TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/22 L519 2001355-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2018
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Entscheidungsdatum

22.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L519 2001355-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.5.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.5.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF iVm § 17 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF, §§ 52 Abs. 2 und 9, 46 sowie 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, Paragraphen 52, Absatz 2 und 9, 46 sowie 55 Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: BF) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.7.2013 erstmalig bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: BF) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.7.2013 erstmalig bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Als Begründung für das Verlassen gab der BF im Wesentlichen die schlechte wirtschaftliche Lage in der Türkei an. Kurden würden allgemein diskriminiert. Außerdem gebe es eine Blutfehde zwischen dem Stamm des BF und einem anderen Stamm. Soldaten seien mehrfach ins Dorf des BF gekommen, um die Dorfbewohner, darunter auch den BF, zu verprügeln. 2010 habe der BF Probleme beim Militärdienst gehabt. Seit 2011 sei aber nichts mehr vorgefallen.römisch eins.2. Als Begründung für das Verlassen gab der BF im Wesentlichen die schlechte wirtschaftliche Lage in der Türkei an. Kurden würden allgemein diskriminiert. Außerdem gebe es eine Blutfehde zwischen dem Stamm des BF und einem anderen Stamm. Soldaten seien mehrfach ins Dorf des BF gekommen, um die Dorfbewohner, darunter auch den BF, zu verprügeln. 2010 habe der BF Probleme beim Militärdienst gehabt. Seit 2011 sei aber nichts mehr vorgefallen.

I.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Gem. § 10 Abs. 1 Asylgesetz wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.römisch eins.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

I.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.4.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.4.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

I.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.6.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 Asylgesetz nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z.3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z.2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch eins.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.6.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

I.5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 5.9.2016 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 5.9.2016 als unbegründet abgewiesen.

I.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 17.11.2016 zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 9.10.2017 abgelehnt.römisch eins.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 17.11.2016 zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 9.10.2017 abgelehnt.

I.7. Am 19.2.2018 brachte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag ein.römisch eins.7. Am 19.2.2018 brachte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag ein.

Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der BF zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er nicht in die Türkei zurück könne, da Erdogan gegen alle Kurden Krieg führt. Er sei seit dem Putschversuch im Jahr 2015 in Österreich, er sei in der Türkei nie persönlich bedroht worden. Er werde in der Türkei gesucht und im Fall einer Rückkehr verhaftet. Außerdem gebe es in der Türkei sehr wohl die Todesstrafe. Seine neuen Fluchtgründe seien dem BF seit dem Putschversuch im Jahr 2015 bekannt.

Gegenüber dem BFA gab er am 25.10.2017 zusammengefasst im Wesentlichen an, dass es 2015 einen Putschversuch gegeben habe. Anschließend seien alle Mitglieder der Gülen-Bewegung verhaftet worden. Außerdem seien bald Wahlen, nach denen die Todesstrafe wieder eingeführt werden könnte. Der BF sei überzeugtes Mitglied der Gülen-Bewegung und habe für diese ab 2004 Zeitschriften verteilt.

I.8. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der neuerliche Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.römisch eins.8. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der neuerliche Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Der BF habe bei seiner Einvernahme am 31.10.2013 angegeben, keiner politischen Gruppierung oder Partei anzugehören. Das zeige bereits, dass der BF kein Mitglied der Gülen-Bewegung ist. Würde der BF dieser Bewegung tatsächlich angehören, hätte er das bereits damals angegeben. Außerdem habe der BF nichts vorgelegt, das seine Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung beweist.

Aufgrund dessen, dass der BF den Putschversuch mit 2015 datierte, zeige sich, dass die von ihm vorgebrachte Bedrohung nicht der Wahrheit entsprechen kann. Würde die vom BF vermutete Bedrohung der Wahrheit entsprechen, hätte der BF das richtige Jahr genannt.

Zudem sei anzumerken, dass der BF die neuerlichen Gründe seit dem Putschversuch wissen würde. Hätte er tatsächlich etwas zu befürchten, hätte er diese Befürchtungen bereits in einer seiner Beschwerden vorgebracht. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Der BF gab an, dass ihm bei einer Rückkehr sie Todesstrafe drohen würde ,stellte jedoch den ggst. Antrag erst 4 Monate, nachdem sein Erstverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde.

Festgestellt wurde auch, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz nicht zu Ungunsten der BF gestaltet habe und im Wesentlichen unverändert sei. Hierzu wurden auch entsprechende Länderfeststellungen getroffen.

