Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W247 2202257-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch XXXX , gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2018, Zl. XXXX zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 29.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2018, Zl. römisch 40 zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 29.07.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 29.07.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 29.07.2018 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1.Verfahren unter der Alias-Identität XXXX :römisch eins.1.Verfahren unter der Alias-Identität römisch 40 :
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste unrechtsmäßig ins Bundesgebiet ein und brachte unter der Identität XXXX , geb. XXXX , am 28.09.2005 einen Asylantrag, Zl. XXXX , ein, welcher mit Bescheid vom 18.09.2007 gem. §§ 7/8 AsylG 1997 abgewiesen wurde, seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien wurde gem. § 8 Abs. 2 für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.06.2009, Zl. XXXX abgewiesen. Der BF hat das Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nicht verlassen.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste unrechtsmäßig ins Bundesgebiet ein und brachte unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , am 28.09.2005 einen Asylantrag, Zl. römisch 40 , ein, welcher mit Bescheid vom 18.09.2007 gem. Paragraphen 7 /, 8, AsylG 1997 abgewiesen wurde, seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien wurde gem. Paragraph 8, Absatz 2, für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.06.2009, Zl. römisch 40 abgewiesen. Der BF hat das Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nicht verlassen.
2. Der BF war seit seiner Einreise lediglich von 24.10.2005 - 18.01.2006 ( XXXX ), von 11.05.2007 - 29.04.2009 ( XXXX ) und von 29.04.2009 - 08.07.2009 ( XXXX ) melderechtlich registriert.2. Der BF war seit seiner Einreise lediglich von 24.10.2005 - 18.01.2006 ( römisch 40 ), von 11.05.2007 - 29.04.2009 ( römisch 40 ) und von 29.04.2009 - 08.07.2009 ( römisch 40 ) melderechtlich registriert.
3. Mit Bescheid vom 05.01.2010, Zl. XXXX wurde seitens der BPD Wien die Schubhaft (Der BF wurde am 05.01.2010 im Bundesgebiet betreten und war weder melderechtlich registriert, noch wies er ein Reisedokument vor) angeordnet.3. Mit Bescheid vom 05.01.2010, Zl. römisch 40 wurde seitens der BPD Wien die Schubhaft (Der BF wurde am 05.01.2010 im Bundesgebiet betreten und war weder melderechtlich registriert, noch wies er ein Reisedokument vor) angeordnet.
Mangels vorgelegten Reisedokuments wurde seitens der Serbischen Botschaft Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt und der BF reiste unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet am 29.01.2010 aus.
4. Der BF reiste folglich neuerlich in Bundesgebiet ein und registrierte sich am 08.04.2010 an der Meldeadresse XXXX Wien.4. Der BF reiste folglich neuerlich in Bundesgebiet ein und registrierte sich am 08.04.2010 an der Meldeadresse römisch 40 Wien.
Am 25.10.2010 wurde seitens der BPD Wien ein Waffenverbot, Zl. XXXX gegen den BF erlassen. Das Bezirksgericht Hernals traf am 11.11.2010 auf Antrag der damaligen Ex-Lebensgefährtin - und mittlerweile wieder Lebensgefährtin - des BF vom 03.11.2010 eine einstweilige Verfügung, wonach dem BF der Aufenthalt an folgenden Orten verboten wurde: Wohnung der XXXX ( XXXX ), die unmittelbare Umgebung ( XXXX), sowie der Kindergarten des Sohnes d. Antragstellerin - mj. XXXX - ( XXXX ). Dem BF wurde gerichtlich aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit XXXX zu vermeiden. Die einstweilige Verfügung wurde für das 1. Jahr ab Zustellung erlassen.Am 25.10.2010 wurde seitens der BPD Wien ein Waffenverbot, Zl. römisch 40 gegen den BF erlassen. Das Bezirksgericht Hernals traf am 11.11.2010 auf Antrag der damaligen Ex-Lebensgefährtin - und mittlerweile wieder Lebensgefährtin - des BF vom 03.11.2010 eine einstweilige Verfügung, wonach dem BF der Aufenthalt an folgenden Orten verboten wurde: Wohnung der römisch 40 ( römisch 40 ), die unmittelbare Umgebung ( römisch 40 ), sowie der Kindergarten des Sohnes d. Antragstellerin - mj. römisch 40 - ( römisch 40 ). Dem BF wurde gerichtlich aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit römisch 40 zu vermeiden. Die einstweilige Verfügung wurde für das 1. Jahr ab Zustellung erlassen.
Am 28.11.2010 wurde der BF im Bundesgebiet, Wien Westbahnhof, festgenommen und erklärte dabei, in Besitz eines serbischen Reisepasses zu sein, welcher jedoch verloren gegangen sei. Eine Verlustanzeige hätte der BF keine erstattet. Aufgrund des Umstandes, dass er bei der Amtshandlung sehr nervös wirkte und sich offensichtlich um einen Fluchtweg umsah, wurden ihm Handfesseln angelegt. Eine durchgeführte Anfrage ZMR ergab, dass dem BF am 04.03.2010 seitens des PU Pozarevac ein Reisepass, Nr. XXXX , lautend auf den Namen XXXX , geb. am XXXX ausgestellt wurde.Am 28.11.2010 wurde der BF im Bundesgebiet, Wien Westbahnhof, festgenommen und erklärte dabei, in Besitz eines serbischen Reisepasses zu sein, welcher jedoch verloren gegangen sei. Eine Verlustanzeige hätte der BF keine erstattet. Aufgrund des Umstandes, dass er bei der Amtshandlung sehr nervös wirkte und sich offensichtlich um einen Fluchtweg umsah, wurden ihm Handfesseln angelegt. Eine durchgeführte Anfrage ZMR ergab, dass dem BF am 04.03.2010 seitens des PU Pozarevac ein Reisepass, Nr. römisch 40 , lautend auf den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 ausgestellt wurde.
5. Mit Bescheid vom 01.12.2010, Zl. XXXX , wurde seitens des FrB Wien gegen den BF gem. § 53 FPG eine Ausweisung verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde aberkannt. Seiner gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde seitens des UVS Wien mit Berufungsbescheid vom 13.03.2012, Zl. XXXX , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.5. Mit Bescheid vom 01.12.2010, Zl. römisch 40 , wurde seitens des FrB Wien gegen den BF gem. Paragraph 53, FPG eine Ausweisung verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde aberkannt. Seiner gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde seitens des UVS Wien mit Berufungsbescheid vom 13.03.2012, Zl. römisch 40 , keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Am 14.12.2010 ware der BF im Zuge seiner Schubhaft zwecks amtsärztlicher Untersuchung in der Sanitätsstelle und verlangte er wegen Halsschmerzen eine Entlassung wegen Haftunfähigkeit, welches jedoch vom Amtsarzt verneint wurde. Daraufhin begann der BF den Amtsarzt anzuschreien und zu beschimpfen. Da er sein Verhalten nicht einstellte, wurde er in den Einzelzellentrakt verbracht und diszipliniert. Seitens der Serbischen Botschaft wurde ein Heimreisezertifikat ausgestellt und der BF wurde am 30.12.2010 nach Serbien abgeschoben.
I.2.Verfahren unter der Alias-Identität XXXX :römisch eins.2.Verfahren unter der Alias-Identität römisch 40 :
1. Dem BF wurde am 06.07.2011 vom PU Pancevo unter der Identität
XXXX , geb. am XXXX , ein Reisepass Nr. XXXX , gültig bis 06.07.2021 ausgestellt und er reiste mit diesem Reisepass am 27.07.2011 ins Bundesgebiet ein.römisch 40 , geb. am römisch 40 , ein Reisepass Nr. römisch 40 , gültig bis 06.07.2021 ausgestellt und er reiste mit diesem Reisepass am 27.07.2011 ins Bundesgebiet ein.
