TE Bvwg Beschluss 2018/6/25 L521 2196378-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2018
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Entscheidungsdatum

25.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L521 2196378-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag.

Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX StA.:Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 StA.:

Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, Zl. 1088262710-151812162:

A)

I. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 19.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 20.11.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort zuletzt im BezirkIm Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 20.11.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe dort zuletzt im Bezirk

XXXX gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem und ledig.römisch 40 gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem und ledig.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 20.07.2014 legal im Luftweg von Bagdad ausgehend über Ägypten in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und von dort mit einem Lastkraftwagen in das Bundesgebiet verbracht worden. Nachdem er von der Polizei angehalten worden sei, habe er einen Asylantrag gestellt und sei am 16.08.2015 erkennungsdienstlich behandelt worden. Zu einer Erstbefragung sei es nicht gekommen und er habe in der Folge mit der Eisenbahn Österreich und Deutschland durchquert und schließlich in Schweden einen weiteren Asylantrag gestellt. Zuletzt sei er aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt worden.

Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, die Milizen des Islamischen Staates hätten ihn, seinen Vater und seinen Onkel der Zusammenarbeit mit Regierungsstellen bezichtigt und deshalb bedroht. Er habe daraufhin eine Anzeige erstattet. Später habe der Islamische Staat seine Heimatstadt erobert, sodass er in Ermangelung einer sicheren Aufenthaltsalternative ausgereist sei.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer die Übersiedelung nach Oberösterreich Bewilligung und der Verfahrensakt der Regionaldirektion Oberösterreich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Bearbeitung übermittelt.

3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 03.05.2017 zu XXXX wurde Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 SMG, ferner des Vergehens des unbefugten Besitzes verbotener Waffen gemäß § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die verhängte Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 03.05.2017 zu römisch 40 wurde Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins, SMG, ferner des Vergehens des unbefugten Besitzes verbotener Waffen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die verhängte Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 wegen Straffälligkeit mitgeteilt.4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 wegen Straffälligkeit mitgeteilt.

5. Anlässlich einer Durchsuchung des Beschwerdeführers am 21.09.2017 wurde der irakische Reisepass des Beschwerdeführers von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sichergestellt.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13.10.2017 zu XXXX wurde Beschwerdeführer des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB sowie des Verbrechens der versuchten Erpressung gemäß § 144 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13.10.2017 zu römisch 40 wurde Beschwerdeführer des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, StGB sowie des Verbrechens der versuchten Erpressung gemäß Paragraph 144, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt, verurteilt.

7. Am 04.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, die arabische Sprache zu verstehen. Er bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und könne sich mit seinem irakischen Reisepass ausweisen. Den Irak habe er am 27.07.2015 verlassen. Seine gesamte Kernfamilie lebe in Schweden, deshalb sei Schweden auch sein Zielland gewesen. In Samarra verfüge er noch über einen Onkel und vier Tanten väterlicherseits sowie fünf Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits. Zur Lage im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, dass sich Samarra nunmehr unter der Kontrolle schiitischer Milzen befinden, die dort den Islamischen Staat bekämpft hätten.

Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates gab der Beschwerdeführer an, er habe der politischen Partei XXXX angehört, einer Nachfolgeorganisation der Baath-Partei. Vor der Ausreise habe er im elterlichen Unternehmen gearbeitet und dabei bei einer Transportfahrt von einem Offizier gezwungen worden, einen Wachturm der Polizei aufzuladen. Dabei sei er von den Milizen des Islamischen Staates fotografiert worden. In der Folge habe der Islamische Staat einen Haftbefehl gegen ihn erlassen und diesen in der gesamten Stadt verteilt. Von da an habe er sich versteckt halten müssen. Mit der Zeit hätten iranische Milizen in Samarra den Islamischen Staat bekämpft und dabei auch Männer entführt, die der Partei XXXX angehört hätten. Nachdem er gesehen habe, dass sein Freunde von Milizen verhaftet worden wären, habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei ausgereist.Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates gab der Beschwerdeführer an, er habe der politischen Partei römisch 40 angehört, einer Nachfolgeorganisation der Baath-Partei. Vor der Ausreise habe er im elterlichen Unternehmen gearbeitet und dabei bei einer Transportfahrt von einem Offizier gezwungen worden, einen Wachturm der Polizei aufzuladen. Dabei sei er von den Milizen des Islamischen Staates fotografiert worden. In der Folge habe der Islamische Staat einen Haftbefehl gegen ihn erlassen und diesen in der gesamten Stadt verteilt. Von da an habe er sich versteckt halten müssen. Mit der Zeit hätten iranische Milizen in Samarra den Islamischen Staat bekämpft und dabei auch Männer entführt, die der Partei römisch 40 angehört hätten. Nachdem er gesehen habe, dass sein Freunde von Milizen verhaftet worden wären, habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei ausgereist.

Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer dar, dass Milizen gezielt Teilnehmer von Demonstrationen verhaftet hätten, die sich vor dem Einmarsch des Islamischen Staates ereignet hätten. Einige seiner festgenommenen Freunde wären in der Folge verschwunden, von anderen habe man die Leichen gefunden. Er selbst erachte sich als gefährdet, da er für die Teilnahme an den Demonstrationen von seiner Partei sogar ausgezeichnet worden sei. Der Rest seiner Familie sei auch ausgereist, die verbliebenen Onkel wären von schiitischen Milizen geschlagen worden.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26.04.2018 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13.10.2017 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26.04.2018 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13.10.2017 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Ferner erkannt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 31.05.2017 gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 verloren habe (Spruchpunkt VIII.) und wider den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner erkannt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 31.05.2017 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.) und wider den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).

10. Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.10. Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

11. Gegen den dem Beschwerdeführer am 15.05.2018 durch Übergabe in der Justizanstalt Linz eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die selbstverfasste Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22.05.2018. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im Irak Probleme mit anderen Personen und es würden viele Menschen ermordet. Da er gegen die irakische Politik aufgetreten sei werde er gesucht und im Rückkehrfall getötet werden.

12. Die Beschwerdevorlage langte am 12.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

13. Mit Schriftsatz vom 12.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.06.2018, gaben Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe die Übernahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und erhoben ebenfalls Beschwerde gegen den Bescheid des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018.

In der Beschwerde wird - soweit hier von Relevanz - ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Ferner wird eventualiter beantragt, die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufhebungsantrag gestellt sowie die Behebung des Verlusts des Aufenthaltsrechtes sowie des Einreiseverbotes, eventualiter dessen Herabsetzung begehrt und beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Schließlich wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG ausdrücklich beantragt.In der Beschwerde wird - soweit hier von Relevanz - ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Ferner wird eventualiter beantragt, die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufhebungsantrag gestellt sowie die Behebung des Verlusts des Aufenthaltsrechtes sowie des Einreiseverbotes, eventualiter dessen Herabsetzung begehrt und beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Schließlich wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, BFA-VG ausdrücklich beantragt.

der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das belangte Bundesamt habe die angefochtene Entscheidung auf unzureichende Feststellungen zur Lage im Irak und im Besondere zur Lage in Samarra und in den vom Islamischen Staat zurückeroberten und nunmehr von schiitischen Milizen kontrollierten Gebieten gestützt. Aus einschlägigen länderkundlichen Berichten und selbst aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheids ergebe sich, dass schiitische Milizen massive Menschenrechtsverletzungen zu verantworten hätten. Ferner tritt die Beschwerde der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides im Einzelnen substantiiert entgegen und bringt schließlich vor, in Österreich seit etwa eineinhalb Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:

Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt Paragraph 28, VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Wenn etwa die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009 mwN)Wenn etwa die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009 mwN)

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 06.07.2017, Ra 2015/01/0123 mwN).

Ergänzend zu obigen Ausführungen ist aber auch die jüngste Judikatur des Europäischen Gerichtshof zu erwähnen und § 28 Abs. 3 VwGVG auch unter diesem Licht zu betrachten. Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 14.06.2017, C-685, die Frage zu klären, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (anstelle der Behörde) - bei entsprechender Untätigkeit der Behörde - der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität bzw. Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach Ansicht der Gerichtshofes können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30.04.2014, C-390/12, Robert Pfleger u.a., diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben.Ergänzend zu obigen Ausführungen ist aber auch die jüngste Judikatur des Europäischen Gerichtshof zu erwähnen und Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auch unter diesem Licht zu betrachten. Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 14.06.2017, C-685, die Frage zu klären, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (anstelle der Behörde) - bei entsprechender Untätigkeit der Behörde - der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität bzw. Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach Ansicht der Gerichtshofes können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30.04.2014, C-390/12, Robert Pfleger u.a., diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben.

Der EuGH führte weiter aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30.04.2014, C-390/12, ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin zu interpretieren sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Hinsichtlich des Rechts nach Art. 47 Abs. 2 der Charta auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst der Begriff der "Unabhängigkeit", die der Aufgabe des Richters innewohnt, nämlich zwei Aspekte. Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteil vom 09.10.2014, C-222/13, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der zweite, interne, Aspekt steht mit dem Begriff der "Unparteilichkeit" in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht.Der EuGH führte weiter aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30.04.2014, C-390/12, ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin zu interpretieren sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Hinsichtlich des Rechts nach Artikel 47, Absatz 2, der Charta auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst der Begriff der "Unabhängigkeit", die der Aufgabe des Richters innewohnt, nämlich zwei Aspekte. Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteil vom 09.10.2014, C-222/13, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der zweite, interne, Aspekt steht mit dem Begriff der "Unparteilichkeit" in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht.

Was das Zusammenspiel zwischen der den nationalen Gerichten nach dem nationalen Recht obliegenden Pflicht, in den bei ihnen anhängigen Rechtssachen den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und dem Urteil vom 30.04.2014, C-390/12, anbelangt, ist in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass die nationalen Gerichte nach dem Unionsrecht eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird, auf der Grundlage der Beweise vornehmen müssen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgelegt haben.

Diese Gerichte können nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie - wie die Generalanwältin in den Nrn. 51 bis 56 und 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat - nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30.04.2014, C-390/12, diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben.

Die obigen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren sich daraus ergebenden Grundsätzen zu der Rolle des Verwaltungsgerichtes im Verhältnis zu jener der ermittelnden Behörde jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.

Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese demnach jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise - nämlich die Ergebnisse zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts getätigten Erhebungen - vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt - wenn nicht sogar im Sinn obiger, vom EuGH aufgezeigter Grundsätze verpflichtet - eine kassatorische Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese demnach jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise - nämlich die Ergebnisse zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts getätigten Erhebungen - vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt - wenn nicht sogar im Sinn obiger, vom EuGH aufgezeigter Grundsätze verpflichtet - eine kassatorische Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde am XXXX im Irak und dort eigenen Angaben zufolge in der Stadt Samarra geboren, ist ledig und hat keine Kinder.2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde am römisch 40 im Irak und dort eigenen Angaben zufolge in der Stadt Samarra geboren, ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer verließ den Irak am 23.07.2015 legal im Luftweg von Bagdad ausgehend und stellte nach seiner Rücküberstellung von Schweden aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 nach Österreich am 19.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.2.2. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt.

2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Verfahren erster Instanz notwendige Ermittlungen zur Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die dort nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers von schiitischen Milizen aktuell ausgehende Verfolgung der sunnitischen Bevölkerung im Allgemeinen und der Mitglieder der politischen Partei "XXXX" im Besonderen, unterlassen und unzureichende Feststellungen hiezu getroffen, dies in der Intention, dass diese schwierigen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Ferner hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die notwendige Einvernahme einer Zeugin unterlassen.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der Beschwerdeergänzung sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.

Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ihm im Zuge einer Durchsuchung am 21.09.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommenen irakischen Reisepass, dessen Echtheit im Wege einer kriminaltechnischen Untersuchung bestätigt wurde.

3.3. Dass das belangte Bundesamt keine spezifischen Ermittlungen zur Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die dort nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers von schiitischen Milizen aktuell ausgehende Verfolgung der sunnitischen Bevölkerung, vorgenommen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich der weiteren Feststellung, dass dies in der Intention erfolgte, dass die fehlenden Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden, wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen. Aus dem Akteninhalt geht ferner zweifelsfrei hervor, dass seitens des belangten Bundesamtes keine Zeugen einvernommen wurden.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. statt aller VwGH 27.06.2017, Fr 2017/18/0022), sodass dieser zurückzuweisen ist.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche statt aller VwGH 27.06.2017, Fr 2017/18/0022), sodass dieser zurückzuweisen ist.

4.2. Die Beschwerde ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.

Nach ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss von den Asylbehörden erwartet werden, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (VwGH 7.9.2016, Ra 2015/19/0303mwN).

Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078; 22.3.2017, Ra 2016/18/0267).

Die Asylbehörden haben davon ausgehend in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Erforderlich ist eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eben die Auseinandersetzung mit einschlägigen und im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389).

4.2. Das belangte Bundesamt geht in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides von einer Rückkehrmöglichkeit nach Samarra besteht, alternativ könne der Beschwerdeführer "nach Bagdad umziehen". Die vorgebrachte Verfolgung durch schiitische Milizen wird seitens des belangten Bundesamtes verneint.

Im angefochtenen Bescheid wurden zur allgemeinen Lage im Irak unter anderem folgende Feststellungen getroffen (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

... Die prekäre Sicherheitslage in den vom IS zurückeroberten Gebieten ist v.a. durch IEDs (improvised explosive devices) und Minen sowie durch Konflikte zwischen Milizen geprägt (ÖB 12.2016). Besonders in ethnisch gemischten Gebieten werden nach Befreiungsoperatio

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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