Entscheidungsdatum
25.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2121345-2/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 14.3.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.10.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.3.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.3.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 21.7.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 21.7.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, er interessiere sich seit 3 Jahren für das Christentum und habe auch an christlichen Sitzungen teilgenommen. Vor ca. 6 Monaten habe dem BF ein Freund mitgeteilt, dass ihn ein anderer Freund, welcher Basiji ist, anzeigen werde, da der BF den Islam verspotte und verachte. Der BF sei dann zu seinen Großeltern nach Teheran. 2 Tage später seien Beamte mit einem Haft- und Durchsuchungsbefehl zu den Eltern des BF gekommen, welche angaben, nicht zu wissen, wo der BF sei. Das Elternhaus sei auch observiert worden.
Beim BFA wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen. Er gab weiter an, am 18.10.2015 römisch-katholisch getauft worden zu sein und regelmäßig die Gottesdienste zu besuchen.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft seien.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund nicht glaubhaft seien.
Der BF habe sich laut eigener Angabe bereits im Iran für den christlichen Glauben interessiert. Er habe begonnen, Islam und Christentum zu vergleichen. Konvertiert sei der BF im Iran nicht. Bei der Erstbefragung gab der BF an, den Islam verspottet zu haben, während davon beim BFA keine Rede mehr war. Laut Angabe des BF habe sein Interesse am Christentum bereits im Dezember 2013 begonnen, aus dem Iran ausgereist sei der BF aber erst am 15.7.2014. Obwohl sein Umfeld bereits wusste, dass sich der BF vom Islam abwendet, konnte sich dieser noch über weitere 6 Monate im Iran aufhalten, ohne jemals Probleme gehabt zu haben. Daher sei dieses Vorbringen als nicht glaubhaft zu werten.
Die tatsächliche Taufe habe am 18.10.2015 in der römisch-katholischen Kirche in Österreich stattgefunden. Die Taufe wurde mit dem Originaltaufschein schlüssig dargelegt.
Einfache Fragen bezüglich des christlichen Glaubens habe der BF ad hoc beantworten können. Jedoch handle es sich dabei um Wissen, welches mit einem gewissen Selbststudium und unter Mithilfe erfahrener Personen (wie z.B. in Taufvorbereitungskursen) angeeignet werden kann.
Wie eingangs ausgeführt handle es sich bei der Hinwendung des BF zum Christentum um kein ernsthaftes Interesse, sondern um eine Vortäuschung von Tatsachen, um den Verlauf des Asylverfahrens zugunsten des BF zu beeinflussen. Der BF reiste im Juli 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein. Laut Aktenlage begann er, sich unmittelbar nach der Einreise mit der Taufvorbereitung zu befassen und so ehestmöglich einen Asylgrund iSd GFK herbeizuführen. Eine innere und ernsthafte Auseinandersetzung habe dem Vorbringen nicht entnommen werden können. So habe der BF vage und oberflächlich über sein angebliches Interesse am christlichen Glauben gesprochen, eine innere Überzeugung habe er aber nicht glaubhaft machen können. Der BF sei laut eigener Angabe vorher offizieller Moslem gewesen. Warum er sich jetzt genau dieser Glaubensrichtung angeschlossen hat und für seinen neuen Glauben sogar sein Leben aufgrund der iranischen Gesetzeslage gefährdete, konnte der BF nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Auf die Frage nach seiner persönlichen Motivation habe der BF nur eine allgemeine rahmenlose Geschichte darbieten können, welche keine wesentlichen Inhalte hatte.
In der Einvernahme gab der BF an, Probleme gehabt zu haben. Er konnte aber weder eine individuelle noch konkrete Verfolgung seiner Person darlegen. Auf die Frage nach einer persönlichen Bedrohung antwortete der BF lächelnd, dass er deshalb nicht persönlich bedroht wurde, da er nicht gefunden wurde. Weiter gefragt, ob jemand anderer bedroht worden sei, antwortete der BF mit: "Nein, noch nicht."