Die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen werde, zumal sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nichts geändert habe.

I.9. Mit Schriftsatz vom 12.6.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Neben allgemeinen Ausführungen und Wiederholungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der 2.4.2014 (Erk. des BVwG L502 2001355-1) der für den ggst. Folgeantrag maßgebliche Zeitpunkt sei. Nicht berücksichtigt sei, dass eine Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung im Jahr 2013 noch unproblematisch war, da Gülen und Erdogan zu dieser Zeit noch zusammen arbeiteten. Die belangte Behörde habe die Beweisanträge vom 18.2. und vom 7.5.2018 gänzlich ignoriert und sei aus diesem Grund zu einem falschen Ergebnis gekommen. Für die Herkunftsregion des BF gebe es eine partielle Reisewarnung. Außerdem gebe es in der Türkei eine systematische staatliche Kurdenverfolgung, weshalb dem BF eine Rückkehr unzumutbar sei. Neben der beantragten Zeugeneinvernahme sei auch die Einholung des beantragten Ländersachverständigengutachtens unterblieben.römisch eins.9. Mit Schriftsatz vom 12.6.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Neben allgemeinen Ausführungen und Wiederholungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der 2.4.2014 (Erk. des BVwG L502 2001355-1) der für den ggst. Folgeantrag maßgebliche Zeitpunkt sei. Nicht berücksichtigt sei, dass eine Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung im Jahr 2013 noch unproblematisch war, da Gülen und Erdogan zu dieser Zeit noch zusammen arbeiteten. Die belangte Behörde habe die Beweisanträge vom 18.2. und vom 7.5.2018 gänzlich ignoriert und sei aus diesem Grund zu einem falschen Ergebnis gekommen. Für die Herkunftsregion des BF gebe es eine partielle Reisewarnung. Außerdem gebe es in der Türkei eine systematische staatliche Kurdenverfolgung, weshalb dem BF eine Rückkehr unzumutbar sei. Neben der beantragten Zeugeneinvernahme sei auch die Einholung des beantragten Ländersachverständigengutachtens unterblieben.

Der geschilderte Sachverhalt sei nach dem 2.4.2014 entstanden. Der BF habe auch eine wesentlich verschlechterte Sicherheitslage in der Türkei vorgebracht und entsprechend Beweismittel vorgelegt, mit denen sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt hat.

Aktenwidrig sei auch, dass der BF Grundversorgung bezieht. Vielmehr wohne er bei seinem künftigen Arbeitgeber und werde von seinem Bruder finanziell unterstützt. Dass sich der BF beim Datum des Putschversuches geirrt hat, sei auf die Stresssituation zurückzuführen.

Der BF sei in Österreich bestens integriert und unbescholten.

I.10. Die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, erfolgte am 20.6.2018.römisch eins.10. Die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, erfolgte am 20.6.2018.

I.11. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.11. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt römisch eins. geschilderten Sachverhalt als erwiesen an.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen.

Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.

Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.

2. Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und Einsicht in das ZMR, Strafregister sowie IZR Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird auf die dem Akt beigeschlossenen bzw. im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.

In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte (speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. VwGH. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- VwGH vom 11. November 1998, 98/01/0284).In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte (speziell zur Anforderung der Aktualität vergleiche VwGH. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- VwGH vom 11. November 1998, 98/01/0284).

Die genannten Quellen geben zudem die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf den BF - in der Türkei wieder. Den Länderfeststellungen wurde vom BF in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit in der Beschwerde auszugsweise diverse Berichte zur Lage der Kurden in der Türkei wiedergegeben wurden, ergibt sich auch daraus keine systematische staatliche Verfolgung von Kurden aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Eine Gruppenverfolgung türkischer Kurden kann auch weder den dem BFA bzw. dem Gericht vorliegenden berichten noch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur entnommen werden. Aus diesem Grund hat das BFA auch zu recht von der Einholung des beantragten Ländersachverständigengutachtens Abstand genommen.

Insoweit die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem Erkenntnis des BVwG vom 2.4.2014 umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei zugrunde gelegt wurden, welche nunmehr von der belangten Behörde entsprechend aktualisiert wurden. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere, lebensbedrohliche Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Zudem ist der BF jung, gesund und arbeitsfähig und könnte er nach seiner Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.

Hinsichtlich des Familien- bzw. Privatlebens der BF wurde bereits bei der Rückkehrentscheidung des BFA ausführlich auf die persönliche Situation des BF eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung zugunsten des BF ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichterrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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