Entscheidungsdatum
03.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2188978-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der paschtunischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1).
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 01.09.2015 (AS 5 - 15) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sein Heimatdorf sehr abgeschieden liege. Die Taliban würden immer wieder in das Dorf kommen und von ihnen verlangen, sich ihnen anschließen. Von jedem Haus würden sie einen jungen Mann verlangen. Des Weiteren hätten sie seit 35 Jahren einen Grundstücksstreit mit einer Person im Dorf. Bei einer Rückkehr nach Pakistan habe er Angst vor den Taliban und dieser Person namens XXXX.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 01.09.2015 (AS 5 - 15) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass sein Heimatdorf sehr abgeschieden liege. Die Taliban würden immer wieder in das Dorf kommen und von ihnen verlangen, sich ihnen anschließen. Von jedem Haus würden sie einen jungen Mann verlangen. Des Weiteren hätten sie seit 35 Jahren einen Grundstücksstreit mit einer Person im Dorf. Bei einer Rückkehr nach Pakistan habe er Angst vor den Taliban und dieser Person namens römisch 40 .
3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 30.10.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Wiederaufnahmegesuch an Ungarn (AS 57 - 63).3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 30.10.2015 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Wiederaufnahmegesuch an Ungarn (AS 57 - 63).
Das Konsultationsverfahren gemäß der Dublin III-VO führte letztlich zu keiner Zuständigkeit Ungarns.
4. Am 06.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die Fachärzte für Radiologie Dr. XXXX und Univ. Doz. Dr. XXXX zur Bestimmung des Knochenalters untersucht (AS 77). Demnach seien sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und Metacarpalia geschlossen. Die Epiphysenfuge an der Ulna sei knöchern durchbaut, am Radius kortikal nicht vollständig knöchern durchbaut, was ein Skelettalter entsprechend GP 30, finales Stadium Schmeling 3 ergebe.4. Am 06.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die Fachärzte für Radiologie Dr. römisch 40 und Univ. Doz. Dr. römisch 40 zur Bestimmung des Knochenalters untersucht (AS 77). Demnach seien sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und Metacarpalia geschlossen. Die Epiphysenfuge an der Ulna sei knöchern durchbaut, am Radius kortikal nicht vollständig knöchern durchbaut, was ein Skelettalter entsprechend Gesetzgebungsperiode 30, finales Stadium Schmeling 3 ergebe.
5. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 17.01.2018 (AS 199 - 217) gab der BF - zu seinen Ausreisegründen befragt - zu Protokoll, dass er Pakistan wegen der Grundstücksstreitigkeiten seiner Eltern verlassen hätte. Es gebe jetzt eine Blutrache. Diese Feinde hätten Beziehungen zu den Taliban und seien sehr reich. Ferner hätten die Taliban im Ort junge Burschen gesammelt und diese gezwungen, sich dieser Gruppierung anzuschließen. Er hätte ein Video von 2017. In seinem Dorf seien siebzehn junge Burschen von den Taliban entführt worden. Es handle sich um die Burschen, die es abgelehnt hätten, sich freiwillig der Gruppierung anzuschließen. Seine Eltern seien umgezogen. Ihr Haus im Dorf sei kaputt geworden, weil sich niemand darum kümmern könne.
Nachgefragt zu Details führte der BF unter anderem aus, dass es die Probleme mit den Taliban in seinem Dorf schon länger gebe. Seine Agency sei seit langem von den Taliban besetzt und gebe es dort keine Regierungskräfte. Er sei nie persönlich von den Taliban zum Beitritt aufgefordert worden, aber er würde glauben, dass sein Vater schon angesprochen worden sei. Er habe als Kind die Taliban dort immer gesehen. Der Grundstücksstreit bestünde seit längerem. Er sei glaublich noch nicht geboren gewesen. Als er jung gewesen sei, habe man ihn immer von seinen Eltern wegnehmen wollen. Er sei die einzige Person in seiner Familie gewesen, die Opfer einer Entführung werden könnte. Sein Vater sei alt, sein Bruder beeinträchtigt und sein anderer Bruder noch klein. Sein Vater habe zudem in der Kindheit des BF eine Kopfverletzung erlitten. Dieser könne daher nicht gut sehen und habe mit dem Auge Probleme. Seine Mutter besitze das Grundstück seit 30 oder 35 Jahren. Er wisse es nicht genau. Man habe ihn von seiner Familie entführen und den Taliban geben wollen, weil seine Gegner Beziehungen zu den Taliban gehabt haben. Den Grund für den Grundstücksstreit wisse er nicht genau. Die fremden Personen hätten das Grundstück seinen Eltern wegnehmen wollen. Die Gegner seien mächtig, reich und könnten einen überall - auch im Punjab - gefährden. Agency-Bewohner seien überall auffindbar. Sie könnten es sich auch nicht leisten, im Punjab zu leben.
Die Taliban und seine Feinde seien sehr vernetzt. Wenn er von Europa zurückkehren würde, würde man ihn zwingen, sich den Taliban anzuschließen oder ihm etwas Anderes antun. Die Gegner im Grundstücksstreit würden XXXX und XXXX heißen. Er sei von diesen nie persönlich bedroht worden. Er hätte sie nicht gesehen. Seine Eltern seien wegen des Streites nicht zur Polizei gegangen. Die Taliban seien in Pakistan vernetzt. In Pakistan seien die Behörden sehr korrupt. Wenn man zahle, dann könne man alles machen. Das stehe auch in den Länderinformationen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Feinden und den Taliban.Die Taliban und seine Feinde seien sehr vernetzt. Wenn er von Europa zurückkehren würde, würde man ihn zwingen, sich den Taliban anzuschließen oder ihm etwas Anderes antun. Die Gegner im Grundstücksstreit würden römisch 40 und römisch 40 heißen. Er sei von diesen nie persönlich bedroht worden. Er hätte sie nicht gesehen. Seine Eltern seien wegen des Streites nicht zur Polizei gegangen. Die Taliban seien in Pakistan vernetzt. In Pakistan seien die Behörden sehr korrupt. Wenn man zahle, dann könne man alles machen. Das stehe auch in den Länderinformationen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Feinden und den Taliban.
Des Weiteren wurde dem BF angeboten, zu den von der belangten Behörde bereits zuvor an ihn übermittelten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Diese Möglichkeit nahm der BF in Anspruch und führte aus: "Ja, ich möchte etwas sagen. Unser Ort Landikota wurde gar nicht genannt, die Vorfälle wurden nicht dokumentiert. Über Parachinar und Punjab wurde dokumentiert, über meinen Ort nicht. Wenn dort was wäre, hätte ich das lesen können." Auf eine entsprechende Erläuterung, wonach Informationen in den LIB bezüglich der Agency des BF vorhanden gewesen seien, erwiderte der BF schließlich: "Die Agency ist groß, über Parachinar gibt es Berichte, über unseren Ort nicht. Parachinar ist ein Teil der Agency. Unser Kreis ist ein Grenzgebiet zu Afghanistan. Es gibt dort immer Probleme. Zum Beispiel zwischen den zwei Regierungen. Dort ist unser Gebiet das Opfer. Das war alles."
Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF unter anderem Teilnahmebestätigungen bezüglich des Projekts ALMA, des Kurses "Bildung für jugendliche Flüchtlinge" und des Kurses ALMA - Bildungsberatung für junge Flüchtlinge, ein ÖSD-Zertifikat - Niveau A1, eine Deutschkursbestätigung - Niveau A2/1, mehrere Fotografien von Familienangehörigen, pakistanische Bestätigungen über den Gesundheitszustand zweier Geschwister und mehrere Unterstützungsschreiben in Vorlage. Des Weiteren zeigte der BF am Mobiltelefon Fotografien eines Grundstücks in Pakistan, seines Vaters und seiner gesundheitlich beeinträchtigten Geschwister.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.01.2018 (AS 303 - 421) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.01.2018 (AS 303 - 421) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
7. Am 29.01.2018 langte bei der belangten Behörde ein USB-Stick ein (AS 437). Auf diesem befanden sich weitere Bilder von den Verwandten des BF und Videoaufnahmen von einem zerstörten Haus sowie von Nachrichtenberichten über die Sicherheitslage in Pakistan bzw. das Vorgehen extremistischer Gruppierungen in der Herkunftsregion des BF.
8. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018 (AS 425, 426, 429 und 430) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.8. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2018 (AS 425, 426, 429 und 430) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
9. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 26.02.2018 (AS 443 - 478) in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
9.1. Zunächst wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien. Obwohl der BF vorgebracht habe, dass ihm niemand gegen seine Verfolger helfen könne und es keine Regierung in seiner Heimat gebe, seien ihm dazu keine weiteren Fragen gestellt worden. Beispielsweise hätte die Behörde erfragen müssen, inwiefern die Polizei den BF gegen die Bedrohung der Taliban und der Feinde der Familie nicht unterstützt habe. Hinsichtlich der Asylantragstellung in anderen europäischen Ländern sei der BF ebenfalls nicht befragt worden. Letztlich seien dem BF auch keine Fragen zu seinen sozialen Bindungen in Österreich gestellt worden. Ferner habe der BF vorgebracht, dass niemand die Schule besuchen könne, da die Situation so schlecht sei. Auch diesbezüglich seien keine weiteren Fragen gestellt worden.9.1. Zunächst wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien. Obwohl der BF vorgebracht habe, dass ihm niemand gegen seine Verfolger helfen könne und es keine Regierung in seiner Heimat gebe, seien ihm dazu keine weiteren Fragen gestellt worden. Beispielsweise hätte die Behörde erfragen müssen, inwiefern die Polizei den BF gegen die Bedrohung der Taliban und der Feinde der Familie nicht unterstützt habe. Hinsichtlich der Asylantragstellung in anderen europäischen Ländern sei der BF ebenfalls nicht befragt worden. Letztlich seien dem BF auch keine Fragen zu seinen sozialen Bindungen in Österreich gestellt worden. Ferner habe der BF vorgebracht, dass niemand die Schule besuchen könne, da die Situation so schlecht sei. Auch diesbezüglich seien keine weiteren Fragen gestellt worden.
Obwohl der BF ausführlich geschildert habe, dass die Feinde der Familie bezüglich des Grundstücksstreits reich und mächtig seien sowie Kontakte zu den Taliban hätten, habe das BFA nicht nachgefragt. Aus diesem Grunde sei unberücksichtigt geblieben, dass der BF als ältester Sohn und Erbe jedenfalls Verfolgung zu berücksichtigen habe.
Die belangte Behörde spreche dem BF bezüglich der Grundstücksstreitigkeit die Glaubwürdigkeit ab, da diese bereits 30 Jahre andauere und es daher nicht verständlich wäre, dass der BF gerade jetzt flüchten musste. Wäre der BF näher dazu befragt worden, hätte er erklären können, dass die Bedrohung gegenüber ihm erst jetzt zugenommen habe, weil er kein Kind mehr sei, sondern ein Jugendlicher. Zudem werde der BF als rechtmäßiger Erbnachfolger seiner Mutter angesehen, was die Bedrohung gegen ihn weiter verschärfe.
Darüber hinaus habe der BF vorgebracht, dass die Taliban Personen entführen würden, die sich weigerten, sich den Taliban anzuschließen. Bezüglich dieser Vorgehensweise der Taliban habe die belangte Behörde ebenfalls nur unzureichend Ermittlungen durchgeführt. Wäre der BF näher befragt worden, hätte er ausführen können, dass er der älteste Sohn der Familie sei, weshalb dies jedenfalls einen wesentlichen Punkt seines Vorbringens darstelle. Als ältester Sohn habe vor allem der BF Probleme mit den Taliban. Sein Bruder habe eine Behinderung und der andere Bruder sei noch ein Kind. Der Vater des BF sei zu alt und daher für die Taliban nicht mehr interessant. Ebenfalls habe das BFA keine weiteren Ermittlungen zum Vorbringen durchgeführt, wonach die Taliban weit vernetzt seien.
Hege das BFA Zweifel an Richtigkeit der Angaben des BF, müsse es diesbezüglich dem BF gem. § 18 AsylG bzw. § 45 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.Hege das BFA Zweifel an Richtigkeit der Angaben des BF, müsse es diesbezüglich dem BF gem. Paragraph 18, AsylG bzw. Paragraph 45, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.
Die belangte Behörde hätte mittels Nachfragen den Sachverhalt genauer ermitteln müssen.
9.2. Ferner wurde moniert, dass das BFA das Verfahren beendet habe, ohne den BF von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen. Der BF habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten. Er sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, wobei diese Vorgehensweise auch eindeutig Art. 4 Abs. 1 S 2 der RL 2004/83/EG widerspreche. Diesbezüglich wird auszugsweise auf zwei Urteile des EuGH vom 22.11.2012 zu C-277/11 und vom 18.12.2008 zu C-349/07 verwiesen. Das BFA hätte dem BF seine Zweifel und Argumente bezogen auf die Glaubwürdigkeit des BF mitteilen müssen, damit der BF die Gelegenheit habe, diesen Zweifeln durch eigenes Vorbringen entgegenzutreten, bevor der verfahrensbeendende Bescheid erlassen werden würde.9.2. Ferner wurde moniert, dass das BFA das Verfahren beendet habe, ohne den BF von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen. Der BF habe somit nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten. Er sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, wobei diese Vorgehensweise auch eindeutig Artikel 4, Absatz eins, S 2 der RL 2004/83/EG widerspreche. Diesbezüglich wird auszugsweise auf zwei Urteile des EuGH vom 22.11.2012 zu C-277/11 und vom 18.12.2008 zu C-349/07 verwiesen. Das BFA hätte dem BF seine Zweifel und Argumente bezogen auf die Glaubwürdigkeit des BF mitteilen müssen, damit der BF die Gelegenheit habe, diesen Zweifeln durch eigenes Vorbringen entgegenzutreten, bevor der verfahrensbeendende Bescheid erlassen werden würde.
Das BFA argumentiere, dass eine Rückkehr für den BF möglich und zumutbar wäre. Dem sei zu entnehmen, dass sich das BFA nicht mit der aktuellen Lage in Pakistan auseinandergesetzt habe.
Im Hinblick auf das einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter anderem innewohnende Zumutbarkeitskalkül müsse die Asylbehörde Feststellungen über die im Falle eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage treffen. Diesbezüglich hätte das BFA jedenfalls eine Prognose erstellen müssen.
Das BFA sei in seiner Entscheidung weder auf die aktuelle Situation im Punjab, noch auf die konkrete Situation des BF eingegangen. Wie aus den Länderberichten hervorgehe, sei die Sicherheitslage in Pakistan weiterhin schlecht. Die soziale und wirtschaftliche Situation der Bevölkerung, insbesondere der Rückkehrer, sei zudem derart schlecht, dass zahlreiche Menschen keine Unterkunft sowie keine Erwerbsmöglichkeiten hätten. Der pakistanische Staat sei zudem nicht in der Lage, Unterstützung zu leisten. Von einer sicheren und zumutbaren Rückkehr, die den höchstgerichtlichen Vorgaben entsprechen würde, könne im Fall des BF nicht in ausreichendem Maß ausgegangen werden.
Das BFA habe aufgrund veralteter Länderberichte und ohne die genauen aktuellen Umstände des BF zu ermitteln, eine Entscheidung getroffen.
Bezüglich der Rückkehr habe der BF vorgebracht, dass er Angst vor den Feinden der Familie und den Taliban habe. Die Polizei könne nichts gegen die Taliban unternehmen. Trotz dieses Vorbringens seien die Ermittlungen der Behörde bezüglich der Möglichkeit der Rückkehr sehr oberflächlich und nicht auf den Fall des BF bezogen gewesen.
Die Behörde hätte darlegen müssen, wie der BF in seine Heimatprovinz bzw. sein -dorf gelangen sollte.
9.3. Des Weiteren seien die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig, veraltet und teilweise unrichtig. In diesem Zusammenhang wurde auszugsweise auf mehrere Länderberichte zur allgemeinen Sicherheitslage und zu den pakistanischen Sicherheitsbehörden in Zusammenhang mit dem Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Rekrutierung durch die Taliban (AS 455 - 463) verwiesen. Die Länderfeststellungen würden sich bezüglich der Sicherheitslage großteils auf Ereignisse beziehen, die sich bis zur Jahresmitte 2015 ereignet haben, wobei manche der zitierten Berichte auf das Jahr 2013 zurückreichen. Die Feststellungen würden daher nicht der geforderten Aktualität entsprechen. Aus den jüngsten Anschlägen in Pakistan ergebe sich, dass die Situation in den FATA-Gebieten und Belutschistan an der Grenze zu Afghanistan weiterhin volatil sei und es regelmäßig zu Anschlägen mit zahlreichen Todesopfern komme. Aus den auszugweise zitierten Berichten sei auch klar ersichtlich, dass die pakistanischen Sicherheitsbehörden nach wie vor nicht in der Lage seien, umfassenden Schutz zu gewährleisten und Korruption und Rechtsmissbrauch weitverbreitet sei.
9.4. Die belangte Behörde führe zwar an, dass der BF "4 Integrationsschreiben" vorgelegt habe, würdige diese jedoch an keiner Stelle der Entscheidung inhaltlich. Somit sei nicht ersichtlich, ob diese überhaupt von der Behörde berücksichtigt worden seien. Zudem führe das BFA als vorgelegtes Beweismittel "4 Fotos von Personen" an, beschreibe jedoch mit keinem Wort in der Entscheidung, was auf den Fotos zu sehen ist und wie die Fotos gewürdigt worden seien. Auch führe die Behörde nicht näher aus, um welche Art von "Zertifikaten"