Daraufhin meinte er, dass - wenn jemand gefunden werden sollte - auch die Familie benutzt werden könne. In der Einvernahme gab der BF auch an, dass seiner Familie nichts passiert sei.
Aufgrund dieser Erkenntnisse, welche bei einer Gesamtschau gegen eine tatsächliche Konversion sprechen, gehe die Behörde im Fall des BF von einer Scheinkonversion aus. Der BF habe die Vortäuschung einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund eines Religionswechsels benutzt, um seinen Wunsch nach einem freien und selbstbestimmten Leben in einem offenen Land fernab der Heimat nachzukommen.
Ungeachtet der nicht vorhandenen inneren Überzeugung, welche sich in den kurzen und nicht aussagekräftigen Antworten widerspiegelten sowie der angeblich abrupten Suche in der Universität, wo der BF angeblich von seinem Professor informiert wurde, dass nach ihm gesucht würde, erschöpfte sich die selbständige Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse in wenigen Sätzen. Weder sei die Familie des BF noch dieser selbst bedroht worden.
Trotz Aufforderung, alles detailliert zu schildern, seien lediglich Rahmenumstände verblieben, nämlich, dass sich der BF dem Christentum zuwandte und deshalb im Iran verfolgt würde. Nicht ansatzweise sei das Vorbringen dergestalt gewesen, dass die Behörde annehmen konnte, dass der BF Derartiges erlebt hätte. Vielmehr präsentierte dieser sein Vorbringen so, wie es außenstehende Dritte tun, die über Gehörtes eine Erzählung verfassen.
Die Übernahme von neuen, anderen Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen beinhalte ein sich intensives Auseinandersetzen mit der Glaubenslehre. Dabei handle es sich naturgemäß um ein längeres Prozedere, um die Unterschiede zwischen der vormaligen und der christlichen Religion für sich zu evaluieren und für sich die Notwendigkeit einer Konversion zu erkennen, denn auch das Kennen undd Akzeptieren der alten Religion sei Voraussetzung, um die "Vorteile" der neuen Religion für sich und vor sich akzeptabel zu machen.
Insgesamt habe aus den schematischen Antworten des BF nicht irgendwie erkannt werden können, warum man nur ansatzweise davon ausgehen könne, dass ein derartiger Prozess einer Zuwendung zur Religion stattfand und weshalb der BF die Religion suchte.
Dass der BF allgemeine Fragen zum Christentum ad hoc beantworten konnte, sei bei der Einvernahme festgestellt worden. Es handle sich dabei aber um Wissen, das bei gehöriger Anstrengung von jedermann erlernbar ist, ohne dass es hiefür eines Glaubensübertritts aus innerer Überzeugung bedarf. Eine Teilnahme am kirchlichen Gemeindeleben sei zum Vorteil eines Asylwerbers, da er so in einem für ihn kulturell bzw. sozial noch fremden Umfeld in eine Gemeinschaft eingebunden wird und sich geborgen fühlen kann. Auch für die kirchliche Gemeinde ist es von Nutzen, neue Mitglieder zu generieren und so entstünden Vorteile für beide Seiten.
Auch der persönliche Eindruck des BF sei nicht annähernd dergestalt, dass die Behörde auf die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels schließen konnte. Die Angaben des BF seien in dieser Form nicht nachvollziehbar und seien von diesem derart präsentiert worden, dass keine glaubwürdige Impression dahingehend geweckt wurde, dass der BF aus religiöser Motivation konvertiert ist, sondern die Motivation vielmehr auf asyltaktischen Gründen beruhte.
Nur eine dauerhafte und ernsthafte religiöse Überzeugung biete eine tragfähige Grundlage dafür, ein religionsbezogenes (etwaig Verfolgungsmaßnahmen auslösendes) Verhalten vorherzusagen. Auch wie im Fall des BF gelegentliche Besuche einer christlichen Gemeinde können diese dauerhafte, ernsthafte Überzeugung, vor allem nicht mit den vielen Unglaubwürdigkeiten, sei es die Festnahme durch die iranische Polizei, bei der man nicht feststellen konnte, aus welchem Beweggrund der BF tatsächlich festgenommen wurde, nicht begründen. Überdies habe der BF weder Beweismittel für die Festnahme oder die Inhaftierung im Iran vorgelegt.
Es sei auch nicht zu erwarten, dass der BF nach seiner Rückkehr eine Religion entsprechend lebt, die er nur vorgeblich, oberflächlich oder offensichtlich aus asyltaktischen Gründen angenommen hat.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.
Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sei. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig und unverständlich. Teile des Vorbringens des BF seien außer Acht gelassen worden. Die Hausdurchsuchung im Elternhaus habe sehr wohl eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung dargestellt. Beantragt werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Pfarrassistenten zur Glaubenspraxis des BF.
I.4. Für den 14.3.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF und der beantragte Zeuge teilnahmen.römisch eins.4. Für den 14.3.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF und der beantragte Zeuge teilnahmen.
I.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.5. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Staatsangehörigen des Iran, welcher zur Volksgruppe der Perser gehört. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert wäre, auch wenn er am 18.10.2015 römisch-katholisch getauft wurde.
Der BF ist ein lediger, junger, arbeitsfähiger Mann mit einer im Iran - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der BF hat Panikattacken und eine Schilddrüsenüberfunktion.
Der BF stammt aus der Region XXXX und hat 10 Jahre die Grundschule besucht. Er spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau.Der BF stammt aus der Region römisch 40 und hat 10 Jahre die Grundschule besucht. Er spricht Farsi auf muttersprachlichem Niveau.
Im Iran leben nach wie vor die Eltern des BF, seine Schwester, der Großvater sowie Tanten des BF.
Der BF bezieht Grundversorgung und wurde vom BG XXXX am 6.10.2017 (rechtskräftig mit 10.10.2017) wegen § 127 StGB zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat verurteilt.Der BF bezieht Grundversorgung und wurde vom BG römisch 40 am 6.10.2017 (rechtskräftig mit 10.10.2017) wegen Paragraph 127, StGB zu einer auf 3 Jahre bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat verurteilt.
Der BF hat weder eine Deutschkursbesuchsbestätigung noch ein Sprachdiplom vorgelegt.
Der BF hat keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran werden folgende
Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vgl. ÖB Teheran 10.2016).Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vergleiche ÖB Teheran 10.2016).
Das iranische Volk hat am 26. Februar 2016 das Parlament und den Expertenrat gewählt. Während Letzterer weiterhin stark konservativ dominiert ist, ist das neue Parlament deutlich zentristischer als zuvor. Der wiedergewählte traditionell-konservative Parlamentspräsident Larijani und Teile seiner Unterstützer haben sich im Zuge des Konflikts um die Verabschiedung des Nuklearabkommens im letzten Sommer der Regierung sichtbar angenähert. Die pragmatische Unterstützung Rohanis durch Larijani dürfte sich auch in Zukunft fallabhängig wiederholen und wirkt insgesamt systemstabilisierend. Weiterhin zeigen institutionelle Vetorechte des konservativen Establishments der Regierung Rohani und ihrer innenpolitischen Agenda von mehr Bürgerrechten und mehr Freiheiten Grenzen auf. Die Regierung Rohani ist überdies weiterhin bestrebt, den Iran aus seiner außenpolitischen Isolierung herauszuführen. Wichtige Grundlage hierfür war der Abschluss des Nuklearabkommens. Die Revolutionsgarden (IRGC) bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor im Gefüge der Islamischen Republik. Sie begrenzen die Macht des Staatspräsidenten in grundsätzlichen Fragen. Es gelang der Regierung, den dramatischen Rückgang der Wirtschaftsaktivität seit 2011 aufzuhalten, die Inflation auf unter 10 % zurückzufahren und die Währung zu stabilisieren (AA 8.12.2016).
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2016).
Ausschließlich politische Parteien und Fraktionen, die sich dem Establishment und der Staatsideologie als loyal erweisen, ist es erlaubt, im Iran zu arbeiten. Reformistische Parteien und Politiker sind seit 2009 immer wieder unter Druck geraten (FH 2017).
Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident wer