Am 05.08.2012 wurde der rechtswidrige Aufenthalt des BF gem. § 120/1a FPG festgestellt. Er erklärte am 05.08.2012 in der PI Urban Loritz Platz, dass er an der Adresse XXXX wohnhaft seien. Eine melderechtliche Registrierung sei jedoch nicht erfolgt. An genannter Adresse wurde Nachschau gehalten und konnte festgestellt werden, dass der BF tatsächlich dort wohnhaft sei. Seine Freundin, Fr. XXXX erklärte, dass sie die Freundin des BF sei, der BF würde seit ca. einem Jahr immer 3-4 Tage pro Woche bei der Freundin in der Wohnung schlafen, er wurde befragt, wo er die restliche Zeit verbringen würde und der BF erklärte, dass er bei Freunden sei bzw. die ganze Nacht spazieren gehen würde. Gem. § 38 FPG wurde sein vorgefundenes Reisedokument, lautend auf XXXX , geb. am XXXX in Vrsac, Serbien, sichergestellt. Es folgten polizeiliche Anhaltungen und Anzeigen wegen Verdacht auf Verstöße gegen das SuchtmittelG und das WaffenG, sowie Amtshandlungen wegen Verdacht der Sachbeschädigung.Am 05.08.2012 wurde der rechtswidrige Aufenthalt des BF gem. Paragraph 120 /, eins a, FPG festgestellt. Er erklärte am 05.08.2012 in der PI Urban Loritz Platz, dass er an der Adresse römisch 40 wohnhaft seien. Eine melderechtliche Registrierung sei jedoch nicht erfolgt. An genannter Adresse wurde Nachschau gehalten und konnte festgestellt werden, dass der BF tatsächlich dort wohnhaft sei. Seine Freundin, Fr. römisch 40 erklärte, dass sie die Freundin des BF sei, der BF würde seit ca. einem Jahr immer 3-4 Tage pro Woche bei der Freundin in der Wohnung schlafen, er wurde befragt, wo er die restliche Zeit verbringen würde und der BF erklärte, dass er bei Freunden sei bzw. die ganze Nacht spazieren gehen würde. Gem. Paragraph 38, FPG wurde sein vorgefundenes Reisedokument, lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 in Vrsac, Serbien, sichergestellt. Es folgten polizeiliche Anhaltungen und Anzeigen wegen Verdacht auf Verstöße gegen das SuchtmittelG und das WaffenG, sowie Amtshandlungen wegen Verdacht der Sachbeschädigung.
2. Mit Schreiben vom 05.07.2013 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme, Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Im Zeitraum von 07.11.2013 - 23.12.2013 war der BF melderechtlich an der Adresse XXXX registriert. Am 26.12.2013 erfolgte schließlich die vorläufige Festnahme gem. § 39 FPG aufgrund des rechtswidrigen Aufenthalts und mangels angemeldetem Wohnsitz.2. Mit Schreiben vom 05.07.2013 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme, Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Im Zeitraum von 07.11.2013 - 23.12.2013 war der BF melderechtlich an der Adresse römisch 40 registriert. Am 26.12.2013 erfolgte schließlich die vorläufige Festnahme gem. Paragraph 39, FPG aufgrund des rechtswidrigen Aufenthalts und mangels angemeldetem Wohnsitz.
Seitens der LPD Wien wurde mit Bescheid vom 27.12.2013, Zl. XXXX , eine Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot, gültig für die Dauer von drei Jahren erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 27.12.2013 ausgefolgt. Mangels eingebrachter Berufung trat der Bescheid am 11.01.2014 in Rechtskraft.Seitens der LPD Wien wurde mit Bescheid vom 27.12.2013, Zl. römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, gültig für die Dauer von drei Jahren erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 27.12.2013 ausgefolgt. Mangels eingebrachter Berufung trat der Bescheid am 11.01.2014 in Rechtskraft.
3. Mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien, XXXX vom 22.01.2014 (r.k. seit 28.01.2014), wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3 u. 5 SMG, 15 StGB; § 27 Abs. 1 Z. 1 u. Abs. 2 SMG; § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG; §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB; § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon drei Monate unbedingt, gerichtlich verurteilt. Der BF wurde wegen Drogendelikten und unerlaubtem Waffenbesitz - insbesondere deshalb verurteilt, da er seine Lebensgefährtin am 09.08.2012 vorsätzlich am Körper verletzt hätte wodurch diese eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von nicht mehr als 14-tägiger Dauer erlitten hatte.3. Mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien, römisch 40 vom 22.01.2014 (r.k. seit 28.01.2014), wurde der BF wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, u. 5 SMG, 15 StGB; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, SMG; Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG; Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB; Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon drei Monate unbedingt, gerichtlich verurteilt. Der BF wurde wegen Drogendelikten und unerlaubtem Waffenbesitz - insbesondere deshalb verurteilt, da er seine Lebensgefährtin am 09.08.2012 vorsätzlich am Körper verletzt hätte wodurch diese eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von nicht mehr als 14-tägiger Dauer erlitten hatte.
4. Mit Schreiben vom 25.03.2014 brachte der BF schriftlich einen weiteren Asylantrag ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2014, Zahl XXXX , wurde über den BF nach seiner Haftentlassung aus der Strafhaft am 04.04.2014, um 08.00 Uhr, gemäß § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die gegen den Schubhaftbescheid vom 02.04.2014 zu Zahl XXXX erhobene Beschwerde wurde durch das BVwG, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Es wurde durch den BVwG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.4. Mit Schreiben vom 25.03.2014 brachte der BF schriftlich einen weiteren Asylantrag ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2014, Zahl römisch 40 , wurde über den BF nach seiner Haftentlassung aus der Strafhaft am 04.04.2014, um 08.00 Uhr, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die gegen den Schubhaftbescheid vom 02.04.2014 zu Zahl römisch 40 erhobene Beschwerde wurde durch das BVwG, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Es wurde durch den BVwG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.
Mit Bescheid des BFA vom 29.04.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.04.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 29.04.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.04.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5. Am 03.05.2014 wurde der BF im Stande der Schubhaft unter dem Namen XXXX , geb. am XXXX , von Wien Schwechat via Flug nach Belgrad/Serbien um 09:59 Uhr abgeschoben.5. Am 03.05.2014 wurde der BF im Stande der Schubhaft unter dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , von Wien Schwechat via Flug nach Belgrad/Serbien um 09:59 Uhr abgeschoben.
I.3.Verfahren unter der Alias-Identität Danijel JOVANOVIC:römisch eins.3.Verfahren unter der Alias-Identität Danijel JOVANOVIC:
1. Gemäß Einreisestempel in seinem serbischen Reisepass lautend auf den Namen XXXX , geb. am XXXX , Nr. XXXX ausgestellt am 29.08.2014, reiste der BF am 10.09.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 09.12.2016 wurde der BF durch Beamte der LPD Wien im Zuge einer Amtshandlung vor Ort A- XXXX kontrolliert und wurde dabei festgestellt, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Gegen seine Person bestand unter einem früheren Namen, welchen der BF zwischenzeitlich wiederum geändert habe, eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem bis zum 03.05.2017 gültigen Einreiseverbot im Gebiet Schengen. Daher wurde auf Grund der Sachlage seine Festnahme iSd § 40 BFA-VG verfügt und seine Vorführung vor die Behörde veranlasst. Am 10.12.2016 wurde über den BF die Schubhaft verhängt und dieser am 14.12.2016 in sein Heimatland abgeschoben.1. Gemäß Einreisestempel in seinem serbischen Reisepass lautend auf den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , Nr. römisch 40 ausgestellt am 29.08.2014, reiste der BF am 10.09.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 09.12.2016 wurde der BF durch Beamte der LPD Wien im Zuge einer Amtshandlung vor Ort A- römisch 40 kontrolliert und wurde dabei festgestellt, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Gegen seine Person bestand unter einem früheren Namen, welchen der BF zwischenzeitlich wiederum geändert habe, eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem bis zum 03.05.2017 gültigen Einreiseverbot im Gebiet Schengen. Daher wurde auf Grund der Sachlage seine Festnahme iSd Paragraph 40, BFA-VG verfügt und seine Vorführung vor die Behörde veranlasst. Am 10.12.2016 wurde über den BF die Schubhaft verhängt und dieser am 14.12.2016 in sein Heimatland abgeschoben.
2. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm §9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit §9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Dieser Bescheid ist am 29.12.2016 rechtskräftig geworden ist.
I.4.Verfahren unter der Alias-Identität XXXX :römisch eins.4.Verfahren unter der Alias-Identität römisch 40 :
1. Der BF, der sich laut Reisepass unter neuer Identität in Österreich aufhielt, wurde am 29.09.2017 als Beifahrer im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle einer Identitätsfeststellung unterzogen. Bei einer Einvernahme zur Klärung des Aufenthaltes bzw. zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde der BF am 03.11.2017 vor das BFA geladen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigenden Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr.100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr.100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87/2012 (BFA VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die gegen diese Rückkehrentscheidung beschwerdeseitig erhobene Beschwerde ist noch beim BVwG anhängig.
3. Der BF wurde am 28.07.2018 bei einer Personenkontrolle angehalten, sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und in das PAZ Breitenfeldergasse 21 eingeliefert, wo er zur Abklärung des Aufenthaltsstatuses, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Beisein einer für den BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache SERBISCH einvernommen wurde. Eingangs wurde der BF zum Ermittlungsstand informiert. Danach wurde der BF befragt, wo er sich in Österreich aufhalte. Er antwortete, dass er in der XXXX wohne. Nachgefragt, gab der BF an im Juni 2017 mit einem Bus über Ungarn wieder ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Der Grund wären die Lebensgefährtin und sein Sohn, welche hier leben würden und österreichische Staatsbürger wären. Nachgefragt, wie er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere, meinte der BF, dass er von seiner Frau lebe und manchmal seine Tante in der Schweiz ihm Geld schicke. Seine Frau sei arbeitslos, da sie Probleme mit dem Rücken habe. Der BF habe bei sich EUR 10,- an Bargeld. Nachgefragt, ob er im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei, meinte der BF: "Nein, Ich habe keinen Beruf erlernt, habe aber als Maler und Anstreicher gearbeitet". Nachgefragt, ob Verwandte von ihm oder enge Freunde im Bundegebiet oder der EU leben würden, meinte der BF:3. Der BF wurde am 28.07.2018 bei einer Personenkontrolle angehalten, sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und in das PAZ Breitenfeldergasse 21 eingeliefert, wo er zur Abklärung des Aufenthaltsstatuses, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Beisein einer für den BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache SERBISCH einvernommen wurde. Eingangs wurde der BF zum Ermittlungsstand informiert. Danach wurde der BF befragt, wo er sich in Österreich aufhalte. Er antwortete, dass er in der römisch 40 wohne. Nachgefragt, gab der BF an im Juni 2017 mit einem Bus über Ungarn wieder ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Der Grund wären die Lebensgefährtin und sein Sohn, welche hier leben würden und österreichische Staatsbürger wären. Nachgefragt, wie er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere, meinte der BF, dass er von seiner Frau lebe und manchmal seine Tante in der Schweiz ihm Geld schicke. Seine Frau sei arbeitslos, da sie Probleme mit dem Rücken habe. Der BF habe bei sich EUR 10,- an Bargeld. Nachgefragt, ob er im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei, meinte der BF: "Nein, Ich habe keinen Beruf erlernt, habe aber als Maler und Anstreicher gearbeitet". Nachgefragt, ob Verwandte von ihm oder enge Freunde im Bundegebiet oder der EU leben würden, meinte der BF:
"Ich habe keinen Kontakt zu meinen Eltern. Ich habe eine Schwester, aber keinen Kontakt zu ihr. Im Bundesgebiet lebt meine Lebensgefährtin und mein Sohn, XXXX und XXXX , 10 Jahre alt". Nachgefragt, erklärte der BF an Asthma, Panikattacken und Angstzuständen zu leiden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, nicht verheiratet zu sein, einen Sohn, 10 Jahre, zu haben und über einen gültigen Reisepass zu verfügen. An Bargeld besitze der BF zur Zeit EUR 10,-."Ich habe keinen Kontakt zu meinen Eltern. Ich habe eine Schwester, aber keinen Kontakt zu ihr. Im Bundesgebiet lebt meine Lebensgefährtin und mein Sohn, römisch 40 und römisch 40 , 10 Jahre alt". Nachgefragt, erklärte der BF an Asthma, Panikattacken und Angstzuständen zu leiden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF an, nicht verheiratet zu sein, einen Sohn, 10 Jahre, zu haben und über einen gültigen Reisepass zu verfügen. An Bargeld besitze der BF zur Zeit EUR 10,-.
4. Mit Mandatsbescheid vom 29.07.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid und die Verfahrensanordnung wurden gegen Unterschriftsleistung persönlich ausgehändigt.4. Mit Mandatsbescheid vom 29.07.2018 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid und die Verfahrensanordnung wurden gegen Unterschriftsleistung persönlich ausgehändigt.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich in Österreich illegal aufhalte. Der BF sei keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und habe keine begründete Aussicht auf eine Arbeitsstelle. Der BF habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, da er trotz aufrechtem Einreiseverbot und Abschiebungen immer wieder illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und - obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand - die Ausreise verweigerte. Des Weiteren sei der BF auch strafrechtlich bereits rechtskräftig verurteilt worden. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren, einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach und sei in keinster Weise integriert, da keinerlei soziale und berufliche Verankerung bestünde. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass bzgl. der Person des BF insbesondere nach den Kriterien § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben sei. Trotz bestehendem Einreiseverbot sei der BF in das Bundesgebiet zurückgekehrt und wurde bereits in der Vergangenheit auf Grund bestehender Einreiseverbote abgeschoben. Unter Annahme von Alias-Namen sei er immer wieder ins Bundesgebiet eingereist. Es sei - ob des geschilderten Vorverhaltens des BF - davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine auf 2 Jahre befristete Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot - lautend auf den aktuellen Namen des BF - befände sich in Beschwerde, sei aber durchsetzbar. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden, da bezüglich der Person des BF weder die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung, noch die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten, noch eine periodische Meldeverpflichtung in Betracht kämen, da aufgrund der persönlichen Lebenssituation, sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich in Österreich illegal aufhalte. Der BF sei keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und habe keine begründete Aussicht auf eine Arbeitsstelle. Der BF habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, da er trotz aufrechtem Einreiseverbot und Abschiebungen immer wieder illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und - obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand - die Ausreise verweigerte. Des Weiteren sei der BF auch strafrechtlich bereits rechtskräftig verurteilt worden. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren, einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach und sei in keinster Weise integriert, da keinerlei soziale und berufliche Verankerung bestünde. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass bzgl. der Person des BF insbesondere nach den Kriterien Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 9 FPG ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben sei. Trotz bestehendem Einreiseverbot sei der BF in das Bundesgebiet zurückgekehrt und wurde bereits in der Vergangenheit auf Grund bestehender Einreiseverbote abgeschoben. Unter Annahme von Alias-Namen sei er immer wieder ins Bundesgebiet eingereist. Es sei - ob des geschilderten Vorverhaltens des BF - davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine auf 2 Jahre befristete Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot - lautend auf den aktuellen Namen des BF - befände sich in Beschwerde, sei aber durchsetzbar. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden, da bezüglich der Person des BF weder die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung, noch die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten, noch eine periodische Meldeverpflichtung in Betracht kämen, da aufgrund der persönlichen Lebenssituation, sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig.
5. Am 30.07.2018 langte beim BVwG die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde datiert mit 23.07.2018 ein, der gegenständliche Verwaltungsakt folgte am 31.07.2018. In der gegenständlichen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verhängung der Schubhaft, sowie deren weitere Ausrechterhaltung unverhältnismäßig und rechtswidrig seien, da eine Fluchtgefahr des BF iSd § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 76 Abs. 3 FPG nicht vorliegen würde. Im vorliegenden Fall sei maßgeblich, dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz bei der Lebensgefährtin und dem Sohn verfügen würde und für die Behörden an dieser Adresse erreichbar wäre. Auch würde die Lebensgefährtin den BF finanziell unterstützen. Das Bestehen der familiären Bindungen würde vielmehr die Gefahr eines Untertauchens ausschließen. Des Weiteren habe die belangte Behörde keine ausreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt und die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF seien bei der Verhängung der Schubhaft gerade nicht berücksichtigt worden und daher sei die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig gewesen. Somit sei die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig und auch die Fortsetzung der Schubhaft als unzulässig zu qualifizieren. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt i