TE Vfgh Erkenntnis 2016/10/13 E1406/2016

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Veröffentlicht am 13.10.2016
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Index

L0301 Parteienfinanzierung, Parteienförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Sbg Landes-VerfassungsG 1999 Art18 Abs2
Sbg ParteienförderungsG §1 ff, §4 Abs3, §5
ParteienG 2012 §1

Leitsatz

Verletzung der beschwerdeführenden Partei (FPÖ) im Gleichheitsrecht durch Zuweisung einer verminderten Parteienförderung in Salzburg für das Jahr 2016 infolge von Parteiaustritten bzw -ausschlüssen; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Sbg ParteienförderungsG über die Berechnung des Steigerungsbetrags nach der Anzahl der bei der letzten Landtagswahl abstrakt erzielten Mandate und nicht nach der Zugehörigkeit einzelner Abgeordneter zu einer politischen Partei

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Salzburg ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Die Beschwerdeführerin ist eine politische Partei und trat als wahlwerbende Partei "Freiheitliche Partei Salzburg (FPÖ)" am 5. Mai 2013 zur Wahl zum Salzburger Landtag an. Auf Grund der Ergebnisse dieser Wahl wurden der wahlwerbenden Partei von der Landeswahlbehörde sechs Landtagsmandate zugeteilt.

Im Laufe des ersten Halbjahres 2015 wurde hinsichtlich fünf der sechs Landtagsabgeordneten, denen diese Mandate zugewiesen worden waren, die Mitgliedschaft zur Beschwerdeführerin – infolge Austritts bzw. Ausschlusses – beendet. Diese fünf Landtagsabgeordneten traten in weiterer Folge einer anderen politischen Partei bei, die (nunmehr) die Bezeichnung "Freie Partei Salzburg (FPS) – Liste Dr. Karl Schnell" führt.

2.       Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der Salzburger Landesregierung einen – vom Landesparteiobmann und vom Landesgeschäftsführer unterzeichneten – Antrag auf Zuweisung der Parteienförderung gemäß §1 Salzburger Parteienförderungsgesetz (im Folgenden: S.PartfördG) für das Jahr 2016, der – wie sich aus dem Verfahrensakt ergibt – auf die Zuerkennung des Sockelbetrages sowie des Steigerungsbetrages für sechs Mandate gerichtet war.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. Jänner 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Parteienförderung für das Jahr 2016 im Ausmaß des Sockelbetrages gemäß §4 Abs2 S.PartfördG sowie des Steigerungsbetrages für ein Mandat gemäß §4 Abs3 S.PartfördG gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus einer Zusammenschau mit §5 leg.cit. ergebe, demzufolge die Förderung von Amts wegen neu festzusetzen ist, wenn sich die für die Förderung maßgebenden Verhältnisse (insbesondere auf Grund späterer Landtagswahlen) ändern, dass der Beschwerdeführerin neben dem Sockelbetrag lediglich der Steigerungsbetrag für ein Mandat zustehe, weil die Beschwerdeführerin – auf Grund der erfolgten Parteiaustritte bzw. -ausschlüsse – nur mehr mit einer Abgeordneten im Salzburger Landtag vertreten sei.

3.       In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass das S.PartfördG bei der Berechnung des Steigerungsbetrages ausdrücklich an das Ergebnis der letzten Landtagswahl anknüpfe, bei welcher die Beschwerdeführerin sechs Mandate erzielt habe. Da das Beenden der Parteimitgliedschaft einzelner Mandatare keinen Einfluss auf die Berechnung des Steigerungsbetrages habe, sei ihr auch für das Jahr 2016 ein sechsfacher Steigerungsbetrag zu gewähren.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wies die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Zuerkennung der Parteienförderung einer im Landtag vertretenen politischen Partei zustehe, weswegen diese unabdingbar mit der aufrechten Mitgliedschaft der Personen, für die die Förderung lukriert werden solle, in dieser Partei verknüpft sei. Im Ausscheiden gewählter Mandatare aus einer politischen Partei sei eine Änderung der für die Förderung maßgebenden Verhältnisse gemäß §5 S.PartfördG zu sehen, die auch bei der jährlichen Festsetzung der Parteienförderung berücksichtigt werden müsse, zumal ansonsten kein Sinn in der jährlichen Zuerkennung zu erkennen sei.

