Entscheidungsdatum
25.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W218 2201295-1/ 15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion OÖ vom 05.06.2018, Zl. 1078567301-150884445, wegen §§ 3, 8, 10, 13 57, 55 AsylG, § 18 BFA-VG und §§ 46, 52, 53 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion OÖ vom 05.06.2018, Zl. 1078567301-150884445, wegen Paragraphen 3, 8, 10, 13, 57, 55 AsylG, Paragraph 18, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 53, 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI., VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 18.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, Angehöriger XXXX, mit muslimischem Glaubensbekenntnis, am XXXX im Iran geboren und dort auch wohnhaft gewesen zu sein.2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, Angehöriger römisch 40 , mit muslimischem Glaubensbekenntnis, am römisch 40 im Iran geboren und dort auch wohnhaft gewesen zu sein.
Bei der Erstbefragung vor der LPD NÖ, PI Traiskirchen East Ost am 20.07.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt Folgendes an:
"Mein Vater, ist vor ca. 2 Jahren verstorben. Ich musste arbeiten, um unsere finanzielle Situation aufzubessern. Ich hatte nicht einmal eine Versicherung gehabt, und habe beschlossen weg zu gehen. Meine beiden Schwestern sind verheiratet. Ich möchte meine Mutter nachholen."
Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Armut dort und er sei noch nie in Afghanistan gewesen.
3. Am 01.11.2016 wurde eine Meldung an das BFA übermittelt, dass der Beschwerdeführer am 04.10. 2016 gegen § 27 Abs 2 SMG verstoßen habe.3. Am 01.11.2016 wurde eine Meldung an das BFA übermittelt, dass der Beschwerdeführer am 04.10. 2016 gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG verstoßen habe.
Am 15.02.2017 wurde eine Meldung an das BFA übermittelt, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2017 gegen § 27 Abs 2 SMG verstoßen habe.Am 15.02.2017 wurde eine Meldung an das BFA übermittelt, dass der Beschwerdeführer am 15.02.2017 gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG verstoßen habe.
Am 21.02.2017 wurde ein Bericht an das BFA übermittelt, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2017 gegen § 27 Abs 2 SMG verstoßen habe.Am 21.02.2017 wurde ein Bericht an das BFA übermittelt, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2017 gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG verstoßen habe.
Am 06.05.2017 wurde ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Wels übermittelt wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 27 Abs 2 SMG durch den Beschwerdeführer am 26.04.2017. Am 23.05.2017 erfolgte eine Verständigung, dass die Staatsanwaltschaft Wels vorläufig von dem Verfahren zurückgetreten sei.Am 06.05.2017 wurde ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Wels übermittelt wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG durch den Beschwerdeführer am 26.04.2017. Am 23.05.2017 erfolgte eine Verständigung, dass die Staatsanwaltschaft Wels vorläufig von dem Verfahren zurückgetreten sei.
Am 29.06.2017 erfolgte eine Meldung, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 27 Abs 2 SMG am 24.05.2017 bei der Staatsanwaltschaft Linz angezeigt worden sei.Am 29.06.2017 erfolgte eine Meldung, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG am 24.05.2017 bei der Staatsanwaltschaft Linz angezeigt worden sei.
Mit Mail vom 10.07.2017 wurde das BFA ersucht, eine Gebietsbeschränkung zu verhängen, da der Beschwerdeführer sich wiederholt fehlverhalte, gegen interne Regeln verstoße und sich ohne vorige Absprache in andern Bundesländern aufhalte.
Am 21.07.2017 erfolgte ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Linz, gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 27 Abs 2 SMG am 20.07.2017.Am 21.07.2017 erfolgte ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Linz, gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG am 20.07.2017.
Am 12.09.2017 erfolgte eine Meldung an das BFA, dass der Beschwerdeführer am 11.09.2017 gegen § 27 Abs 2 SMG verstoßen habe.Am 12.09.2017 erfolgte eine Meldung an das BFA, dass der Beschwerdeführer am 11.09.2017 gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG verstoßen habe.
Am 04.10.2017 erfolgte eine Meldung an das BFA, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 27 Abs 2 SMG bei der Staatanwaltschaft angezeigt werde. Die Staatsanwaltschaft teilte mit, dass gegen den Beschwerdeführer beim BG Eferding ein Strafantrag eingebracht wurde.Am 04.10.2017 erfolgte eine Meldung an das BFA, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG bei der Staatanwaltschaft angezeigt werde. Die Staatsanwaltschaft teilte mit, dass gegen den Beschwerdeführer beim BG Eferding ein Strafantrag eingebracht wurde.
Am 05.12.2017 erfolgte eine Verständigung, dass die Staatsanwaltschaft Wels vorläufig von dem Verfahren zurückgetreten sei.
Am 10.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vom LG Linz wegen §§ 142,143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 20 Monate bedingt, Probezeit auf 3 Jahre, Jugendstraftat, verurteilt. Die Vorhaft vom 09.09.2017 bis 10.01.2018 wurde auf die Strafe angerechnet.Am 10.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vom LG Linz wegen Paragraphen 142,,143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 20 Monate bedingt, Probezeit auf 3 Jahre, Jugendstraftat, verurteilt. Die Vorhaft vom 09.09.2017 bis 10.01.2018 wurde auf die Strafe angerechnet.
Am 15.02.2018 erfolgte ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Wels wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 27 Abs 2 SMG durch den Beschwerdeführer am 01.02.2018 - 02.02.2018, dass bei einem Urintest THC beim Beschwerdeführer festgestellt wurde und der Beschwerdeführer geständig sei, regelmäßig bis zu seiner Verhaftung im September 2017 Marihuana konsumiert zu haben, seit seiner Enthaftung konsumiere er weniger.Am 15.02.2018 erfolgte ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Wels wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG durch den Beschwerdeführer am 01.02.2018 - 02.02.2018, dass bei einem Urintest THC beim Beschwerdeführer festgestellt wurde und der Beschwerdeführer geständig sei, regelmäßig bis zu seiner Verhaftung im September 2017 Marihuana konsumiert zu haben, seit seiner Enthaftung konsumiere er weniger.
Am 01.03.2018 erfolgte eine Meldung an das BFA, dass der Beschwerdeführer am 22.01.2018 gegen § 27 Abs 2 SMG verstoßen habe.Am 01.03.2018 erfolgte eine Meldung an das BFA, dass der Beschwerdeführer am 22.01.2018 gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG verstoßen habe.
Am 11.03.2018 wurde ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Wels übermittelt wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 27 Abs 2 SMG durch den Beschwerdeführer am 31.01.2018.Am 11.03.2018 wurde ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Wels übermittelt wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG durch den Beschwerdeführer am 31.01.2018.
Am 14.03.2018 erfolgte eine Meldung an das BFA, dass der Beschwerdeführer am 13.03.2018 gegen § 27 Abs 2 SMG verstoßen habe.Am 14.03.2018 erfolgte eine Meldung an das BFA, dass der Beschwerdeführer am 13.03.2018 gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG verstoßen habe.
Am 24.03.2018 erfolgte eine Meldung an das BFA, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung Anzeige erstattet wurde. Der Beschwerdeführer geriet in der Asylunterkunft in Streit mit dem Securitymitarbeiter, da er Alkohol in die Unterkunft mitgenommen hatte, was verboten ist. Daraufhin bedrohte er den Mitarbeiter mit dem Umbringen.
Am 12.03.2018 wurde ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Wels übermittelt wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 27 Abs 2 SMG durch den Beschwerdeführer am 12.03.2018.Am 12.03.2018 wurde ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Wels übermittelt wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG durch den Beschwerdeführer am 12.03.2018.
Am 27.03.2018 wurde ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Linz übermittelt wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 27 Abs 2 SMG durch den Beschwerdeführer am 20.03.2018.Am 27.03.2018 wurde ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Linz übermittelt wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG durch den Beschwerdeführer am 20.03.2018.
Am 04.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gem. § 13 Abs. 2 AsylG sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit verloren habe.Am 04.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit verloren habe.
Am 19.03.2018. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ermahnung ausgesprochen, da er am 19.03.2018 um 16:19 in Bahnhofplatz 3-6, 4020 Linz die von Polizeibeamten ausgesprochene Anweisung, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen, trotz Abmahnung nicht befolgt und der durchgeführten Wegweisung nicht nachgekommen sei.
Am 18.07.2018 erfolgte eine Meldung an das BFA, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, gegen § 125 StGB (Sachbeschädigung) verstoßen zu haben.Am 18.07.2018 erfolgte eine Meldung an das BFA, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, gegen Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) verstoßen zu haben.
Am 29.05.2018 wurde das BFA verständigt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 und 2 StGB (gefährliche Drohung) Anklage erhoben worden sei.Am 29.05.2018 wurde das BFA verständigt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (gefährliche Drohung) Anklage erhoben worden sei.
4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.04.2018 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung unter anderem an, dass er gesund sei, er werde in seiner Unterkunft psychologisch betreut. Er habe seit zwei Monaten Depressionen aufgrund seines Drogenkonsums. Er spreche Farsi, Dari und ein wenig Deutsch. Er sei Hazara und Moslem, gehöre aber keiner Religion an. Er sei im Iran geboren und auch dort aufgewachsen. In dem Stadtteil hätten Iraner und Afghanen gelebt. Er habe nie eine Schule besucht und habe in einer Schuhfabrik gearbeitet. Seine Freunde seien Afghanen gewesen. Sein Vater sei bereits verstorben und seine Mutter arbeite als Teppichknüpferin. Eine Schwester wohne bei seiner Mutter, von der anderen Schwester wisse er nichts. Seit zwei Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, da diese ihn verachte, da er Drogen konsumiert habe. Er habe nur einen Onkel väterlicherseits, über die Verwandtschaft seiner Mutter wisse er nichts. Auch zu diesem Onkel habe er keinen Kontakt mehr. Dieser Onkel habe seine Ausreise finanziert, er sei eines Tages nach Hause gekommen und seine Mutter habe ihm gesagt, dass er nach Europa gehen solle. Nach Afghanistan habe er keinen Kontakt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er Folgendes an:
"Ich weiß nichts über den Fluchtgrund meiner Familie aus Afghanistan, warum und weshalb sie geflohen sind. Ich habe den Iran deshalb verlassen müssen, weil ich keine Papiere und keine Dokumente hatte. Die Iraner haben uns wie Hunde behandelt. Ich an meinen beiden Oberarmen Tätowierungen. Diese könnten mir Probleme im Iran oder in Afghanistan bereiten, wenn ich von den Behörden erwischt werde. Ich habe den Gottesnamen an meinem linken Oberarm tätowieren lassen. Auf dem rechten Oberarm sind eine Kerze und ein paar Gedichte tätowiert. Mein Problem war, dass ich keine Religion hatte. Ich hatte auch keine Papiere und deshalb habe ich den Iran verlassen."
Zu der Tätowierung näher befragt gab er an, dass dort stehe: "Sei mit Gott und herrsche über die Welt", an einer Stelle habe er "einsam" geschrieben, an anderer Stelle stehe "Das Leiden ist nicht die Sache, die jeder Künstler und Maler". Es habe auf Deutsch keine Bedeutung. Er glaube nur an Gott, an keine weiteren Propheten und Imame. Wegen der Tätowierungen würde er ein Afghanistan Probleme bekommen. Diese Tätowierungen habe ihm sein Onkel gemacht, als er ein kleines Kind gewesen sei. Er habe keinen Bezug mehr zu Afghanistan. Den Iran habe er verlassen müssen, da seine Mutter befürchtet habe, dass er auf eine schlechte Bahn gelangen könnte. In Afghanistan herrsche Krieg und Leute würden getötet, außerdem würden die Iraner ihn in den Krieg gegen Syrien schicken, deswegen könne er nicht zurück. In Österreich habe er ein wenig die Schule besucht, er habe sich nicht um eine Lehrstelle bemüht, da er keinen positiven Bescheid habe. Derzeit versuche er von seinem Drogenkonsum wegzukommen.
Auf Befragung seiner gesetzlichen Vertretung gab er an, dass er sich die Tätowierungen versucht habe, mit einer Rasierklinge wegzuritzen, er habe gehört, dass in Afghanistan junge Männer vergewaltigt und entführt werden und er wisse nicht, wie er in Afghanistan eine Arbeit oder Unterkunft finden könne. Er würde auch nicht beten wollen, auch nicht, wenn die Taliban ihn dazu zwingen würden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen