Entscheidungsdatum
12.06.2018Norm
AVG §74 Abs2Spruch
L508 1428743-6/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 und 3 FPG und § 46 Abs. 2 und 2a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins und 3 FPG und Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, brachte nach illegaler Einreise bei der belangten Behörde (Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) am 24.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Fluchtgrund machte er im wesentlichen parteipolitische Probleme geltend.
2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik Bangladesch verfügt (Spruchpunkt III.). Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik Bangladesch verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, Zl. L519 1428743-1/14E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, Zl. L519 1428743-1/14E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
4. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem BF laut Rückschein am 16.07.2015 zugestellt.
5. Nach erfolgter Beweisaufnahme und Einvernahme des Antragstellers, hat das BFA mit Bescheid vom 24.09.2015, Zl. 820941410/1519381/BMI-BFA einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesh zulässig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).5. Nach erfolgter Beweisaufnahme und Einvernahme des Antragstellers, hat das BFA mit Bescheid vom 24.09.2015, Zl. 820941410/1519381/BMI-BFA einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesh zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.).
6. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, GZ W182 1428743-2/10E gemäß § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).6. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, GZ W182 1428743-2/10E gemäß Paragraph 75, Absatz 20, in Verbindung mit Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
7. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem BF laut Rückschein am 06.07.2016 zugestellt.
8. Am 25.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a Absatz 1 Z 3 FPG. Dazu wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe versucht bei der Botschaft ein Reisedokument zu erhalten. Dies sei ihm jedoch verwehrt worden. Seine Rückreise sei daher aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich.8. Am 25.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 1 Ziffer 3, FPG. Dazu wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe versucht bei der Botschaft ein Reisedokument zu erhalten. Dies sei ihm jedoch verwehrt worden. Seine Rückreise sei daher aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich.
9. Am 20.09.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, dass er bei der Botschaft keinen Reisepass erhalten habe, da er über keine Geburtsurkunde verfüge. Auch habe er keine Bestätigung für seine Vorsprache erhalten. Er erleide rechtliche Nachteile, da er nicht im Besitz einer Identitätskarte sei und benötige dringend eine Duldungskarte bzw. eine Identitätskarte.
10. Mit Bescheid vom 20.09.2016 wurde dem BF gemäß § 46 Absatz 2a FPG aufgetragen, mit der zuständigen ausländischen Botschaft seines Herkunftsstaate Kontakt aufzunehmen und den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Diesem Auftrag habe er innerhalb 4 Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem BFA nachzuweisen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 7 Tagen verhängt werde. In Spruchpunkt II wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Absatz 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.10. Mit Bescheid vom 20.09.2016 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2a FPG aufgetragen, mit der zuständigen ausländischen Botschaft seines Herkunftsstaate Kontakt aufzunehmen und den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Diesem Auftrag habe er innerhalb 4 Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem BFA nachzuweisen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 7 Tagen verhängt werde. In Spruchpunkt römisch zwei wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
11. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.11.2016 sowie vom 23.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Duldung abzuweisen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da er sich mit der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates, entgegen dem Auftrag im Bescheid vom 20.09.2016, nicht in Verbindung gesetzt habe und keine Bestätigung in Vorlage gebracht habe, dass er sich mit der ausländischen Behörde in Verbindung gesetzt habe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
12. Eine Stellungnahme erging hierzu vom Beschwerdeführer nicht.
13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016, Zl. 820941410/151688763, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 06.07.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Er halte sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe die Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Berufung auf die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG beantragt. Derartige Voraussetzungen würden jedoch in seinem Fall nicht vorliegen: Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe es den Behörden überlassen, ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Es wäre ihm durchaus zuzumuten, sich bei der Botschaft selbstständig um ein Reisedokument zu bemühen. Er habe zwar angegeben, dass er bei der zuständigen Botschaft vorgesprochen habe, einen Nachweis dafür habe er aber nicht erbringen können. Da in seinem Fall somit die Voraussetzung der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliege, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen.13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016, Zl. 820941410/151688763, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 06.07.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Er halte sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe die Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Berufung auf die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG beantragt. Derartige Voraussetzungen würden jedoch in seinem Fall nicht vorliegen: Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe es den Behörden überlassen, ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Es wäre ihm durchaus zuzumuten, sich bei der Botschaft selbstständig um ein Reisedokument zu bemühen. Er habe zwar angegeben, dass er bei der zuständigen Botschaft vorgesprochen habe, einen Nachweis dafür habe er aber nicht erbringen können. Da in seinem Fall somit die Voraussetzung der Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorliege, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen.
14. Einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017, Zl. L508 1428743-3/4E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.14. Einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017, Zl. L508 1428743-3/4E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:
....."2.5. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen iS von § 46a Abs. 1 Z 3 FPG unmöglich erscheine (vg. AS 315:....."2.5. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen iS von Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unmöglich erscheine (vg. AS 315:
"...wahrheitsgemäße Angaben über die Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet, und offenbar dennoch kein Heimreisezertifikat erwirkt werden kann.").
Aus der Aktenlage und dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde in irgendeiner Form ermittelt hätte, ob überhaupt eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch nicht, dass ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ergangen ist. Ein dem entsprechendes, an die staatliche Vertretungsbehörde des Heimatstaates des Beschwerdeführers gerichtetes Ersuchen ist nicht aktenkundig wie eine allenfalls darauf erfolgte Reaktion der Vertretungsbehörde. Demnach ist der Sachverhalt schon insofern nicht ermittelt, als weder vom BFA versucht wurde, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen und die belangte Behörde auch jegliche diesbezügliche Ermittlungstätigkeit (etwa: Ersuchen, Urgenz bei der Vertretungsbehörde) unterlassen hat. Aufgrund dessen ist die Frage, ob eine "faktische Unmöglichkeit der Abschiebung", überhaupt vorliegt, aus dem Akteninhalt aufgrund der mangelnden Ermittlung durch das Bundesamt nicht geklärt.
Auch die daran anknüpfende Frage, ob die - allenfalls vorliegende - Unmöglichkeit der Abschiebung dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, hat die belangte Behörde nicht hinreichend ermittelt. Diesbezüglich stützte sich das Bundesamt offenbar darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mitgewirkt oder diese vereitelt hätte (§ 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 3 FPG) und begründete dies damit, dass es ihm "durchaus zuzumuten wäre, sich bei der Botschaft seines Herkunftsstaates selbstständig um ein Reisedokument zu bemühen". Die belangte Behörde geht sohin offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich aus eigenem ein "Reisedokument" zu besorgen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese iSd § 46a Abs. 3 Z 3 FPG. Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung nach geltender Rechtslage nicht trifft. Gemäß herrschender Lehre und Judikatur ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen. Dementsprechend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, aus:Auch die daran anknüpfende Frage, ob die - allenfalls vorliegende - Unmöglichkeit der Abschiebung dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, hat die belangte Behörde nicht hinreichend ermittelt. Diesbezüglich stützte sich das Bundesamt offenbar darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mitgewirkt oder diese vereitelt hätte (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 3, FPG) und begründete dies damit, dass es ihm "durchaus zuzumuten wäre, sich bei der Botschaft seines Herkunftsstaates selbstständig um ein Reisedokument zu bemühen". Die belangte Behörde geht sohin offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich aus eigenem ein "Reisedokument" zu besorgen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG. Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung nach geltender Rechtslage nicht trifft. Gemäß herrschender Lehre und Judikatur ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen. Dementsprechend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, aus:
"Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebensowenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich." Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, sich bei der Botschaft um ein Reisedokument zu bemühen, geht somit ins Leere. Darüber hinausgehende Ermittlungen durch das Bundesamt zur Klärung des Sachverhalts bezüglich allenfalls vom Beschwerdeführer zu vertretender Gründe ergeben sich aus der Aktenlage nicht. In diesem Zusammenhang ist in Hinblick auf die fortzusetzende Ermittlungstätigkeit des Bundesamtes anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein aus der Mitteilung einer Botschaft, wonach die Identität bzw. Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, nicht geschlossen werden könne, dass diese falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht habe (VwGH 30.06.2015, Zl. Ra 2014/21/0040 bis 0041; vgl. auch VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209 mwN)."Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebensowenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich." Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, sich bei der Botschaft um ein Reisedokument zu bemühen, geht somit ins Leere. Darüber hinausgehende Ermittlungen durch das Bundesamt zur Klärung des Sachverhalts bezüglich allenfalls vom Beschwerdeführer zu vertretender Gründe ergeben sich aus der Aktenlage nicht. In diesem Zusammenhang ist in Hinblick auf die fortzusetzende Ermittlungstätigkeit des Bundesamtes anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein aus der Mitteilung einer Botschaft, wonach die Identität bzw. Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, nicht geschlossen werden könne, dass diese falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht habe (VwGH 30.06.2015, Zl. Ra 2014/21/0040 bis 0041; vergleiche auch VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209 mwN).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. Ersatzreisedokumentes selbst (unter Mitwirkung des Beschwerdeführers) zu führen haben sowie zu prüfen haben, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist.
Zusammenschauend ist festzuhalten, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen, da die belangte Behörde weder ermittelt hat, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheine (Kein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats) noch ob eine - noch zu klärende, aber allenfalls vorliegende - Unmöglichkeit der Abschiebung dem Beschwerdeführer diesem zuzurechnen wäre.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf
Ausstellung einer Karte für Geduldete zu beheben."......
15. In der Folge erging seitens des BFA mit Schreiben vom 06.04.2017 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen werde und er hierzu innerhalb von 14 Tagen Stellungnehmen könne. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs, samt Einvernahmeprotokollen, wurde dem BF mitgeteilt, dass er bis dato keinerlei Schritte unternommen habe, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Im Rahmen der Einvernahme am 20.09.2016 habe er selbst angegeben, dass sich seine Identitätskarte in Bangladesch befinden würde. Gründe dafür, warum er dem bis dato nicht nachgekommen sei, habe er bis dato nicht angegeben. Zudem habe er angegeben, mehrmals bei der zuständigen Botschaft vorgesprochen zu haben, einen Nachweis dafür habe er aber nicht erbringen können. Daher sei beabsichtigt seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen.
18. Zur Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme teilte der BF, vertreten durch seine Rechtsvertretung mit, dass die Ausstellung eines Reisepasses bei den bengalischen Behörden ohne Verschulden des BF unmöglich sei, zumal dieser auch erklärt habe, dass eine diesbzgl. Vorsprache des Antragstellers ergebnislos gewesen sei. Die Ausführung der Behörde, die Erlangung eines Heimreisezertifikates sei möglich, sofern der Antragsteller ausreichend mitwirke, sei spekulativ und eine unwiderlegbare Behauptung.
19. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zl. 820941410/151688763, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abermals gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Im wesentlichen mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 13.12.2016 und ohne Durchführung der aufgetragenen Ermittlungsschritte.19. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2017, Zl. 820941410/151688763, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abermals gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Im wesentlichen mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 13.12.2016 und ohne Durchführung der aufgetragenen Ermittlungsschritte.
20. Einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2017, Zl. L508 1428743-5/3E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.20. Einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2017, Zl. L508 1428743-5/3E stattgegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:
......"2.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat das gegenständliche
Verfahren bereits einmal gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit oben unter I.14. zitierter Begründung zurückverwiesen. Dem bekämpften Bescheid kann aber nicht entnommen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BFA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal das BFA nicht die im Kassationsbeschluss aufgetragenen Ermittlungsschritte getätigt hat.Verfahren bereits einmal gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit oben unter römisch eins.14. zitierter Begründung zurückverwiesen. Dem bekämpften Bescheid kann aber nicht entnommen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine neue Entscheidung seitens des BFA im ausreichenden Maße erfüllt worden wären, zumal das BFA nicht die im Kassationsbeschluss aufgetragenen Ermittlungsschritte getätigt hat.
Gemäß dieser Entscheidung und den darin enthaltenen Ermittlungsaufträgen, unter Hinweis auf die relevante Judikatur, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. Ersatzreisedokumentes selbst (unter Mitwirkung des Beschwerdeführers) zu führen sowie hätte sie zu prüfen gehab, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist. Festgestellt wurde im Kassationsbeschluss ferner, dass besonders gravierende Ermittlungslücken vorlägen, da die belangte Behörde weder ermittelt habe, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheine (Kein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats) noch ob eine - noch zu klärende, aber allenfalls vorliegende - Unmöglichkeit der Abschiebung dem Beschwerdeführer diesem zuzurechnen wäre.
All diesen Aufträgen ist die belangte Behörde im zweiten Rechtgang nicht nachgekommen und hat das BFA keine der ihm aufgetragenen Ermittlungsschritte erfüllt.
Ferner vermag die belangte Behörde nicht zu erklären, wie sie zu der notorisch vertretenen Meinung gelangt, dass die "geklärte" oder "nachgewiesene" Identität Voraussetzung für die Ausstellung einer Duldungskarte ist. Für die Ausstellung einer Duldungskarte muss die Identität weder geklärt noch nachgewiesen sein (vgl. hierzu etwa VwGH 2010/21/0231 vom 21.10.2010).Ferner vermag die belangte Behörde nicht zu erklären, wie sie zu der notorisch vertretenen Meinung gelangt, dass die "geklärte" oder "nachgewiesene" Identität Voraussetzung für die Ausstellung einer Duldungskarte ist. Für die Ausstellung einer Duldungskarte muss die Identität weder geklärt noch nachgewiesen sein vergleiche hierzu etwa VwGH 2010/21/0231 vom 21.10.2010).
Feststeht sohin, dass das BFA die Aufträge im Kassationsbeschluss, auf welche verwiesen wird, nicht erfüllt hat. Das BFA gründet seine Entscheidung abermals auf nicht belegbare Vermutungen. Die belangte Behörde wird daher sämtliche im Kassationsbeschluss vom 28.02.2017 beinhaltenden Aufträge nachzuholen haben und ist auch insbesondere festzuhalten, dass, sollten weder die belangte Behörde noch der BF im Zusammenwirken mit der Behörde ein Heimreisezertifikat bzw. ein Ersatzreisedokument erlangen und sollte auch keine Aussicht auf die Erlangung eines solchen bestehen, die belangte Behörde dem BF eine Duldungskarte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auszustellen haben wird. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der VfGH in seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160-162/2014, davon ausgeht, dass eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1a FPG bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit deren behördlicher Feststellung eintritt.Feststeht sohin, dass das BFA die Aufträge im Kassationsbeschluss, auf welche verwiesen wird, nicht erfüllt hat. Das BFA gründet seine Entscheidung abermals auf nicht belegbare Vermutungen. Die belangte Behörde wird daher sämtliche im Kassationsbeschluss vom 28.02.2017 beinhaltenden Aufträge nachzuholen haben und ist auch insbesondere festzuhalten, dass, sollten weder die belangte Behörde noch der BF im Zusammenwirken mit der Behörde ein Heimreisezertifikat bzw. ein Ersatzreisedokument erlangen und sollte auch keine Aussicht auf die Erlangung eines solchen bestehen, die belangte Behörde dem BF eine Duldungskarte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auszustellen haben wird. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der VfGH in seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160-162/2014, davon ausgeht, dass eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit deren behördlicher Feststellung eintritt.
Da der vorangegangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017, Zl. L508 1428743-3/4E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesverwaltungsgericht - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden (vgl. dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050).Da der vorangegangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017, Zl. L508 1428743-3/4E, nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, ist im gegenständlichen Fall auch das Bundesverwaltungsgericht - zumal sich weder die Rechts- noch die Sachlage geändert haben - an die tragende Rechtsansicht und die diesbezügliche Begründung dieses Erkenntnisses gebunden vergleiche dazu VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094; 20.12.2001, 2001/08/0050).
Seitens des BFA wurde die Bindungswirkung des rechtskräftigen Kassationsbeschluss nicht hinreichend beachtet und wurden die von der erkennenden Richterin als notwendig erachteten Maßnahmen bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht durchgeführt. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise missachtet die Bindungswirkung der rechtskräftigen Kassationsentscheidung und war daher zwingend eine
neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen.".......
21. Am 23.11.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, dass er bei der Botschaft gewesen sei, aber von dort nichts bekommen habe. Man habe ihm gesagt, dass er eine Geburtsurkunde und ein Ausweisdokument benötigen würde. Die Identitätskarte welcher er zu Hause in Bangladesch habe, könne er sich nicht schicken lassen, da er keinen Kontakt zu seinen Leuten in Bangladesch habe. Hinsichtlich dem Kontakt zu seinen Familienangehörigen machte der BF widersprüchliche Angaben. Ein nicht ausgefüllter Antrag für einen Reisepass wurde vom BF in Vorlage gebracht.
22. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. 820941410/151688763, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 06.07.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Er halte sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe die Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Berufung auf die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG beantragt. Derartige Voraussetzungen würden jedoch in seinem Fall nicht vorliegen: Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe es den Behörden überlassen, ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Er habe ihn der Einvernahme zwar angegeben, dass er bei der zuständigen Botschaft persönlich vorgesprochen habe, einen Nachweis dafür habe er jedoch nicht erbringen können. Auch die Vorlage eines nicht ausgefüllten Reisepassantragsformulars stelle keinen Nachweis dar, dass er tatsächlich bei der zuständigen Botschaft gewesen sei. Er habe es sohin der Behörde überlassen, für ihn ein Ersatzdokument zu erlangen. Dass er an der Feststellung der Identität nicht mitwirke ergäbe sich aus der Tatsache, dass sich seinen Angaben zufolge in Bangladesch seine Identitätskarte befinden würde, er es jedoch unterlassen habe, diese bei der Ausreise mitzuwirken oder sich diese von seinen Angehörigen schicken zu lassen. Seine Angaben zum Unterlassen der Erlangung der Identitätskarte seien als Schutzbehauptung zu werten. Es wäre ihm durchaus zuzumuten, sich bei der Botschaft selbstständig um ein Reisedokument zu bemühen. Er habe zwar angegeben, dass er bei der zuständigen Botschaft vorgesprochen habe, einen Nachweis dafür habe er aber nicht erbringen können. Die Angaben, dass er für die Ausstellung eines Reisepasses eine Geburtsurkunde und einen Ausweis benötige, könnten nicht verifiziert werden und sei die Botschaft von Bangladesch durchaus gewillt Ersatzreisedokumente auszustellen, wenn der Antragsteller ausreisewillig sei und feststehe, dass er Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Es sei somit ausschließlich dem Verhalten des Antragstellers zuzurechnen, dass er unrechtmäßig in Österreich sei und würde ihm im Falle der Ausreisewilligkeit ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden. Da in seinem Fall somit die Voraussetzung der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliege, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen.22. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. 820941410/151688763, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 06.07.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Er halte sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe die Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Berufung auf die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG beantragt. Derartige Voraussetzungen würden jedoch in seinem Fall nicht vorliegen: Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe es den Behörden überlassen, ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Er habe ihn der Einvernahme zwar angegeben, dass er bei der zuständigen Botschaft persönlich vorgesprochen habe, einen Nachweis dafür habe er jedoch nicht erbringen können. Auch die Vorlage eines nicht ausgefüllten Reisepassantragsformulars stelle keinen Nachweis dar, dass er tatsächlich bei der zuständigen Botschaft gewesen sei. Er habe es sohin der Behörde überlassen, für ihn ein Ersatzdokument zu erlangen. Dass er an der Feststellung der Identität nicht mitwirke ergäbe sich aus der Tatsache, dass sich seinen Angaben zufolge in Bangladesch seine Identitätskarte befinden würde, er es jedoch unterlassen habe, diese bei der Ausreise mitzuwirken oder sich diese von seinen Angehörigen schicken zu lassen. Seine Angaben zum Unterlassen der Erlangung der Identitätskarte seien als Schutzbehau