Entscheidungsdatum
20.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G312 2164407-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb.XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb.XXXX, StA.:
Serbien, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2017,Serbien, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2017,
Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 21.06.2017, wurde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 18 Abs. Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 21.06.2017, wurde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 18, Abs. Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.)
2. Mit dem am 13.07.2017 beim BFA, RD Wien, eingelangten und mit 03.07.2017 datierten Schriftsatz erhob die BF mit Unterstützung ihres Rechtsanwaltes Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde die Spruchpunkte II, III, IV und V aufheben und ihr subsidiären Schutz gewähren sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Spruchpunkt I ist somit in Rechtskraft erwachsen.2. Mit dem am 13.07.2017 beim BFA, RD Wien, eingelangten und mit 03.07.2017 datierten Schriftsatz erhob die BF mit Unterstützung ihres Rechtsanwaltes Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde die Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf aufheben und ihr subsidiären Schutz gewähren sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Spruchpunkt römisch eins ist somit in Rechtskraft erwachsen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 14.07.2017 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige von Serbien. Sie ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zur christlichen Glaubensgemeinschaft. Die Muttersprache der BF ist serbokroatisch. Die BF ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige von Serbien. Sie ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zur christlichen Glaubensgemeinschaft. Die Muttersprache der BF ist serbokroatisch. Die BF ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der BF reiste Ende September 2015 illegal in das Bundesgebiet ein, verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich und hält sich seitdem illegal in Österreich auf.
1.2. Die BF ist XXXX Jahre alt, bekommt in ihrer Heimat eine Pension, sie spricht die serbische Sprache und ein wenig Deutsch.1.2. Die BF ist römisch 40 Jahre alt, bekommt in ihrer Heimat eine Pension, sie spricht die serbische Sprache und ein wenig Deutsch.
1.3. In Österreich leben zwei ihrer fünf Kinder mit ihren Familien. In Serbien wohnen die restlichen drei Kinder mit ihren Familien sowie die Mutter der BF.
Die BF verfügt derzeit über ein eigenes Einkommen (Pension), hat sich in Österreich mit Unterstützung ihrer Söhne und Erspartem eine Wohnung in Wien gemietet.
In Serbien lebte die BF in einem Haus und hatte Kontakt zu ihren drei Kindern, diese leben nach wie vor in Serbien mit ihren Familien. Im Falle einer Rückkehr hätte sie Unterstützung durch den in Serbien lebenden Familienverband.
Die BF hält sich seit 2015 illegal in Österreich auf, es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Das erkennende Gericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen der BF vor der belangten Behörde zugrunde. Demnach erfolgte die Ausreise aus dem Herkunftsstaat Serbien aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen, weil sie dort nach eigenen Angaben nicht mehr leben möchte. Sie hat sich mit zwei ihrer Kinder gestritten und möchte bei ihren zwei Kindern in Österreich leben.
Bei der Erstbefragung am 01.03.2017 gab die BF an dass sie nie Probleme hatte, weder auf politischer noch auf nationaler Ebene. Sie sei krank, habe Depressionen. Bei ihrer Befragung vor dem BDA, AST Wien gab die BF an, dass sie in Pension sei, sie habe fünf Kinder, drei davon leben in Serbien, zwei in Österreich. Sie lebe in Serbien in einem Haus, für das sie von ihrer Schwiegermutter ein lebenslanges Wohnrecht erhalten hat. Zwei ihrer Kinder in Serbien hätten ihr Geld abgenommen, sie vermute, da diese unter Drogeneinfluss stehen.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat etwa aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Die BF hatte mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Es wird festgestellt, dass Serbien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 17/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass Serbien aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Die BF wurde am 19.10.2017 auf dem Luftweg in ihren Heimatstaat abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den diesbezüglichen Angaben der BF vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum Aufenthalt und Reisebewegung beruhen zum einen auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde und zum anderen auf den Auszügen aus dem zentralen Melderegister sowie dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich daraus, dass die BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen in Österreich und ihrem Heimatstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF bei der Erstbefragung wie auch der Befragung vor der belangten Behörde sowie den Angaben im bekämpften Bescheid, denen die BF nicht entgegen getreten ist.
Die Feststellungen zu ihren Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben im vorliegenden Verfahrensakt.
Die BF hat ihren Herkunftsstaat ausschließlich aus persönlichen Beweggründen verlassen. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung wurden von der BF ausdrücklich verneint.
3. Rechtliche Beurteilung:
Da die BF gegen Spruchpunkt I keine Beschwerde erhoben hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen.Da die BF gegen Spruchpunkt römisch eins keine Beschwerde erhoben hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen.
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei):
3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des St