4.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Zunächst werde die Beschwerdeführerin in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze verletzt, weil Art18 Abs2 Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1999 (im Folgenden: Sbg. L-VG), demzufolge die Mitglieder des Landtages, die ihre Mitgliedschaft zum Landtag von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, eine Landtagspartei bilden, nicht mit dem in Art56 Abs1 B-VG verfassungsrechtlich garantierten Prinzip des freien Mandats vereinbar sei. Weiters seien §1 S.PartfördG, der eine Legaldefinition des Begriffes "Landtagspartei" beinhalte, sowie weitere Bestimmungen des S.PartfördG, die diesen Begriff verwenden, verfassungswidrig, weil diese Definition nicht mit jener übereinstimme, die in Art18 Abs2 Sbg. L-VG vorgenommen werde. Auf Grund dieser Verfassungswidrigkeiten werde schließlich den §§1 bis 4 S.PartfördG jede Verständlichkeit genommen, weswegen sich die Verfassungswidrigkeit auf diese Bestimmungen zur Gänze erstrecke.

Sodann werde die Beschwerdeführerin im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, da die Salzburger Landesregierung in der Vergangenheit Parteiaustritte von Abgeordneten nie zum Anlass genommen habe, die Parteienförderung zu kürzen, weshalb die Beschwerdeführerin im Vertrauen darauf Dauerschuldverhältnisse aufrecht gelassen habe. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg habe mit seiner Auslegung auch insofern den Gleichheitsgrundsatz verletzt, als alle politischen Parteien, die bei der letzten Landtagswahl angetreten seien, im Verhältnis ihres Wahlergebnisses Parteienförderung erhielten, und die Beschwerdeführerin im Vergleich zu ihren politischen Mitbewerbern weniger Mittel erhalten würde, als ihr nach dem Ergebnis der Landtagswahl zustünde. Außerdem sei die Beschwerdeführerin auch in ihrem durch das Parteiengesetz 2012 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zuerkennung der Parteienförderung verletzt. Schließlich sei die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg mit dem Gesetzeswortlaut völlig unvereinbar und widerspreche auch dem Zweck der Parteienförderung, die den politischen Parteien für ihre Tätigkeit an der politischen Willensbildung im Land und in den Gemeinden einschließlich der Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes, der von der Anzahl der Abgeordneten, die eine bestimmte Parteimitgliedschaft haben, unabhängig sei.

5.       Die Salzburger Landesregierung hat eine "Stellungnahme" abgegeben, in der sie hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken auszugsweise Folgendes ausführt:

"Art18 Abs2 L-VG, wonach die Mitglieder des Landtages, die ihre Mitgliedschaft zum Landtag von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, eine Landtagspartei bilden, wurde vom erkennenden Landesverwaltungsgericht nicht angewendet und ist auch davon abgesehen nicht Voraussetzung für die Entscheidung des VfGH, sodass ein Gesetzesprüfungsverfahren wegen fehlender Präjudizialität nicht in Betracht kommt. Zwar ist sowohl im Art18 Abs2 L-VG als auch im §§1 ff S.PartfördG von 'Landtagspartei' die Rede, doch offenbar in ganz unterschiedlichen Zusammenhängen und mit jeweils anderem normativen Gehalt (Landtagsfraktion bzw Klub einerseits, im Landtag vertretene politische Partei andererseits). Wenn im Verfassungsrang ein Begriff verwendet wird, schließt das per se noch nicht aus, dass derselbe Begriff einfachgesetzlich in anderem Kontext auch mit anderer Bedeutung verwendet werden darf. Zwar mag dies angesichts einer grundsätzlich anzunehmenden Einheitlichkeit der Rechtssprache bzw der von einem bestimmten Gesetzgeber verwendeten Begrifflichkeit nicht die Regel sein, doch zeigt der 1. Abschnitt des PartfördG deutlich, dass es – im Gegensatz zum 2. Abschnitt – um die Förderung politischer Parteien geht, die der Einfachkeit halber und deswegen, weil nur im Landtag vertretenen politischen Parteien Förderungswürdigkeit zuerkannt wird, kurz als Landtagsparteien bezeichnet werden, während Art18 Abs2 L-VG die Beständigkeit der aus Wahlparteien hervorgegangenen Klubs zum Inhalt hat (vgl auch RV 69 BlgLT 1. Sess 7. GP zu Art15 Abs2 L-VG idF LGBl Nr 75/1974, worauf der heutige Art18 Abs2 L-VG zurückgeht). Angesichts des nicht auf politische Parteien abstellenden Art18 Abs2 L-VG kann diese Verfassungsbestimmung denkmöglich nicht Voraussetzung für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren sein, sodass ihre inzidente Prüfung durch den VfGH nicht in Betracht kommt.

[…]

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen (zulässige unterschiedliche Verwendung ein- und desselben Begriffes auf Verfassungsebene einerseits und auf Ebene eines einfachen Gesetzes andererseits) können die Bestimmungen des 1. Abschnittes des S.PartfördG auch nicht – entgegen dem Beschwerdevorbringen – wegen Verstoßes gegen Art18 Abs2 L-VG verfassungswidrig sein.

Dem weiteren Vorhalt, §5 S.PartfördG widerspreche dem aus dem Gleichheitssatz erfließenden Vertrauensschutzprinzip ist zu entgegnen, dass im Gegenteil das Sachlichkeitsprinzip erfordert, auf eine geänderte Parteistärke mit einer entsprechenden Änderung der Förderung zu reagieren (vgl dazu […] VfSlg 18.603/2008, 17.818/2006, 13.640/1993)."

6.       Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, jedoch keine Gegenschrift erstattet.

II.      Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.       Art18 Sbg. Landes-Verfassungsgesetz 1999 – Sbg. L-VG, LGBl 25/1999, lautet:

"3. Abschnitt

Gesetzgebung des Landes

A. Landtag

[…]

Artikel 18

(1) Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung durch Gesetz.

(2) Die Mitglieder des Landtages, die ihre Mitgliedschaft zum Landtag von der Zugehörigkeit zur selben nach der Landtagswahlordnung gebildeten Wahlpartei ableiten, bilden eine Landtagspartei."

2.       Das Gesetz vom 8. Juli 1981 über die Förderung der politischen Parteien im Lande Salzburg (Salzburger Parteienförderungsgesetz) – S.PartfördG, LGBl 79/1981 idF LGBl 68/2015, lautet auszugsweise:

"1. Abschnitt

Förderung der Landtagsparteien

§1

Den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien) sind für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Land und in den Salzburger Gemeinden einschließlich der Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.

Verlangen auf Parteienförderung

§2

(1) Der Antrag auf Parteienförderung ist vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter, bei politischen Parteien, die juristische Personen sind und ihren Sitz im Land Salzburg haben, von ihren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organen zu stellen.

(2) Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der politischen Partei gilt die Person gemäß §92 Abs3 Z4 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 (LTWO 1998) oder bei nur in Wahlbezirken an der Landtagswahl beteiligten politischen Parteien die Person gemäß §38 Abs4 Z4 bzw §42 LTWO 1998, und zwar bei Wahlvorschlägen in mehreren Wahlbezirken der zustellungsbevollmächtigte Vertreter in dem Wahlbezirk, in dem die Landtagspartei am meisten Stimmen erzielen konnte.

Parteienförderung

§3

(1) Die Parteienförderung besteht in einer jährlichen Leistung.

(2) Die Parteienförderung ist bis längstens 1. September des Jahres zu beantragen, das dem Jahr, für das die Förderung begehrt wird, vorangeht. Der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl neu im Landtag vertretenen Partei gilt auch als rechtzeitig gestellt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt.

(3) Der Jahresbetrag der Förderung ist in Vierteljahresraten jeweils zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig.

(4) Die Förderung ist in sinngemäßer Anwendung des §2 an die Landtagspartei oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu leisten.

Höhe der Parteienförderung

§4

(1) Der Jahresbetrag der Parteienförderung umfaßt den Sockelbetrag und den Steigerungsbetrag.

(2) Der Sockelbetrag ist unabhängig von der im Salzburger Landtag gegebenen Mandatszahl; er beträgt für die Landtagspartei 112.950 €.

(3) Der Steigerungsbetrag ist so zu berechnen, dass der Landtagspartei je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat im Salzburger Landtag ein Betrag in der Höhe des 1,11-Fachen des Sockelbetrages zusteht.

(4) Der Sockelbetrag ist mit dem von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Index jeweils für den Monat Mai des vorhergegangenen und des zweitvorhergegangenen Jahres wertgesichert. Die Indexsteigerungen sind jeweils auf eine Dezimalstelle genau der Berechnung zugrunde zu legen. Der errechnete Betrag ist auf den nächsten ganzen 10 Cent-Betrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

(5) Im Jahr der Landtagswahl ist für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden (§3 Abs3), der bisherige Mandatsstand im Landtag, für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebende Mandatsstand zugrunde zu legen. Erlangt eine Landtagspartei bei einer folgenden Landtagswahl kein Mandat, sind die bis zum Wahltag geleisteten Vierteljahresraten voll auf den sich für diese wahlwerbende Partei nach §10 ergebenden Wahlwerbungskostenbeitrag anzurechnen.

Entscheidung über die Parteienförderung

§5

Über den Antrag auf Parteienförderung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Ändern sich die für die Förderung maßgebenden Verhältnisse (insbesondere auf Grund späterer Landtagswahlen), so ist die Förderung von Amts wegen neu festzusetzen bzw. einzustellen.

[…]

2. Abschnitt

Unterstützung der Landtagsarbeit

§8

Für Zwecke ihrer parlamentarischen Aufgabenerfüllung einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit sind den Landtagsparteien unbeschadet der Zurverfügungstellung von Sachmitteln auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zu gewähren.

[…]

3. Abschnitt

Förderung sonstiger wahlwerbender Parteien

§12

(1) Den im Salzburger Landtag nicht vertretenen politischen Parteien, die bei einer Landtagswahl als wahlwerbende Parteien aufgetreten sind und hiebei zwar kein Mandat, jedoch zumindest 1 v. H. der abgegebenen Wählerstimmen als Parteisumme im Land erreicht haben, ist auf Antrag vom Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu ihren Wahlwerbungskosten zu leisten.

(2) Für die Vertretung der wahlwerbenden Partei und die Berechtigung zur Antragstellung gilt §2."

III.    Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1.       Die Beschwerdeführerin behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze.

1.1.    Begründend bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass §1 S.PartfördG, der eine Legaldefinition des Begriffes "Landtagspartei" beinhalte, sowie weitere Bestimmungen des S.PartfördG, die diesen Begriff verwenden, verfassungswidrig seien, weil diese Definition nicht mit jener übereinstimme, die in Art18 Abs2 Sbg. L-VG – gegen den ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht werden – vorgenommen werde. Auf Grund dieser Verfassungswidrigkeiten werde schließlich den §§1 bis 4 S.PartfördG jede Verständlichkeit genommen, weswegen sich die Verfassungswidrigkeit auf diese Bestimmungen zur Gänze erstrecke.

1.2.    Dagegen bringt die Salzburger Landesregierung im Wesentlichen vor, dass der in Art18 Abs2 Sbg. L-VG und der in den §§1 ff. S.PartfördG verwendete Begriff der Landtagspartei in unterschiedlichen Zusammenhängen und mit jeweils anderem normativen Gehalt ("Landtagsfraktion bzw Klub einerseits, im Landtag vertretene politische Partei andererseits") verwendet werde. Im 1. Abschnitt des S.PartfördG gehe es – im Gegensatz zum 2. Abschnitt – um die Förderung politischer Parteien, während Art18 Abs2 Sbg. L-VG die Beständigkeit der aus den Wahlparteien hervorgegangenen Klubs zum Inhalt habe. Angesichts der zulässigen unterschiedlichen Verwendung ein und desselben Begriffes auf Verfassungsebene einerseits und auf Ebene eines einfachen Gesetzes andererseits seien die Bestimmungen des 1. Abschnittes des S.PartfördG nicht wegen Verstoßes gegen Art18 Abs2 Sbg. L-VG verfassungswidrig. Art18 Abs2 Sbg. L-VG sei nicht präjudiziell, weil diese Bestimmung nicht auf politische Parteien abstelle und daher denkmöglich nicht Voraussetzung für die Entscheidung sein könne. Dem weiteren Vorhalt, es sei der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz verletzt worden, sei zu entgegnen, dass es das Sachlichkeitsprinzip erfordere, auf eine geänderte Parteistärke mit einer entsprechenden Änderung der Förderung zu reagieren.

1.3.    Beim Verfassungsgerichtshof sind vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zugrunde liegenden, präjudiziellen Bestimmungen des S.PartfördG entstanden:

1.3.1.  Das S.PartfördG sieht – nach Abschnitten gegliedert – drei verschiedene Arten der Förderung vor: Erstens sind gemäß §§1 ff. leg.cit. den "im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien)" für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Land und in den Salzburger Gemeinden einschließlich der Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe des 1. Abschnittes des S.PartfördG zuzuwenden. Zweitens sind gemäß §§8 ff. leg.cit. den "Landtagsparteien" für Zwecke ihrer parlamentarischen Aufgabenerfüllung einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit auf Antrag Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe des 2. Abschnittes des S.PartfördG zu gewähren. Drittens ist gemäß §§12 ff. leg.cit. den "im Salzburger Landtag nicht vertretenen politischen Parteien, die bei einer Landtagswahl als wahlwerbende Parteien aufgetreten sind und hiebei zwar kein Mandat, jedoch zumindest 1 v. H. der abgegebenen Wählerstimmen als Parteisumme im Land erreicht haben", auf Antrag ein Beitrag zu ihren Wahlwerbungskosten nach Maßgabe des 3. Abschnittes des S.PartfördG zu leisten.

1.3.1.1. Ein – den Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg bildender – Anspruch auf Parteienförderung nach dem 1. Abschnitt des S.PartfördG setzt voraus, dass es sich um eine politische Partei handelt, die im Salzburger Landtag vertreten ist (§1 S.PartfördG). Der Antrag auf Parteienförderung ist gemäß §2 Abs1 leg.cit. vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter, bei politischen Parteien, die juristische Personen sind und ihren Sitz im Land Salzburg haben, von ihren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organen zu stellen.

1.3.1.2. Die Parteienförderung besteht gemäß §3 Abs1 S.PartfördG in einer jährlichen Leistung und ist gemäß §3 Abs2 leg.cit. bis längstens 1. September des Jahres zu beantragen, das dem Jahr, für das die Förderung begehrt wird, vorangeht, wobei der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl neu im Landtag vertretenen Partei auch als rechtzeitig gestellt gilt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt. §3 Abs3 leg.cit. legt die Fälligkeitszeitpunkte des Jahresbetrages der Förderung fest. Gemäß §3 Abs4 leg.cit. ist die Förderung in sinngemäßer Anwendung des §2 leg.cit. an die Landtagspartei oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu leisten.

1.3.1.3. Der Jahresbetrag der Parteienförderung umfasst gemäß §4 Abs1 S.PartfördG den Sockelbetrag und den Steigerungsbetrag. Der Sockelbetrag ist gemäß §4 Abs2 leg.cit. "unabhängig von der im Salzburger Landtag gegebenen Mandatszahl" und beträgt – wertgesichert (vgl. §4 Abs4 leg.cit.) – für die Landtagspartei € 112.950,–; der Steigerungsbetrag ist so zu berechnen, "dass der Landtagspartei je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat im Salzburger Landtag ein Betrag in der Höhe des 1,11-Fachen des Sockelbetrages zusteht". Gemäß §4 Abs5 leg.cit. ist im Jahr der Landtagswahl für die Berechnung der Vierteljahresraten, die vor dem Wahltag fällig werden, der bisherige Mandatsstand im Landtag, für die Berechnung der übrigen Vierteljahresraten der sich aus der Landtagswahl ergebende Mandatsstand zugrunde zu legen; erlangt eine Landtagspartei bei einer folgenden Landtagswahl kein Mandat, sind die bis zum Wahltag geleisteten Vierteljahresraten voll auf den sich für diese wahlwerbende Partei nach §10 leg.cit. ergebenden Wahlwerbungskostenbeitrag anzurechnen.

1.3.1.4. Über den Antrag auf Parteienförderung entscheidet gemäß §5 S.PartfördG die Landesregierung mit Bescheid. Ändern sich die für die Förderung maßgebenden Verhältnisse (insbesondere auf Grund späterer Landtagswahlen), so ist die Förderung von Amts wegen neu festzusetzen bzw. einzustellen.

1.3.2.  Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

1.3.2.1. Die Parteienförderung nach dem 1. Abschnitt des S.PartfördG richtet sich zufolge des Wortlautes des – als Zielbestimmung formulierten – §1 leg.cit. an die im Salzburger Landtag vertretenen "politischen Parteien (Landtagsparteien)", womit implizit an §1 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl I 56/2012, angeknüpft wird (vgl. die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des S.PartfördG, LGBl 79/1981, IA 310 BlgLT 8. GP, 1, worin ausdrücklich auf ArtI des Parteiengesetzes, BGBl 404/1975, Bezug genommen wird). Ungeachtet dessen ist gemäß §2 Abs1 S.PartfördG der Antrag auf Parteienförderung vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter, bei politischen Parteien, die juristische Personen sind und ihren Sitz im Land Salzburg haben, von ihren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organen zu stellen; die Förderung ist gemäß §3 Abs4 leg.cit. in sinngemäßer Anwendung des §2 leg.cit. an die Landtagspartei oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu leisten. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass Förderungsempfänger nicht nur politische Parteien iSd §1 PartG, sondern auch nach der Landtagswahlordnung gebildete Wahlparteien, die nicht zugleich politische Parteien sind (vgl. VfSlg 14.803/1997 zur Korrelation von politischer Partei und Wahlpartei), sein können.

1.3.2.2. Der Jahresbetrag der Parteienförderung umfasst gemäß §4 Abs1 S.PartfördG den Sockelbetrag und den Steigerungsbetrag, wobei ersterer "unabhängig von der im Salzburger Landtag gegebenen Mandatszahl" (Abs2 leg.cit.) ist und letzterer "je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat im Salzburger Landtag" (Abs3 leg.cit.) zusteht.

Angesichts der Verwendung des Begriffes "Mandat" bei der Berechnung der Höhe der Parteienförderung – und nicht etwa der Begriffe "Abgeordneter", "Mitglied" oder "Mandatar", die allenfalls zu einer abweichenden Auslegung führen könnten – und vor dem Hintergrund, dass Antragsberechtigter und Förderungsempfänger auch eine Wahlpartei sein kann, die nicht aus einer politischen Partei hervorgegangen ist, besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Zweifel, dass bei der Gewährung der Parteienförderung nach dem 1. Abschnitt des S.PartfördG auf das Ergebnis der jeweiligen Landtagswahl und nicht etwa auf die Zugehörigkeit einzelner Abgeordneter zu einer politischen Partei abzustellen ist.

1.3.2.3. Auch §5 S.PartfördG, demzufolge die Förderung von Amts wegen neu festzusetzen bzw. einzustellen ist, wenn sich die für die Förderung maßgebenden Verhältnisse ändern, kann – ungeachtet des im Klammerausdruck verwendeten Wortes "insbesondere" – nicht dahingehend verstanden werden, dass davon auch Parteiaustritte von Landtagsabgeordneten erfasst sein sollen. Ein solches Verständnis stünde im Widerspruch zur eindeutigen Formulierung des §4 Abs3 leg.cit., der allein auf die Anzahl der abstrakt erzielten "Mandate" abstellt.

1.3.3.  Soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit der §§1 bis 4 S.PartfördG – in concreto des darin verwendeten Begriffes "Landtagspartei(en)" – wegen Widerspruchs zu Art18 Abs2 Sbg. L-VG behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, wenn er finanzielle Zuwendungen nach dem S.PartfördG nur für eine bestimmte Kategorie politischer Gruppierungen vorsieht, solange es sich insgesamt um eine sachgerechte Regelung handelt (vgl. idS VfSlg 11.944/1989). Insofern bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn dem in den §§1 ff. S.PartfördG verwendeten Begriff "Landtagspartei(en)" im Gesamtzusammenhang des Regimes der Parteienförderung eine andere Bedeutung zukommt als jenem, der in Art18 Abs2 Sbg. L-VG im Zusammenhang mit der im 3. Abschnitt geregelten "Gesetzgebung des Landes (A. Landtag)" verwendet wird; da Art18 Abs2 Sbg. L-VG hinsichtlich der (im 1. Abschnitt des S.PartfördG geregelten) Förderung politischer Parteien keine Aussagen trifft, gelangt diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung und wurde auch vom Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht angewendet.

1.3.4.  Angesichts des Zwecks der Parteienförderung nach dem 1. Abschnitt des S.PartfördG, nämlich der finanziellen Unterstützung der Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Land und den Salzburger Gemeinden (vgl. §1 leg.cit.), womit – im Gegensatz zur Parteienförderung nach dem 2. Abschnitt des S.PartfördG, die (unabhängig von einem Anspruch gemäß §§1 ff. leg.cit.) für Zwecke der "parlamentarischen" Aufgabenerfüllung (vgl. §8 leg.cit.) zu gewähren ist – vordringlich die "außerparlamentarischen" Tätigkeiten der politischen Parteien angesprochen sind, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn bei der Berechnung der Höhe der Parteienförderung in §4 Abs3 leg.cit. – nämlich des Steigerungsbetrages – auf die bei der letzten Landtagswahl erzielten Mandate abgestellt wird und nicht auf die Zahl jener Abgeordneten, die dieser Partei tatsächlich (noch) angehören.

1.3.4.1. Wie der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit den §§2 bis 4 Parteiengesetz idF BGBl 238/1991, in denen u.a. auch normiert war, dass die Fördermittel auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien "im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen" verteilt werden, ausgesprochen hat, ist "[d]ie verfassungsrechtlich vorgegebene Korrelation von politischer Partei und Wahlpartei […] als Hintergrund stets mitzuberücksichtigen, wenn das […] festgelegte finanzielle Förderungssystem im einzelnen (also gleichsam von seiner rechtstechnischen Seite her) betrachtet wird, welches eine Wechselwirkung zwischen dem Verhalten und Vorgehen der politischen Partei und jenem der wahlwerbenden Partei (einschließlich der vom Wählerverhalten abhängigen Komponenten) zeigt" (vgl. VfSlg 14.803/1997). Dem Gesetzgeber ist daher nicht entgegenzutreten, wenn er innerhalb des ihm bei der Gewährung von Förderungen zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (vgl. VfSlg 19.860/2014) zur Auffassung gelangt, dass bei der Verteilung der finanziellen Mittel auf die im Landtag vertretenen politischen Parteien auf das "politische Gewicht derartiger Vereinigungen im öffentlichen Leben" abzustellen ist, welches sich im jeweiligen Wahlergebnis, dh. in der Mandats- oder Stimmenstärke, widerspiegelt (vgl. VfSlg 11.944/1989 – unter Verweis auf VfSlg 11.572/1987 – zur Verfassungskonformität des §2 Abs2 Parteiengesetz, wonach bloß die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien mit finanziellen Zuwendungen bedacht werden; vgl. weiters Wieser, §1 ParteienG, in: Korinek/Holoubek et.al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 86, demzufolge gegen eine strikt proportionale Aufteilung auf die politischen Parteien nach dem Verhältnis der bei der Wahl für sie abgegebenen Stimmen bzw. erreichten Mandate – allenfalls auch in Verbindung mit einem davon unabhängigen Grundbetrag – keine verfassungsrechtlichen Einwände erhoben werden können), zumal auch die Kosten der Wahlwerbung primär von der politischen Partei getragen werden, deren Wahlpartei das jeweilige Wahlergebnis erzielt hat (vgl. VfSlg 14.803/1997). Durch die Kombination von einem allen Parteien in gleicher Höhe zustehenden Sockelbetrag einerseits mit einem vom Ergebnis der Landtagswahl abhängigen Steigerungsbetrag andererseits wird unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit (vgl. VfSlg 14.803/1997, 18.603/2008, 19.860/2014) jedenfalls sowohl den finanziellen Anforderungen jeder Partei Rechnung getragen als auch auf die Stärke der Partei Bedacht genommen (vgl. Berchtold, Das Parteiengesetz – ein Überblick, ÖVA 1976, 33 [38]).

1.3.4.2. Dieser Auslegung steht auch das Erkenntnis VfSlg 17.818/2006 nicht entgegen: Darin hat der Verfassungsgerichtshof zum Kärntner Parteienförderungsgesetz (im Folgenden: K-PFG), LGBl 83/1991 idF LGBl 57/2005, zwar ausgesprochen, dass es nicht sachgerecht wäre, wenn eine Änderung der genannten Umstände (im konkreten Fall der Ausschluss von Landtagsabgeordneten aus der im Kärntner Landtag vertretenen politischen Partei) im Laufe des jeweiligen Förderungszeitraumes für die Gebührlichkeit der Landesförderung unbeachtlich sein würde. Wie sich jedoch nicht zuletzt aus der dieser Schlussfolgerung vorangestellten einleitenden Formulierung ("Aus diesen Bestimmungen ist – in ihrem Zusammenhang – ua. abzuleiten: […]") ergibt, sind die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes vor dem Hintergrund der konkreten Rechtslage nach dem K-PFG zu sehen. Da sich die Höhe der Landesförderung gemäß §3 Abs4 K-PFG für jede Landtagspartei nach "der Zahl ihrer im Landtag vertretenen Mitglieder" berechnete und damit bereits einfachgesetzlich an die Zugehörigkeit der Abgeordneten zur jeweiligen politischen Partei angeknüpft wurde, sind die dazu ergangenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes nicht auf die Rechtslage nach dem S.PartfördG übertragbar, in der – losgelöst von konkreten (parteizugehörigen) Abgeordneten – auf die bei der letzten Landtagswahl erzielten Mandate abgestellt wird.

1.3.4.3. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ob er bei der Förderung von politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, das Ergebnis der Wahl abstrakt berücksichtigt oder – unabhängig vom Ergebnis der Wahl – auf die tatsächliche Anzahl der der politischen Partei zugehörigen Mitglieder im allgemeinen Vertretungskörper abstellt. In der für alle politischen Parteien in gleicher Weise vorzunehmenden und für die gesamte Legislaturperiode geltenden Berechnung der Parteienförderung nach §4 Abs3 S.PartfördG ist keine unsachliche Benachteiligung von im Landtag vertretenen politischen Parteien zu erkennen (vgl. das Erkenntnis VfSlg 18.603/2008, worin der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Gleichheitssatzes angenommen hat, weil die "Spielregeln" für die im Landtag vertretenen Parteien während einer laufenden Gesetzgebungsperiode geändert wurden).

1.3.5.  Im Übrigen sind keine Bedenken ob der Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmungen des S.PartfördG hervorgekommen.

1.4.    Die Beschwerdeführerin wurde sohin nicht wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze in Rechten verletzt.

2.       Die Beschwerdeführerin erachtet sich weiters im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

2.1.    Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Verwaltungsgericht diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn das Verwaltungsgericht Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten kann dem Verwaltungsgericht unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn es die Beschwerdeführerin aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn die angefochtene Entscheidung wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001).

2.2.    Ein solcher Fehler ist dem Landesverwaltungsgericht Salzburg unterlaufen:

2.2.1.  Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat der Beschwerdeführerin, die im Salzburger Landtag unbestrittenermaßen (nach wie vor) vertreten ist, neben dem Sockelbetrag gemäß §4 Abs2 S.PartfördG einen Steigerungsbetrag für eine Landtagsabgeordnete gemäß §4 Abs3 leg.cit. zuerkannt und das Mehrbegehren auf Zuerkennung der Steigerungsbeträge für fünf weitere Landtagsabgeordnete mit der Begründung abgewiesen, dass diese fünf Landtagsabgeordneten nicht mehr Mitglieder der Beschwerdeführerin seien und somit eine Änderung der für die Förderung maßgebenden Verhältnisse gemäß §5 leg.cit. eingetreten sei, die bei der Beurteilung des Antrages auf Zuerkennung der Parteienförderung für das Jahr 2016 zu berücksichtigen gewesen sei.

2.2.2.  Gemäß §4 Abs3 S.PartfördG ist der Steigerungsbetrag so zu berechnen, dass der Landtagspartei je bei der letzten Landtagswahl erzieltem Mandat im Salzburger Landtag ein Betrag in der Höhe des 1,11-fachen des Sockelbetrages zusteht. Wie unter Pkt. III.1.3.2. ausgeführt, besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Zweifel, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Parteienförderung nach dem 1. Abschnitt des S.PartfördG (vgl. Pkt. III.1.3.1.1.) deren Höhe gemäß §4 Abs3 leg.cit. nach der Anzahl der bei der letzten Landtagswahl abstrakt erzielten Mandate berechnet wird und nicht etwa auf die Zugehörigkeit einzelner Abgeordneter zu einer politischen Partei abzustellen ist.

2.2.3.  Da die Beschwerdeführerin bei der hier maßgeblichen Landtagswahl sechs Mandate erzielt hatte, wäre ihr auch für das Jahr 2016 der Steigerungsbetrag gemäß §4 Abs3 S.PartfördG – obgleich fünf der sechs Abgeordneten, denen diese Mandate zugewiesen worden waren, nicht mehr Mitglieder der Beschwerdeführerin sind – hinsichtlich dieser sechs Mandate zuzuerkennen gewesen.

2.3.    Indem das Landesverwaltungsgericht Salzburg den ausdrücklichen Wortlaut des §4 Abs3 S.PartfördG unberücksichtigt gelassen hat, hat es die Rechtslage in einem wesentlichen Punkt grundlegend verkannt und das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund mit Willkür belastet.

IV.      Ergebnis

1.       Die Beschwerdeführerin ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

2.       Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Parteienförderung, Partei politische, Landesverfassung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E1406.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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