung bewirkt, dem Sachlichkeitsgebot des Art7 B-VG widersprechen und demzufolge gleichheitswidrig sein, aber auch dem Demokratieprinzip des Art1 B-VG, in dessen Umsetzung die gesetzlichen Parteienförderungsbestimmungen entstanden sind, zuwiderlaufen. Die mit der Gesetzesnovelle offensichtlich bezweckte Einsparung im Bereich der Parteienförderung stellt zwar ein legitimes Ziel der Gesetzgebung dar, müsste aber alle am politischen Wettbewerb teilnehmenden Landtagsparteien nach dem Gebot der Gleichbehandlung in etwa gleich treffen, was vorliegend nicht der Fall ist.

So hat der Verfassungsgerichtshof in VfGH vom 14.03.1997, Zahl G401/96 ua, samt Zitierung seiner Vorjudikatur weiter ausgesprochen, dass eine fehlende Chancengleichheit zwischen wahlwerbenden Gruppen dem Demokratieprinzip wie auch dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufe. Dieser Fall scheint gerade vorliegend gegeben zu sein, da durch die angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen der Beschwerdeführerin trotz Erlangung von drei Mandaten bei der letzten Landtagswahl im Gegensatz zu anderen Parteien nicht mehr der Steigerungsbetrag für diese seinerzeit erlangten Mandate zustehen soll, sondern davon nur mehr ein Drittel.

Diesem Aspekt kommt besonders im Hinblick auf die Durchführung der Anfang 2018 anstehenden Landtagswahl bzw deren Vorbereitung Bedeutung zu (vgl auch dazu die Ausführungen in der Beschwerde und im zitierten verfassungsrechtlichen Gutachten), da die beschwerdeführende Partei durch die erhebliche Verminderung der ihr zustehenden Parteienförderung gegenüber jenen Parteien, die von dieser Verminderung (mangels Ausscheidens von Landtagsabgeordneten aus der Partei) nicht oder nur gering betroffen sind, unsachlich bzw in einem unvertretbaren Maß benachteiligt werden könnte. Daraus folgt weiter, dass die angefochtene Regelung der Beschwerdeführerin mangels Zurverfügungstellung von Ressourcen in dem Ausmaß, in dem sie verhältnismäßig den anderen wahlwerbenden Gruppen aufgrund ihrer zuletzt erzielten Landtagswahlergebnisse für die Wahlvorbereitung zukommen, den Grundsatz der Freiheit der Wahl mangels Chancengleichheit gemäß Art95 Abs1 zweiter Satz B-VG zu verletzen scheint (vgl auch dazu die bereits zitierte Entscheidung VfGH vom 14.03.1997, Zahl G401/96 sowie VfGH vom 30.08.1994, Zahl WI-6/94). Nach der zuletzt genannten Entscheidung darf die Werbung für ein bestimmtes Wahlverhalten nicht rechtlich oder faktisch unterbunden oder beeinträchtigt werden. Gerade eine solche Beeinträchtigung scheint aber vorliegend durch die Kürzung der Mittel in der dargelegten Weise gegeben zu sein, da infolge dieser Wahlwerbung und Parteiarbeit nur in deutlich vermindertem Ausmaß erfolgen kann.Diesem Aspekt kommt besonders im Hinblick auf die Durchführung der Anfang 2018 anstehenden Landtagswahl bzw deren Vorbereitung Bedeutung zu vergleiche , auch dazu die Ausführungen in der Beschwerde und im zitierten verfassungsrechtlichen Gutachten), da die beschwerdeführende Partei durch die erhebliche Verminderung der ihr zustehenden Parteienförderung gegenüber jenen Parteien, die von dieser Verminderung (mangels Ausscheidens von Landtagsabgeordneten aus der Partei) nicht oder nur gering betroffen sind, unsachlich bzw in einem unvertretbaren Maß benachteiligt werden könnte. Daraus folgt weiter, dass die angefochtene Regelung der Beschwerdeführerin mangels Zurverfügungstellung von Ressourcen in dem Ausmaß, in dem sie verhältnismäßig den anderen wahlwerbenden Gruppen aufgrund ihrer zuletzt erzielten Landtagswahlergebnisse für die Wahlvorbereitung zukommen, den Grundsatz der Freiheit der Wahl mangels Chancengleichheit gemäß Art95 Abs1 zweiter Satz B-VG zu verletzen scheint vergleiche , auch dazu die bereits zitierte Entscheidung VfGH vom 14.03.1997, Zahl G401/96 sowie VfGH vom 30.08.1994, Zahl WI-6/94). Nach der zuletzt genannten Entscheidung darf die Werbung für ein bestimmtes Wahlverhalten nicht rechtlich oder faktisch unterbunden oder beeinträchtigt werden. Gerade eine solche Beeinträchtigung scheint aber vorliegend durch die Kürzung der Mittel in der dargelegten Weise gegeben zu sein, da infolge dieser Wahlwerbung und Parteiarbeit nur in deutlich vermindertem Ausmaß erfolgen kann.

[…] Rückwirkung – Verstoß gegen Art7 Abs1 B-VG

Die Änderung des am 27.01.2017 kundgemachten Salzburger Parteienförderungsgesetzes laut LGBl Nr 7/2017 wirkt zurück und zwar in einer so einschneidenden und einer ausreichenden zeitlichen Vorbereitungsfrist entbehrenden Weise, dass der Vertrauensschutz im Hinblick auf eine vermeintlich geglaubte Rechtsposition (nämlich die Erlangung von drei Steigerungsbeträgen anstelle eines Steigerungsbetrages entsprechend der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes E1409/2016-9 vom 13.10.2016) nicht mehr gegeben zu sein scheint (vgl dazu VfGH vom 10.10.2002, Zahl G42/02). Die Beschwerdeführerin durfte nämlich bis zur Kundmachung des angefochtenen Gesetzes am 27.01.2017 davon ausgehen, dass ihr der Steigerungsbetrag für drei Abgeordnete zustehe und ihr ein Viertel davon gemäß §3 Abs3 Salzburger Parteienförderungsgesetz mit 01.02.2017 ausbezahlt würde. Sie hatte also keine Möglichkeit, sich rechtzeitig auf die Gesetzesänderung einzustellen und dementsprechende Dispositionen vorzunehmen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)Die Änderung des am 27.01.2017 kundgemachten Salzburger Parteienförderungsgesetzes laut Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2017, wirkt zurück und zwar in einer so einschneidenden und einer ausreichenden zeitlichen Vorbereitungsfrist entbehrenden Weise, dass der Vertrauensschutz im Hinblick auf eine vermeintlich geglaubte Rechtsposition (nämlich die Erlangung von drei Steigerungsbeträgen anstelle eines Steigerungsbetrages entsprechend der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes E1409/2016-9 vom 13.10.2016) nicht mehr gegeben zu sein scheint vergleiche dazu VfGH vom 10.10.2002, Zahl G42/02). Die Beschwerdeführerin durfte nämlich bis zur Kundmachung des angefochtenen Gesetzes am 27.01.2017 davon ausgehen, dass ihr der Steigerungsbetrag für drei Abgeordnete zustehe und ihr ein Viertel davon gemäß §3 Abs3 Salzburger Parteienförderungsgesetz mit 01.02.2017 ausbezahlt würde. Sie hatte also keine Möglichkeit, sich rechtzeitig auf die Gesetzesänderung einzustellen und dementsprechende Dispositionen vorzunehmen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3.       Die Salzburger Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Bedenken des antragstellenden Gerichtes wie folgt entgegentritt:

"[…] Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 13.10.2016, E1406/2016, liegt es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, ob er bei der Förderung von politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, das Ergebnis der Wahl abstrakt berücksichtigt und für die Bemessung der Förderung die bei der Wahl erzielte Mandatszahl heranzieht (in diesem Sinn war nach dem zitierten Erkenntnis die Rechtslage vor der Novelle zum S.PartfördG LGBl Nr 7/2017 auszulegen) oder ob er – unabhängig vom Wahlergebnis – auf die jeweils aktuelle Anzahl der der politischen Partei zugehörigen Mitglieder im allgemeinen Vertretungskörper abstellt. Mit der die nunmehr angefochtenen Bestimmungen einfügenden Novelle zum S.PartfördG, LGBl Nr 7/2017, sollte in Reaktion auf das zitierte Erkenntnis des VfGH im Wesentlichen eine Änderung hin zur letztgenannten Variante herbeigeführt werden, weil sie im Fall von Parteiaustritten oder –ausschlüssen sachgerechter erscheint."[…] Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 13.10.2016, E1406/2016, liegt es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, ob er bei der Förderung von politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, das Ergebnis der Wahl abstrakt berücksichtigt und für die Bemessung der Förderung die bei der Wahl erzielte Mandatszahl heranzieht (in diesem Sinn war nach dem zitierten Erkenntnis die Rechtslage vor der Novelle zum S.PartfördG Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2017, auszulegen) oder ob er – unabhängig vom Wahlergebnis – auf die jeweils aktuelle Anzahl der der politischen Partei zugehörigen Mitglieder im allgemeinen Vertretungskörper abstellt. Mit der die nunmehr angefochtenen Bestimmungen einfügenden Novelle zum S.PartfördG, Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2017,, sollte in Reaktion auf das zitierte Erkenntnis des VfGH im Wesentlichen eine Änderung hin zur letztgenannten Variante herbeigeführt werden, weil sie im Fall von Parteiaustritten oder –ausschlüssen sachgerechter erscheint.

Nun könnte zunächst eingewendet werden, dass ein solcher Systemwechsel nur dann verfassungskonform zu bewirken wäre, wenn dies unabhängig davon erfolgte, ob der bzw die Abgeordnete für die betreffende politische Partei bei der letzten Landtagswahl angetreten ist oder ob sich diese politische Partei überhaupt an der letzten Landtagswahl beteiligt hat, weil diese weitere Differenzierung nicht von den Ausführungen des Gerichtshofes hinsichtlich der zulässigen Formen der Parteienförderung im angesprochenen Erkenntnis (Rz 35) erfasst ist. Doch ging es dort nicht etwa darum, alle verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltungsformen im Detail darzulegen. So scheint es sachlich sogar noch mehr gerechtfertigt, bei einem Teil der Förderung (Steigerungs-betrag) nur solche im Landtag vertretene politische Parteien profitieren zu lassen, die sich bei der Wahl mit bestimmten Wahlvorschlägen gestellt haben, und ihnen diese Benefizien nur insoweit zuteilwerden zu lassen, als sie an Personen gekoppelt sind, die in den kundgemachten und den Bürgerinnen und Bürgern vor der Entscheidung über ihr Wahlverhalten bekannten Wahlvorschlägen enthalten waren. Wenn sich die Wählerinnen und Wähler für eine bestimmte Partei, sprich eine Liste mit bestimmten Kandidatinnen und Kandidaten entscheiden, so erscheint es nur grundlegend demokratisch und auch sachlich gerechtfertigt, dass damit – zumindest in Bezug auf den Steigerungsbetrag – auch über das gesetzlich auf diese Kriterien (Teilnahme einer Partei bei der Wahl, Mitglied des Landtages und der Partei als Teil eines Wahlvorschlages) bezogene Ausmaß der durch öffentliche Gelder und somit mittelbar durch die Steuer-pflichtigen finanzierten Parteienförderung abgesprochen wird.

Die geltenden Regelungen des §4 S.PartfördG, nach denen der FPÖ für eine (sprich für die einzige) ihr zugehörige Abgeordnete sowie dem Team Stronach für einen einzigen ihm angehörigen Abgeordneten je ein Sockelbetrag sowie ein (einfacher) Steigerungsbetrag, der FPS hingegen nur der Sockelbetrag und mangels Kandidatur bei der letzten Landtagswahl kein Steigerungsbetrag gebühren, liegen daher innerhalb des vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.10.2016, E1406/2016, Rz 35, abgesteckten Rahmens für die verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung der Förderung politischer Parteien durch den einfachen Gesetzgeber.

[…] Ob auch den weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Förderung politischer Parteien, die der VfGH insbesondere im Erkenntnis VfSlg 18.603/2008 dargelegt hat, entsprochen wird, bestreitet das Landesverwaltungsgericht in seinen beiden Gesetzesprüfungsanträgen.

Nach der Ableitung eines Postulats faktischer Chancengleichheit politischer Parteien durch die Vergabe finanzieller Unterstützungen der öffentlichen Hand aus dem Verfassungsgrundsatz der Freiheit der Wahl (Art95 Abs1 B-VG betreffend Landtagswahlen), dem Bekenntnis zur Vielfalt politischer Parteien (Verfassungsbestimmung des §1 Abs1 PartG) und dem demokratischen Baugesetz (Art1 B-VG), wodurch insbesondere auch ausgeschlossen sei, dass Parteien gegenüber anderen durch die Zuwendung öffentlicher Mittel bei der Wahlwerbung begünstigt werden, führte der Gerichtshof in VfSlg 18.603/2008 aus: 'Eine unsachliche Benachteiligung von im Landtag vertretenen Parteien liegt jedenfalls dann vor, wenn – wie hier – die 'Spielregeln' für diese während einer laufenden Gesetzgebungsperiode mit Wirkung noch für diese dergestalt geändert werden, dass deren verbleibenden Abgeordneten wegen einer Spaltung ihrer politischen Gruppierung wirtschaftliche Subsidien der öffentlichen Hand entzogen und damit Planungen im Rahmen der zu fördernden politischen Arbeit zunichte oder unmöglich gemacht werden bzw diese Arbeit in nicht unbeträchtlicher Weise zumindest erschwert oder behindert wird.'

Zwar trifft es zu, dass auch im gegenwärtig zu beurteilenden Fall 'Spielregeln' noch für die aktuelle Legislaturperiode geändert wurden, doch unterscheidet sich die Rechtslage, die dem Erkenntnis VfSlg 18.603/2008 zugrunde liegt, wesentlich von jener, die sich aus den in casu angefochtenen Bestimmungen ergibt. Während nämlich nach der für das letztzitierte Erkenntnis maßgeblichen Rechtslage dem nach einer Parteispaltung verbleibenden einzelnen Abgeordneten gar keine Parteienförderung mehr gebührte, sprich sowohl Sockel- als auch jeglicher Steigerungsbetrag wegfielen, ist dies hier nicht der Fall. Vielmehr besteht weiterhin Anspruch auf den Sockelbetrag und – so die betreffende politische Partei mit einem Mitglied im Landtag vertreten ist, wie im Fall der FPÖ und des Team Stronach – auf den Steigerungsbetrag für dieses eine Mitglied. Obwohl es zweifelsfrei richtig ist, dass der FPÖ und – wenngleich geringfügiger – auch dem Team Stronach durch die Novelle zum S.PartfördG LGBl Nr 7/2017 die Partei[en]förderung um ein erhebliches Maß gekürzt wurde, verbleibt diesen Parteien damit nicht bloß ein solcher Restbetrag, der ihre politische Arbeit unsachlich erschweren würde. Denn wenn der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.10.2016, E1406/2016, die Rechtslage vor der erwähnten Novelle – ausführlich begründet – für verfassungskonform erachtet hat, wird er auch mitbedacht haben, dass es verfassungsrechtlich offenbar unschädlich ist, wenn einer politischen Partei mit fünf Abgeordneten (FPS) nur der Sockelbetrag und kein Steigerungsbetrag zusteht. Vor diesem Hintergrund kann es ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf eine allfällige Verunmöglichung oder ungebührliche Behinderung der politischen Arbeit begegnen, wenn einer Landtagspartei mit nur einer bzw einem Abgeordneten (FPÖ, Team Stronach) der Sockelbetrag und ein Steigerungsbetrag für diese eine Abgeordnete bzw diesen einen Abgeordneten zusteht.Zwar trifft es zu, dass auch im gegenwärtig zu beurteilenden Fall 'Spielregeln' noch für die aktuelle Legislaturperiode geändert wurden, doch unterscheidet sich die Rechtslage, die dem Erkenntnis VfSlg 18.603/2008 zugrunde liegt, wesentlich von jener, die sich aus den in casu angefochtenen Bestimmungen ergibt. Während nämlich nach der für das letztzitierte Erkenntnis maßgeblichen Rechtslage dem nach einer Parteispaltung verbleibenden einzelnen Abgeordneten gar keine Parteienförderung mehr gebührte, sprich sowohl Sockel- als auch jeglicher Steigerungsbetrag wegfielen, ist dies hier nicht der Fall. Vielmehr besteht weiterhin Anspruch auf den Sockelbetrag und – so die betreffende politische Partei mit einem Mitglied im Landtag vertreten ist, wie im Fall der FPÖ und des Team Stronach – auf den Steigerungsbetrag für dieses eine Mitglied. Obwohl es zweifelsfrei richtig ist, dass der FPÖ und – wenngleich geringfügiger – auch dem Team Stronach durch die Novelle zum S.PartfördG Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2017, die Partei[en]förderung um ein erhebliches Maß gekürzt wurde, verbleibt diesen Parteien damit nicht bloß ein solcher Restbetrag, der ihre politische Arbeit unsachlich erschweren würde. Denn wenn der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.10.2016, E1406/2016, die Rechtslage vor der erwähnten Novelle – ausführlich begründet – für verfassungskonform erachtet hat, wird er auch mitbedacht haben, dass es verfassungsrechtlich offenbar unschädlich ist, wenn einer politischen Partei mit fünf Abgeordneten (FPS) nur der Sockelbetrag und kein Steigerungsbetrag zusteht. Vor diesem Hintergrund kann es ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf eine allfällige Verunmöglichung oder ungebührliche Behinderung der politischen Arbeit begegnen, wenn einer Landtagspartei mit nur einer bzw einem Abgeordneten (FPÖ, Team Stronach) der Sockelbetrag und ein Steigerungsbetrag für diese eine Abgeordnete bzw diesen einen Abgeordneten zusteht.

Die inkriminierte Regelung könnte angesichts dessen nur mehr dann verfassungswidrig sein, wenn es absolut unzulässig wäre, während laufender Legislaturperiode gesetzliche Veränderungen der Parteienförderung vorzunehmen. Aufhänger für eine entsprechende Behauptung könnte folgender Klammerausdruck in Rz 35 des Erkenntnisses des VfGH vom 13.10.2016, E1406/2016, sein: '(vgl das Erkenntnis VfSlg 18.603/2008, worin der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Gleichheitssatzes angenommen hat, weil die 'Spielregeln' für die im Landtag vertretenen Parteien während einer laufenden Gesetzgebungsperiode geändert wurden)'. Klar muss aber sein, dass der VfGH damit nur auf ein Vorerkenntnis verweisen, keinesfalls aber im Vergleich zur verwiesenen Entscheidung strengere Voraussetzungen für Eingriffe während einer laufenden Gesetzgebungsperiode festsetzen wollte. In VfSlg 18.603/2008 hat der Gerichtshof jedoch keinesfalls jegliche Änderung der Parteienförderung während einer Legislaturperiode für verfassungsrechtlich unzulässig befunden, vielmehr hat er dies nur unter bestimmten Voraussetzungen (Entziehung wirtschaftlicher Subsidien der öffentlichen Hand und damit Verunmöglichung bzw nicht unbeträchtliche Erschwerung oder Behinderung der politischen Arbeit) angenommen. Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor, zumal nicht – wie in der VfSlg 18.603/2008 zugrunde liegenden Rechtslage – jegliche Subsidien der öffentlichen Hand entzogen werden, sondern zumindest ein Sockelbetrag und ein Steigerungsbetrag für ein Landtagsmitglied den von Kürzungen betroffenen politischen Parteien (FPÖ, Team Stronach) verbleiben. Dass dies keine wesentliche, die Verfassungswidrigkeit bewirkende Erschwerung oder Behinderung der zu fördernden politischen Tätigkeit mit sich bringen kann, zeigt sich – wie dargetan – daran, dass der VfGH auch gegen das geltende Recht keine Bedenken hegte, das der FPS nur einen Sockelbetrag (und keinen Steigerungsbetrag) zugesteht.

Dem möglichen Einwand, dass dies für die FPS ja von Anfang an, sprich ab Beginn ihrer Gründung während laufender Gesetzgebungsperiode so gewesen sei und sich für sie durch die Novelle LGBl Nr 7/2017 nichts geändert habe, während die FPÖ massive Einbußen habe hinnehmen müssen, sodass die Lage beider Parteien nicht miteinander vergleichbar sei, ist wie folgt zu entgegnen: Von einer ausnahmslosen Unzulässigkeit bzw Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, die während aufrechter Legislaturperiode gravierende Förderungseinschränkungen für nur einzelne Parteien bewirken, ist jedenfalls nicht auszugehen, weil ansonsten eine politische Partei, die angenommen mit sehr vielen Abgeordneten, theoretisch mit der absoluten Mehrheit im Landtag vertreten ist, auch alle diese Abgeordneten aus der Partei ausschließen und dennoch für sie alle Steigerungsbeträge lukrieren könnte, obschon sie selbst – wiederum theoretisch – ihre eigene politische Tätigkeit gleichzeitig weitgehend einschränken könnte. Die ausgeschlossenen Abgeordneten könnten dann zwar eine eigene politische Partei gründen, ihnen stünde aber an Förderung lediglich der Sockelbetrag zu. Wenn eine auf die bei der letzten Wahl erzielte Mandatszahl abstellende Bemessungsgrundlage sachlich und verfassungskonform ist – wie vom VfGH im Erkenntnis vom 13.10.2016, E1406/2016&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRecht">

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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